Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten



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Transkript:

Praxisprobleme Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Grundlage für die Beurteilung bildet ein gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 27. Juli 2004 (Abruf-Nr. 042242). Rundschreiben bildet Grundlage Im ersten Teil des Beitrags geben wir Ihnen anhand von en einen Überblick über die geltenden Regeln bei der Beschäftigung von Studenten. Der zweite Teil in der nächsten Ausgabe ist den Praktikanten gewidmet. Exkurs: Die Kranken- und Pflegeversicherung von Studenten Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachschule eingeschrieben sind, sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs, in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig ( 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Damit sind diese Studenten gleichzeitig auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung. Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student wird nicht wirksam, wenn für den Studenten bei Beginn des Semesters Anspruch auf Familienversicherung bei einer Krankenkasse durch Vater, Mutter oder Ehegatten besteht. Dies gilt nicht, wenn für den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner oder für unterhaltsberechtigte Kinder des Studenten kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Dann wird trotz des Anspruchs auf Familienversicherung für den Studenten die KVdS im Interesse seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen wirksam. Anspruch auf Familienversicherung geht vor Student Max Müller ist familienversichert. Er heiratet während des Semesters. Seine Frau ist nicht berufstätig und auch nicht anderweitig krankenversichert, weil sie über ihre Eltern in der privaten Krankenversicherung versichert war. Vom Tage der Eheschließung an muss sich Max Müller in der KVdS versichern, damit für seine Frau Krankenversicherungsschutz aus der Familienversicherung besteht. Die KVdS wird auch nicht wirksam, wenn der Student als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht, als Künstler oder Publizist sozialversicherungspflichtig ist, als (Waisen)Rentner kranken- und pflegeversicherungspflichtig ist oder als hauptberuflich Selbstständiger erwerbstätig ist. In folgenden Fällen greift die KVdS nicht Löhne und Gehälter professionell 4 2005 62

Ein Student, der versicherungspflichtig in der KVdS wird, kann eine bestehende private Krankenversicherung mit Eintritt der Versicherungspflicht kündigen. Es bedarf aber einer ausdrücklichen Kündigung der privaten Krankenversicherung, wenn der Student nur in der KVdS versichert sein möchte. Alternativ kann sich der Student auf Antrag von der KVdS befreien lassen und die private Krankenversicherung fortführen. Wichtig: Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nur beim erstmaligen Einsetzen der Versicherungspflicht in der KVdS möglich (BSG, Urteil vom 23.6.1994, Az: 12 RK 25/93). Private Krankenversicherung kündigen oder...... von KVdS befreien lassen Den Antrag auf Befreiung von der KVdS muss der Student innerhalb von drei Monaten nach Beginn der erstmaligen Versicherungspflicht in der KVdS bei einer frei wählbaren Krankenkasse stellen. Die Frist von drei Monaten ist eine Ausschlussfrist. Sie kann nicht verlängert werden. Wer die Frist versäumt, kann nicht von der KVdS befreit werden. Wichtig: Die Befreiung gilt nur für die KVdS und verliert ihre Wirkung, wenn der Student durch Aufnahme einer Beschäftigung auch als Praktikant krankenversicherungspflichtig wird. Sozialversicherung von beschäftigten Studenten Für die Beschäftigung von Studenten gilt grundsätzlich Folgendes: Ein Student in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von nicht mehr als 400 Euro ist in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei, auch in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings muss der Arbeitgeber den für geringfügig entlohnte Beschäftigte vorgeschriebenen Pauschalbeitrag an die Bundesknappschaft abführen. Übersteigt das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400 Euro, ist der Student nur unter bestimmten Bedingungen versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ( Werkstudentenprivileg ). Er ist jedoch in jedem Fall rentenversicherungspflichtig. Nimmt ein Student eine im Voraus auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristete Beschäftigung auf, bleibt er versicherungsfrei, wenn er die Beschäftigung nicht berufsmäßig ausübt. Der Arbeitgeber muss für die im Voraus befristete Aushilfsbeschäftigung keinen Pauschalbeitrag zahlen. Geringfügig entlohnte Beschäftigung Werkstudentenprivileg Befristete Beschäftigung Beschäftigung während der Vorlesungszeit Die Beschäftigung eines Studenten gegen Arbeitsentgelt während der Vorlesungszeit ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung neben dem Studium ausgeübt wird. Das heißt: Das Studium muss überwiegen. Die Beschäftigung muss daher ihrem Umfang nach begrenzt sein. Löhne und Gehälter professionell 4 2005 63

Eine Beschäftigung von nicht mehr als 20 Wochenstunden wird als neben dem Studium angesehen. Bei 20 Stunden ist davon auszugehen, dass die Zeit und die Arbeitskraft des Studenten überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen wird (BSG, Urteil vom 19.2.1987, Az: 12 RK 8/85). 20 Stunden als Grenzwert Student Max Müller arbeitet wöchentlich 22 Stunden. Er verdient monatlich 400 Euro. Die Beschäftigung ist als geringfügig entlohnte Beschäftigung versicherungsfrei. Der Arbeitgeber muss den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung (12 Prozent) zahlen. Ist Max Müller in der KVdS versichert, muss der Arbeitgeber zusätzlich 11 Prozent Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen. Dazu kommen noch 2 Prozent pauschale Lohnsteuer, wenn Max Müller keine Lohnsteuerkarte vorlegt. Abwandlung Max Müller arbeitet wöchentlich 18 Stunden und verdient monatlich 450 Euro. Die Beschäftigung überschreitet die 20-Stunden-Grenze nicht. Sie ist daher versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege und Arbeitslosenversicherung. Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln sich nach den Regeln der Gleitzone, wenn Max Müller keine weitere Beschäftigung ausübt. Der Beitrag für Max Müller beträgt danach 16,24 Euro. Der Arbeitgeber müsste monatlich 43,88 Euro Arbeitgeberanteil (9,75 % von 450 Euro) zahlen. Abwandlung Max Müller arbeitet wöchentlich 25 Stunden. Er verdient monatlich 900 Euro. Er überschreitet damit die 20-Stunden-Grenze und ist in allen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Beachten Sie: Die Rentenversicherungsträger prüfen genau, ob die beschäftigten Studenten auch tatsächlich ihrem Studium nachgehen. Studenten, die bereits die Regelstudienzeit überschritten haben, werden besonders sorgfältig geprüft. Unser Tipp: Bei einer Beschäftigung ausschließlich am Wochenende oder in den späten Abendstunden kann auch bei Überschreiten der 20-Stunden-Grenze Versicherungsfreiheit bestehen (BSG, Urteil vom 22.2.1980, Az: 12 RK 34/79). Derartige Überschreitungen werden aber immer anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt. Tätigkeit am Wochenende oder nachts Studentin Maike Klein arbeitet an drei Tagen in der Woche (Montag, Mittwoch und Freitag) jeweils fünf Stunden bei Arbeitgeber A. Außerdem arbeitet sie ausschließlich an den vorlesungsfreien Tagen am Wochenende jeweils acht Stunden bei Arbeitgeber B. Da die Überschreitung ausschließlich am Wochenende eintritt, bleibt sie trotz Überschreitens der 20-Stunden-Grenze versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Sie ist jedoch in beiden Beschäftigungen rentenversicherungspflichtig. Löhne und Gehälter professionell 4 2005 64

Beschäftigung während der Semesterferien Die Arbeitszeit während der Semesterferien kann auf mehr als 20 Wochenstunden ausgeweitet werden, ohne dass der Student versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung wird. Die Beschäftigung ist jedoch rentenversicherungspflichtig. Mehr als 20 Wochenstunden möglich Beachten Sie: Bei zeitlichen Überschneidungen bis zu längstens zwei Wochen, die nur ausnahmsweise vorkommen, ist davon auszugehen, dass auch für diese Zeit die Beschäftigung das Erscheinungsbild als Student nicht beeinträchtigt und damit versicherungsfrei bleibt. Student Stefan Kurz arbeitet während der vorlesungsfreien Zeit 40 Stunden pro Woche als Aushilfe für 850 Euro. Weil zum Vorlesungsbeginn ein Mitarbeiter krank wird, bittet der Arbeitgeber Herrn Kurz, noch für zwei weitere Wochen auszuhelfen. Obwohl damit die 20-Stunden-Grenze während der Vorlesungszeit überschritten wird, bleibt die Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Arbeitet Herr Kurz länger als zwei Wochen in der Vorlesungszeit, wird die Beschäftung in allen Zweigen versicherungspflichtig. Beurlaubung vom Studium Wird ein Student vom Studium beurlaubt, ist er in einer Beschäftigung während des/der Urlaubssemester(s) in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig, auch wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet (BSG, Urteil vom 29.9.1992, Az: 2 RK 24/92). Für die Beschäftigung eines beurlaubten Studenten gelten somit die allgemeinen Regeln. Claudia Meyer ist wegen der Geburt eines Kindes vom Studium beurlaubt. Sie arbeitet monatlich für 400 Euro (alternativ 600 Euro bzw. 900 Euro). Für Frau Meyer müssen folgende Beiträge gezahlt werden. Verdienst Arbeitgeber Frau Meyer 400 Euro Pauschalbeitrag (23 % bzw. 25 %) keine Beiträge 600 Euro volle Beiträge Gleitzone 900 Euro volle Beiträge volle Beiträge Aufnahme des Studiums bei bestehender Beschäftigung Nimmt ein Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis heraus ein Studium auf und verringert gleichzeitig seine wöchentliche Arbeitszeit auf nicht mehr als 20 Stunden, besteht vom Beginn des Studiums an Versicherungsfreiheit (BSG, Urteile vom 11.11.2003, Az: B 12 KR 24/03 R, B 12 KR 5/03 R; Abruf-Nr. 050892 und 050893). Volle Sozialversicherungspflicht Werkstudentenprivileg greift Wichtig: Die Versicherungsfreiheit gilt nicht, wenn zwischen dem Studium und der weiter ausgeübten Beschäftigung ein prägender innerer Zusammenhang besteht (siehe Punkt duale Studiengänge ). Löhne und Gehälter professionell 4 2005 65

Die Versicherungsfreiheit bleibt auch bestehen, wenn der Student während der Semesterferien die Beschäftigung in vollem Umfang ausübt und die Arbeitszeit daher die 20-Stunden Grenze überschreitet. Überschreiten der 20 Stunden in den Semesterferien Ein angestellter Ingenieur nimmt ein Studium an einer Technischen Hochschule auf. Er vereinbart mit seinem Arbeitgeber den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses mit folgenden Änderungen: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt während der Vorlesungszeit 20 Stunden und wird auf fünf Tage in der Woche mit je vier Stunden verteilt. Während der Semesterferien arbeitet er Vollzeit. Der Arbeitnehmer bleibt als Student versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung ist er versicherungspflichtig. Beachten Sie: Wird der Arbeitnehmer allerdings unter Fortzahlung der Bezüge während des aufgenommenen Studiums beurlaubt und/oder von der Arbeit freigestellt, besteht die Sozialversicherungspflicht weiter. Bei Freistellung Versicherungspflicht Beschäftigung im Rahmen dualer Studiengänge Duale Studiengänge beinhalten anders als herkömmliche Studiengänge neben den theoretischen Lernphasen einen hohen Anteil an Lernphasen in betrieblicher Praxis. Sie werden in der Regel von Fachhochschulen in Kooperation mit Unternehmen bzw. Betrieben angeboten. Die dualen Studiengänge lassen sich wie folgt typisieren: Berufsintegrierter Studiengang: Im Rahmen einer Berufstätigkeit wird ein Studium an einer Fachhochschule absolviert und die bisherige Tätigkeit im Betrieb den Erfordernissen des Studiums angepasst. In der Regel liegt bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung vor, die Voraussetzung für das Studium ist. Das Studium dient der Fort- oder Weiterbildung. Ausbildungsintegrierter Studiengang: Während des Fachhochschulstudiums wird gleichzeitig eine Berufsausbildung mit einem Berufsabschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert. Praxisintegrierter Studiengang: Die Praxisanteile des dualen Studiengangs sind gegenüber dem ursprünglichen Studiengang erhöht. Eine mit Prüfung abgeschlossene Berufsausbildung wird nicht erlangt. Für Studenten dualer Studiengänge gelten weder das Werkstudentenprivileg noch die Regeln für geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Sie sind deshalb unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts und der Wochenstundenzahl stets versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege-, Rentenund Arbeitslosenversicherung (Beschäftigte im Sinne 7 Abs. 2 SGB IV). Studenten dualer Studiengänge sind stets versicherungspflichtig Beschäftigung nach der Abschlussprüfung Mit der bestandenen Abschlussprüfung endet das Studium und damit auch die Einstufung als ordentlich Studierender. Bleibt der Student wei- Löhne und Gehälter professionell 4 2005 66

ter immatrikuliert, ist er in einer nach der Abschlussprüfung ausgeübten unbefristeten Beschäftigung voll sozialversicherungspflichtig. Wichtig: Zwischen einem bestandenen Freiversuch im ersten juristischen Staatsexamen und einer Wiederholungsprüfung zur Notenverbesserung gilt weiterhin das Werkstudentenprivileg (BSG, Urteil vom 11.11.2003, Az: B 12 KR 26/03 R; Abruf-Nr. 050894). Beschäftigung während der Promotion Ein beschäftigter Doktorand, der seine Hochschulausbildung mit dem Examen abgeschlossen hat, ist ebenfalls in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn er bis zur Promotion weiterhin immatrikuliert bleibt (BSG, Urteil vom 23.3.1993, Az: 12 RK 45/92). Versicherungspflicht für beschäftigte Doktoranden Befristete Beschäftigungen Eine auf nicht mehr als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage befristete Beschäftigung bleibt auch versicherungsfrei, wenn die wöchentliche Arbeitszeit vorübergehend 20 Stunden überschreitet. Studentin Karin Schneider übernimmt während der Vorlesungszeit für drei Wochen eine Urlaubsvertretung. Ihre Wochenarbeitszeit beträgt 25 Stunden. Obwohl sie damit die 20-Stunden-Grenze überschreitet, bleibt die Studentin in dieser Beschäftigung in allen Zweigen versicherungsfrei. Wichtig: Wird die Zeitdauer wider Erwarten überschritten, tritt vom dem Zeitpunkt an Versicherungspflicht ein, an dem feststeht, dass die Beschäftigung länger als vorgesehen dauern wird. Versicherungsfreiheit besteht auch, wenn eine Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden zwar auf mehr als zwei Monate befristet ist, aber die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche insgesamt auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Laufe eines Jahres befristet ausgeübt wird. Nicht mehr als 50 Arbeitstage in einem Jahr Der Student Schultz vereinbart mit der Sparkasse, dass er jeweils um das Ende und/oder Beginn eines Monats drei Tage à acht Stunden arbeitet. Wenn die drei Tage in eine Woche fallen, arbeitet er mehr als 20 Stunden wöchentlich. Da er aber im Kalenderjahr maximal 36 Tage (12 x 3 Tage) arbeitet, bleibt die Tätigkeit als kurzfristige Beschäftigung versicherungsfrei, weil sie im Voraus auf nicht mehr als 50 Arbeitstage im Jahr befristet ist. Übt ein Student in einem Jahr mehrere befristete Beschäftigungen aus, kann im Einzelfall Versicherungsfreiheit bestehen, wenn die Summe aller Beschäftigungszeiten mit mehr als 20 Wochenstunden im Laufe eines Jahres (nicht Kalenderjahres) nicht mehr als 182 Kalendertage beträgt und der Student nachweisen kann, dass er sein Studium in vollem Umfang durchführt und daher noch als ordentlich Studierender anzusehen ist. Löhne und Gehälter professionell 4 2005 67

Vor-, Zwischen und Nachpraktika Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten Teil II Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Im ersten Teil des Beitrags haben wir Ihnen anhand von en einen Überblick über die geltenden Regeln bei der Beschäftigung von Studenten gegeben (April-Ausgabe, Seite 62 bis 67). Teil II in dieser Ausgabe ist den Praktikanten gewidmet. April-Ausgabe Seite 62 bis 67 Unser Service: Neu-Abonnenten finden den Beitrag aus der April-Ausgabe in unserem Online-Service (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 050219. Verschiedene Formen von Praktika Viele Studien- oder Prüfungsordnungen von Hoch- und Fachschulen sehen vor, dass Studenten eine (berufs-)praktische Beschäftigung ableisten müssen, die allgemein als Praktikum bezeichnet wird. Daneben werden natürlich auch nicht vorgeschriebene Praktika von Studenten oder solchen, die es werden wollen, ausgeübt. Für die verschiedenen Formen der Praktika gelten unterschiedliche Vorschriften im Hinblick auf deren sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Insbesondere kommt es darauf an, ob während des Praktikums Arbeitsentgelt gezahlt wird oder nicht. Arbeitsengelt als Beurteilungskriterium Vorgeschriebenes Vorpraktikum mit Arbeitsentgelt Ist für Zulassung zum Studium ein Praktikum erforderlich, unterliegt der Praktikant während dieses Vorpraktikums grundsätzlich der Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wichtig: Die Versicherungspflicht wird auch dann wirksam, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht übersteigt. Grund: Praktikanten gehören zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten und für diese gilt die Geringfügigkeitsgrenze nicht. Praktikum gilt als Berufsausbildung Wenn das Arbeitsentgelt monatlich 325 Euro nicht übersteigt, muss der Arbeitgeber auch den Arbeitnehmeranteil des Praktikanten übernehmen. Liegt das Arbeitsentgelt zwischen 400,01 Euro und 800 Euro gilt für die Beiträge zur Sozialversicherung die Gleitzone. Lutz Müller (21 Jahre) absolviert ein für die Zulassung zum Studium erforderliches Vorpraktikum. Er erhält monatlich 300 Euro (alternativ 400 Euro bzw. 401 Euro). Es fallen folgende Beiträge zur Sozialversicherung an (Krankenversicherung 14 %, Pflegeversicherung 1,7 %, Rentenversicherung 19,5 % und Arbeitslosenversicherung 6,5 %): Löhne und Gehälter professionell 5 2005 86

Arbeitsentgelt 300 Euro 400 Euro 401 Euro Arbeitgeberanteil 125,10 Euro 83,40 Euro 83,61 Euro Arbeitnehmeranteil ---- 83,40 Euro 16,25 Euro Vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Arbeitsentgelt Wird das Vorpraktikum ohne Zahlung von Arbeitsentgelt ausgeübt, ist der Praktikant versicherungspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Er muss die anfallenden Beiträge selbst tragen. Die Beiträge sind nach den gleichen Bedingungen zu berechnen wie in der studentischen Krankenversicherung (KVdS). Unser Tipp: Keine Versicherungspflicht besteht, wenn der Praktikant durch eine Versicherung eines Elternteils oder des Ehegatten bei einer Krankenkasse als Familienangehöriger versichert ist. Ausnahme Familienversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung Anders sieht es in der Renten- und Arbeitslosenversicherung aus. In diesen Versicherungszweigen besteht Versicherungspflicht, unabhängig von einer Familienversicherung bei einer Krankenkasse. Als Beitragsbemessungsgrundlage ist ein Prozent der monatlichen Bezugsgröße anzusetzen. Für 2005 sind das 24,15 Euro in den alten Bundesländern und 20,30 Euro in den neuen Bundesländern. Der Beitrag ist vom Arbeitgeber zu übernehmen und an die gewählte Krankenkasse abzuführen. Fiktive Beitragsbemessungsgrenze Karl Kurz absolviert ein für die Zulassung zum Studium erforderliches Vorpraktikum in Köln. Er erhält von seinem Arbeitgeber kein Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss folgende Sozialversicherungsbeiträge abführen: Arbeitslosenversicherung 6,5 % x 24,15 Euro 1,57 Euro Rentenversicherung 19,5 % x 24,15 Euro 4,71 Euro Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum mit Arbeitsentgelt Studenten, die ein in der Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschriebenes Praktikum während ihres Studiums (Zwischenpraktikum) absolvieren, bleiben ihrem Erscheinungsbild nach Studenten. Das gilt unabhängig davon, ob sie das Zwischenpraktikum während der Semesterferien oder während der Vorlesungszeit leisten. Unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts und der wöchentlichen Arbeitszeit sind diese Praktikanten versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Außerdem ist der Praktikant versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung ( 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI). Die Vorschriften für Werkstudenten gelten insoweit nicht. Unabhängig von Arbeitsentgelt und Arbeitszeit versicherungsfrei Löhne und Gehälter professionell 5 2005 87

Lutz Müller muss nach der Prüfungsordnung vor Beginn des Hauptstudiums ein zweimonatiges Praktikum absolvieren. Er erhält von seinem Arbeitgeber monatlich 1.000 Euro. Weil Herr Müller in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei ist, fallen aus diesem Arbeitsverhältnis keine Beiträge zur Sozialversicherung an. Familienversicherung Ist der Praktikant über eine Familienversicherung krankenversichert, kann diese für die Zeit des Praktikums nur weitergeführt werden, wenn das Arbeitsentgelt nicht mehr als 345 Euro im Monat beträgt. Liegt das Arbeitsentgelt darüber, lebt für die Dauer des Praktikums die Krankenversicherungspflicht als Student wieder auf. Freiwilliges Zwischenpraktikum mit Arbeitsentgelt Für Studenten, die ein freiwilliges Praktikum ableisten, gilt das Werkstudentenprivileg. Das heißt: Sie bleiben in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, wenn sie das Praktikum während des Studiums als eingeschriebener Student ausüben. In der Rentenversicherung sind diese Praktikanten grundsätzlich versicherungspflichtig (Änderung des 5 Abs. 3 SGB VI zum 1. Juli 2004). Ausnahmen: Das monatliche Arbeitsentgelt übersteigt 400 Euro nicht oder das Zwischenpraktikum ist im Voraus auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt. Werkstudentenprivileg gilt Versicherungspflichtig in der Rentenversicherung Medizinstudent Max Klein absolviert in den Semesterferien ein zehnwöchiges Praktikum bei einem Heilpraktiker. Er erhält ein monatliches Arbeitsentgelt von 450 Euro. Auf Grund des Werkstudentenprivilegs bleibt er versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Es besteht jedoch Rentenversicherungspflicht. Die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ermitteln sich nach den Regeln der Gleitzone. Der Beitrag für Max Klein beträgt 16,24 Euro. Der Arbeitgeber muss monatlich 43,88 Euro Arbeitgeberanteil (9,75 % von 450 Euro) zahlen. Beachten Sie: War Max Klein bislang familienversichert, muss er sich für die Dauer des Praktikums in der Krankenversicherung der Studenten versichern. Familienversicherung in Gefahr Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt Erhält der Praktikant während eines vorgeschriebenen Zwischenpraktikums kein Arbeitsentgelt wird die Kranken- und Pflegeversicherung entweder über die Familienversicherung oder die Krankenversicherung der Studenten sichergestellt. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt der Praktikant ohne Arbeitsentgelt versicherungsfrei. Gleiches gilt, wenn das Zwischenpraktikum ohne Arbeitsentgelt freiwillig ausgeübt wird. Löhne und Gehälter professionell 5 2005 88

Vorgeschriebenes Nachpraktikum Für in Prüfungs- oder Studienordnungen vorgeschriebene Praktika, die nach Abschluss des Studiums geleistet werden müssen, gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei einem Vorpraktikum: Gleiche Kriterien wie beim Vorpraktikum Wird dem Praktikanten ein Arbeitsentgelt gezahlt, ist er in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Es gelten weder das Werkstudentenprivileg noch die Vorschriften über die Geringfügigkeit. Erhält der Praktikant kein Arbeitsentgelt, ist er grundsätzlich in allen Zweigen versicherungspflichtig. Ausnahme: Familienversicherung in einer Krankenkasse. Beachten Sie: Zu den Nachpraktikanten gehören unter anderem auch die Referendare im juristischen Vorbereitungsdienst. Weil der juristische Vorbereitungsdienst nicht mehr während des Studiums ausgeübt wird, sind die Referendare außerhalb eines Beamtenverhältnisses in vollem Umfang sozialversicherungspflichtig. Freiwilliges Vor- oder Nachpraktikum Bei einen freiwilligen Vor- oder Nachpraktikum gelten hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Weil das Praktikum vor bzw. nach dem Studium ausgeübt wird, sind die Praktikanten nicht als ordentlich Studierende sondern als Arbeitnehmer anzusehen. Sie sind daher grundsätzlich in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. Es gelten aber die Vorschriften über die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügig Beschäftigten. Keine Sonderregelungen Befreiung von der Krankenversicherungspflicht Wird ein Praktikant ohne Arbeitsentgelt durch das Praktikum krankenversicherungspflichtig, kann er sich auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Den Antrag muss er innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Krankenversicherungspflicht als Praktikant bei einer frei wählbaren Krankenkasse stellen (Achtung Ausschlussfrist!). Frank Schulz absolviert vom 1. Juli 2005 bis zum 30. September 2005 ein vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Arbeitsentgelt. Weil er privat krankenversichert ist, lässt er sich von der Krankenversicherungspflicht befreien. Die Befreiung gilt dann auch für die soziale Pflegeversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht (siehe Vorgeschriebenes Vorpraktikum ohne Arbeitsentgelt ). Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht verliert allerdings ihre Wirkung, wenn Herr Schulz durch Aufnahme einer anderen Beschäftigung während des Praktikums krankenversicherungspflichtig wird. Löhne und Gehälter professionell 5 2005 89