Allgemeines Verwaltungsrecht

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Einführung Verfassungsrecht vergeht, Verwaltungsrecht besteht (Otto Mayer (1846 bis 1924), 1923) Verwaltungsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht (Fritz Werner (1906-1969), 1959)

Begriffe 1. Recht 2. Verwaltung a. organisatorisch: Verwaltungsorganisation b. materiell: Verwaltungstätigkeit c. formell: Tätigkeit der Verwaltungsorganisation

Grundmuster Rechtmäßigkeit VA I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Form 3. Verfahren III. Materielle Rechtmäßigkeit

Verwaltungsorganisation

Begriffe der Verwaltungsorganisation 1. Verwaltungsträger: v.a. Gebietskörperschaften 2. Behörde: 3 LVwG 3. Amt/Beamter 4. Körperschaften 5. Anstalten 6. (Stiftungen)

Begriffe der Verwaltungsorganisation Kompetenzordnung 1. Bedeutung der Zuständigkeit a. Allgemeines b. Sachliche Zuständigkeit i. Verbandskompetenz: Bund/Land/Gemeinde ii. Organkompetenz c. (Instanzielle Zuständigkeit) d. Örtliche Zuständigkeit 2. Normen 3. Normen a. meist in Landesgesetzen wg. Art. 83 ff. GG b. in Bundesgesetzen nur in den Fällen der Bundesverwaltung

Begriffe 1. Gesetzesvollzug Verwaltung im materiellen Sinne 2. negativ: keine Gesetzgebung, keine Rechtsprechung 3. Wolff/Bachhof: Öffentliche Verwaltung im materiellen Sinne ist die mannigfaltige, konditional oder nur zweckbestimmte, also insofern fremd bestimmte, nur teilplanende, selbst beteiligt entscheidend ausführende und gestaltende Wahrnehmung der Angelegenheiten von Gemeinwesen und ihrer Mitglieder als solcher durch die dafür bestellten Sachverwalter des Gemeinwesens. 4. Forsthoff die Verwaltung läßt nicht definieren, sondern nur beschreiben.

Verwaltungsrecht 1. Verwaltungsrecht ist der Inbegriff der Rechtssätze, die in spezifischer (ausschließlicher) Weise für die Verwaltung (Verwaltungstätigkeit, -verfahren, -organisation) gelten. 2. Allgemeines und besonderes Verwaltungsrecht 3. Außen- und Innenrecht (vgl. 106 LVwG: unmittelbare Rechtswirkung nach außen ) 4. Privatrechtlich handelnde Verwaltung (Wahlfreiheit der Verwaltung)

Verwaltungsrecht Abgrenzung von öffentlichem und privatem Recht 1. Relevant: 1 Abs. 1, 106, 121 LVwG; Amtshaftung; 40 VwGO 2. Abgrenzungs theorien (auf die Charakterisierung von Normen bezogen) a. Interessentheorie b. Subordinationstheorie c. (modifizierte) Subjektstheorie 3. Im Zweifel (bei gesetzesfreiem Handeln): Bestimmung nach Gegenstand und Zusammenhang einer Handlung: Autofahrt, Äußerung, Kehrseite.

Verwaltungsrecht Sonderfall Anstaltsnutzung 1. Organisation a. der Anstalt: ÖR oder PR b. des Nutzungsverhältnisses (nach Indizien: Satzung oder AGB, Auflösung des Verhältnisses durch Widerruf oder Kündigung, Gebühr oder Preis ): Zwei-Stufen-Lehre (1) Zulassung (2) Abwicklung 2. Ggfs. Einwirkungsanspruch gegen den öffentlichen Rechtsträger Gemeinde Bürger Unternehmen

Grundmuster Rechtmäßigkeit VA I. Ermächtigungsgrundlage II. Formelle Rechtmäßigkeit 1. Zuständigkeit 2. Form 3. Verfahren III. Materielle Rechtmäßigkeit

Das Recht der Verwaltung Die Gesetzesbindung der Verwaltung 1. Vorbehalt des Gesetzes: darf der Staat überhaupt handeln? a. Art. 20 Abs. 3 GG/Gesetzesvorbehalte b. Gesetz/Verordnung: Wesentlichkeit und Art. 80 GG c. Leistungsverwaltung? (s.a. z.b. 31 SGB I) 2. Vorrang des Gesetzes: ist das staatliche Handeln richtig? (vgl. z.b. 113 VwGO) a. Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung als Voraussetzung b. Zuständigkeiten c. Rechtsquellenhierarchie

Das Recht der Verwaltung Rechtsquellen im Allgemeinen 1. Kategorien: a. geschrieben ungeschrieben b. national supranational international c. Außenrechtsverhältnis Innenrechtsverhältnis d. parlamentarischer - exekutiver Ursprung 2. Typen: a. Völkerrecht/Unionsrecht (primär/sekundär) b. Verfassungsrecht (Bund/Land) c. Parlamentsgesetz (Bund/Land) d. Rechtsverordnung (Bund/Land): Art. 80 GG, Art. 45 LVerf SH e. Satzung

Hierarchien 1. Völkerrecht vs. staatliches Recht (Art. 25, 59 Abs. 2 GG) 2. Unionsrecht vs. staatliches Recht (Anwendungsvorrang) 3. Staatliches Recht a. (Kompetenzordnung) b. Art. 20 Abs. 3 GG c. Art. 31 GG d. lex posterior/specialis

Verwaltungshandeln

Verwaltungsakt Einführung 1. Import aus Frankreich 2. Otto Mayer: ein der Verwaltung zugehöriger obrigkeitlicher Ausspruch, der dem Unterthanen gegenüber im Einzelfall bestimmt, was für ihn Rechtens sein soll. 3. Ehemals zentrale Bedeutung für den Rechtsschutz (heute 40 Abs. 1 VwGO) 4. Bedeutungsverlust? ( 121 Satz 1 LVwG)

Verwaltungsakt 106 LVwG: Definitionselemente 1. Maßnahme 2. einer Behörde 3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts 4. zur Regelung 5. mit Außenwirkung 6. eines Einzelfalls

Verwaltungsakt 106 Abs. 1 LVwG: Einzelheiten (I) 1. Maßnahme: jedes zweckgerichtete Verhalten, welches Menschen oder juristischen Personen zurechenbar ist (verwaltungsrechtliche Willenserklärung) 2. einer Behörde: 3 LVwG, Beliehen, Verfassungsorgane 3. auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts

Verwaltungsakt 106 Abs. 1 LVwG: Einzelheiten (II) 4. zur Regelung a. Auslösung oder Herbeiführung einer Rechtsfolge b. begünstigende und belastende, c. befehlend, gestaltend, feststellend. 5. mit Außenwirkung 6. eines Einzelfalls (Abgrenzung von Norm)

Verwaltungsakt 106 Abs. 1 LVwG: zur Regelung eines Einzelfalls 1. Differenzierung: a. Adressaten: generell/individuell b. Sachverhalt: abstrakt/konkret 2. Kombinationsmöglichkeiten konkret abstrakt generell Allgemeinverfügung 106 Abs. 2 LVwG Norm individuell VA nach 106 Abs. 1 LVwG VA nach 106 Abs. 1 LVwG Regelung wiederkehrender Situationen (Kühlturm)