Methodik im Verfassungsrecht: Auslegung

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Transkript:

Methodik im Verfassungsrecht: Studiengang: Bachelor of Laws (LL.B.) Modul: Staats- und Verfassungsrecht (55104)

Methode zur Konkretisierung eines Tatbestandes in zwei Fällen wichtig: 1. keine Legaldefinition/einheitliche Definition vorhanden 2. Fall nicht offensichtlich unter ein Tatbestandsmerkmal subsumierbar

klassische smethoden: Wortlaut Systematik Entstehungsgeschichte Teleologie (Sinn und Zweck)

Wortlautauslegung: immer erste smethode Interpretation der sprachlichen Bedeutung des geschriebenen Textes allgemeiner Sprachgebrauch kann u.u. hilfreich sein (Vorsicht: juristische Fachsprache) Empfehlung: Fallvergleich

Systematische : Gesetze stehen i.d.r. in einem logischen Kontext jede Norm muss im Gesamtsystem gesehen werden: weitere (Ab-)Sätze Normen davor und danach Überschriften des Gesetzes Stellung der Norm im Gesetz Begriff bereits in anderen Normen des Gesetzes genannt? der Norm enthaltene Prinzipien

Systematische : Wertungswidersprüche bei systemwidriger, insb. Widerspruch zu höherrangigen Normen Lösung: rangkonforme sonst niederrangige Norm nichtig (Anwendungsvorrang bei europarechtlichen Normen) hier besonders wichtig: verfassungskonforme

Verfassungskonforme : Beachte: Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts jede einfachgesetzliche Norm muss im Lichte der Verfassung ausgelegt werden bei mehreren sergebnissen sind nur diejenigen beachtlich, die im Einklang mit der Verfassung stehen (wenn kein Verstoß gegen Wortlaut oder Sinn der Vorschrift)

Verfassungskonforme : ist kein sergebnis mit der Verfassung vereinbar, ist die Norm verfassungswidrig verfassungskonforme häufig bei Prüfung der konkreten Normenkontrolle wichtig

Verfassungskonforme : Voraussetzungen: 1. mehrere smöglichkeiten des Wortlauts 2. min. eine Möglichkeit verfassungskonform 3. kein Verstoß dieser Variante gegen den Sinn und Zweck der Norm Ergebnis also erst nach der

Historische : in Klausuren nicht relevant Hinweise möglich in - Materialien zum auszulegenden Gesetz - Vorgeschichte - Entwicklungsgeschichte

Teleologische : Normen sind häufig Kompromisse Gesetzesmaterialien können daher nur unterstützen besser auf allgemeine Gesetzeszwecke wie Effektivität und Praktikabilität sowie spezielle mit dem Gesetz verfolgte Zwecke stützen

Rangfolge: nicht zwingend Argumente der Stärke nach gewichten BVerfG: objektiver Willen des Gesetzgebers in Wortlaut und Systematik, historische nur bestätigend

Abgrenzung zur einfachen Konkretisierung: Generalklauseln müssen konkretisiert werden ( gute Sitten ) Leitgedanken solcher Generalklauseln sind entscheidend GRe werden eher konkretisiert, im Staatsorganisationsrecht wird eher ausgelegt

Übung zur Frage: Steht dem Bundespräsidenten aus Art. 82 GG ein materielles Prüfungsrecht zu? Art. 82 [Verkündung und Inkrafttreten der Gesetze] (1) 1 Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatte verkündet. 2 Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erläßt, ausgefertigt und vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung im Bundesgesetzblatte verkündet.[ ]

Übung zur Wortlaut Prüfungskompetenz nicht ausgeschlossen Reichweite fraglich: nur vorhergehende Verfahrensvorschriften oder ganzes Grundgesetz? Wortlaut nicht eindeutig

Übung zur Historie Art. 82 Abs. 1 S. 1 GG knüpft an Art. 70 WRV und Art. 17 Abs. 1 RVerf 1871 an Ausfertigung des Reichsgesetze durch den Reichspräsidenten bzw. den Kaiser, einschl. materieller Prüfungskompetenz aber: verfassungsrechtlicher Kontext wurde grundsätzlich geändert Historie nicht eindeutig

Übung zur Systematik Amtseid, Art. 56 GG

Übung zur Art. 56 [Amtseid] 1 Der Bundespräsident leistet bei seinem Amtsantritt vor den versammelten Mitgliedern des Bundestages und des Bundesrates folgenden Eid: Ich schwöre, daß ich meine Kraft dem Wohle des deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe. 2 Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Übung zur Systematik Amtseid, Art. 56 GG: nur versprechender Charakter Normenkontrollkompetenz des Bundesverfassungsgerichts: Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts auf Bereich der Gerichtsbarkeit beschränkt, kein eindeutiges Ergebnis Verfassungsbindung der Staatsorgane, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 1 Abs. 3 GG: Entscheidung oder Maßnahme ohne Prüfung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nicht hinnehmbar, würde dann aber für alle Organe gelten, Prüfungskompetenz des BVerfG dann nicht erklärbar

Übung zur Systematik Verhältnis des Bundespräsidenten zu den anderen Gesetzgebungsorganen: Bundestag ist für Gesetzesbeschlüsse zuständig (Art. 77 Abs. 1 GG), Gesetzeswille des Bundestages demnach nicht disponibel, Prüfungsrecht käme aber Vetorecht gleich Systematik nicht eindeutig

Übung zur Sinn und Zweck Sinn und Zweck einer Gegenzeichnung? kein zwingend materielles Prüfungsrecht Bundespräsident hat nur eine repräsentative Funktion Sinn und Zweck nicht eindeutig

Übung zur Ergebnis Prüfung der materiellen Verfassungsmäßigkeit der auszufertigenden Gesetze ist nicht verboten kein alleiniges Vetorecht Einschätzungsprärogative verbleibt beim Bundestag materielle Prüfungskompetenz des Bundespräsidenten beschränkt sich auf die Evidenzkontrolle abweichende Ansichten vertretbar

Abschluss Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!