EUROPÄISCHE KOMMISSION. Staatliche Beihilfe NN 2/ Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg

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Transkript:

EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 03.04.2002 C(2002)932fin Betriff: Staatliche Beihilfe NN 2/2002 - Deutschland ZDF Medienpark in Mainz-Lerchenberg Sehr geehrter Herr Bundesminister, Verfahren Die Kommission erhielt im Frühjahr 1999 drei Beschwerden wegen der Errichtung eines Medienparks in Mainz-Lerchenfeld. Mit Schreiben vom 3. Juni 1999 ersuchte die Kommission die deutschen Behörden um Informationen über das Vorhaben. Nach der Antwort der deutschen Behörden mit Schreiben vom 27. August 1999 fand am 9. November 1999 mit Vertretern der deutschen Verwaltung und des ZDF eine Sitzung statt. Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 um zusätzliche Auskünfte, die ihr die deutschen Behörden mit Schreiben vom 8. März 2000 erteilten. Nach den ihr seinerzeit vorliegenden Informationen teilte die Kommission den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 24. Juli 2000 mit, dass anscheinend keine staatlichen Beihilfen vorlagen und sie der Sache nicht weiter nachgehen würde, solange keine neuen Informationen eingingen. Dies wurde auch dem dritten Beschwerdeführer am 31. August 2000 mitgeteilt. Im August 2000 unterbreiteten zwei Beschwerdeführer neue Informationen, die von ihnen und einem weiteren Beschwerdeführer durch weitere Informationen im Oktober und November ergänzt wurden. Mit Schreiben vom 19. April 2001 informierte die Kommission Deutschland über die neuen Eingaben und forderte Auskünfte über das Vorhaben an. Im Mai 2001 übermittelte der dritte Beschwerdeführer weiteres Informationsmaterial. Die Kommission stellte Deutschland am 1. August erneut Fragen, die ihr mit Schreiben vom 13. September 2001 beantwortet wurden. Seiner Exzellenz Herrn Joschka FISCHER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D-11017 BERLIN Europäische Kommission, B-1049 Bruxelles/Wetstraat 200, B-1049 Brussel - Belgien Telefon: Zentrale: (+32-2)299.11.11.Fernschreiber: COMEU B 21877. Telegrammadresse: COMEUR Brüssel.

Ausführliche Beschreibung der Maßnahme Deutschland erklärte, dass sich das Projekt immer noch in der Planungsphase befand und seine im März 2000 unterbreiteten Informationen über das Vorhaben weiterhin zutrafen. Geplant ist die Errichtung eines Themenparks (Medienpark) auf einem 500 000 m²großen Gelände des ZDF in Mainz-Lerchenfeld. Für das Projekt werden Investitionen in Höhe von rd. 110 Mio. und anschließend weitere Investitionen von rd. 2,5 Mio. jährlich benötigt. Anfangs wird damit gerechnet, dass der Park rd. 1 Mio. Besucher jährlich anziehen wird, später wird mit einer jährlichen Besucherzahl von 1,4 Mio. gerechnet. Alle Attraktionen des Parks sollen einen Bezug zu ZDF-Sendungen haben. Die Eröffnung des Parks ist für 2004 geplant. Projektphasen und beteiligte Partner: 1. Planungsphase: Geplant wird das Projekt von der ZDF Medienpark Projektentwicklung GmbH & Co KG (MPEG), die zu gleichen Teilen der CxX Edutainment Betriebsgesellschaft mbh & Co KG und der ZDF Enterprises GmbH gehört. Letztere ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft des ZDF und wurde 1992 als Verwertungsgesellschaft für die Rechte, Lizenzen usw. des ZDF gegründet. Die Einnahmen des Unternehmens gehen an das ZDF. 2. Bauphase: Sobald die Planung abgeschlossen ist, wird die Projektentwicklungsgesellschaft an einen Privatinvestor verkauft, der den Park errichten wird. Der Investor kann sich aber auch an der Projektentwicklungsgesellschaft beteiligen. Das ZDF verhandelt gegenwärtig mit der deutschen Investmentgesellschaft Hortana Development, doch wurde bisher kein Vertrag unterschrieben. Das ZDF wird an der Bauphase nicht beteiligt sein, stellt aber das Gelände für den Park dem Investor durch Einräumung eines Erbbaurechts zur Verfügung. 3. Betrieb des Parks: Der Park soll von einer Betreibergesellschaft betrieben werden. Ein Vertrag wurde bisher nicht geschlossen. Doch ist geplant, dass die CxX Edutainment Betriebsgesellschaft mbh & CoKG, eine 1999 von CinemaxX AG gegründete Gesellschaft, mehrheitlich beteiligt sein wird. Das ZDF strebt selbst oder über die ZDF Enterprises GmbH eine Minderheitsbeteiligung von 25 % an. Die Betreibergesellschaft wird berechtigt sein, das ZDF-Logo sowie andere Merchandising- oder Lizenzrechte zu verwenden. Nach den von Deutschland übermittelten Informationen werden keine öffentlichen Rundfunkgebühren für das Projekt verwendet, weder während der Planung noch in den nachfolgenden Phasen. Die Beschwerdeführer: Die Beschwerdeführer behaupten, dass Planung, Bau und Betrieb des Parks aus folgenden Gründen mit unvereinbaren staatlichen Beihilfen einhergehen: 2

Für die Planung des Projekts werden Rundfunkgebühren verwendet; Das ZDF stellt das Gelände für den Park unter dem Marktwert bereit; Die Beteiligung der ZDF Enterprises GmbH an der Betreibergesellschaft wird (teilweise) durch Rundfunkgebühren finanziert; Das ZDF überlässt Merchandising- und andere Rechte unter dem Marktwert; Der Medienpark kann von der ZDF-Haftung profitieren; Die Beteiligung des ZDF am Betrieb des Parks kann zu auf Gegenseitigkeit beruhender Werbung führen (Cross Promotion). Würdigung Gegenstand dieser Entscheidung ist die Bewertung einer allfälligen Wettbewerbsbeeinträchtigung im Freizeitpark-Markt durch eine allfällige staatliche Beihilfe für das Projekt Medienpark. Im gegenwärtigen Stadium, also immer noch in der Planungsphase, scheinen keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorzuliegen. Das ZDF bzw. seine Tochtergesellschaft ZDF Enterprises GmbH verhält sich gegenüber dem Vorhaben wie ein Privatinvestor, und alle Transaktionen werden unter marktüblichen Bedingungen durchgeführt. Die Kommission stellt insbesondere Folgendes fest: Das ZDF ist für die Vermarktung seiner Erzeugnisse an dem Projekt wirtschaftlich interessiert. Deutschland hat erklärt, dass sich die ZDF Enterprises GmbH an der MPEG beteiligt, um eine risikogerechte Investitionsrendite zu erwirtschaften. Die Partner der MPEG (ZDF Enterprises GmbH und CxX Edutainment Betriebsgesellschaft mbh & Co KG) beteiligen sich entsprechend ihrer Beteiligung an der Finanzierung. [ ] 1 Die Planungsergebnisse sollen an den künftigen Investor verkauft werden. Die diesbezüglichen Einnahmen werden zur Deckung der Projektentwicklungskosten jedes Partners verwendet, während der Nettoüberschuss entsprechend dem Beteiligungsverhältnis 50:50 auf die CxX Edutainment Betriebsgesellschaft mbh & Co KG und die ZDF Enterprises GmbH aufgeteilt wird. Beide Partner sind also gleichwertige Investoren. Die ZDF Enterprises GmbH finanziert ihre Beteiligung an der Projektentwicklungsgesellschaft MPEG aus eigenen Einnahmen, und teilweise in Form von Anrechnungen für die Inanspruchnahme sachlicher und personeller Infrastruktur. Das ZDF wird das Gelände zu Bedingungen verpachten, die einen dem Grundstückswert angemessenen Ertrag gewährleisten. Der Grundstückwert wurde von einem vereidigten Sachverständigen veranschlagt, dessen Gutachten die Grundlage für die Verhandlungen mit den Investoren bildet. Außerdem hat das Oberlandesgericht Koblenz am 21. August 2001 erklärt, dass im gegenwärtigen Stadium nichts darauf hindeutet, dass das Gelände nicht zu marktüblichen Bedingungen bereitgestellt würde. 1 Vertrauliche Angaben. 3

Die von ZDF bzw. von der ZDF Enterprises GmbH beabsichtigte Minderheitsbeteiligung an der Betreibergesellschaft dient vor allem dazu, die Kontrolle über die Verwaltung des Parks zu gewährleisten und zu verhindern, dass sich der Park von dem Programmauftrag des ZDF loslöst. Diese Kontrolle ist für das ZDF aus Marketing- und Imagegründen auch strategisch wichtig. Unabhängig davon gelten für die Beteiligung der ZDF Enterprises GmbH normale kommerzielle Erwägungen. Die Beteiligung wird ausschließlich durch Erlöse aus dem Medienpark-Projekt finanziert. Dies wird auch für alle anderen über die Hafteinlage hinausgehenden Leistungen der Fall sein. Die Haftung der ZDF Enterprises GmbH über die Hafteinlage hinaus soll sich auf die verfügbaren Projekterlöse beschränken. Die Betreibergesellschaft wird das Recht haben, das ZDF-Logo sowie Merchandising- und andere Rechte zu verwenden. Die Rechte sollen unter marktüblichen Bedingungen überlassen werden. Es ist schwierig, den Wert derartiger Rechte zu veranschlagen. Das ZDF erklärte, dass es transparente Kriterien ebenso wie ein Privatinvestor anwenden wird. Ein Vergleich werden z. B. von dritter Seite für den Park zu erwerbende Lizenzen sein. Es wird davon ausgegangen, dass der Wert der Rechte ebenso wie die Kommunikationsleistung des Parks mit steigenden Besucherzahlen einen Zuwachs erfahren wird. Vergleichskosten sollen herangezogen werden, z. B. die Marktpreise für Kontakte über Medien, bei Messen usw. Eine erste Würdigung der vom ZDF angestrebten Bedingungen wurde von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für korrekt erachtet, deren Gutachten von der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (KEF) verlangt worden war. Diese Gesellschaft wird eine andere eingehende Untersuchung durchführen, wenn die Verträge geschlossen werden. In dieser Hinsicht gelangte das Oberlandesgericht Koblenz ebenfalls zu dem Schluss, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung nichts darauf hindeutete, dass die Rechte nicht gegen ein angemessenes Entgelt überlassen würden. Das ZDF strahlt regelmäßig Sendungen aus Freizeitparks ohne feste Zusammenarbeit zwischen ihm und bestimmten Parks aus. Das ZDF erklärte, dass es den Medienpark gegenüber anderen Parks nicht bevorzugen wird. Die Kommission gelangt zu dem Schluss, dass ZDF und die ZDF Enterprises GmbH bei dem Medienpark-Projekt als Privatinvestoren tätig werden. Demnach stellt die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die vorliegende Würdigung beruht auf den gegenwärtig vorhandenen Informationen. Sollten sich die vorerwähnten Gegebenheiten aufgrund der konkreten Verhandlungen mit den Investoren und mit der Betreibergesellschaft ändern oder würden die Verträge unter Bedingungen geschlossen, die von privatwirtschaftlich akzeptablen Bedingungen abweichen, so fordert die Kommission Deutschland auf, ihr das Vorhaben rechtzeitig mitzuteilen, damit sie sich dazu äußern kann. 4

Entscheidung Die Kommission stellt folglich fest, dass die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt. Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht für die Veröffentlichung bestimmt sind, können Sie dies der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang mitteilen. Erhält die Kommission innerhalb der vorerwähnten Frist keinen mit Gründen versehenen Antrag auf Nichtveröffentlichung dieser Angaben, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des gesamten Wortlauts des Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung im Internet: http://europa.eu.int/comm/secretariat_general/sgb/state_aids/ einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Fax an folgende Anschrift zu schicken: Europäische Kommission B-1049 Brüssel Fax Nr.: +32.2.29.61242 Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission 5