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Transkript:

Deutscher Bundestag Drucksache 17/12529 17. Wahlperiode 27. 02. 2013 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (10. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksachen 17/12046, 17/12302 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften A. Problem DerEuropäischeGerichtshoffürMenschenrechte (EGMR)hatfestgestellt, dassdiemitderzwangsmitgliedschaftinjagdgenossenschaftenverbundene PflichteinesGrundeigentümers,dieAusübungderJagddurchDritteaufseinemGrundstücktrotzentgegenstehenderethischerMotivezudulden,gegen Artikel1desZusatzprotokollsNr.1 (SchutzdesEigentums)derEuropäischen Menschenrechtskonvention verstößt. B. Lösung MitdemEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungjagdrechtlicherVorschriftensoll dasurteildesegmrvom26.juni2012innationalesrechtumgesetztwerden. DerEntwurfermöglichtunteranderemGrundeigentümern,dieeinerJagdgenossenschaftangehörenunddieBejagungihrerFlächenausethischenGründen ablehnen,aufantragausderjagdgenossenschaftauszuscheiden.flankierende RegelungenenthältderEntwurfzurHaftungdesausscheidendenGrundeigentümersfürWildschäden,zurWildfolgeundzumjagdlichenAneignungsrecht. DarüberhinauswirddieStrafvorschriftzurJagdwilderei ( 292desStrafgesetzbuchs StGB)andieneugeschaffeneBefriedungausethischenGründen angepasst.damitsolllautbundesregierungsichergestelltwerden,dasseinbetretenderausethischengründenbefriedetengrundflächen,dieinderflur nichtunbedingtalssolcheerkennbarsind,fürdieimjagdbezirkzurjagdausübung befugten Personen keine Strafbarkeit nach sich zieht. UnveränderteAnnahmedesGesetzentwurfsmitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.gegendieStimmender Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. C. Alternativen Keine.

Drucksache 17/12529 2 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger ZurBeendigungderPflichtmitgliedschaftinJagdgenossenschaftenistein AntragdesGrundeigentümerserforderlich,beidemerdieethischenMotivefür dieablehnungderjagdglaubhaftzumachenhat.derdadurchentstehende AufwandistlautBundesregierunggeringfügig,dazurGlaubhaftmachungdie Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ausreicht. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft FürdieWirtschaftwirdnachDarstellungderBundesregierungkeineInformationspflicht oder weitere Vorgabe neu eingeführt, geändert oder abgeschafft. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Wurden nicht erörtert. E.3Erfüllungsaufwand der Verwaltung Bund DurchdasGesetzentstehenlautBundesregierungfürdenHaushaltdesBundes keine Mehrkosten. Länder FürdieVerwaltungderLänderentstehtnachDarstellungderBundesregierung zusätzlichervollzugsaufwanddurchamtshandlungenbeiderantragsbearbeitung.imeinzelnenstelltsichlautbundesregierungdererfüllungsaufwandfür die Länder wie folgt dar: BundesweitwerdenlautBundesregierungvoraussichtlichmaximal300Anträge aufaustrittausderjagdgenossenschaftgestelltwerden.derbearbeitungsaufwandproantragwirdbeietwa30stundendurcheinenmitarbeiterdes gehobenendienstes (prostunde35,10euro)liegen.derjährlicheerfüllungsaufwandfürdieverwaltungwirddahernachdarstellungderbundesregierung bis zu 315 900 Euro betragen. F. Weitere Kosten Keine.

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/12529 Beschlussempfehlung Der Bundestag wolle beschließen, dengesetzentwurfaufdrucksachen17/12046,17/12302unverändertanzunehmen. Berlin, den 27. Februar 2013 Der Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Hans-Michael Goldmann Vorsitzender Cajus Caesar Berichterstatter Kerstin Tack Dr.ChristelHappach-Kasan Dr. Kirsten Tackmann Cornelia Behm

Drucksache 17/12529 4 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Bericht der Abgeordneten Cajus Caesar, Kerstin Tack, Dr. Christel Happach-Kasan, Dr. Kirsten Tackmann und Cornelia Behm I.Überweisung DerDeutscheBundestaghatdenGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksachen17/12046,17/12302inder 217.Sitzungam17.Januar2013andenAusschussfür Ernährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzzur federführendenberatungsowieandeninnenausschussund den Rechtsausschuss zur Mitberatung überwiesen. II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage DerEuropäischeGerichtshoffürMenschenrechte (EGMR) hatfestgestellt,dassdiemitderzwangsmitgliedschaftin JagdgenossenschaftenverbundenePflichteinesGrundeigentümers,dieAusübungderJagddurchDritteaufseinemGrundstücktrotzentgegenstehenderethischerMotive zudulden,gegenartikel1protokollnr.1 (Schutzdes Eigentums)derEuropäischenMenschenrechtskonvention verstößt.nachdembundesjagdgesetzgehöreneigentümer vongrundstückenmiteinerflächevonwenigerals75ha einerjagdgenossenschaftanundmüssendiebejagungihrer Flächendulden.HiergegenhattesichnachDarstellungder BundesregierungeinGrundstückseigentümersgewandt,der diejagdausethischengründenablehnt.deregmrhatseinerbeschwerdestattgegebenundeineunverhältnismäßige BelastungdesEigentumsfestgestellt.DieBundesrepublik DeutschlandhatalsUnterzeichnerstaatderMenschenrechtskonventiondiePflicht,dasUrteilumzusetzenund eine konventionskonforme Rechtslage herzustellen. MitdemEntwurfeinesGesetzeszurÄnderungjagdrechtlicherVorschriftensolldasUrteildesEuropäischenGerichtshofsfürMenschenrechte (EGMR)vom26.Juni2012innationalesRechtumgesetztwerden.DerEntwurfermöglicht unteranderemgrundeigentümern,dieeinerjagdgenossenschaftangehörenunddiebejagungihrerflächenaus ethischengründenablehnen,aufantragausderjagdgenossenschaftauszuscheiden.praktischwirddieslautbundesregierungdadurcherreicht,dassdasbetroffenegrundstück durchdiezuständigebehördeunterbestimmtenvoraussetzungenausethischengründenfürbefriedeterklärtwerden kann.dieethischenmotivesindvomgrundeigentümer glaubhaftzumachen.diebefriedunghatzurfolge,dassdie betreffendeflächegrundsätzlichnichtmehrbejagtwerden darf.danachaussagederbundesregierungdienichtbejagungeinzelnerflächendesgemeinschaftlichenjagdbezirks inmehrfacherhinsichterheblicheauswirkungenaufdie übrigenflächenhabenkann insbesonderebezüglichder RegulierungdesWildbestandes,VermeidungvonWildschäden,VermeidungvonWildseuchenetc.) sindnachdarlegungderbundesregierungbeiderentscheidungüberden AntragnebendenInteressendesAntragstellersauchverschiedeneAllgemeinwohlbelangesowiedieInteressenbetroffenerDritter (insbesondereland-undforstwirtschaft) vonderbehördegegeneinanderabzuwägen.diebehörde hatvorihrerentscheidungüberdenantrageineanhörung untereinbeziehungallerbetroffenendurchzuführen:neben demantragstellersindauchjagdgenossenschaft,jagdpächter,angrenzendegrundeigentümer,jagdbeiratsowieträger öffentlicher Belange anzuhören. FlankierendeRegelungenenthältderEntwurfzurHaftung desausscheidendengrundeigentümersfürwildschäden,zur WildfolgeundzumjagdlichenAneignungsrecht.Darüber hinauswirddiestrafvorschriftzurjagdwilderei ( 292 StGB)andieneugeschaffeneBefriedungausethischen Gründenangepasst.DamitsolllautBundesregierungsichergestelltwerden,dasseinBetretenderausethischenGründenbefriedetenGrundflächen,dieinderFlurnichtunbedingtalssolcheerkennbarsind,fürdieimJagdbezirkzur JagdausübungbefugtenPersonenkeineStrafbarkeitnach sich zieht. DerBundesrathatinseiner906.Sitzungam1.Februar 2013beschlossen,zudemGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksache17/12046gemäßArtikel76Absatz2 desgrundgesetzeseinestellungnahmeabzugeben,aufdie einegegenäußerungderbundesregierungerfolgte.die StellungnahmedesBundesratesalsauchdieGegenäußerungderBundesregierungzuderStellungnahmedesBundesrates ist der Drucksache 17/12302 zu entnehmen. III.Stellungnahme der mitberatenden Ausschüsse DerInnenausschusshatinseiner94.Sitzungam27.Februar 2013mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU,SPD, FDPundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktion BÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,empfohlen,denGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksachen17/12046, 17/12302 unverändert anzunehmen. DerRechtsausschusshatinseiner119.Sitzungam27.Februar2013mitdenStimmenderFraktionenCDU/CSU, SPD,FDPundDIELINKE.gegendieStimmenderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENempfohlen,denGesetzentwurfderBundesregierungaufDrucksachen17/12046, 17/12302 unverändert anzunehmen. IV.Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 1.Öffentliche Anhörung DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatinseiner86.Sitzungam20.Februar2013 zumthema ÄnderungendesBundesjagdgesetzes aufder GrundlagedesGesetzentwurfesderBundesregierungauf Drucksache17/12046eineöffentlicheAnhörungdurchgeführt. FolgendeSachverständige Verbände,Ministerienund Institutionen sowieeinzelsachverständigehattengelegenheit zur Stellungnahme in der öffentlichen Anhörung: Sachverständige ArbeitsgemeinschaftNaturgemäßeWaldwirtschaftLandesgruppe Brandenburg e. V., Dietrich Mehl

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/12529 MinisteriumfürLandwirtschaft,UmweltundVerbraucherschutzMecklenburg-Vorpommern,MartinRackwitz VerbandderJagdgenossenschaftenundEigenjagdenin Westfalen-Lippe e. V., Rechtsanwalt Jürgen Reh Deutscher Jagdschutzverband e. V., Dr. Daniel Hoffmann AGDW Die Waldeigentümer, Norbert Leben. Einzelsachverständige ElisabethEmmert (BundesvorsitzendedesÖkologischen Jagdverbands ÖJV) Prof.Dr.Dr.SvenHerzog (TechnischeUniversitätDresden, Institut für Waldbau und Forstschutz). DieSachverständigen/Einzelsachverständigenbewerteten den Gesetzentwurf der Bundesregierung unterschiedlich. DieErgebnissederöffentlichenAnhörungvom20.Februar 2013sindindieBeratungendesAusschussesmiteingeflossen.DieschriftlichenStellungnahmendergeladenenSachverständigenundEinzelsachverständigen dieausschussdrucksachen17(10)1190-a,17(10)1190-b,17(10)1190-c, 17(10)1190-D,17(10)1190-E,17(10)1190-Fund 17(10)1190-GsowieunteranderemderVideomitschnittdes ParlamentsfernsehensvonderAnhörungsindderÖffentlichkeitüberdieWebseitedesDeutschenBundestages (www.bundestag.de)zugänglich.zudemwurdenanden AusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzimZusammenhangmitderNovellierungdesJagdgesetzesmehrereschriftlichenStellungnahmenunaufgefordert übermittelt, die in den Beratungsprozess eingeflossen sind. 2.Abschließende Beratung DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzhatdenGesetzentwurfderBundesregierungauf Drucksachen17/12046,17/12302inseiner88.Sitzungam 27.Februar2013abschließendberaten.DieBeratungwurde imnichtöffentlichen88.kurzprotokolldesausschusses festgehalten. DieFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENbrachtezum GesetzentwurfderBundesregierungeinenEntschließungsantragaufAusschussdrucksache17(10)1207ein,derfolgenden Wortlaut hatte: Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: DasvonJagdgegnernvordemEuropäischenMenschenrechtsgerichtshof (EGMR)erstritteneUrteilistohneAbstricheindeutschesRechtumzusetzen.Esdarfnichtder Versuchunternommenwerden,diesesUrteilganzoderteilweiseinsLeerelaufenzulassen.ImInteressederRechtssicherheitsindRegelungenzutreffen,diesowohldemSinn desurteilsentsprechenalsauchvondenbetroffenenanwendbar und behördlicherseits kontrollierbar sind. DervorliegendeGesetzentwurfderBundesregierungwird diesemanspruchjedochnurzumteilgerecht.erdienterkennbarinersterliniedeminteresse,eineflächendeckende Bejagungsoweitwiemöglichsicherzustellen.Dazuistdas EGMR-UrteilvonderBundesregierungsehrengausgelegt worden.diegrenzendessen,wasrechtlichundpolitisch angemessenist,umdemegmr-urteilgerechtzuwerden, hatdiebundesregierungdabeizumteildeutlichüberschrit- ten.diesgiltinsbesonderefürdieregelungzuminkrafttre- ten der ethischen Befriedung. DasEGMR-UrteilzurZwangsmitgliedschaftinJagdgenossenschaftenstärktdieEigentümerrechteimJagdrecht.DiesesUrteilsolltezumAnlassgenommenwerden,umnun auchimdeutschenjagdrechtinsgesamtdierechtlichestellungvoneigentümernundlandnutzerngegenüberden Jagdausübungsberechtigen zu verbessern. II.DerDeutscheBundestagfordertdieBundesregierungauf, dengesetzentwurfzuüberarbeitenunddabeifolgendeänderungen vorzunehmen: 1.DieBedingungenfüreinemöglicheAblehnungethisch begründeterbefriedungsanträge,dieimvorhineinerfolgensoll,sindengerzufassen,umzugewährleisten,dass eineablehnungethischbefriedeteranträgeimvorhinein nurimausnahmefallerfolgt.stattdessenisteinerücknahmeeinergenehmigtenethischenbefriedungfürdie Fällezuermöglichen,indenenimNachhineintatsächlicheineerheblicheBeeinträchtigungdergenannten öffentlichenbelangefestgestelltwerdenkonnte.dasist insbesonderedannderfall,wennmehrfacheine ZwangsbejagungderGrundstückeangeordnetwerden musste. 2.FürjuristischePersonendesPrivatrechtsmussesmöglich sein, Anträge auf ethische Befriedung zu stellen. 3.EineethischeBefriedungvonEigenjagdbezirkenistzu ermöglichen, sofern für diese Abschusspläne gelten. 4.a)DasInkrafttretenderBefriedungistaufdenTermin desendesdesjagdjahresnachgenehmigungdes Antrages auf Befriedung festzulegen. b)dievorgeseheneschadenersatzpflichtdeseigentümersdesbefriedetenbezirksgegenüberderjagdgenossenschaftfürdenfall,dasservordemende einesjagdpachtvertragsausderjagdgenossenschaft austretenkann,istzustreichen.stattdessenmussfür jedenfalleinesaustrittsausderjagdgenossenschaft gelten,dassdievereinbartejagdpachtumdenanteil derbefriedetenflächeamjagdbezirkvermindert wird. 5.FüreinemöglicheZwangsbejagungbefriedeterBezirke mussdernachweiserforderlichsein,dassdiebefriedung die Schäden herbeigeführt hat. 6.a)AufdieMithaftungderEigentümerbefriedeterBezirkefürWildschädeninnerhalbdesGemeinschaftsjagdbezirkes,dienachdemAustrittausderJagdgenossenschaftentstehen,istzuverzichten.Dazuist festzulegen,dassethischbefriedetebezirkenicht mehrteildeseinesgemeinschaftsjagdbezirkessind. DieMithaftungspflichtfürWildschäden,dievordem AustrittausderJagdgenossenschaftentstandensind, bleibt jedoch bestehen. b)beilandpachtverträgen,dienichtsanderesvorsehen, mussdergrundstückseigentümereinesethischenbefriedetenbezirksfürwildschädenseinerlandpächter nach den gültigen Standards haften. 7.DieWildfolgewirdimInteressedesTierschutzessowohl inbefriedetenbezirkenalsauchinjagdbezirkengrundsätzlich und ohne bürokratische Hürden zulässig.

Drucksache 17/12529 6 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode Begründung Zu1 (zurablehnungethischbegründeterbefriedungsanträge) DieGründefüreinemöglicheAblehnungethischbegründeterBefriedungsanträgesindinAbsatz1sehrweitgefasst. DasgiltinsbesonderefürdieNummern1-2 (Erhaltung einesartenreichenundgesundenwildbestandessowieder PflegeundSicherungseinerLebensgrundlagen,Schutzder Land-,Forst-undFischereiwirtschaftvorübermäßigen Wildschäden).DiesestellendieBegründungfürdieJagd überhauptdar.esbestehtdiegefahr,dassdieseausschlussgründejenachauslegungdurchdieunterenjagdbehörden zueinemsehrhohenanteilabgelehnteranträgeundzuverstößengegendieeigentumsrechtdergrundeigentümerführenkönnten.daswäredanneinemissachtungdesegmr- Urteils.Hinzukommt,dasseineBeurteilungderAuswirkungenimVorhineininallerRegelschwermöglichist.EineBeurteilungderFolgenistimRegelfallerstimNachhineinanhandtatsächlicherErfahrungenmöglich.Vondahersollte anstelleeinerablehnungimvorhineinohnebelegedergefährdungdergenanntenöffentlichenbelangeehereiner RücknahmeeinergenehmigteethischeBefriedunginBetrachtkommen.DieseMöglichkeitmussimGesetzaber zunächst einmal geschaffen werden. Zu2 (zumausschlussjuristischerpersonenvonderbefriedungsmöglichkeit) GemäßAbsatz1dürfensämtlichejuristischePersonen keinebefriedungsanträgestellen.diebegründung,dafür überzeugtindersachenicht,dennvielejuristischepersonendesprivatrechtssindfreiezusammenschlüssenatürlicherpersonenundkönneninfolgedesseneinenethischbegründetenundineinersatzungo.ä.festgelegtenethischen Zweckverfolgen.IndiesemFall,undnurindiesemFall, solltenauchsiediemöglichkeitzurbefriedunghaben.das giltabernurfürjuristischepersonendesprivatrechts,nicht aberfürjuristischepersonendesöffentlichenrechts,da letzterekeinefreierzusammenschlüssenatürlicherpersonen sind. Zu3 (zumausschlussderbefriedungvoneigenjagdbezirken) GemäßAbsatz1könnenfürEigenjagdbezirkekeineBefriedungsanträgegestelltwerden.ZwarhabenEigenjagdbesitzereinenerheblichenEinflussaufArtundUmfangderJagd inihremeigenjagdbezirk.dort,wosiejedochzurerfüllung behördlicherabschussplänefürschalenwildverpflichtet sind,müssensiediejagdentwederselberausüben,einen DrittenmitderJagdbeauftragenoderdieJagdverpachten unddanndiejagddulden.diesdürftedierechtevon Eigenjagdbesitzern,diedieJagdablehnen,imselbenMaße beeinträchtigenwiedieeigentümervongrundstückenin Gemeinschaftsjagdbezirken,auchwenndasEGMR-Urteil voneinemjagdgenossenerstrittenwurdeundvondaher formalnurfürjagdgenossengilt.dahersolltedergeistdes EGMR-UrteilsaufgegriffenunddieBefriedungsmöglichkeit auch für Eigenjagdbesitzer geschaffen werden. Zu 4 a (zum Inkrafttreten der Befriedung) DieBefriedungtrittgemäßAbsatz2erstzumEndeder LaufzeitdesPachtvertragesinKraft.Daskannangesichts einergesetzlichenmindestpachtzeitvon9jahreninsehr vielenfällennochsehrvielejahredauern.esistnicht akzeptabel,diegrundeigentümernochvielejahreaufdie EinhaltungihrerRechtewartenzulassen.DieseRegelung unterläuftdaherinerheblichemmaßedasegmr-urteil unddamitdieeigentumsrechtederbetroffeneneigentümer nochfüreinensehrlangenzeitraum.dieausnahmemöglichkeit, die der Satz 2 vorsieht, heilt das nur unzureichend. Zu4b (zurübergangsregelungbiszuminkrafttretender Befriedung) DerVersuch,mitdemInkrafttretenderBefriedungzum EndederLaufzeitdesPachtvertragesÜbergangsregelungenfürlaufendePachtverträgeüberflüssigzumachen,wird durchdieausnahmemöglichkeitohnehinkonterkariert. D.h.fürdieseAusnahmefällemüssenohnehinÜbergangregelungengeschaffenwerden.DabeiisteinMinderungder JagdpachtumdenAnteilderbefriedetenJagdflächeander gesamten bejagdbaren Flächen angemessen. Zu 5 (zur Zwangsbejagung befriedeter Bezirke) AuchhierbestehtdieGefahr,dassdieJagdbehördenje nachauslegungdiebefriedungregelmäßigaushebeln könnten.demkanndiepflichtzumnachweis,dassdiebefriedungdieschädentatsächlichherbeigeführthat,vorbeugen.diesenachweispflichtistauchdeshalbnotwendig, weilauchdiebestehendeformderjagdausübung (inkl. Hege-undFütterungsmaßnahmen)vielfachzuüberhöhten Schäden durch Schalenwild beiträgt. Zu6a (zurwildschadenhaftungvoneigentümernbefriedeter Bezirke innerhalb des gemeinschaftlichen Jagdbezirks) DerbefriedeteBezirkbleibtgemäßdemGesetzentwurfder BundesregierungnachderÄnderungdesBundesjagdgesetzesformalweiterTeildesgemeinschaftlichenJagdbezirks, dereigentümerabernichtmitgliedderjagdgenossenschaft.esistsehrfraglich,dassdiemithaftungdereigentümerbefriedeterbezirkefürwildschädenimgemeinschaftlichenjagdbezirk,dienachdemaustrittausderjagdgenossenschaftentstehen,vordemhintergrunddesegmr- UrteilsfürGrundeigentümer,diedieJagdausethischen Gründenablehnen,alszumutbarangesehenwerdenkann. DiesgiltinsbesonderefürdieFälle,indenendieJagdgenossenschaftsichihrerWildschadensersatzpflichtper Jagdpachtvertragentledigthat.AberauchindenFällen,in denendiejagdgenossenschaftweiterfürwildschädenhaftet,isteinehaftungvongrundbesitzern,dienichtmehr MitglieddieserJagdgenossenschaftsind,systemwidrig.In jedemfallliegtesinderhandderjagdausübungsberechtigten,wildschädendurchabschüssezuvermeiden.im FallehöhererWildtierbeständedurcheineethischeBefriedungmussdieJagdaufdenbenachbartenbejagtenFlächen entsprechendintensiverausgeübtwerden.hierbestehtkein UnterschiedzuJagdausübungsberechtigen,derenJagdbezirkinderNachbarschafteinesJagdbezirksmithegebedingtüberhöhtenSchalenwildbeständenliegt,ohnedass diesebenachbartejagdausübungsberechtigtendafürhaftbarmachenkönnten.ausdiesemgründensollteaufdiese MithaftungfürWildschäden,dienachdemAustrittausder Jagdgenossenschaftentstehen,verzichtetwerden.Dazuist derbefriedetebezirkauchformalausdemgemeinschaftsjagdbezirkauszugliedern.sowirddiefragwürdigerechtlichekonstruktion,dasseingrundeigentümernichtmehr MitgliedderJagdgenossenschaft,seinGrundstückaber nochteildesgemeinschaftlichenjagdbezirksderjagdgenossenschaftist,erdortalsonichtmehrmitbestimmendarf, aufgehoben.fürwildschäden,dievordemaustrittausder

Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/12529 Jagdgenossenschaftentstandensind,mussselbstverständlich mitgehaftet werden. Zu6b (zurwildschadenhaftungvoneigentümernbefriedeter BezirkegegenüberihrenLandpächtern) Absatz6lässtoffen,obeinLandpächter,derLandineinem befriedetenbezirkgepachtethat,wildschadensersatzgeltendmachenkann.derlandeigentümeristaberkeineswegs immerauchderlandnutzer.beilandwirtschaftlichennutzflächenliegtderpachtanteilbeica.60 %.DieserWildschadensersatzdurchdenLandeigentümeristjedochin jederhinsichtlegitim,dennesistdieentscheidungdes Grundeigentümers,dassaufdieJagdalsMittelgegenWildschädenverzichtetwird,nichtdiedesLandpächters.DementsprechendmussderGrundeigentümerauchdiewirtschaftlichenFolgendieserEntscheidungtragen,nichtder Landpächter.Darausfolgt,dassderGrundeigentümergegenüberseinemLandpächterwildschadenserstatzpflichtig werdenmuss,sofernimlandpachtvertragnichtsanderes vereinbartist.dieserwildschadensanspruchdürfteauch bereitsausdemhaftungsrechtdesbürgerlichengesetzbuchesresultieren.dannaberistessinnvoll,diesauchim JagdrechtnocheinmalklarunddeutlichzumAusdruckzu bringen,anstattwiebeiderverkehrssicherungspflichtauf zukünftigesrichterrechtzuverweisen.beidieserregelung verbleibtdennochdiemöglichkeit,diesehaftungdurch eineentsprechenderegelungimlandpachtvertragimfalle einerneuverpachtungvertraglichauszuschließen,wobei entsprechenddenmarktverhältnissenggf.einentsprechend niedrigererpachtzinsakzeptiertwerdenmuss.beibereits abgeschlossenenlandpachtverträgenkonntedieneuemöglichkeitderethischenbefriedungjedochnochnichtberücksichtigtwerden.deshalbmusshiereinegesetzlicheverpflichtungzumwildschadensersatzdurchdeneigentümer greifen. Zu 7 (zur Wildfolge in befriedeten Bezirken) DieRegelunginAbsatz8,derzufolgeGrundeigentümerbefriedeterGrundstückeüberdieNotwendigkeitderWildfolge bereitsvordembeginnderwildfolgeunverzüglichin Kenntniszusetzenist,sindpraxisfremdundbürokratisch undkönneneinewildfolgeinderpraxisverhindern.aus TierschutzsichtsollteeineWildfolgeaberinjedemFall möglichsein,umangeschossenewildtierevonunnötigen Schmerzen erlösen zu können. 3.Abstimmungsergebnisse DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzbeschlossmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.gegenStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,demDeutschen Bundestagzuempfehlen,denGesetzentwurfaufDrucksachen 17/12046, 17/12302 unverändert anzunehmen. DerAusschussfürErnährung,LandwirtschaftundVerbraucherschutzbeschlossmitdenStimmenderFraktionen CDU/CSU,SPD,FDPundDIELINKE.gegenStimmender FraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNEN,denEntschließungsantragderFraktionBÜNDNIS90/DIEGRÜNENauf Ausschussdrucksache 17(10)1207 abzulehnen. Berlin, den 27. Februar 2013 Cajus Caesar Berichterstatter Dr. Kirsten Tackmann Kerstin Tack Cornelia Behm Dr.ChristelHappach-Kasan

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