Verwaltungsrecht I. 12. Vorlesung. Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag. Wintersemester 2015/16. Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

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Transkript:

Verwaltungsrecht I Wintersemester 2015/16 12. Vorlesung Handlungsformen der Verwaltung VII Verwaltungsvertrag Priv.-Doz. Dr. Ulrich Jan Schröder

Programm für heute Der Verwaltungsvertrag Zustandekommen Wirksamkeit Fehlerfolgen Durchsetzung 2

Regelungen 54 61 VwVfG verwaltungsrechtlicher Vertrag gem. 62 VwVfG Anwendung der übrigen Vorschriften des VwVfG ( 3, 9 ff.) gem. 62 VwVfG ergänzend entsprechende Anwendung des BGB keine Anwendung im Recht der Sozialleistungen und im Abgabenrecht ( 2 II Nr. 1, 3 VwVfG) 3

Regelungen 11 BauGB (und andere im BauGB) städtebauliche Verträge u.a. über die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch einen privaten Investor auf dessen Kosten (Nr. 1) u.a. über die Übernahme von Kosten der Gemeinde (Nr. 3, Folgekostenverträge) 11 I BauGB nicht abschließend (vgl. insbesondere u. Abs. 4) 4

54 S. 1 VwVfG: Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), Legaldefinition Vertrag entsprechend zivilrechtlicher Dogmatik: übereinstimmende Willenserklärungen mindestens zweier Parteien mit Rechtsbindungswille 5

54 S. 1 VwVfG: Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag)... nach Systematik (vgl. 1 I VwVfG) nur behördliche Verträge nicht verfassungsrechtliche Verträge nicht Staatsverträge, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern nicht Koalitionsverträge (Vertrag?) dient der Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag 6

Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag kein Wahlrecht der Verwaltung über das anwendbare Rechtsregime aber in bestimmtem Umfang Wahlrecht zwischen privatrechtlichem und Verwaltungsvertrag Regelung der Benutzung öff.-re. Einrichtungen Ermittlung des Willens der Behörde nach objektiven Kriterien 7

Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertrag Ermittlung des Willens der Behörde nach objektiven Kriterien Abgrenzung nach dem Gegenstand des Vertrags Vollzug öff.-re. Normen Verpflichtung zum/verzicht auf Erlass einer hoheitlichen Maßnahme (zb VA) Bezug zu öff.-re. Rechten/Pflichten des Privaten Problem keine öff.-re. Vorordnung des Bereichs neutrale Leistungspflichten (zb Geldleistungspflichten, dann: Zweck des Vertrags) 8

Beispiel: Der A möchte in der Gemeinde K ein Gebäude errichten. Wegen der Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Straßenverkehrs müssten dafür 20 neue Pkw-Stellplätze errichtet werden. Das ergibt sich aus der Anwendung der sogen. Stellplatzsatzung von K. Die zuständige kommunale Behörde schließt für die Gemeinde einen Vertrag mit A, in dem A sich zur Zahlung von 200.000 Euro an die Gemeinde verpflichtet. Das entspricht den Kosten für 20 neue Stellplätze. Doch ist weder die Schaffung von Stellplätzen noch irgendeine Gegenleistung der Gemeinde vertraglich festgeschrieben. 9

Öffentlich-rechtlicher Vertrag? Kriterium: Gegenstand des Vertrags Evtl. Erteilung einer Baugenehmigung - 64 HBO Ablösung der Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen - vgl. 44 HBO, Stellplatzsatzung à beides nicht ausdrücklich vertraglich festgeschrieben à festgeschrieben nur eine neutrale Geldleistungspflicht à hinkender Austauschvertrag : die eindeutig öff-re. zu qualifizierende Verpflichtung ist Geschäftsgrundlage 10

Typen von Verwaltungsverträgen subordinationsrechtliche Verwaltung und Bürger stehen in einem Über-Unter- Ordnungsverhältnis Vertrag ersetzt VA Vertrag begründet Pflicht zum Erlass eines VA ohne Bezug zum VA vgl. 54 S. 2 VwVfG: Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. à Ermächtigung zur Handlungsform des Vertrags 11

Typen von Verwaltungsverträgen subordinationsrechtliche vgl. 54 S. 2 VwVfG: Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt zu erlassen, einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit demjenigen schließen, an den sie sonst den Verwaltungsakt richten würde. Bezugnahme durch 56, 59 II, 61 VwVfG Anwendung auf alle subordinationsrechtlichen Verträge? à nach h.m. ja (vgl. zb Sinn und Zweck des 56 VwVfG) 12

Typen von Verwaltungsverträgen koordinationsrechtliche Vertrag zwischen gleichgeordneten Vertragspartnern - meist zwischen zwei Verwaltungsträgern Kooperationsvertrag zur Regelung der Zusammenarbeit von Verwaltung und Privaten meist zur funktionalen Privatisierung Vertragsinhalt: Übertragung des Rechts zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse 13

Typen von Verwaltungsverträgen verfügende Verträge Rechtsänderung wird unmittelbar durch den Vertrag herbeigeführt Problem: Baugenehmigung, Gewerbeerlaubnis etc. durch Vertrag statt durch VA zulässig? Verpflichtungsverträge zb Verpflichtung der Behörde zum Erlass einer Baugenehmigung 14

Typen von Verwaltungsverträgen Vergleichsverträge 55 VwVfG Austauschverträge 56 VwVfG: Einschränkende Voraussetzungen kein Ausverkauf von Hoheitsrechten auch auf hinkende Austauschverträge anzuwenden 15

Rechtmäßigkeit des Vertrags à Wirksamkeit à vgl. Fehlerfolgen in 59 VwVfG I. Zulässigkeit der Vertragsform II. Formelle Rechtmäßigkeit (der Willenserklärungen) III. Materielle Rechtmäßigkeit 16

Rechtmäßigkeit des Vertrags I. Zulässigkeit der Vertragsform Vorbehalt des Parlamentsgesetzes für Vertragsform? jedenfalls Vorrang des Gesetzes à Vertragsformverbote ausdrückliche (Beamtenernennung) mittelbare à Monopol für VA? (evtl. Baugenehmigung) à aus Regelungszusammenhang (Festsetzung von Steuern, AO) à wegen Verfassungsrecht (Festsetzung von Steuern) 17

Rechtmäßigkeit des Vertrags I. Zulässigkeit der Vertragsform Rechtsfolge eines Verstoßes gegen Vertragsformverbot Vertrag wirksam oder unwirksam? welcher Maßstab? 54 S. 1 VwVfG ( kann) à S. 1 a.e. nur für Handlungsformverbote? à auch für Inhaltsverbote? - für Inhaltsverbote vgl. 59 I bzw. II Nr. 1 immer 59 VwVfG 18

Rechtmäßigkeit des Vertrags I. Formelle Rechtmäßigkeit der Vertrags (der Willenserklärungen) 1. Zustandekommen gem. 62 S. 2 VwVfG i.v.m. 145 BGB: zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Angebot und Annahme) 2. Schriftform 57 VwVfG Verpflichtung zur Übertragung eines Grundstücks: notarielle Beurkundung gem. 62 S. 2 VwVfG i.v.m. 311 b I BGB 3. Zustimmungsbedürftigkeit 58 I VwVfG: Eingriff in Rechte eines Dritten Verfügungsverträge (+)/Verpflichtungsverträge (str.) Bsp. Baudispens (wenn wirksam, so wohl zustimmungsbedürftig) 58 II VwVfG: behördliche Zustimmung o.ä. 19

Rechtmäßigkeit des Vertrags II. Materielle Rechtmäßigkeit der Vertrags (der Willenserklärungen) spezielle inhaltliche Voraussetzungen Vergleichsvertrag ( 55 VwVfG) Abweichungen von Gesetzesbindung typisch Austauschvertrag ( 56 VwVfG) Zulässigkeit eines Verzichts des Privaten zb auf grundrechtliche Positionen (Grundrechtsverzicht) Rechtsfolgen von Rechtsverstößen 59 VwVfG für alle Verträge: Nichtigkeitsgründe des Abs. 1 für Verträge nach 54 S. 2 zudem Nichtigkeitsgründe des Abs. 2 20

Rechtmäßigkeit des Vertrags II. Materielle Rechtmäßigkeit der Vertrags (der Willenserklärungen) Rechtsfolgen von Rechtsverstößen 59 I VwVfG ivm BGB zb - Geschäftsunfähigkeit ( 105 BGB) - Verletzung einer Formvorschrift ( 125 BGB, auch bei 57 VwVfG) - Verstoß gegen die guten Sitten ( 138 BGB) - Problem: Anwendbarkeit des 134 BGB (Schutzgesetz) Wertungswiderspruch zu 59 II Nr. 1 VwVfG ea: gar keine Anwendung von 134 BGB hm: Nichtigkeit nur bei qualifizierter Rechtswidrigkeit (gravierender Verstoß? Inhalt missbilligt? etc.) 21

Nichtigkeit des Vertrags: keine Rechtswirkungen - Pflicht zur Rückerstattung erbrachter Leistungen (uu aufgrund des allg. öff.-re. Erstattungsanspruchs) - VA aufgrund nichtigen Vertrags ist idr rechtswidrig - Zur Teilnichtigkeit vgl. 59 III VwVfG 22

Abwicklung vertraglicher Pflichten Pflicht zur Erfüllung und Rechtsfolgen bei Leistungsstörungen: 62 S. 2 VwVfG ivm BGB Sonderregelung zu Anpassung und Kündigung in 60 VwVfG - Entschädigung bei außerordentlicher Kündigung gem. 60 I 2 VwVfG führt zu Entschädigungsanspruch analog 49 VI VwVfG Verhältnis von 60 VwVfG zu 62 S. 2 VwVfG ivm 313, 314 BGB str. 23

Durchsetzung vertraglicher Pflichten durch den Bürger: durch Klage vor Gericht (idr VG) es sei denn 61 VwVfG durch die Verwaltung: durch Klage vor Gericht Verwaltung hat sich auf Augenhöhe mit Bürger begeben, VA zur Durchsetzung unzulässig (Art. 3 I GG, Selbstbindung) aa: in einigen Fallgestaltungen doch zulässig Eigenvollstreckung zulässig im Fall von 61 VwVfG 24

Fall: Der A möchte in der Gemeinde K ein Gebäude errichten. Wegen der Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Straßenverkehrs müssten dafür 20 neue Pkw-Stellplätze errichtet werden. Das ergibt sich aus der Anwendung der sogen. Stellplatzsatzung von K. Eine Ablösemöglichkeit ist nicht vorgesehen. Allerdings gibt es in der Straße um das geplante Gebäude wenig Platz für neue Stellplätze. Die zuständige kommunale Behörde schließt für die Gemeinde einen Vertrag mit A, in dem sie sich zur Erteilung der Baugenehmigung verpflichtet, wenn der A an die Gemeinde 200.000 Euro zahlt. Das entspricht den Kosten für 20 neue Stellplätze. Ein Zweck ist vertraglich nicht festgeschrieben. 25

I. Materielle Zulässigkeit - Vertragsformverbot? (-) II. Formelle Zulässigkeit - Zustimmungsbedürfnis nach 58 I VwVfG? Rechte Dritter? Sicherheit bzw. Leichtigkeit des Straßenverkehrs, vgl. 44 I 4 HBO (-) III. Materielle Zulässigkeit - keine Ablöse zulässig? Satzungsvorbehalt? Wohl (-) - Zweckbindung festzuschreiben? Im Gesetz reicht (aa vertretbar) - Koppelungsverbot einzuhalten (gilt der engere 44 II HBO oder der weitere 56 I 2 VwVfG?) - Angemessenheit der Gegenleistung (gem. 56 I2 VwVfG, falls nein: 59 II Nr. 4VwVfG: Nichtigkeit) 26

Handlungsformen der Verwaltung IV Literaturhinweise Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl., 2011, S. 370-423 27