Haftung des GmbH-Geschäftsführers A. K Schuler Integrierte Managementsysteme Rathausstraße 22 82194 Gröbenzell Tel.: 08142-504288 ims@prozess-effizienz.de Rechtliche Grundlagen Organschaftliche Stellung Pflichten des Geschäftsführers Haftung im Innenverhältnis Haftung im Außenverhältnis 26.02.2005 1
Rechtliche Grundlagen BGB öffentliches Recht HGB, KonTraG, KapCoRlG, BilanzRlG, SGB IV, EStG, AO OwiG, StGB GmbH-Gesetz (GmbHG) Gesellschaftsvertrag / -satzung Dienstvertrag Geschäftsordnung interne Geschäftsverteilung / Zuständigkeitskatalog Weisungen der Gesellschaftsorgane Gesellschaftsversammlung, Verwaltungs-/ Aufsichtsrat 26.02.2005 2
Der Geschäftsführer Organschaftliche Stellung GF als Organ der Gesellschaft - 6 GmbHG durch Berufung und Eintrag ins Handelsregister GF ist Vertragspartner der Gesellschaft (Dienstvertrag) Organe haften als Person bei Überschreitung ihrer Befugnisse nach innen und außen GF als Gesellschafter GF einer OHG ist leitender Angestellter - er unterliegt nicht der Organhaftung Bei einer KG haftet der Komplementär voll 26.02.2005 3
Pflichten der GF Einhalten der Gesetzte, Satzung, Geschäftsordnung, Regeln des Anstellungsvertrages, Weisungen der Gesellschafter Organisation und Kontrolle der Gesellschaft überwachen, verwalten, führen Regelmäßige Übersicht über die Finanzlage Sorgfältiges Vorbereiten von Entscheidungen Befolgen des Corporate Governance Kodex zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes 43 GmbHG, KonTraG, KapCoRlG, BilanzRlG 26.02.2005 4
Gesetzliche Pflichten gem. GmbHG 30 Verbot Stammkapital an Gesellschaften auszuzahlen 39 ff Veranlassen von Registereintragungen 40 jährliche Gesellschafterliste zum Registergericht 41, 42 ordentliche Buchführung 43 Verbot Kredite aus dem stammkapitalnotwendigen Vermögen an Firmen auszuzahlen 49 Einberufen von Gesellschafterversammlungen 51 a Auskunftspflicht und Einsichtnahme für Gesellschafter 64 Insolvenzantragspflicht 26.02.2005 5
Besondere Pflichten der GF Regelmäßige zeitnahe Jahresabschlüsse unter Beachtung der GoB gem. 264 HGB - ordentliche Buchführung ordnungsgemäßes Abführen von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen Beachtung von Gesetzen u. Verordnungen, wettbewerbsrechtlicher Vorschriften, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes usw. gewerberechtliche Pflichten, Einholen von Genehmigungen Pflicht zur Kapitalerhaltung Zahlungsverbot nach Insolvenzreife Organisationspflichten - Organisation, Kontrolle 26.02.2005 6
Verletzung der Sorgfaltspflicht Irreführende Informationen zur Situation der GmbH An-/ Verkauf von Unternehmensvermögen Vergabe unsicherer Kredite an Dritte Insolvenzverschleierung, -verschleppung Unterschlagung, Diebstahl, Fehlbeträge bei ungenügender Organisation, Kontrolle, Buchhaltung verjährte Forderungen bei mangelhaften Mahnwesen Unterschriften - ohne Prüfung des Inhaltes mangelnde Vorkehrung gegen unkalkulierbare Risiken Risikomanagement -KonTraG- Überwachungssystem gem 91 Abs. 2 AktG 26.02.2005 7
Haftungsrisiken der GF Das Haftungsrisiko ist unbeschränkt GF haften bei leichter Fahrlässigkeit voll Haftung im Innenverhältnis bei Mißachtung der Beschränkungen bei Pflichtwidrigkeiten besteht Schadenshaftung gegenüber der GmbH Außenhaftung bei Mißachtung der Gesetzte und Verordnungen bei Vertragsverletzungen mit Geschäftspartnern bei Nichtbeachtung der Grundsätze für Vollkaufleute 26.02.2005 8
Haftung im Innenverhältnis (a) Regressansprüche der GmbH an die GF Schadensersatz bei Verletzung der gesetzlichen, vertraglichen, satzungsgemäßen Pflichten Gesellschafterbeschluß ist Voraussetzung ( 46 Nr. 8) Haftung bis zur Eintragung Gründungshaftung 9 GmbHG Abführen von Sozialleistung - persönliche Haftung der GF Haftung nach 43 GmbHG Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes ordentliche, gewissenhafte Leitung persönliche Unfähigkeit entlastet nicht 26.02.2005 9
Haftung im Innenverhältnis (b) nicht erfüllbare Vertragspflichten gegenüber Dritten Insolvenzhaftung 64 GmbHG - Insolvenzantragspflicht Entlastung / Generalbereinigung Haftungsbegrenzung auf Vorsatz u. grobe Fahrlässigkeit im Dienstvertrag wirkt nicht bei öffentl.-rechtl. Ansprüchen Haftung für eigenes Verschulden und das der MA für den GF trifft Beweislastumkehr zu Alle GF haften gesamtschuldnerisch in vollem Umfang GF haben sich gegenseitig zu überwachen Generalbereinigung beseitigt Ersatzansprüche 26.02.2005 10
Haftung im Außenverhältnis Vertragspartner ist immer die GmbH haftungsbegründete Vorgänge sind der GmbH zuzurechnen Ausnahme gesamtschuldnerísche Haftung der GF Gläubiger kann sich den Schuldner aussuchen direkte Eigenhaftung (nur im Ausnahmefall) Rechtsschein zur Beruhigung des Vetragspartners Garantenhaftung - ehrenwörtliche Versicherungen Verstoß gegen die Offenbarungspflicht wirtschaftliche Eigeninteressen 26.02.2005 11
Direkte Eigenhaftung (Fortsetzung) Insolvenzhaftung Insolvenzantragspflicht 64 GmbHG zweistufige Überschuldungsprüfung Überschuldungsstatus Täuschungshandlung schuldhaftes Verschleppen der Insolvenz Haftungsdurchgriff auf den GF Quoten-Schadensersatz Neugläuberhaftung 26.02.2005 12
Außenhaftung - Finanzamt (a) Pflichten aus der AO 137 Meldepflicht 149 Abgabe einer Steuererklärung 150 Gewinn- u. Verlustrechnung 90, 93 Beifügen von Büchern und Urkunden GF haftet unmittelbar persönlich ( 34, 69 GmbHG) Steuerhinterziehung (vorsätzlich, grob fahrlässig) Verletzung der Sorgfaltspflicht mangels Organisation, Überwachung, Aufsichtspflicht Beauftragter 26.02.2005 13
Außenhaftung - Finanzamt (b) Lohnsteuer Verletzung der Treuhandpflicht Finanzamt steht an oberster Stelle der Gläubiger Mehrwertsteuer Bestechungsgelder Strafbare Handlung bei Mißachtung d. Steuerrechts persönliche, unbeschränkte Haftung mit ges. Vermögen Unterlassung - ohne Kenntnis der Vorschriften Strohmann - bei Kenntnis ü. steuerunerhrliches Handeln 26.02.2005 14
Außenhaftung - Sozialversicherungsträger Arbeitnehmeranteil Sozialvers. 28 a SGB IV Anmeldung Versicherter < 2 Wochen treuhänderisches Verwalten der AN-Anteile Straftat bei anderweitiger Verwendung ( 226 a StGB) - Regressansprüche - Rat: Selbstanzeige Scheinselbständigkeit Einbindung u. Weisungsabhängigkeit sind entscheidend Einschätzung durchführen u. überprüfen zentrales Anfrageverfahren bei der BfA Fährlässigkeit = wer in Unkenntnis unerlaubt handelt, wenn seine Unkenntnis vorwerfbar ist. 26.02.2005 15
Außenhaftung Arbeitsamt (a) Ansprüche der Bundesagentur f. Arbeit an die GmbH Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) Beschäftigung v. Leih-ArbN ohne behördl. Genehmigung unbefristetes fiktives ArbVerhältnis - gem. 10 AÜG Beschäftigung nichtdeutscher ArbN Unwirksamkeit v. Verträgen ab 01.01.2003 => 9 AÜG bei fehlender behördl. Erlaubnis schlechter Arbeitbedingungen des Leih-ArbN Ausnahme < 6 Wochen nach Arbeitslosigkeit Leihvertrag verbietet dem Leih-ArbN ein ArbVerhältnis beim Entleiher einzugehen. 26.02.2005 16
Außenhaftung Arbeitsamt (b) Subsidiärhaftung der GmbH Schuldrechtliche Folgen eines fiktiven Arbeitsverhältnisses treten bei der GmbH als Ersatzarbeitgeber auf. Zahlt der Verleiher das übliche Entgeld nicht oder führt er zu wenig Sozailvers. / Steuern ab, so haftet der Entleiher. Hier setzt sich der GF Regressforderungen der GmbH aus, wenn er Sorgfaltspflichten missachtet. Eigenhaftung des GF strafrechtlich Folgen für den GF und die Leitenden Angestellten bei Gesetzesverstößen auch bei Fahrlässigkeit => 16 AÜG 25-550 T => 15, 15a AÜG Freiheitsstrafen < 5 a bei ausländischen Arbeitskräften 26.02.2005 17
Geltendmachung von Ansprüchen (a) GmbH kann Regressansprüche gegen den GF mit der Entlastung verlieren kein klagbarer Anspruch auf förml. Entlastungsbeschluß Ansprüche gem 43 GmbHG verjähren nach 5 Jahren Verkürzung im GF-Vertrag ist zulässig Deliktische Ansprüche verjähren nach 3 Jahren Schadensersatzansprüche der Gesellschaftsgläubiger von Fall zu Fall in der Regel 3 Jahre bei fahrlässiger Unkenntnis max. 10 Jahre bei Personenschaden, Freiheit 30 Jahre ( 199 BGB) 26.02.2005 18
Geltendmachung von Ansprüchen (b) Beweisfrage Regressansprüche Es trägt der die Beweislast, der Regressansprüche stellt Besteht jedoch eine Vermutung, dass der GF den Schaden zu verantworten hat, muss der GF beweisen, dass er pflichtgemäß handelte Strafrechtliche Verantwortung GmbH kann nur mit Bußgeldern belegt werden Bestraft werden immer die Organe ( 14 StGB) Liste strafbarer Handlungen 26.02.2005 19
Managerhaftung Arbeitnehmerhaftung deckt Risiken nicht ab ausdrücklicher Ausschluß von GmbH-GF = kein ArbN Nur Kosten der Geltenmachung und der Verteidigung Top-Manager RSV - 2.500 Selbstbehalt Directors Officers Versicherung (USA) Haftungsansprüche gegen Organe, Vermögensschäden, externe Schadensansprüche Vorsätzliches und wissentliches Handeln ausgeschlossen Bilanzsumme > 1 Mio Versicherungsprämien sind Betriebsausgaben 26.02.2005 20