Antrag. Deutscher Bundestag Drucksache 17/11837



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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/11837 17. Wahlperiode 12. 12. 2012 Antrag der Abgeordneten Nicole Maisch, Ingrid Hönlinger, Jerzy Montag, Cornelia Behm, Harald Ebner, Bärbel Höhn, Undine Kurth (Quedlinburg), Friedrich Ostendorff, Markus Tressel, Hans-Josef Fell, Bettina Herlitzius, Dr. Anton Hofreiter, Sven-Christian Kindler, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Stephan Kühn, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner, Daniela Wagner, Dr. Valerie Wilms und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Unseriöses Inkasso eindämmen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: UnseriöseGeschäftspraktikenvonInkassodienstensindeingroßesÄrgernisfür VerbraucherundVerbraucherinnen.ImmerwiederversuchenUnternehmen, unberechtigteforderungeneinzutreiben,eswerdenvölligüberzogenegebührenverlangt,dieofteinvielfachesderforderungssummebetragenoderinkassodienste wenden bedenkliche Methoden an. IneinerStudiederVerbraucherzentralen, (www.vzbv.de/8264.htm,1.dezember 2011)imAuftragdesBundesministeriumsfürErnährung,Landwirtschaftund Verbraucherschutz,vonEnde2011wurdenüber4000FällevonBeschwerden gegeninkassodiensteregistriert,näheruntersuchtwurdenlautstudie3671fälle. In84ProzentdervorliegendenBeschwerdenvonVerbraucherseitewurdendie voninkassodienstleisternerhobenenhauptforderungenalsnichtberechtigtangesehen.75prozentderverbraucherundverbraucherinnenfühltensichdurch SchreibenvonInkassofirmenbedrohtodereingeschüchtertundhabenhäufig gezahlt,obwohlsowohldieforderungenalsauchdiegebührenunberechtigt waren. AußerdemsindInkassodienstleisterbisheutenichtdazuverpflichtet,überdie GläubigerderForderungunddenderForderungzugrundeliegendenVertragzu informieren.dochselbstnachmassenhaftenbeschwerdenüberunseriöseunternehmenistesbisheutekaummöglich,ihnendiezulassungzuentziehen bzw. ausreichend Sanktionsinstrumente einzusetzen. DieAufsichtüberInkassounternehmenistzersplittert:aktuellwerdenInkassodienstevon79Aufsichtsbehördenzugelassen.EineverbrauchergerechtePrüfungihrerArbeitfindetkaumstatt.Sowurdendeutschlandweitbishererstzwei Zulassungen infolge von Verbraucherbeschwerden entzogen. TrotzimmerwiederauftretendenmassenhaftenBeschwerdenvonseitender VerbraucherinnenundVerbraucherbezüglichunseriöserForderungenfehltes bislanganklarenregelungenzuberufsausübungspflichten,insbesonderehinsichtlichdarlegungs-undinformationspflichten,fürinkassodienstleister,aneffektiveraufsichtundeffektivensanktionsmöglichkeitengegenüberunseriösen Inkassofirmen.

Drucksache 17/11837 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode DieBundesregierunghatdieForderungendesBundesratesvom27.Mai2011 zurbekämpfungunseriöserinkassodienste (Bundesratsdrucksache271/11) sowievom14.oktober2011 (Bundesratsdrucksache525/11;sieheauchdieGegenäußerungderBundesregierungaufBundestagsdrucksache17/7745,S.18f. unddiederverbraucherschutzministerkonferenzvom16.september2011)bishernichtaufgegriffen.ganzimgegenteil,dieinformationspflichtenfürinkassodienstewurdenabgelehnt (Bundestagsdrucksache17/6482,S.13).Dieses Versäumnismussschnellstmöglichbehobenwerden.EinbishernichtveröffentlichterReferentenentwurfausdemBundesministeriumderJustizvomFrühjahr 2012mitRegelungenfürInkassodienste (EntwurfeinesGesetzesgegenunseriöseGeschäftspraktiken)wurdebishernichtindenDeutschenBundestag eingebracht.diebundesregierunglässtdamitweiterhinunseriösegeschäftspraktiken zu und schadet damit auch seriös arbeitenden Inkassounternehmen. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 1.umgehendeinenGesetzentwurfzurEinführungeinerInkassokostenordnung vorzulegen,inwelcherinkassoregelsätzefestgelegtwerden.dieinkassokostenordnungsolltedabeigrundsätzlichamaufwandimkonkretenfall orientiertseinundhöchstgrenzenfürgebührentypischerinkassotätigkeiten vorsehen.haupt-undnebenforderungmüssenineinemangemessenenverhältnis zueinander stehen; 2.dieDarlegungs-undInformationspflichtendesInkassodienstleistersfestzulegen. Dessen Schreiben sollte folgenden Bestandteile enthalten: Registrierungsbehörde des Inkassodienstes, eine ladungsfähige Anschrift des Inkassodienstes, Inhaber der Forderung mit dessen ladungsfähiger Anschrift, Forderungsgrund und -höhe, Datum des Eintritts des Verzugs, Art,HöheundEntstehungsgrundeinerInkassovergütungodersonstiger Inkassokosten, soweit diese geltend gemacht werden, soweitzinsengeltendgemachtwerden,einezinsberechnungunterdarlegungderzuverzinsendenforderung,deszinssatzesunddeszeitraums, für den die Zinsen berechnet werden, soweiteinzinssatzüberdemgesetzlichenverzugszinssatzgeltendgemachtwird,einengesondertenhinweishieraufunddieangabe,aufgrund welcher Umstände der erhöhte Zinssatz gefordert wird, Adresse einer Beschwerdestelle; 3.fürVerstößegegendieRegelungenfürInkassodienstleistereinenabgestuftenSanktionskatalogzuschaffen,nachdemdiezuständigenBehördenim Rahmen ihrer Aufsicht folgende Maßnahmen ergreifen können: eine Weisung aussprechen, eine bußgeldbewehrte Auflage erteilen, den Widerruf der Registrierung androhen, die Registrierung widerrufen und ein zeitweiliges Verbot der Inkassotätigkeit aussprechen; 4.dieHöhedesmöglichenBußgeldsbeiVerstößengegendieRegelungenfür Inkassodienstleister auf 100 000 Euro zu erhöhen;

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/11837 5.gemeinsammitdenBundesländerndieEinführungeinerAufsichtmiteiner Registrierungs- und Aufsichtsbehörde pro Bundesland zu prüfen; 6.nachzweiJahrendieWirksamkeitderSanktionsinstrumenteundAufsicht mittels einer Evaluierung zu prüfen; 7.dieunabhängigeMarktbeobachtungzurIdentifizierungundVeröffentlichungunseriöserGeschäftspraktikendurchdieVerbraucherzentralenzu stärken. Berlin, den 12. Dezember 2012 Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion Begründung Zu Nummer 1 TäglichwerdenVerbraucherinnenundVerbrauchermitunseriösenZahlungsforderungenperPostundperE-Mail,häufigohneDarstellungderKosten,des ForderungsgrundesundmitGebührenohnejeglicheGrundlagekonfrontiert. DiearbeitsteiligeDurchsetzungvonZahlungsforderungennimmtimmermehr zu.derneuedienstleistungsmarktführtbishernichtzueinemangemessenen Kostenrahmen,sondernmachtmitFantasiegebührenohneberechtigtenGrund, dieteilweiseweitüberdiehauptforderunghinausgehen,vonsichreden.hier brauchteseinenordnendeneingriffindasmarktgeschehen,damitdasbereits erheblichgestörterechtsempfinden (ReferentenentwurfdesBundesministeriumsderJustiz: EntwurfeinesGesetzesgegenunseriöseGeschäftspraktiken vom12.märz2012)wiedergeheiltwird.dasfehleneinerinkassokostenordnungführtebisherzufantasiegebührenundzueinervielzahlunberechtigter Forderungen.GebührenundKostenwurdenüberwiegendnachdenwirtschaftlichenInteressendesInkassodiensteserhoben.DerBundesverbandDeutscher Inkasso-Unternehmene.V. (BDIU)verweistineinerStellungnahmeauf marktwirtschaftlichegesichtspunkte.derverbraucherhatjedochkeinen Einflussdarauf,vonwelchemUnternehmenermiteinerForderungbelangt wird.dierechtsprechungakzeptiertzurzeiteineanlehnungandasrechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).DieimBranchenverbandregistriertenDienste gehen jedoch meist über die RVG-Sätze hinaus. GebührenundKostensollenimAnschreibendetailliertaufgeschlüsseltwerden, getrenntvonderhauptforderung.diehöhedernebenforderungensollteam AufwanddesInkassodiensteszumessenseinundineinemangemessenen VerhältniszurHauptforderungstehen.Inkassotätigkeitensindmeisteinfache TätigkeitenmitEDV-Unterstützung,welchezumGroßteilautomatisiertabgewickelt werden. DieInkassokostenverordnungmusssichnichtwiez.B.beiSteuerberatern unteranderemander ArtderAufgabe orientieren,dadieaufgabebeider Inkassotätigkeitklarumgrenztist.EntscheidendistbeiderInkassotätigkeitdaherderZeitfaktor.InsbesonderebedeutetdieEintreibungvielergleichartiger Forderungen (Masseninkasso)wenigerAufwandalsdieBeitreibungeinzelner Forderungen.AuchvordemHintergrundderFällevonMasseninkassobietetes sichan,sichgrundsätzlichnichtamwertderforderungzuorientieren,sondern vorrangigamzeitaufwand.dabeisollteeinehöchstgrenzefürgebührentypischerinkassotätigkeiteneingeführtwerden,d.h.einpauschalerhöchstwertfür dieerstemahnung,zweitemahnung,telefongespräch,adressermittlungund

Drucksache 17/11837 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode anderetypischeinkassodienstleistungen.essollendabeiausnahmenvonder DeckelungderInkassoregelsätzezugelassenwerden,wenndertatsächliche BeitreibungsaufwandaußerVerhältniszuderveranschlagtenGebührsteht.Der zusätzlicheaufwandmusstatsächlicherforderlichseinunddarfwiederum nichtvölligaußerverhältniszurhöhederforderungenstehen.diedarlegungs-undbeweislastfürdieerforderlichkeitdesübermäßigenaufwandes sollbeimgläubigerliegen.sonderregelungenmüssenfürbagatellforderungen getroffenwerden.alsbagatellforderungenwerdenhauptforderungeninhöhe vonbiszu50euroangesehen.hiersinddieforderungshöheunddieinkassogebührineinangemessenesverhältniszusetzen,sodassnichtnurderaufwand ausschlaggebend ist. Zu Nummer 2 UmbetroffeneVerbraucherinnenundVerbraucherindieLagezuversetzen, ZahlungsaufforderungenaufihreRechtmäßigkeithinzuüberprüfenundgegebenenfallsdagegenvorgehenzukönnen,müssenausreichendeInformationenzu ForderungundGläubigervorliegen.AufgrundzahlreicherFälleunberechtigter InkassoforderungenvonnichtregistriertenUnternehmenbenötigenVerbraucher außerdemauchdatenzuminkassodienst,wieansprechpartner,eineladungsfähigeanschriftdesunternehmenssowiedieangabederbehörde,beiderderinkassodienstregistriertist.grundsätzlichmüssenallegeltendgemachtenkosten detailliertdargestelltundfürverbraucherinnenundverbraucherineinernachvollziehbarenweiseaufgeführtwerden.hierzugehöreninsbesonderedieberechnungderzinsen,dasdatumdesverzugseintrittsderforderung,auftraggeber und Gegenstand des Vertrags. Zu Nummer 3 DasFehlverhaltenvonInkassodienstenmusseffektiversanktioniertwerden. BisherfehltesanwirksamenSanktionsinstrumentenimGesetzüberaußergerichtliche Rechtsdienstleistungen (RDG). ImRDGsindGeldbußenlediglichingeringfügigerHöhevorgesehen.Beider SchaffungdesRDGwurdedasvorherigeSanktionssystem,dasnebendem WiderrufderRegistrierungmildereMaßnahmen,wiedieVerhängungvonOrdnungsmitteln,vorgesehenhatte,dahingehendgeändert,dasskeineabgestuften Sanktionenmehrvorgesehensind.DieeinzigeMöglichkeit,dieausdrücklich zursanktionierungdauerhaftunqualifizierterrechtsdienstleistungenzum NachteilderRechtsuchendenoderdesRechtsverkehrsvorgesehenist,istder WiderrufderRegistrierungdesDienstleisters.DieseEntscheidungunterliegt jedochhohenhürden,dahierindasgrundrechtderberufsfreiheiteingegriffen wird,sodassdiesemöglichkeitnurineinemsehrengenrahmenzuranwendungkommt.trotzzahlreicherkundenbeschwerdenwurdenerstdieregistrierungenzweierunternehmenwiderrufen.diefraktionbündnis90/die GRÜNENfordertdahereinenabgestuftenSanktionskatalog,nachdemdiezuständigenBehördenimRahmenihrerAufsichtweitereMaßnahmenaußerhalb des Widerrufs der Registrierung ergreifen können. Zu Nummer 4 DiebisherigeHöchstsummedesBußgeldesvon5000Eurowirdvonvielen BürgerinnenundBürgernalsungenügendempfunden.UmdiesemRechtsempfindenRechnungzutragen,istdieHöchstsummederGeldbuße,diebeiVerstößengegendieRegelungenfürInkassounternehmenverhängtwerdenkann,daher auf 100 000 Euro anzuheben. Zu Nummer 5 DieZulassungundPrüfungvonInkassofirmensolltenichtwiebisherauf 79Gerichteverteiltsein,sondernauf16Behörden,eineproBundesland.Die bisherigeaufsichtderinkassodienstewirdselbstvombundesverbanddeut-

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/11837 scherinkasso-unternehmene.v. (BDIU)als nichteffektiv bezeichnet.hier bedarfeseineranlassbezogenenaufsicht,dievorallemnachverbraucherbeschwerdenaktivwirdundüberwacht.auchderbundesverbanddeutscher Inkasso-Unternehmene.V.forderteineanlassbezogeneAufsicht,wiesiebis zureinführungdesrdgüblichwar.zielistes,dassammarktnurregistrierte Diensteaktivsind.Außerdemsoll,sowieeineeinheitlicheAufsichtspraxis,die unseriöseninkassounternehmeneffizientundnachhaltigentgegenwirkt,geschaffen werden. Zu Nummer 6 ZurKontrollederEffektivitätderSanktionsinstrumenteundAufsichtssysteme solldiebundesregierungnachzweijahreneineevaluationinzusammenarbeit mitdenlandesbehördenkoordinierenunddemdeutschenbundestagvorlegen. Zu Nummer 7 ZurStärkungderMarktbeobachtungimBereichunseriöseInkassodienstebrauchenwirAkteureamMarkt,dieunabhängigundmitumfassenderMarktkenntnisMissständeaufdeckensowiederPolitikundRegulierungsbehördendiese mitteilen.hierzubedarfeseinersystematischenanalysevonmarktakteuren undverbraucherbeschwerden.dieverbraucherverbändeleistenhierbeischon wertvollearbeitundsolltenindieserweitergestärktwerden.hierzugehören nebenausreichendenmittelnzurmarktanalyseauchbeschwerderechtegegenüber den Aufsichtsbehörden.

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