Welche Steueränderungen erwarten uns nach der Bundestagswahl 2013? Info-Veranstaltung Steuerkanzlei Lehr vom 25. Juni 2013
Folie 2 2013 Dr. Jörg Lehr
Aktuelle Situation im Wahlkampf florierende Wirtschaft = Steuereinnahmen auf Rekordniveau steigende Ausgaben/leere Staatskassen Kluft zwischen Arm und Reich wird größer Gerechtigkeitsdebatte/Umverteilungsbestrebungen Folie 3 2013 Dr. Jörg Lehr
Welche Steuersteine drohen nach der Bundestagswahl 2013? 1. Änderungen der Einkommensteuer 2. Änderungen der Abgeltungsteuer 3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften 4. Änderungen der Erbschaftsteuer 5. Einführung einer Vermögensteuer 6. Sonstige Steuersteine Folie 4 2013 Dr. Jörg Lehr
1.1. Änderungen Einkommensteuer aktuelle Rechtslage: ESt-Tarif Beseitigung der kalten Progression Grundfreibetrag Eingangssteuersatz Spitzensteuersatz 42% Reichensteuer 45% 2012 2013 2014 8.004 8.130 8.354 14% 52.882-249.999 ab 250.000 Folie 5 2013 Dr. Jörg Lehr
1.2. Änderungen Einkommensteuer Welche Steuersteine drohen ab 2014? Spitzensteuersatz 42% ab 55.209 /110.418 aber Anpassung Tarifverlauf (Beseitigung kalte Progression) Reichensteuer 45% ab 250 T /500 T Spitzensteuersatz 49% ab 100 T /200 T Ledige/Ehegatten Spitzensteuersatz 49% ab 80 T /160 T Ledige/Ehegatten bis 2013 ESt = 193.656 400 T 100 T zve 500 T ab 2014 SPD ESt = 218.586 Steuermehrbelastung 24.810 Folie 6 2013 Dr. Jörg Lehr
1.3. Änderungen Einkommensteuertarif vorausschauende Gestaltung Einkünfteerzielung in 2013 vorziehen Erträge in 2013 realisieren Gewinnrealisierung aus laufenden Geschäften z.b. Fertigstellung bzw. Abnahme noch in 2013; kein IAB bilden Aufwendungen in Zukunft schieben z.b. Instandhaltung, Werbemaßnahmen, Zahlung Gratifikationen etc. Sonderabschreibungen nicht 2013 beanspruchen IAB auflösen? Folie 7 2013 Dr. Jörg Lehr
1.4. Änderungen Einkommensteuer Ehegattensplitting getrennte VA getrennte VA Ehegatten- Splitting zve 40 T zve 80 T zve 80 T ESt 9.007 ESt 25.428 ESt 18.014 zve 40 T zve 0 T ESt gesamt ESt 9.007 ESt 0 18.014 25.428 18.014 Kindergeld 184 mtl. oder Kinderfreibetrag 584 mtl. Folie 8 2013 Dr. Jörg Lehr
1.5. Änderungen Einkommensteuer Ehegattensplitting Familiensplitting = Erhöhung Kinderfreibetrag von 7.008 auf 8.354 Ehegattensplitting = keine Änderung Ehegattensplitting bei Altehen Realsplitting bei Neuehen = jeder Partner wird individuell besteuert mit der Möglichkeit den Grundfreibetrag zu übertragen Ehegattensplitting, aber Deckelung auf 1.300 ESt-Vorteil Erhöhung Kindergeld auf 219 p.k. mtl. KG/KFB= keine Änderung Erhöhung Kindergeld auf 324 p.k. mtl. Erhöhung Kindergeld auf 300 p.k. mtl. Folie 9 2013 Dr. Jörg Lehr
1.6. Änderungen Einkommensteuer Ehegattensplitting EG Splitting bis 2013 Familiensplitting Realsplitting zve 80 T - 13.805 zve 66.195 ESt 19.607 Splitting 18.014 getr. VA= 25.428-1.300 ESt 24.128 zve 80 T ESt 18.014 ESt 18.014 zve 13.805 ESt 1.097 zve 0 T KG 184 /4416 KG 219 /5.256 KG max 324 /7.776 KGrundsicherung 300 /7.200 ESt/KG 13.598 ESt/KG 12.758 ESt/KG 12.928 ESt/KG 16.928 Folie 10 2013 Dr. Jörg Lehr Entlastung 840 Entlastung 600 Belastung 3.330
2.1. Änderungen der Abgeltungsteuer Welche Steuersteine drohen ab 2014? Abgeltungsteuer 25% mit Veranlagungsoption Erhöhung der Abgeltungsteuer von 25% auf 32% Veranlagungsoption bleibt bestehen Rückkehr zum individuellen ESt- Satz (Teileinkünfteverfahren) Folie 11 2013 Dr. Jörg Lehr
2.2. Änderungen der Abgeltungsteuer aktuelle Rechtslage/Ausblick Besteuerung der Kapitalgesellschaften Einkommen der KapG vor GewSt/KSt Gewerbesteuer (Hebes. 400%) Körperschaftsteuer Solidaritätszuschlag % 14% 15% 5,5% 100,00 Ertragsteuern 2013 2014 14,00 15,00 0,83 14,00 15,00 0,83 Ertragsteuern KapGes 29,83 29,83 Brutto-Dividende Gesellschafter 70,17 Einkommensteuer/Abgeltungsteuer 25% 25% 32% 17,54 22,45 Solidaritätszuschlag 5,5% 0,96 1,24 Ertragsteuern Gesellschafter 18,50 23,69 Ertragsteuern gesamt 48,33 53,52 Folie 12 2013 Dr. Jörg Lehr
2.3. Änderungen der Abgeltungsteuer vorausschauende Gestaltung bei KapG möglicherweise Gewinnvorträge vor Erhöhung der Abgeltungsteuer an Gesellschafter ausschütten Vorabausschüttungen auf Gewinne 2013 bei Aktien Veräußerungsgewinne aus Aktien vor Erhöhung der Abgeltungsteuer realisieren Folie 13 2013 Dr. Jörg Lehr
3.1. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus privaten Immobiliengeschäften 2002 war Abschaffung der 10 Jahres-Spekulationsfrist geplant Europa (Spanien, Griechenland, Frankreich, Österreich) besteuert Veräußerungsgewinne aus Grundstücken Daniela Wagner, Sprecherin BT Fraktion, Die Spekulationsfrist soll zumindest bei vermieteten Immobilien abgeschafft und der Veräußerungsgewinn gänzlich der Steuer unterworfen werden, weil so ein bedeutendes und ungerechtfertigtes Steuerschlupfloch geschlossen wird.! Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Grundstücken wird kommen, die Frage ist nur wann! Folie 14 2013 Dr. Jörg Lehr
3.2. Veräußerungsgewinne aus privaten Immobiliengeschäften Wegfall der Spekulationsfrist für Immobilien = Besteuerung aller Immobilienveräußerungen (ausn. Eigenheim) Pauschalsteuer 3,5% auf Veräußerungspreis Abgeltungsteuer 25% auf Veräußerungsgewinn Problem Übergangsregelung Einbeziehung von Immobilien, die länger als 10 Jahre im Eigentum Folie 15 2013 Dr. Jörg Lehr
3.3. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften vorausschauende Gestaltung steuerfreie Hebung der stillen Reserven in privaten Immobilien durch Veräußerung in der Familie vor Wegfall der Spekulationsfrist Immobilie weniger als 10 Jahre im Eigentum = Versteuerung der stillen Reserven gewinnrealisierende Veräußerung in 2013 idr nicht zu empfehlen Immobilie mehr als 10 Jahre im Eigentum, Veräußerung sinnvoll, soweit AfA Volumen aufgebraucht bzw. Wertsteigerung erheblich durch Verkauf noch in 2013 können stille Reserven steuerfrei realisiert werden. Erwerber hat neues höheres AfA Volumen Folie 16 2013 Dr. Jörg Lehr
3.4. Besteuerung von Veräußerungsgewinnen bei privaten Immobiliengeschäften vorausschauende Gestaltung MFH V steuerfreier Verkauf innerhalb der Familie vor 2014 Anschaffung 1963, MEinnahmen p.a. 100 T GruBo VW 500 T, Gebäude, VW 2 Mio, Kaufpreis 2,5 Mio. S Vermietung Vater Einnahmen 75.000 100.0000 AfA AfA 2% 2% 00 Zinsen 3% 3% 00 Saldo 75.000 0 ESt, ESt, Soli Soli 44,31% 33.233 44.310 0 Sohn 100.000-40.000-75.000-15.000-6.647 ESt V bisher 44.310 Folie 17 2013 Dr. Jörg Lehr ESt Saldo jetzt 26.586 17.724 Steuervorteil
4.1. Änderungen der Erbschaftsteuer aktuelle Rechtslage: Verschonungsregeln für die Übertragung von Betriebsvermögen Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben, MUAnteilen an Betriebsvermögen und von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften (>25%) werden verschont von ErbSt: Steuerbefreiung Verwaltungsvermögen Behaltensfrist Mindest-Lohnsumme ab 21 AN Regelverschonung 85% max. 50% 5 Jahre 400% Optionsverschonung 100% max. 10% 7 Jahre 700%! Übertragung von Betriebsvermögen auf Kinder ist unter Ausnutzung persönlicher Freibeträge und der Regelverschonung bis zu 2.780.000 erbschaftsteuerfrei! Folie 18 2013 Dr. Jörg Lehr
4.2. Änderungen der Erbschaftsteuer aktuelle Rechtslage Verschonung von Cash-GmbH s V errichtet eine C-GmbH mit erheblichem Geldvermögen. Die C-GmbH legt das Geld auf Festgeldkonten an. Kann der Sohn die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen in Anspruch nehmen? Schritt 1: Schritt 2: Schritt 3: Bargründung mit 2 Mio. Schenkung GmbH-Anteile an Sohn Antrag auf Vollverschonung keine ErbSt 7 Jahre Auflösung der GmbH und Rückzahlung der Einlagen Cash-GmbH Cash-GmbH Cash-GmbH BMF: Wertpapiere = VVermögen; Geld, Sparanlagen, Festgeld VVermögen Folie 19 2013 Dr. Jörg Lehr
4.3. Änderungen Erbschaftsteuer BFH Vorlagebeschluss Beschluss des BFH vom 05.10.2012 = ErbStG ist verfassungswidrig wegen Überprivilegierung des Betriebsvermögens Vorlage an das BVerfG zur Entscheidung Jahressteuergesetz 2013 = Geld, Guthaben und andere Forderungen sind Verwaltungsvermögen, soweit sie nach Abzug der Schulden 20% des Unternehmenwertes übersteigen Gesetzesänderung bei Regierungswechsel nach der BT Wahl weitere Beschränkung der Cash-GmbH! Beseitigung, Einschränkung oder Absenkung der Verschonungsregeln? Verlängerung der Behaltensfristen? Folie 20 2013 Dr. Jörg Lehr
4.4. Änderungen Erbschaftsteuer vorausschauende Gestaltung Wie können Sie auf drohende Änderungen der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen reagieren? Cash-GmbH kann noch (eingeschränkt) genutzt werden Übertragungen von Unternehmen, die ohnehin in den nächsten 3-5 Jahren angedacht sind, sollten vorgezogen werden Wann tritt die Gesetzesänderung in Kraft? mit Rückwirkung? vorausschauende Gestaltung: Rückforderungsklausel für den Fall, dass SchSt entsteht bzw. Verschonungsregeln keine Anwendung finden. Folie 21 2013 Dr. Jörg Lehr
5.1. Welche Steuersteine drohen ab 2014? Vermögensteuer/Vermögensabgabe BReg prüft, ob über die Progression in der ESt hinaus privater Reichtum für die nachhaltige Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden kann. Folie 22 2013 Dr. Jörg Lehr
5.1. Vermögensteuer Vermögensabgabe BReg prüft, ob über die Progression in der ESt hinaus privater Reichtum für die nachhaltige Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden kann. Vermögensteuer = jährl. Erhebung zu Beginn des Kalenderjahres Nettovermögen im In- u. Ausland Grds. Bewertung Verkehrswerte Ausn. KapG Halbvermögensverfahren bei KapG u. Gester nat. Personen, KapG Steuersatz 1% 2 Mio /4 Mio Ledige/Ehegatten Abschmelzung bis auf 500 T /1.000 T kein betrieblicher Freibetrag Deckelung der Steuerlast p.a. max. 30% des Gewinns Folie 23 2013 Dr. Jörg Lehr
5.1. Vermögensteuer Vermögensabgabe BReg prüft, ob über die Progression in der ESt hinaus privater Reichtum für die nachhaltige Finanzierung öffentlicher Aufgaben herangezogen werden kann. Vermögensteuer = jährl. Erhebung zu Beginn des Kalenderjahres Nettovermögen im In- u. Ausland Grds. Bewertung Verkehrswerte Ausn. KapG Halbvermögensverfahren bei KapG u. Gester nat. Personen, KapG Deckelung der Steuerlast p.a. max. 30% des Gewinns Vermögensabgabe= einmalige Festsetzung zum Stichtag Verteilung der Zahlung auf 10 J. Nettovermögen im In- und Ausland Steuersatz 1% Steuersatz 15% 2 Mio /4 Mio Ledige/Ehegatten Abschmelzung bis auf 500 T /1.000 T nat. Personen 1 Mio p. Person 250 T p. Kind Abschmelzung bis auf 0 kein betrieblicher Freibetrag betr. Freibetrag 5 Mio Deckelung Steuerlast p.a. max. 35% des Gewinns Folie 24 2013 Dr. Jörg Lehr
5.2. Einführung einer Vermögensteuer Vermögensteuer 1 Mio Rohvermögen 8 Mio Rendite = 400 T - Schulden -1 Mio 40% ESt = 160 T =Gesamtvermögen 7 Mio -Freibeträge -1 Mio stpfl. Vermögen 6 Mio 1% VermSt = 60 T Steuerbelastung = 55% Folie 25 2013 Dr. Jörg Lehr 160 T 64 T 60 T 77,5%
5.3. Kritik an Vermögensteuer/ Vermögensabgabe zeitnahe jährliche Bewertung erfordert hohen administrativen Aufwand hohe Erhebungs- und Verwaltungskosten hohe Beratungskosten für Unternehmen Trennung/Zuordnung Privatvermögen/Betriebsvermögen schwierig BDI: 90% der VSt entfällt auf Betriebsvermögen VSt nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig VSt ist ertragsunabhängig; ertragsschwache Unternehmen besonders belastet Wettbewerbsnachteil deutscher Unternehmen Folie 26 2013 Dr. Jörg Lehr
6.1. Steuerabkommen Deutschland Schweiz aktuelle Rechtslage Personen mit Wohnsitz/gew. Aufenthalt in Deutschland sind mit ihrem Welteinkommen in Deutschland steuerpflichtig bei Entdeckung der unterlassenen Erklärung der Kapitalerträge Nachversteuerung der Kapitalerträge des nicht versteuerten Kapitalstammes (ESt, GewSt, KSt, USt, ErbSt) Nacherhebung Sozialversicherungsabgaben Verzinsung der hinterzogenen Steuern und Abgaben Strafbarkeit 370, 371 AO Steuerhinterziehung strafbefreiende Selbstanzeige Folie 27 2013 Dr. Jörg Lehr
6.2. Steuerabkommen Deutschland Schweiz geplante Regelung Vergangenheit 01.01.2013 Zukunft Selbstanzeige der KErträge der letzten 10 J. Nachversteuerung mit ind. StSatz Verzinsung der StSchuld 6% p.a. Straffreiheit pauschale Einmalzahlung StAbk. D/CH Nachversteuerung 2013 zwischen 19% und 41% des Kapitals Stand 31.12.2010 anonyme Abführung durch Schweiz oder freiwillige Meldung und Einmalzahlung an dt. FVerwaltung Abgeltung der ESt, USt, VSt, GewSt, ErbSt Straffreiheit Abgeltungsteuer 25% Zinsen, Dividende, Veräußerungsgewinne etc. anonyme Abgeltung durch Schweiz oder freiwillige Meldung und Abgeltung durch dt. FVerwaltung Folie 28 2013 Dr. Jörg Lehr
6.3. Steuerabkommen Deutschland Schweiz Wie geht es weiter? alte Rechtslage gilt weiter! kein Informationsaustausch mit Schweiz Zufallsfunde durch illegal erworbene CD s neue Verhandlungen nach einer gewissen Schamfrist nach der BT Wahl Einführung Schweizer Steuerabkommen frühestens 01.01.2015 uu mit etwas höherer Steuerbelastung SPD automatisierter Datenaustausch keine pauschale anonyme Amnestie Folie 29 2013 Dr. Jörg Lehr
6.4. Steuerabkommen Deutschland Schweiz vorausschauende Gestaltung Offenlegung durch Selbstanzeige Warten auf Schw. Steuerabkommen Besteuerungsvermeidung durch Umschichtung in Unternehmen andere Länder Singapore, Dubai geschützte Anlageformen! Umschichtung risikobehaftet Folie 30 2013 Dr. Jörg Lehr
Folie 31 2013 Dr. Jörg Lehr
Steuerkanzlei Dr. Jörg Lehr Steuerberater/Rechtsanwalt www.dr-lehr.com Bei den angesprochenen Themen handelt es sich um allgemeine Gestaltungsempfehlungen, die keine Einzelberatung durch einen Steuerberater ersetzen können. Die Präsentation wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Dennoch kann keine Haftung für die Richtigkeit übernommen werden. Rechtsstand 24.06.2013 Folie 32 2013 Dr. Jörg Lehr