Arbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen. RA Reinhard Gaidies RA Thomas Pristin

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Transkript:

Arbeitnehmerüberlassung neue gesetzliche Regelungen

Das Prinzip vorübergehender Überlassung "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend" ein schlichter Satz mit erheblichen Auswirkung: das Wort "vorübergehend" vorübergehender Einsatz nach der alten gesetzlichen Regelung als Merkmal der "konzerninternen Arbeitnehmerüberlassung" die Verankerung des Prinzips "vorübergehend" in der EU-Richtlinie die Position der Arbeitgeberseite, die Position der Arbeitnehmerseite die Auslegung von "vorübergehend" unter Berücksichtigung anderer Arbeitsgesetze

Der Begriff "vorübergehend" in anderen Arbeitsgesetzen Systematische Auslegung 1 NachwG (Nachweisgesetz) Dieses Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer, es sei denn, dass sie nur zur vorübergehenden Aushilfe von höchstens einem Monat eingestellt werden. 622 Abs. 5 BGB Kündigungsfristen "Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Abs. 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden, wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird." 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG Arbeitszeit Der Betriebsrat hat in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: "vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; "

Weitere gesetzliche Neuerungen "Gewerbsmäßigkeit" d.h. Gewinnerzielungsabsicht ist bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht mehr erforderlich, es reicht eine "wirtschaftliche Tätigkeit" Neuregelung des Konzernprivilegs Gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zwischen kooperierenden Unternehmen Drehtürklausel Die Information der Leiharbeitnehmer über freie Arbeitsplätze

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats I Die Problematik der Zustimmungsverweigerung zu dem Einsatz von Leiharbeitnehmern wegen Verstoß gegen das "Gesetz" gem. 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Die ständige Rechtsprechung aller Instanzen der Arbeitsgerichte Der Einsatz des Überwachungsrechts des Betriebsrats nach 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zur Klärung von Meinungsverschiedenheiten und Rechtsfragen mithilfe des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens

Handlungsmöglichkeiten des Betriebsrats II Informationsrechte des Betriebsrats bei Beschäftigten, die nicht Arbeitnehmer des Betriebes sind gemäß 80 Abs. 2 BetrVG Informationsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Leiharbeitskräften Zustimmungsverweigerungsrechte des Betriebsrats bei Einsatz von Leiharbeitskräften zur Vermeidung von Nachteilen gemäß 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG

Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen Was sind Gemeinschaftseinrichtungen? Was bedeutet "gleicher Zugang"? Erweiterung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats durch die gesetzliche Neuregelung. Umsetzung des Mitbestimmungsrechts durch Verhandlung und Einigungsstelle. Entscheidungen des LAG Hamburg vom 07.06.2012 betreffend Kantinenpreise für Leiharbeitnehmer.

Aktuell: erstmals tarifvertragliche Regelungen zur Leiharbeit Tarifergebnis IG Metall Baden-Württemberg Vorübergehender Einsatz bei Personalengpässen Erweiterung der Beteiligungsrechte von Betriebsräten Verhandlungspflicht zu freiwilligen Betriebsvereinbarungen Individuelle Ansprüche der Leiharbeitskraft auf Übernahme Auswahlkriterien für Verleihunternehmen

Fragen? Reinhard Gaidies Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsund Sozialrecht Thomas Pristin Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht RAe Gaidies Heggemannn & Partner Mönckebergstraße 17, 20095 Hamburg Tel.: 040/280 886 0 Fax: 040/280 886 30 E-Mail: kanzlei@gsp.de Internet: www.gsp.de