Steuerrecht Aktuell für Mitarbeiter A.S. II/2017

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Transkript:

Steuerrecht Aktuell für Mitarbeiter A.S. II/2017 Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen, Gesetzgebung und andere Fundstellen für die Zeit von Februar 2017 bis Mai 2017

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Inhaltsverzeichnis (II/2017) Inhaltsverzeichnis Kapitel 1 Rechtsänderungen... 7 1.1 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen... 7 1.2 Änderungen beim Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz... 9 Kapitel 2 Einkommensteuer... 11 2.1 Kein Arbeitslohn bei Zahlung von Verwarnungsgeldern wegen Falschparkens durch den Arbeitgeber... 11 2.2 Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung, 3 Nr. 34 EStG... 13 2.3 Steuerrechtliche Behandlung von Zuzahlungen für Bereitschaftsdienste... 15 2.4 Neues BMF-Schreiben zu 7g EStG... 17 2.5 Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten ab 2017... 20 2.6 Firmenwagenbesteuerung - Zuzahlungen des Arbeitnehmers... 21 2.7 Keine 1. Tätigkeitsstätte bei Leiharbeitnehmern... 24 2.8 Verfassungsmäßigkeit des Ansatzes der Entfernungspauschale... 27 2.9 Häusliches Arbeitszimmer: Personenbezogene Ermittlung... 28 2.10 Aufwendungen eines Arbeitnehmers anlässlich seines Geburtstages = Werbungskosten?... 30 2.11 Schadensersatzleistungen sind nicht als Erwerbsaufwendungen abzugsfähig... 32 2.12 Doppelte Haushaltsführung bei Zusammenleben mit Kindern am Ort der Beschäftigung?... 34 2.13 Sonderausgabenabzug für Beiträge zur Basiskrankenversicherung Kostenerstattungsfälle... 36 2.14 Nur freiwillige Spenden sind als Sonderausgaben abziehbar... 38 2.15 Berufsbegleitendes Studium als Berufsausbildung i.s.d. Kindergeldrechts... 40 2.16 Erschwerte Bedingungen beim Antrag auf Teileinkünfteverfahren berufliche Tätigkeit... 43 2.17 Ermittlung der zumutbaren Belastung nach 33 Abs. 3 EStG... 45 2.18 Keine Steuerermäßigung für vertragsgemäße Kapitalauszahlungen aus einer Pensionskasse... 47 2.19 Kirchensteuerabzugsverfahren im Betriebsvermögen erst ab 01.01.2020... 48 Kapitel 3 Körperschaftsteuer... 50 3.1 Maßgebendes Alter bei Versorgungszusagen... 50 3.2 Pensionszahlung und Beratervertrag... 54 3.3 Neuregelung zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag - Überblick... 56 (AS 217/075-1) 3

(II/2017) Inhaltsverzeichnis Kapitel 4 Bilanzsteuerrecht... 59 4.1 Kontierungsvermerk auf elektronisch erstellten und versandten Eingangsrechnungen... 59 4.2 Zählprotokoll - ja oder nein?... 60 4.3 Aufbewahrung und Archivierung von elektronischen Kontoauszügen... 62 4.4 Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück... 63 4.5 Aufteilung eines Grundstückskaufpreises - aktualisierte Version des BMF... 66 4.6 AfA eines in der Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers aktivierten Mehrwerts für ein bewegliches Wirtschaftsgut... 69 Kapitel 5 Gewerbesteuer... 71 5.1 Keine erweiterte Kürzung bei Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils... 71 Kapitel 6 Umsatzsteuer... 75 6.1 Umsatzsteuerliche Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung der Elektromobilität... 75 6.2 Leistungsort bei Einräumung der Berechtigung auf Golfplätzen im In- und Ausland Golf zu spielen... 79 6.3 USt-IdNr. und Vertrauensschutz bei ig. Lieferungen... 81 6.4 Steuerfreie Übernahme von Verbindlichkeiten (Mieterverpflichtung)... 83 6.5 Steuerbefreiung nach 4 Nr. 12 Buchstabe a UStG bei Stundenhotels... 85 6.6 Umsatzsteuerliche Behandlung der Meldevergütungen an das klinische Krebsregister... 86 6.7 4 Nr. 28 UStG in einem Krankenhaus... 87 6.8 Zur Umsatzsteuerbefreiung und -begünstigung von Leistungen einer Pferdepension... 89 6.9 Unrichtiger Steuerausweis gem. 14c Abs. 1 UStG und dessen Berichtigung... 92 6.10 Rückwirkung der Rechnungsberichtigung... 94 6.11 Kein Vorsteuerabzug für im Privatbereich befindliche Essgruppe... 96 6.12 19 UStG bei nachträglich von Betriebsprüfungen festgestellter geringfügiger Überschreitung der 17.500 EUR-Vorjahresgrenze nicht anwendbar... 97 6.13 Durchschnittssatzbesteuerung nach 24 UStG und Organschaft... 98 6.14 Differenzbesteuerung beim Verkauf von Autoteilen... 101 6.15 Änderung der USt-Festsetzung in Bauträgerfällen, 27 Abs. 19 UStG (Grundsatzurteil)... 103 4

Inhaltsverzeichnis (II/2017) Kapitel 7 Verfahrensrecht... 106 7.1 Vorzeitige Anforderung der Einkommensteuererklärung und Verspätungszuschlag... 106 7.2 Absehen von der gesonderten Feststellung bei geringer Bedeutung?... 108 7.3 Fristwahrung durch Eingang bei der Finanzbehörde... 110 7.4 Mechanischer Fehler bei Veranlagung einer korrigierten Einkommensteuererklärung... 111 Kapitel 8 Sonstiges - nicht besetzt... 114 Anlage OFD Niedersachsen, Verfügung vom 09.02.2017 S - 7200-446 - St 172, Umsatzsteuerliche Behandlung des Umweltbonus von Bund und Industrie zur Förderung elektrisch betriebener Fahrzeuge (Elektromobilität)... 115 5

(II/2017) Vorwort Vorwort Die ausgewählten Fundstellen sind sachlich geordnet, sollen Ihnen einen Überblick verschaffen und stellen nur die nach unserer Ansicht bedeutendsten Themen dar. Die Darstellung der Themenschwerpunkte ist so konzipiert, dass möglichst das Problem mit Ergebnis und Fundstelle schnellstens erfasst werden kann und bei der Nacharbeit ein leichtes Auffinden gewährleistet ist. Soweit möglich, sind die Ausführungen zu jedem Thema auf eine Seite (ggf. mit Rückseite) beschränkt. Die Ausführungen zu Änderungen von Gesetzen und Durchführungsverordnungen runden das Gesamtbild ab und vervollständigen den Informationsgehalt. Beachten Sie bitte unsere Symbole mit den dazu gehörenden Bedeutungen wie folgt: Gesetzestext Änderung der Rechtsprechung Rechtsbehelfsempfehlung Weiterführende Literatur Praktikerhinweis Definition Und nun viel Freude und Erfolg bei der Bearbeitung/beim Studium dieses Heftes wünscht Ihnen Ihre H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag. 6

Rechtsänderungen (II/2017) Kapitel 1 Rechtsänderungen 1.1 Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 22.12.2016, BGBl 2016 I S. 3152, BStBl 2017 I S. 21 H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. II/2017 Angesichts der vorhergehenden Diskussionen überraschten der Bundestag und der Bundesrat dadurch, dass am 15. und 16.12.2016 das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen verabschiedet worden ist. Die neuen Regeln gelten für alle, die elektronische Kassensysteme nutzen. Grundsätzlich müssen ab dem 01.01.2020 manipulationssichere Kassensysteme eingesetzt werden. Das Gesetz sieht die Umstellung der Kassen auf ein fälschungssicheres System vor. Die Aufzeichnungssysteme müssen durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden. Die Sicherheitseinrichtung hat 3 Bestandteile: Ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle. - Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können. - Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert. - Die digitale Schnittstelle gewährleistet eine reibungslose Datenübertragung, z.b. für Prüfungszwecke. Eingeführt wird außerdem ab 01.01.2020 eine Pflicht zur Ausgabe von Quittungen an die Kunden. - Unternehmen, die Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Kunden verkaufen, können sich von dieser Belegausgabepflicht befreien lassen. Bei Verstößen drohen Geldbußen bis zu 25.000 EUR. Ab 2018 wird die Möglichkeit einer Kassennachschau eingeführt. Die ggf. zum Jahreswechsel 2016/2017 angeschafften Kassensysteme sind nachzurüsten oder auszutauschen. Bis zum Ende des Kalenderjahres 2019 müssen die Systeme umgerüstet werden. Notizen: 7

(II/2017) Rechtsänderungen Übergangsregelung Unter Umständen hat die vollständige Wirksamkeit der sog. Kassenrichtlinie, BMF-Schreiben vom 26.11.2010 IV A 4 - S 0316/08/10004-07, DStR 2010 S. 2522, zum Jahreswechsel 2016/2017 dazu geführt, dass Mandanten erst kürzlich ein neues Kassensystem angeschafft haben. Dies ist bei den elektronischen Kassen notwendig geworden, die keine Schnittstellenfunktion hatten, bei denen also keine Möglichkeit zum Export von Daten gegeben ist und die nicht nachgerüstet werden konnten. Ab Kalenderjahr 2020 reicht aber auch diese Technik nicht mehr aus. Ist die Nachrüstung eines nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafften Kassensystems nicht möglich, darf dieses bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Dazu müssen die Anforderungen zum 01.01.2017 erfüllt werden. Die zusätzlichen Anforderungen zum 01.01.2020 sind jedoch in Form einer Übergangsregelung ausgesetzt, Art. 97 30 Abs. 3 EGAO. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. II/2017 Notizen: 8

Rechtsänderungen (II/2017) 1.2 Änderungen beim Zweiten Bürokratieentlastungsgesetz Bundestag Online, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Zweites Bürokratieentlastungsgesetz) vom 12.05.2017, BR-Drucksache 305/17 Die beschlossenen Änderungen werden nachfolgend dargestellt: H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. II/2017 Änderung des EStG Für Wirtschaftsgüter, für die die Sofortabschreibung nach 6 Abs. 2 EStG in Anspruch genommen wird, sind steuerliche Aufzeichnungspflichten zu beachten. Zur Entlastung der Unternehmen von Aufzeichnungspflichten wurde die Wertgrenze, ab der sofort und in voller Höhe abgeschriebene Wirtschaftsgüter unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsgutes oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs-/Herstellungskosten oder des an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen sind, von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die neue Wertgrenze gilt erstmals für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, 52 Abs. 12 Satz 3 EStG. Änderung der UStDV Für die Praxis von großer Relevanz ist die Anhebung der umsatzsteuerlichen Wertgrenze für Kleinbetragsrechnungen. Diese ist von 150 EUR auf 250 EUR angestiegen, 33 UStDV. Im Gesetzentwurf war zunächst nur ein Wert von 200 EUR vorgesehen. Die Anpassung ist vor allem bei der Abrechnung von kleinen, häufig vorkommenden Barumsätzen, insbesondere im Handel mit Waren des täglichen Bedarfs, von Bedeutung. Die Anhebung der Wertgrenze ist rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft getreten. Notizen: 9

(II/2017) Rechtsänderungen Hinweis Normalerweise müssen Wirtschaftsgüter über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. GWG können bereits im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden. Steuerpflichtige mit Gewinneinkunftsarten haben folgende 3 Wahlrechte: Lineare Regelabschreibung nach 7 EStG, bei Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten bis 410 EUR: Sofortabschreibung, 6 Abs. 2 EStG oder für alle GWG mit Netto-Anschaffungs-/Herstellungskosten zwischen 150 EUR und 1.000 EUR: Poolabschreibung, 6 Abs. 2a EStG. Netto-Anschaffungs-/ Herstellungskosten Regelung bei Gewinneinkunftsarten 150 EUR Sofortabzug (kein Verzeichnis) 150 EUR 410 EUR Sofortabzug (Verzeichnis notwendig) oder GWG-Sammelposten (ohne Verzeichnis) 410 EUR 1.000 EUR Geplante Neuregelung > 1.000 EUR Aktivierungspflicht Sammelposten optional (kein Verzeichnis) Künftig werden Aufzeichnungen nur noch erforderlich, wenn der Wert des Wirtschaftsgutes 250 EUR übersteigt. Zu den Aufzeichnungspflichten selbst ist es inhaltlich zu keiner Änderung gekommen, es wurde lediglich die bisherige Wertgrenze von 150 EUR angehoben. Praktikerhinweis Der Bundestag hat am 27.04.2017 das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen in 2. und 3. Lesung beschlossen, NWB Dok. ID WAAAG - 43769. Durch das Gesetz soll die Grenze der Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter von bisher 410 EUR auf 800 EUR angehoben werden. Zudem soll die untere Wertgrenze zur Bildung eines Sammelpostens i.h.v. 150 EUR auf 250 EUR angehoben werden. Die neuen Wertgrenzen sollen erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2017 angeschafft werden. Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates. H.a.a.S. GmbH Seminare und Vortrag / A.S. II/2017 Zusammenfassung Wertgrenze für die Aufzeichnungspflichten bei der Sofortabschreibung von 150 EUR auf 250 EUR angehoben. Die Regelung ist bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden. Anhebung der Grenze für Kleinbetragsrechnung von 150 EUR auf 250 EUR rückwirkend zum 01.01.2017. 4 Notizen: 10