Inhaltsübersicht. Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte. Normen 240 SGB V. Kurzinfo



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Transkript:

Rentnerbeiträge - Freiwillig Versicherte Normen 240 SGB V Kurzinfo Für freiwillig versicherte Rentner gelten bei der Beitragsbemessung die gleichen Grundsätze wie bei allen anderen freiwillig versicherten Mitgliedern auch: Die Beiträge berechnen sich also nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Rentners. Besonderheiten können sich allerdings bei den Einkunftsarten Rente, Versorgungsbezug und Arbeitseinkommen hinsichtlich des es ergeben. Grundsätzlich gilt für diese Einkunftsarten - wie bei pflichtversicherten Rentnern auch - stets der allgemeine. Wichtig: Vom 01.01.2017 an werden Bezieher einer Halb- oder Vollwaisenrente der gesetzlichen Rentenversicherung in die Krankenversicherungspflicht der Rentner einbezogen auf die Erfüllung einer Vorversicherungszeit kommt es dabei grundsätzlich nicht an. Sofern diese Personen bislang freiwillig versichert sind, werden sie ab 2017 in die Versicherungspflicht einbezogen. Gleichzeitig wird diese Leistung unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei gestellt. Die Neuregelung gilt gleichermaßen für Bezieher einer vergleichbaren Leistung aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung. Derartige Leistungen gelten zwar weiterhin als Versorgungsbezüge; der Bezug dieser Leistung führt jedoch ab 2017 grundsätzlich zu einer eigenständigen Versicherungspflicht. Der Versorgungsbezug ist unter bestimmten Voraussetzungen beitragsfrei. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort Rentnerkrankenversicherung - Waisen. Information Inhaltsübersicht 1. Mindesteinkommen 2. 2.1 Personengruppe Rentner 2.2 Personengruppe Versorgungsempfänger 2.3 Personengruppe hauptberuflich Selbstständige 2.4 Personengruppe Sozialhilfeempfänger/ Grundsicherungsleistungsempfänger 2.5 Sonstige Personengruppen 2.6 Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen 3. Beitragszuschuss Für die Beitragsberechnung für freiwillig versicherte Mitglieder (also auch für freiwillig versicherte Rentner) sind seit dem 01.01.2009 die vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen veröffentlichten Hinweise maßgebend. Die so ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage gilt grundsätzlich auch für die Pflegeversicherung. Dabei ist sicherzustellen, dass für die Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwillig versicherten Rentners berücksichtigt wird. Dies bedeutet, dass alle und Geldmittel, die das Mitglied zum Lebensunterhalt verbraucht oder verbrauchen könnte, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung der Beitragsbemessung bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2016: 4.237,50 EUR) zugrunde zu legen sind. Demnach sind bei freiwillig versicherten Rentnern in erster Linie die 1 2016 aok-business.de - PRO Online, 22.06.2016

Renten und Versorgungsbezüge sowie die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Arbeitseinkommen) bei der Beitragsberechnung zu berücksichtigen. Im Gegensatz zu den pflichtversicherten Rentnern werden aber auch Beiträge aus Miet- und Pachteinnahmen, Kapitalerträgen und anderen Einkünften berechnet. Vorrangig werden aber immer zunächst die Beiträge aus der Rente berechnet. Anders als bei den pflichtversicherten Rentnern sind bei freiwillig versicherten Rentnern aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen auch dann Beiträge zu entrichten, wenn diese nur in geringfügiger Höhe bezogen werden. 1. Mindesteinkommen Sofern der freiwillig versicherte Rentner keine oder nur geringe Einkünfte hat, sind die Beiträge grundsätzlich von einer Mindestbemessungsgrundlage zu berechnen. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für das Kalenderjahr 2016 ein bundeseinheitlicher Betrag i.h.v. 968,33 EUR. Um unzumutbare Härten insbesondere bei geringen Renten zu vermeiden, werden Beiträge für bestimmte freiwillig versicherte Rentner selbst dann lediglich aus den tatsächlichen berechnet, wenn diese geringer sind als die für freiwillige Mitglieder normalerweise geltende Mindestbemessungsgrundlage. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine bestimmte Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung zurückgelegt wurde. Diese ist grundsätzlich erfüllt, wenn der Rentner seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraumes Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert war. Die Regelung des 240 Abs. 4 Satz 5 SGB V findet grundsätzlich nur dann Anwendung, wenn der Rentner trotz Erfüllung der Voraussetzungen der KVdR nicht pflichtversichert ist. Dies ist regelmäßig in den Fällen des 6 Abs. 3 SGB V der Fall; danach tritt Versicherungspflicht nicht ein, wenn bereits aus anderen Gründen Versicherungsfreiheit besteht (z.b. bei pensionierten Beamten mit gleichzeitigem Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung). Darüber hinaus findet die Regelung bei den Rentnern Anwendung, die von ihrem durch das 10. SGB V-Änderungsgesetz eingeräumten Optionsrecht Gebrauch machen und daher auch über den 31.03.2002 hinaus freiwillig versichert geblieben sind. 2. Da die freiwillig versicherten Rentner regelmäßig keinen Anspruch auf Krankengeld haben, ist bei der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung grundsätzlich der sog. ermäßigte anzuwenden. Mit der Ergänzung des 240 Abs. 2 Satz 2 SGB V um die Vorschriften der 247 Abs. 1 und 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitssystems (Gesundheitssystemmodernisierungsgesetz - GMG) wird jedoch eine Gleichstellung freiwillig versicherter Rentner mit pflichtversicherten Rentnern in Bezug auf den aus erreicht. Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen Die Beiträge aus diesen Einnahmearten sind daher unter Zugrundelegung des allgemeinen es zu berechnen. Mit dem " Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz GKV-FQWG) " wurde die Finanzierung der GKV - beginnend mit dem 01.01.2015 - neu ausgerichtet. Eine wesentliche Neuregelung bestand darin, den bislang bundeseinheitlichen allgemeinen von 15,5 % auf 14,6 % abzusenken - die daraus resultierenden Beiträge werden grundsätzlich je zur Hälfte vom Rentner sowie vom Rentenversicherungsträger getragen; der besondere Beitragsanteil des Rentners i.h.v. 0,9 % entfiel. Freiwillig in der GKV versicherte Rentner erhalten vom Rentenversicherungsträger einen Beitragszuschuss. 2 2016 aok-business.de - PRO Online, 22.06.2016

Gleichzeitig werden Zusatzbeiträge nicht länger pauschal erhoben; vielmehr setzt jede Krankenkasse ihren individuellen Zusatzbeitragssatz in einem Prozentsatz fest. In der Folge gelten seit dem 01.01.2015 wieder unterschiedliche kassenindividuelle Beitragssätze. Der Zusatzbeitrag wird ausschließlich vom Mitglied getragen und für versicherungspflichtige Rentner künftig im sog. Quellenabzugsverfahren einbehalten - der Rentenversicherungsträger hält für versicherungspflichtige Rentner die Beiträge also direkt ein. Wichtig: Freiwillig versicherte Rentner zahlen ihre Beiträge auch weiterhin selbst und erhalten weiterhin einen entsprechenden Beitragszuschuss. Aber auch hier gilt, dass der Zusatzbeitrag ausschließlich vom Mitglied zu tragen ist. Die Höhe des Beitragszuschusses beträgt auch weiterhin im Ergebnis 7,3 % des Rentenzahlbetrages. Die Anwendung des allgemeinen es auf Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen setzt übrigens nicht zwingend voraus, dass das freiwillige Mitglied auch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Für die Bemessung der Beiträge aus Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (AdL-Renten) gilt der halbe allgemeine der Krankenkasse. Zum Arbeitseinkommen i.s.d. Anwendungsregelung des 240 Abs. 2 Satz 2 i.v.m. 248 SGB V zählt übrigens nur das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit. 2.1 Personengruppe Rentner Bei freiwilligen Mitgliedern, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und der Rentenbezug die Personenkreiszuordnung des Mitglieds bzw. Zuordnung zu einer Beitragsklasse bestimmt, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen bemessen. Sonstige beitragspflichtige i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V sind mit dem ermäßigten zu belegen. Beitragspflichtige Rentenvers. Versorgungsbezug AdL-Rente Arbeitseinkommen* sonstige * aus nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit Seit dem 01.07.2011 werden Rentenleistungen eines ausländischen Rentenversicherungsträgers den deutschen Renten weitgehend gleichgestellt. Da der ausländische Rentenversicherungsträger an den Beiträgen jedoch nicht beteiligt ist, wurde in 247 Satz 2 SGB V ein für diese Einnahmeart geltender besonderer festgeschrieben. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie unter dem Stichwort " Rentnerbeiträge - Auslandsbezug ". 2.2 Personengruppe Versorgungsempfänger Auch Bezieher von Versorgungsbezügen, die freiwilliges Mitglied einer Krankenkasse sind und keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, zahlen die Beiträge aus den Versorgungsbezügen nach dem allgemeinen - zuzüglich des jeweils geltenden Zusatzbeitragssatzes. Dies gilt gleichermaßen für ein daneben erzieltes Arbeitseinkommen aus nicht hauptberuflich selbstständiger Tätigkeit. Sonstige beitragspflichtige i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V sind mit dem ermäßigten zu belegen. 2.3 Personengruppe hauptberuflich Selbstständige 3 2016 aok-business.de - PRO Online, 22.06.2016

Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, hat das GKV-Modernisierungsgesetz die Beitragserhebung aus dem Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit nicht verändert. Es gilt weiterhin der, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds (abhängig von der Wahl des Krankengeldanspruchs) anzusetzen ist. Bezieht der hauptberuflich selbstständig Erwerbstätige daneben noch eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezüge, sind die Beiträge aus diesen Einnahmearten nach dem allgemeinen zu erheben. Für sonstige beitragspflichtige i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V gilt der, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds maßgebend ist. Beitragspflichtige Arbeitseinkommen * * Rentenvers. Versorgungsbezug sonstige * * * abhängig von der Personenkreis- bzw. Beitragsklassenzuordnung 2.4 Personengruppe Sozialhilfeempfänger/ Grundsicherungsleistungsempfänger Für freiwillig versicherte Bezieher von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfeempfänger) oder für freiwillig versicherte Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII (Grundsicherungsleistungsempfänger) werden die Beiträge entsprechend den in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegten Bestimmungen oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Sozialhilfeträgern in der Regel nach einem Ausgangswert bemessen, der zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Mindesteinnahmen ( 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V ) und einem Mehrfachen des Regelsatzes für einen Haushaltsvorstand liegt. Ob und in welcher Höhe der einzelne Sozialhilfeempfänger/Grundsicherungsleistungsempfänger eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und Versorgungsbezüge bezieht, bleibt bei dieser Pauschalierung unberücksichtigt. Es gilt der ermäßigte. 2.5 Sonstige Personengruppen Bei freiwilligen Mitgliedern, die keiner der vorgenannten Personengruppen zuzuordnen sind, werden die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus den Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen nach dem allgemeinen der Krankenkasse bemessen - zuzüglich des jeweils geltenden Zusatzbeitragssatzes. Für weitere beitragspflichtige i.s.d. 240 Abs. 1 SGB V gilt der, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds maßgebend ist. Dies gilt auch für das Arbeitseinkommen aus einer nicht hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit, sofern es nicht neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. 2.6 Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen Für freiwillige Mitglieder, die keine oder nur geringe eigene haben, ist eine Beitragsbemessung nach Mindesteinnahmen vorgeschrieben. In diesen Fällen gilt nach 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße als beitragspflichtige. Für das Kalenderjahr 2016 gilt ein Betrag i.h.v. 968,33 EUR Für freiwillige Mitglieder, die Rente, Versorgungsbezüge oder Arbeitseinkommen beziehen, deren Beiträge aber nach den Mindesteinnahmen des 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V bemessen werden, gilt: Die Beiträge aus Rente, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen werden mit dem allgemeinen berechnet; hinsichtlich der fiktiven gilt der ermäßigte zuzüglich des jeweils geltenden Zusatzbeitragssatzes. Beispiel: 4 2016 aok-business.de - PRO Online, 22.06.2016

Beitragspflichtige Rentenversicherung Höhe 500,00 EUR Versorgungsbezug 50,00 EUR fiktive 418,33 EUR Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sind, gelten die vorstehenden Ausführungen in Bezug auf die Anwendung der besonderen Mindesteinnahmeregelung des 240 Abs. 4 Satz 2 oder 3 SGB V mit der Maßgabe, dass für die fingierten der gilt, der aufgrund der Personenkreiszuordnung des Mitglieds maßgebend ist. 3. Beitragszuschuss Die Beiträge sind grundsätzlich vom freiwillig versicherten Rentner zu zahlen. Der Rentenversicherungsträger zahlt jedoch hinsichtlich der Krankenversicherungsbeiträge, die aus der Rente zu zahlen sind, einen Beitragszuschuss. Freiwillig versicherte Rentner erhalten einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen es für das Kalenderjahr 2016 ergibt sich ein Beitragszuschuss in Höhe von unverändert 7,3 %. Rentner, die bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, erhalten ebenfalls einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des allgemeinen es. Er ist jedoch auf die Hälfte des tatsächlichen Beitrages zur Krankenversicherung begrenzt. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des SGB VI ist ein Zuschuss zu den Beiträgen zur Pflegeversicherung bereits seit dem 01.04.2004 nicht mehr vorgesehen. 5 2016 aok-business.de - PRO Online, 22.06.2016