Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot

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Transkript:

VG München, Urteil v. 19.07.2016 M 1 K 16.1385 Titel: Keine Rechtsverletzung des Nachbarn bei Baugenehmigung unter Verstoß gegen des Anbauverbot Normenketten: BauGB 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FStrG 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Leitsatz: Ein Nachbar hat nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Er muss vielmehr durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat. Daher kann ein Nachbar eine Baugenehmigung nicht erfolgreich mit der Begründung anfechten, das Vorhaben verstoße gegen das Anbauverbot gemäß 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FStrG, denn diese besteht im öffentlichen Interesse und dient nicht dem Schutz von Grundstückseigentümern oder Anwohnern. (redaktioneller Leitsatz) Schlagworte: Baugenehmigung, Nachbarklage, Verschiebung einer Straßentrasse, Drittschutz, Straßenrecht Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen Kälberstall. Der Beigeladene beantragte unter dem Datum des 1. August 2014 beim Landratsamt Berchtesgadener Land die Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines Kälberstalls mit einer Grundfläche von circa 13 x 15,5 m auf seinem Grundstück FlNr. 2527 Gemarkung... Der Stall sollte östlich angrenzend an den bereits vorhandenen Rinderstall errichtet werden und der Behebung von dessen Überbelegung dienen. Östlich an das Grundstück des Beigeladenen grenzt freie Fläche an, darunter auch das im Miteigentum der Kläger stehende unbebaute Grundstück FlNr. 2680/8. Die Gemeinde... erteilte mit Beschluss ihres Gemeinderats vom 19. August 2014 und Stellungnahme vom 27. August 2014 das Einvernehmen zu dem Vorbescheidsantrag. Auf Nachfrage des Landratsamts teilte sie mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 mit, das Vorhaben kollidiere nicht mit der in ihrem derzeit wirksamen Flächennutzungsplan dargestellten Planung für eine Westtangente. Der Flächennutzungsplan sei insoweit

obsolet, weil diese Planung bereits mit Beschluss vom 15. Juni 2010 geändert worden sei. Die Stadt... äußerte mit Schreiben vom 13. Januar 2015, dem Vorhaben könne nur zugestimmt werden, wenn die im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde... dargestellte Trassenführung der Westtangente nicht erschwert oder unmöglich gemacht werde. Der Kläger wandte sich bei einer Vorsprache im Landratsamt am 19. November 2014 und mit Schreiben vom... Januar 2015 gegen das Vorhaben, weil er befürchte, bei dessen Verwirklichung werde die Trasse der Westtangente nach Osten verschoben und sein Grundstück verstärkt in Anspruch genommen. Das Staatliche Bauamt Traunstein stimmte dem Vorbescheidsantrag mit Schreiben vom 4. Februar 2015 zu. Bei einer Besprechung im Landratsamt am 17. März 2015 entschied der Beigeladene, das Vorbescheidsverfahren nicht weiter zu verfolgen und stattdessen ins Baugenehmigungsverfahren überzugehen. Unter dem Datum des 21. April 2015 beantragte er beim Landratsamt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Kälberstall mit der Bezeichnung... und einer Grundfläche von circa 15 x 20 m auf seinem Grundstück FlNr. 2527. Insgesamt sollen 135 Rinder gehalten werden. Die Gemeinde... erteilte zu dem Bauantrag mit Beschluss des Gemeinderats vom 26. Mai 2015 und Stellungnahme vom 29. Mai 2015 das Einvernehmen. Der Kläger sprach sich mit Schreiben vom... Juni 2015 erneut gegen das Vorhaben aus. Das Staatliche Bauamt Traunstein äußerte mit E-Mail vom 6. Juli 2015, die Westtangente stehe - so wie sie einmal angedacht gewesen sei - dem Vorhaben nicht entgegen; außerdem könne aus diesem Grund zum jetzigen Zeitpunkt kein Baugesuch verhindert werden, weil es sich dabei nur um Überlegungen handle. Aufgrund eines vom Beigeladenen vorgelegten immissionsschutzrechtlichen Gutachtens vom 24. August 2015 mit Nachtrag vom 16. November 2015 bejahte die Immissionsschutzfachkraft des Landratsamts die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens. Mit Bescheid vom 15. Februar 2016, den Klägern zugestellt am 22. Februar 2016, erteilte das Landratsamt dem Beigeladenen die beantrage Baugenehmigung für die Errichtung des Kälberstalls. Zur Begründung wurde auf die Privilegierung des Vorhabens verwiesen. Die Kläger erhoben am... März 2016 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag, die Baugenehmigung des Landratsamts Berchtesgadener Land vom 15. Februar 2016 aufzuheben. Sie tragen vor, sie würden durch Erteilung der Baugenehmigung in der Bauverbotszone der Westtangente in ihren Rechten verletzt. Infolge des Vorhabens müsste die Straßentrasse nun mindestens 20 m weiter nach Osten in ihr Grundstück verschoben werden. Dem Vorhaben stünden zudem öffentliche Belange entgegen, weil das Kälberdorf nach der Darstellung im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan genau in der 20 m breiten Anbauverbotszone gebaut werden solle, was 9 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) widerspreche. Die Stadt... habe dem Vorhaben nur unter der Bedingung zugestimmt, dass die im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde... dargestellte Trassenführung der Westtangente nicht erschwert oder unmöglich gemacht werde. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016 erschienen die Kläger nicht. Sie wurden gegen Empfangsbekenntnis vom 13. Mai 2016 ihres ehemals bevollmächtigten Rechtsanwalts geladen. Dieser legte mit am... Mai 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz das Mandat nieder. Mit Schriftsatz vom... Juli 2016 ersuchte er das Gericht um Terminsverlegung, weil die Kläger nicht in der Lage seien, den Termin wahrzunehmen. Das Gericht lehnte diesen Antrag mit Schreiben ebenfalls vom... Juli 2016 ab. Mit Schreiben vom... Juni 2016 baten die Kläger selbst erneut um Terminsverlegung, da ihnen ein persönliches Erscheinen unmöglich sei, ansonsten baten sie um Entscheidung nach Aktenlage; hierfür werde vorsorglich Beweisantrag gestellt. Mit Schreiben vom... Juli 2016 teilte der Kläger mit, er könne den Termin zur mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen und legte einen Beschluss des Amtsgerichts... vom 28. Juni 2016 vor. Nach dem Beschluss ist in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren

gegen den Kläger ein Sachverständigengutachten zur Frage seiner Verhandlungsfähigkeit und zur Vorwerfbarkeit der Tat einzuholen. In der mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016 teilte der Beklagte mit, die Neufassung des Flächennutzungsplans der Gemeinde... mit geänderter Trassenführung sei noch nicht in Kraft getreten. Die Westtangente sei angedacht, um den Umgehungsverkehr aus dem Wohngebiet Heidenpoint herauszunehmen und sollte ehemals als Kreisstraße klassifiziert werden. Die angedachte Trassenführung sei aber nicht mehr zur Verwirklichung vorgesehen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakten und der Gerichtsakte verwiesen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2016 über die Klage entscheiden, obwohl die Kläger nicht erschienen sind. Sie waren über ihren früheren Bevollmächtigten ordnungsgemäß geladen und auf den Umstand, dass auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, hingewiesen worden ( 102 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die Kläger haben auch keinen erheblichen Grund für die Verlegung vorgetragen und glaubhaft gemacht ( 173 Satz 1 VwGO i. V. m. 227 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung - ZPO). Die Klägerin hat insoweit keine Darlegungen gemacht. Der Kläger hat die angeführten gesundheitlichen Gründe nicht mittels Vorlage eines Attests oder anderer Unterlagen nachgewiesen. Insbesondere führt eine mögliche Verhandlungsunfähigkeit in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nicht automatisch zum Vorliegen der Verhandlungsunfähigkeit in dem hier in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Die Kläger haben überdies nicht vorgebracht, persönlich an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, sondern vielmehr ihr Einverständnis mit einer Entscheidung nach Aktenlage zum Ausdruck gebracht. Die Klage hat keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten ( 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie haben als Nachbarn nicht schon bei objektiver Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung einen Rechtsanspruch auf ihre Aufhebung. Sie müssen vielmehr durch die Baugenehmigung gerade in eigenen Rechten verletzt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, sie also drittschützende Wirkung hat (vgl. BayVGH, B. v. 2.9.2013-14 ZB 13.1193 - juris Rn. 11). Hier ist eine Verletzung der Kläger in drittschützenden Rechten zu verneinen. Die Kläger begründen ihre Klage mit der infolge der Errichtung des Kälberstalls nahe liegenden Verschiebung der einst angedachten Trasse der Westtangente nach Osten, die eine verstärkte Inanspruchnahme ihres Grundstücks FlNr. 2680/8 zur Folge habe und mit der auch die Stadt... nicht einverstanden sei; außerdem verweisen sie auf das Anbauverbot des 9 FStrG. Diese Umstände können ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Beigeladenen jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Die bloße Befürchtung der Kläger kann einer Baugenehmigung, auf deren Erteilung der Beigeladene einen Anspruch hat (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO), nicht entgegen gehalten werden. Die bisher wenig konkretisierte Planung der Trasse der sogenannten Westtangente entfaltet im derzeitigen Stadium noch keine Rechtswirkungen und kann den Klägern daher nicht zum Klageerfolg verhelfen. Eine mögliche Umplanung der Straßenführung wäre gegebenenfalls in einem künftigen Planfeststellungsverfahren gegenüber den Klägern rechtlich aufzuarbeiten. Die Darstellung des ehemals angedachten Trassenverlaufs im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Gemeinde... vermittelt ihnen ohnehin keinen Drittschutz. Einer Darstellung in einem Flächennutzungsplan (vgl. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) kommt nur unter sehr engen Voraussetzungen nachbarschützende Wirkung zu (BayVGH, B. v. 29.11.2010-9 CS 10.2197 - juris Rn. 13), etwa dann, wenn eine entsprechende Festsetzung in einem Bebauungsplan drittschützende Wirkung hätte und die Darstellung in dem Flächennutzungsplan hinreichend konkret ist (so Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechts, Stand März 2016, Rn. E 267). Nach diesem Maßstab ist ein Drittschutz hier zu verneinen. Die Planung einer Straße dient nicht dem Schutz oder den Zielen eines Anwohners oder Grundstückseigentümers, sondern allein

dem öffentlichen Zweck der straßenmäßigen Erschließung. Überdies ist die Darstellung und die ihr zugrunde liegende Planung im derzeit noch gültigen Flächennutzungsplan nach dem Bekunden der Gemeinde..., der die alleinige Planung auf ihrem Gemeindegebiet obliegt, obsolet und in der aktuellen Flächennutzungsplanung nicht mehr enthalten. Die Stadt... besitzt für das Gebiet der Gemeinde... keine Planungshoheit. Das von den Klägern herangezogene Anbauverbot an Bundesfernstraßen nach 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG besteht im öffentlichen Interesse und dient nicht dem Schutz ihrer Rechte. Überdies fällt eine geplante Kreisstraße schon nicht in den Anwendungsbereich des Bundesfernstraßengesetzes (vgl. 1 FStrG), und findet die Beschränkung des Anbauverbots nach 9 Abs. 4 FStrG erst vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, Anwendung. Dieses Planungsstadium wurde hier aber nicht erreicht. Einer Entscheidung über den von den Klägern schriftlich angekündigten Beweisantrag bedurfte es nicht, weil zu dessen Inhalt keine Angaben gemacht wurden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus 154 Abs. 1 VwGO. Die Kläger tragen die Kosten dabei als Gesamtschuldner ( 159 Satz 2 VwGO). Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst ( 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 167 VwGO i. V. m. 708 ff. ZPO. Rechtsmittelbelehrung: Nach 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen. Beschluss: Der Streitwert wird auf EUR 7.500,- festgesetzt ( 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.