Verwaltungsrecht / Klage Erfolgsaussicht einer Klage (Zulässigkeit und Begründetheit) Damit die Klage Aussicht auf Erfolg hat, müsste sie zulässig und begründet sein. A. Zulässigkeit Damit die Klage zulässig ist, müsste (Aufzählung der anzusprechenden Punkte) I. Verwaltungsrechtsweg eröffnet 40 I S. 1 VwGO aufdrängende Sonderzuweisung öffentlich rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art abdrängende Sonderzuweisung (aus Spezialgesetz) (Subordinationstheorie) (doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) (Art. 14 II S. 4 GG) Problemfälle: Widerruf (entsprechend dem zu widerrufenden Verhalten) Zulassung zu öffentlichen Einrichtungen (2 Stufen Theorie / Flucht in PrivatR) Polizeirecht (präventiv vs. repressiv) Formulierungbeispiel unproblematisch / problematisch Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß 40 I S. 1 VwGO eröffnet. Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist eine öffentlich rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, für die auch keine abdrängende Sonderzuweisung besteht. Der zu prüfende Anspruch müsste gemäß 40 I S. 1 VwGO ein öffentlich rechtlicher sein, da keine aufdrängende Sonderzuweisung besteht. Nach der Subordinationstheorie / Interessentheorie / modifizierten Subjektstheorie.
II. statthafte Klageart 42 I 2. Alt. VwGO Verpflichtungsklage Klageantrag: Erlass eines Verwaltungsakts Inhalt: VA Definition: in 35 VwVfG hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf Gebiet öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls auf unmittelbare Außenwirkung gerichtet III. Klagebefugnis 42 II VwGO durch Unterlassen Verwaltungsakts wird Kläger in seinem Recht verletzt, Möglichkeit, dass ihm ein Recht zusteht reicht Rechtsverletzung selbst (i.d.r. in der Verpflichtungsklage kein Problem) keine Popularklage, Prozeßstandschaft, erstrebt VA Adressat zu werden Dritter Nachbar Baurecht nur bei Drittschutznormen (Eigentümer/Besitzer/Käufer ab Übergang ) Nachbar Immissionsschutzrecht grds. drittschützend (räumlich zeitliche Beziehung zur Quelle auch Mieter) es fehlt der Verwaltungsakt (Nachbar baut ohne Genehmigung, also entweder illegal oder genehmigungsfreies Bauvor haben), Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten, also z.b. den Erlass einer Abrissverfügung gegenwärtig (Anspruch besteht jetzt) unmittelbar (hier kein Thema) Für den Kläger erscheint wegen der unterlassenen Baustoppverfügung zumindest eine Verletzung seines Rechts aus Art. 14 I GG gegenwärtig und unmittelbar möglich. Damit liegt Klagebefugnis vor.
IV. Vorverfahren 68 II, I S. 1 VwGO Grundsatz: Vorverfahren zu Recht / Zweckmäßigkeit (Widerspruchsverfahren) Ausnahme: 68 I S. 2 VwGO durch Gesetz Bescheid einer obersten B oder L Behörde wird erstrebt SächsVwOrgG (Ausnahme: durch Gesetz vorgeschrieben) 68 II VwGO bisher Entscheidung unterlassen (Staatsministerium bescheidet, Stadt Dresden bescheidet als untere Fachbehörde, Landesamt für Denkmalpflege entscheidet) Das gemäß 68 II, I VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren wurde erfolglos durchgeführt. V. Beteiligten /Prozeßfähigkeit 61, 62 VwGO Beteiligtenfäh.: Prozeßfähigk.: natürliche / juristische Personen, Vereinigungen soweit ihnen Recht zustehen kann, ev. Behörden (richtet sich nach LandesR) (teilweise auch beschränkte) Geschäftsfähigkeit Vereinigungen/Behörden durch Vertreter/Vorstand VI. Form 81, 82 VwGO schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Mindestinhalt des 82 VwGO (wer will was von wem woraus) + Sollinhalt
VII. Klagefrist 74 II, I VwGO 1 Monat ab Bekanntgabe Ablehnung der Vornahme des Verwaltungsakts 57 II VwGO, 222 ZPO; 187 ff BGB Ereignisfr. lesen/üben! Verwirkung: Problem: ev. bei Untätigkeit Zeit + Umstandsmoment (Vertrauen geschaffen) Mit der Klageerhebung am 20. Tag nach Bekanntgabe der Ablehnung einen Baustopp zu erlassen ist die 1 monatige Klagefrist des 74 II, I VwGO eingehalten. Rechtsbehelfsbelehrung 59, 58 I VwGO (i.d.r. kein Problem, da nur VA mit Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen sind und ein solcher hier ja fehlt d.h. falls dennoch Rechtsbehelfsbelehrung erfolgte und diese falsch war, dann siehe folgend 59 VwGO sieht Pflicht nur für B Behörden vor 58 I VwGO Inhalt 58 II VwGO unrichtig / fehlend Folge 1 Jahr Frist VIII. Sachlich örtliche Zuständigkeit 45,52 ff. VwGO nur prüfen, falls danach gefragt wird oder bereits Klage erhoben ist sachliche: 45 VwGO 1. Rechtszug Verwaltungsgericht örtliche: 52 Nr. 1 VwGO Ort des Vermögens / Rechtsverhältnisses 52 Nr. 3 VwGO Ort des Erlasses des VA / WB VIII. Rechtsschutzbedürfnis stets benötigt (fehlt, falls einfacherer / schnellerer Weg zum Rechtsschutz möglich ist nur ansprechen, falls hier ein Problem (einfacherer Weg / einigungsbereite Behörde)
B. Begründetheit Die Klage müsste auch begründet sein. Dafür müsste die Ablehnung / Unterlassung des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger durch sie in seinen Rechten verletzt sein. Dafür müsste der Kläger einen Anspruch auf Erlass des unterlassenen / abgelehnten Verwaltungsakt haben. I. Passivlegitimation 78 I S.1, 2 VwGO Klagegegner: Bezeichnung: B / L / Körperschaft zu der Behörde gehört Rechtsträgergrundsatz falls Landesrecht das bestimmt, auch Erlassbehörde selbst Problem: Doppelnatur LRA für LK, BM für kreisfreie Stadt Behördenbezeichnung Zudem müsste die Klage gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein. Das ist gemäß 78 I Nr. 1 VwGO die Stadt Dresden, da deren Behörde, die untere Bauaufsichtsbehörde Stadt Dresden, den Bescheid über den Baustopp nicht erließ. II. Rechtsgrundlage (Anspruchsgrundlage) benennen, i.d.r. im Bescheid explizit genannt 48, 49 VwVfG Prüfung Die Behörde könnte aufgrund 48 I S. 1 VwGO zur Rücknahme des. Bescheids verpflichtet gewesen sein. Notwendigkeit des beantragten Verwaltungsakts (wird die Genehmigung überhaupt benötigt) falls ja Tatbestand der Rechtsgrundlage jedes Tatbestandsmerkmal zumindest kurz bestätigen Probleme im Gutachtenstil behandeln
Tatbestandsmerkmal Definition des Tatbestandsmerkmals Vergleich mit dem Sachverhalt Feststellung ob Tatbestandsmerkmal erfüllt ist unbestimmte Rechtsbegriffe auslegen Prüfung Rechtsfolge bestimmte Rechtsfolge ist unproblematisch Ermessen 40 VwVfG Anspruch besteht nur auf fehlerfreies Ermessen, d.h. nur wenn bei fehlerfreiem Ermessen einzige Rechtsfolge der Erlass des abgelehnten / unterlasse nen Verwaltungsakts ist, dann ist die Klage begründet Ermessenszweck bestimmen Ermessensausfall Behörde übersah, dass sie Ermessen hatte Ermessensüber und unterschreitung Behörde verkannte Grenzen des Ermessens, also dass sie mehr / weniger Wahlmöglichkeiten hatte Ermessensfehlgebrauch weitere Fehler (deutliche Unzweckmäßigkeit), Annahme falschen Sachverhalts etc. Probleme: Nachschieben von Gründen Grundsatz: möglich Ausnahme: Wesensänderung III. Rechtsverletzung Der Kläger ist durch die rechtswidrige Ablehnung der beantragten Baustoppverfügung in seinem Grundrecht aus Art. 14 I S.1 GG verletzt. Da die Klage begründet / nicht begründet ist, hat sie Aussicht / keine Aussicht auf Erfolg.