RiAG Stello Januar 2005

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Transkript:

RiAG Stello Januar 2005 Hinweise zur Anwaltsklausur I. Allgemeines Erscheint die Aufgabe auch zunächst ungewohnt, so sind besondere Befürchtungen aber auch im Vergleich der Examensergebnisse nicht begründet, die Klausur bietet deutliche Freiräume in der Gestaltung. Die Vorschläge sind ohne Anspruch auf Vollständigkeit zusammengestellt, bitte zu betrachten als Anregung, deren Brauchbarkeit aber anhand eines jeden Einzelfalles zu überprüfen ist. Gebrauchen Sie bitte auch Ihre in den Stationen gewonnenen praktischen Kenntnisse und eine Prise Kreativität. Es wird stets ein "verfahrensbestimmender Anwaltsschriftsatz" ggf. in Verbindung mit einem Gutachten verlangt (vgl. Bearbeitervermerk, immer lesen!!), das sind z.b.: Klagschrift, Einlegung und Begründung eines Rechtsmittels, Einspruch, Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe, Klagerwiderung mit Widerklage, Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Arrest, einstweilige Verfügung, Wiedereinsetzung oder ähnliches). Die Gliederung eines Gutachtens ist stark vom Einzelfall abhängig, allgemeine Weisungen bestehen insoweit nicht. Der Aufbau bestimmt sich jedenfalls durch die prozessuale Ausgangssituation. Besteht bisher kein Prozeßrechtsverhältnis, schlage ich vor: - materielles Gutachten - prozeßrechtliches Gutachten - prozeßtaktische Überlegungen Soweit bereits prozessuale Tatsachen geschaffen sind, die sich auf die Zulässigkeit auswirken, bietet sich eine hieran orientierte Umstellung an.

- 2 - II. Die Klägerklausur: Gutachten und Klageschrift a) Gutachtenteil aa) Das Klagziel (ggf. geschickt In einem Einleitungssatz formuliert) ergibt sich regelmäßig aus Bearbeitervermerk (noch einmal: lesen!!) und Sachvortrag des Mandanten. bb) materiellrechtliches Gutachten (1) Schlüssigkeitsprüfung: - Welche Anspruchsgrundlagen kommen in Betracht (Nebenforderungen nicht vergessen!) - Welche Tatsachen werden dafür benötigt - Bietet der Mandant diese Tatsachen = Subsumtion (2) Erheblichkeitsprüfung: - Welche anspruchshindernden Tatsachen (Einwendungen/Einreden) sind voraussehbar - Welche Gegenrechte kommen ggfs. in Betracht (3) Beweisstation: - ggf. Abgrenzung Glaubhaftmachung (z. B. einstweiliger Rechtsschutz, Wiedereinsetzung) - Klärung der Beweissituation/Beweislastverteilung - Welche Beweismittel sind erforderlich/ vorhanden, um - die anspruchsbegründenden Tatsachen zu beweisen - die anspruchshindernden Tatsachen zu widerlegen - Sind die Beweismittel zulässig (4) Fazit: Feststellung des materiellrechtlich erfolgversprechenden Angriffsziels

- 3 - cc) prozeßrechtliches Gutachten (1) Welche prozessualen Mittel (Klageart) stehen zur Verfügung, um das Klageziel zu erreichen? - Leistungsklage (bezifferte, unbezifferte, Stufenklage) Feststellungsklage, Gestaltungsklage - gibt es besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen und liegen diese vor (z. B. bei unbeziffertem Antrag, Feststellungsklage) (2) Welches Gericht ist zuständig? - sachliche Zuständigkeit: - Gerichtsstandsvereinbarung > statthaft/zulässig 38, 40 ZPO - ausschließliche > 23 Nr. 2a, 23 a, 71 II GVG - nach allgemeinen Regeln, 23 Nr. 2 GVG oder Streitwert (auch bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten) - funktionelle Zuständigkeit: Familiengericht, Kammer für Handelssachen, 93 ff. GVG - örtliche Zuständigkeit - ausschließliche 24, 29 a und c, 802 ZPO - wirksame Gerichtsstandsvereinbarung - allgemeiner und besonderer Gerichtsstand (3) Sind Klagefristen zu beachten? Ist eine sofortige Zustellung erforderlich? dd) prozeßtaktische Überlegungen (soweit angebracht) (1) Zuständigkeit, z.b.: - Gibt es (bei Streitgenossen) einen gemeinsamen Gerichtsstand? - Welcher Gerichtsstand ist kostenmäßig am günstigsten? - Besondere Vorsicht bei besonderen Gerichtsständen ( 29 ZPO: vertragliche Ansprüche; 32 ZPO: deliktische Ansprüche)

- 4 - (2) Formulierung des Klagantrages: - Kann der Antrag unbeziffert erhoben werden (Kostengründe)? - Sichere Gegenansprüche berücksichtigen Zug-um-Zug, Aufrechnung: erklären! (3) Verwertung von Tatsachen und Wahrheitspflicht: - Sind Tatsachen für den Mandanten ungünstig? - Zwingt die Wahrheitspflicht zum vollständigen Sachvortrag? - Keine Behauptung/Bestreiten wider besseres Wissen (auch nicht mit "Nichtwissen") - Erklärungspflicht beschränkt sich zunächst auf anspruchsbegründende Tatsachen. Zu möglichen Einwendungen oder Ein-reden muß erst vorgetragen werden, wenn der Gegner sie vorbringt (wahrheitsgemäße Erwiderung) - Unbekannte Tatsachen dürfen behauptet werden (Darlegungslast?) (4) Verwertung von Beweismitteln/Prüfung des Beweiswertes: Verwenden Sie immer das sicherste Beweismittel, z. B. Urkunden vor Zeugen b) Klageschrift: aa) Rubrum - Datum (Wahrung materieller bzw. prozessualer Fristen) - Gericht (beachte Antragserfordernis bei KfH) - Parteien, 253 II Nr. 1, IV, 130 Nr. 1 ZPO, Beruf und gesetzliche Vertretung - Streitgegenstand angeben (wegen...) - Streitwert, 253 III ZPO (vgl. 3-9 ZPO)

- 5 - bb) Anträge - Antrag muß bestimmt ( 253 II Nr. 2 ZPO) und vollständig sein - Achten Sie auf Vollstreckbarkeit (z. B. bei Herausgabeklagen) - Nebenforderung (bei Zinsen Prozentsatz und Zinsbeginn) - Kostenantrag entbehrlich ( 308 II ZPO) - Antrag zur vorläufigen Vollstreckbarkeit entbehrlich (708, 709 ZPO; Ausnahme: Gläubigerschutzantrag, 710 ZPO oder abweichende Sicherheitsleistung gem. 108 ZPO) - Anträge zum schriftlichen Vorverfahren ( 331 III ZPO) - Übertragung auf den Einzelrichter (Landgericht) cc) Klagebegründung - Einleitungssatz - Die Klage muß schlüssig sein: Der vom Kläger verfolgte Anspruch muß sich unter mindestens eine Anspruchsgrundlage subsumieren lassen und zu allen Tatbestandsmerkmalen dieser Anspruchsgrundlage müssen Tatsachen vorgetragen werden; Vorsicht bei Verwendung von Rechtsbegriffen/ Rechtstatsachen - Beweisangebote nicht vergessen, wo sie (wahrscheinlich) nötig sind, dabei Beweislast beachten (ggf. "unter Protest gegen die Beweislast"). - bei unbezifferten Anträgen die Mindestforderung angeben. - zur Zinsforderung Grund (Verzug, Prozeßzinsen, Fälligkeitszinsen), ggf. Höhe sowie Zahlungszeitraum begründen dd) Unterschrift nicht die eigene, schreiben Sie Unterschrift

- 6 - III. Die Beklagtenklausur: Gutachten, Klagerwiderung Einspruch, Widerklage a) Gutachtenteil (Aufbau nicht zwingend nach Urteilsrelation) aa) prozeßrechtliches Gutachten (1) Zulässigkeit der Verteidigung: - Fristen und Termine prüfen (ggf. Einspruchs- und Berufungsfrist, Wiedereinsetzung) - Ordnungsmäßigkeit von Zustellungen besonders prüfen (2) Zulässigkeit der Klage: - Klage aufgrund der Klagebegründung zulässig - Zulässigkeitsrügen verzichtbar? (z. B. örtliche, sachliche Unzuständigkeit) sie sollten aber idr trotzdem erhoben werden (3) Feststellung des prozessual zulässigen Verteidigungsziels bb) materiellrechtliches Gutachten (1) Schlüssigkeit der Klage (2) Erheblichkeit der Darstellung des Mandanten - Wendet sich der Mandant gegen anspruchsbegründende Tatsachen? - Liegen nach seiner Darstellung anspruchshindernde Tatsachen vor? - Ergeben sich aus seiner Darstellung Gegenrechte? (3) Beweisstation - Genügt bloßes Bestreiten oder sind Einwendungen/Einreden erforderlich? 138 II ZPO beachten - Feststellung der Beweissituation/Beweislastverteilung (4) Fazit Feststellung des materiellrechtlich möglichen Verteidigungsziels

- 7 - cc) gegebenenfalls Widerklage (1) materiellrechtlich - Kommt nach der Klausursituation (Bearbeitervermerk/Mandanten-vorbringen) die Erhebung einer Widerklage in Betracht? (2) prozeßrechtlich - Sind die allgemeinen Prozeßvoraussetzungen gegeben? - Dieselbe Prozeßart? - Zusammenhang mit Klag- oder Verteidigungsmitteln, 33 I ZPO? - Kein anderer ausschließlicher Gerichtsstand, 33 II, 40 II ZPO? dd) prozeßtaktische Überlegungen (1) Sollen verzichtbare Zulässigkeitsrügen erhoben werden? (2) Auf welche Weise sollen Gegenrechte geltend gemacht werden (Aufrechnung/Hilfsaufrechnung/Widerklage)? (3) Formulierung der Anträge b) Klagerwiderung, Einspruchsschrift, Widerklage - zu richten an das angerufene Gericht - Bezeichnung der Parteien, Anwälte und Aktenzeichen - bei VB/VU: Einspruch, ggfs. Wiedereinsetzungsantrag und Antrag auf Aufhebung des VB/VU und Klagabweisung - ggfs. Widerklagantrag - Begründung - Unterschrift, nicht die eigene, s.o.