Öffentliches Recht Verwaltungsprozessrecht NRW Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
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Inhaltsübersicht Zulässigkeit einer Klage Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges Klagearten Klagebefugnis Erfolgloses Vorverfahren Untätigkeitsklage Klagegegner Juristische Personen Klagefrist Klagearten Anfechtungsklage Gegenstand der Anfechtungsklage Reformatio in Peius: Begründetheit Beurteilung der Sach- und Rechtslage Verpflichtungsklage Leistungsklage Vorbeugender Rechtsschutz Fortsetzungsfeststellungsklage Feststellungsklage Klagehäufungen,notwendige Beiladung Haupt- und Hilfsantrag Rechtsmittel Prüfungsschema Zulässigkeit Widerspruch Vorläufiger Rechtsschutz Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
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VerwR Prozessrecht Zulässigkeit einer Klage vor dem VG Allg. VwGO Stelle die einzelnen Punkte der Zulässigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Klage dar. Raum für eigene Anmerkungen Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Zulässigkeit I. Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges 1. Justizfreie Hoheitsakte 2. Aufdrängende Sonderzuweisungen 3. Generalklausel des 40 I 1 VwGO 4. Abdrängende Sonderzuweisungen II. Statthafte Klageart: 88 VwGO III. Klagebefugnis: 42 II VwGO IV. Erfolgloses Vorverfahren: 68ff. VwGO V. Klagegegner: 78 I Nr. 1 VwGO VI. Klagefrist: 74 VwGO VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit: 61, 62 VwGO VIII. Evt. allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Karteikarte Leistungsklage) Jura Intensiv
VerwR Prozessrecht Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (1) Allg. VwGO 1. Welche aufdrängenden Sonderzuweisungen sind examensrelevant. In welchen Konstellationen ist diese zu prüfen? Was ist die Konsequenz in der Klausur? 2. Welche Merkmale sind im Rahmen der Generalklausel des 40 I 1 VwGO zu prüfen? 3. Welche examensrelevanten abdrängenden Sonderzuweisungen gibt es? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Examensrelevante aufdrängende Sonderzuweisungen für das erste Staatsexamen finden sich in 54 I BeamtStG (Landesbeamte) sowie in 126 I BBG (Bundesbeamte). Sie erfassen Streitigkeiten aus einem Beamtenverhältnis, d.h. der Rechtsstreit muss im weitesten Sinne im Beamtenrecht wurzeln (extensive Auslegung). Sollte 54 I BeamtStG/ 126 I BBG vorliegen, ist 40 I 1 VwGO nicht mehr anzusprechen. Daneben kommen als mögliche aufdrängende Sonderzuweisungen 126 GO und 43 II OBG in Betracht. Sie sind anzusprechen und abzulehnen. Die Öffnungsklausel in 40 I 2 VwGO spricht ausdrücklich von einem anderen Gericht, d.h. einem anderen Gericht als das VG. 40 I 2 erlaubt dem Landesgesetzgeber nur abdrängende Sonderzuweisungen zu schaffen, nicht aufdrängende. Die Eröffnung richtet sich nach 40 I 1 VwGO. 2. 40 I 1 VwGO: a) Öffentlich-rechtliche Streitigkeit b) Nichtverfassungsrechtlicher Art c) Keine abdrängende Sonderzuweisung 3. Eine examensrelevante abdrängende Sonderzuweisung ist insbes. 40 II 1 1.HS VwGO für das StaatshaftungsR. Daneben kommt im POR noch 23 I 1 EGGVG in Betracht (vgl. Karteikarten POR). Jura Intensiv
VerwR Prozessrecht Eröffnung des Verwaltungsrechtsweges (2) 40 I 1 VwGO 1. Definiere die einzelnen Merkmale des 40 I 1 VwGO. 2. Wann ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich und welche Abgrenzungstheorien gibt es im Rahmen dieses Prüfungspunktes? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeit: Def.: Die Streitigkeit ist immer dann öffentlich-rechtlich, sofern das Rechtsverhältnis, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird, öffentlich-rechtlich ist. Nichtverfassungsrechtlicher Art: Def.: Es dürfen keine am Verfassungsleben Beteiligten über Verfassungsrecht im formellen Sinne streiten (sog. doppelte Verfassungsunmittelbarkeit) -> Faustformel, genauere Formulierung in Zweifelsfällen: verfassungsrechtliche Streitigkeit +, wenn der Rechtsschutzgegner ein Verfassungssubjekt ist, das als solches verpflichtet werden soll. Keine abdrängende Sonderzuweisung: Def.: Eine Norm verweist die öff.-rechtliche Streitigkeit an ein anderes Gericht außerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit, z.b. 40 II 1 1.HS VwGO (s. vorangehende KK). 2. Wann ist eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich? a) Eine Streitigkeit ist immer öffentl.-rechtl., wenn der Streitgegenstand die Form des öffentl. Rechtes hat. Also die Behörde eindeutig öffentl.-rechtl. gehandelt hat (z.b. Erlass eines VA). b) Ist die Handlungsform unklar, kommt es auf die streitentscheidende Norm an. Ist sie öffentl.- rechtl. ist auch die Streitigkeit öffentl.-rechtl. Eine Norm ist öffentl.-rechtl., wenn sie ausschließlich einen Hoheitsträger berechtigt oder verpflichtet (modifizierte Subjektstheorie). c) Ist auch die Norm nicht feststellbar, entscheidet der Sachzusammenhang. Streitigkeit ist dann öffentl.-rechtl., wenn ein rechtl. Zusammenhang mit einem eindeutig öffentl.-rechtl. Aufgabenbereich besteht oder ein Über-/Unterordnungsverhältnis zw. Staat und Bürger besteht. Jura Intensiv
VerwR Klagearten Prozessrecht Allg. VwGO 1. Welche Klagearten werden im Rahmen der VwGO unterschieden? Wo finden sich die einzelnen Klagearten in der VwGO? 2. Über welche Norm ist die statthafte Klageart herzuleiten? 3. Welche Klagearten benötigen das Vorliegen eines Verwaltungsaktes? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1 a) Die Anfechtungsklage: 42 I 1. Fall VwGO b) Die Verpflichtungsklage: 42 I 2. Fall VwGO c) Die Leistungsklage: Gesetzlich nicht normiert, aber anerkannt. d) Die Feststellungsklage 43 I, II VwGO e) Die Fortsetzungsfeststellungsklage: 113 I 4 VwGO f) Die Normenkontrolle 47 VwGO 2. Die statthafte Klageart ist stets über das Klagebegehren ( 88 VwGO) zu ermitteln. 3. Ein Verwaltungsakt ist zwingende Voraussetzung bei der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage. Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage benötigt einen solchen Verwaltungsakt, der sich in diesem Falle jedoch bereits erledigt haben muss (vgl. Karteikarte FFK). Jura Intensiv
VerwR Klagebefugnis Prozessrecht 42 II VwGO 1. Wo findet sich die Klagebefugnis und welchen Sinn und Zweck hat die entsprechende Norm? 2. Was verlangt 42 II VwGO inhaltlich? Wie wird das erforderliche Recht des Klägers hergeleitet? Wann ist die Klagebefugnis unproblematisch und wann treten insbesondere Probleme auf? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Die Klagebefugnis findet sich in 42 II VwGO. Sinn und Zweck der Norm ist der Ausschluss von sog. Popularklagen sowie der gewillkürten Prozessstandschaft. 2. 42 II VwGO verlangt inhaltlich die substanziierte Behauptung des Klägers, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein (sog. Möglichkeitstheorie). Die Herleitung subjektiver Rechte erfolgt anhand der sog. Schutznormtheorie. Danach vermittelt eine Norm ein subjektives Recht, wenn sie zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen dient und der Kläger zum geschützten Personenkreis gehört. Ob das der Fall ist, muss durch Auslegung der jeweiligen Vorschrift geklärt werden. Es sind also die anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden (Wortlaut, historisch, Systematik, Sinn und Zweck). Unproblematisch ist die Klagebefugnis, wenn der Adressat einer belastenden Maßnahme klagt. Er ist stets zumindest in Art. 2 I GG beeinträchtigt (sog. Adressatentheorie). Problematisch sind einerseits insbesondere die Fälle der Drittanfechtung, z.b. im BauR. Hier bedarf es einer drittschützenden Norm. Andererseits bereiten regelmäßig Anspruchssituationen Schwierigkeiten, wie sie bei der Verpflichtungs- und Leistungsklage auftreten. Hier bedarf es einer Vorschrift, aufgrund derer der Kläger vom Staat ein bestimmtes Verhalten verlangen kann. Jura Intensiv
VerwR Erfolgloses Vorverfahren Prozessrecht 68ff. VwGO 1. Bei welchen Klagearten ist die Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens grundsätzlich erforderlich, bei welchen Klagearten dagegen grundsätzlich nicht? 2. Gilt das auch für Nordrhein-Westfalen? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Laut 68 I, II VwGO ist im Falle einer Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage grundsätzlich die Durchführung eines erfolglosen Widerspruchsverfahrens erforderlich. Hingegen ist bei der Prüfung einer Leistungsklage, Feststellungsklage oder eines Normenkontrollverfahrens grundsätzlich keine Durchführung erforderlich. Dies lässt sich systematisch damit begründen, dass 68ff. VwGO im 8. Abschnitt der VwGO verortet sind und dieser Abschnitt einzig für Anfechtungsklagen und Verpflichtungsklagen gilt. Im Falle einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist die Notwendigkeit umstritten (vgl. dazu Karteikarte FFK). 2. In Nordrhein-Westfalen ist ein Vorverfahren gem. 68 I 2 VwGO i.v.m. 110 I JustG NRW grundsätzlich entbehrlich, da der Landesgesetzgeber insoweit von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. Beachte: Die Passage bedarf es nicht ist im Sinne von du darfst gar nicht zu verstehen, d.h. das Vorverfahren ist in diesen Fällen komplett unstatthaft. Anderes gilt in den Fällen des 110 II, III JustG NRW, 54 II 1 BeamtStG. Allerdings ist ein Vorverfahren gem. 54 II 3 BeamtStG entbehrlich, soweit ein Landesgesetz dies bestimmt. Die Entbehrlichkeit ergibt sich aber nicht aus 110 I JustG NRW, sondern aus 104 I 1 LBG; aber beachte Rückausnahme v.a. in Besoldungsfragen in 104 I 2 LBG. Jura Intensiv
VerwR Untätigkeitsklage Prozessrecht 75 VwGO 1. Innerhalb welches Prüfungspunktes ist 75 VwGO in einem Gutachten anzusprechen? 2. Nenne die Voraussetzungen. 3. Was ist die Konsequenz des Vorliegens der Voraussetzungen des 75 VwGO? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
Die Untätigkeitsklage gem. 75 VwGO ist keine eigene Klageart, sondern modifiziert lediglich die Zulässigkeitsvoraussetzungen bei der AK und der VK für den Fall der Untätigkeit der Behörde. 1. 75 VwGO ist im Rahmen des Prüfungspunktes Erfolgloses Vorverfahren im Rahmen der Zulässigkeit anzusprechen, natürlich nur soweit ein Vorverfahren überhaupt noch erforderlich ist (Fall auf Bundesebene, im Bundesland X oder ausnahmsweise in NRW, soweit doch noch ein Vorverfahren notwendig ist, vgl. 110 II, III JustG NRW oder 54 II BeamtStG). 75 VwGO regelt den Fall, dass der Kläger Widerspruch einlegt und die Behörde untätig bleibt. Nach Ablauf von i.d.r. 3 Monaten kann dann Klage ohne Vorverfahren erhoben werden. 2. Voraussetzungen von 75 VwGO sind: a) Antrag oder Widerspruch bei der Behörde b) Untätigkeit der Behörde c) Ablauf einer angemessenen Frist; i.d.r. gegeben bei Ablauf von 3 Monaten, vgl. 75 S.2. 3. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des 75 VwGO muss der Kläger nicht auf den Widerspruchsbescheid oder die Ablehnung seines Antrags zuwarten, um Klage erheben zu können. Eine Klagefrist läuft aus diesem Grund folgerichtig ebenfalls nicht. Es fehlt ja schon an einem fristauslösenden Ereignis. Jura Intensiv
VerwR Klagegegner Prozessrecht 78 VwGO 1. Nach welcher Norm richtet sich die Bestimmung des Klagegegners in NRW? Welche Alternative ist dabei in NRW nicht mehr anwendbar? 2. Welches Prinzip steht hinter der in NRW anwendbaren Alternative? 3. Bei welchen Klagearten ist die Norm wie anzuwenden? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Die Bestimmung des Klagegegners erfolgt in NRW über 78 I Nr. 1 VwGO. Klagegegner ist damit der Rechtsträger der Ausgangsbehörde (vgl. auch 79 I Nr. 1 VwGO). 78 I Nr.2 VwGO ist in NRW nicht anwendbar. Der Landesgesetzgeber hat von dieser Öffnungsklausel keinen Gebrauch gemacht. Ausnahmsweise ist der Rechtsträger der Widerspruchsbehörde Klagegegner, sofern eine separate Aufhebung des Widerspruchsbescheides i.s.d. 79 I Nr. 2, II VwGO gewollt ist. 2. 78 I Nr.1 VwGO beinhaltet das sog. Rechtsträgerprinzip. Dieses besagt, dass Klagegegner in NRW niemals die handelnde Behörde (z.b. die Gemeindeverwaltung) sein kann. Vielmehr ist zunächst die handelnde Behörde zu erörtern und danach zu ermitteln, für welchen Rechtsträger die Behörde gehandelt hat. Dieser Rechtsträger stellt dann den Klagegegner dar. 3. 78 I Nr.1 VwGO ist direkt anwendbar bei der Anfechtungsklage, der Verpflichtungsklage sowie bei beamtenrechtlichen Streitigkeiten i.s.d. 54 II 1 BeamtStG (dann bzgl. aller Klagearten). Bei der FFK als ursprünglicher Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage ist der Klagegegner analog 78 I Nr. 1 VwGO zu ermitteln. Im Falle der Leistungsklage und der Feststellungsklage ist 78 VwGO wegen seiner systematischen Stellung im 8. Abschnitt der VwGO weder direkt noch analog anzuwenden. Es gilt das (mit 78 I Nr. 1 VwGO inhaltlich identische) Rechtsträgerprinzip. Jura Intensiv
VerwR Juristische Personen Prozessrecht 78 VwGO 1. Definiere den Begriff der juristischen Person. 2. Welche Arten der juristischen Personen werden unterschieden? a) bzgl. des Öffentlichen Rechts b) bzgl. des Privatrechtes Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Juristische Personen sind die von der Rechtsordnung als selbständige Rechtsträger anerkannten Personenvereinigungen oder Vermögensmassen. 2a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind selbständige Träger öffentlicher Verwaltung, die auf einem staatlichen Hoheitsakt (Gesetz) beruhen. aa) Körperschaften: Organisierte Zusammenschlüsse einer Mehrzahl von Personen, die einen öffentlich-rechtlichen Zweck verfolgen, wobei die Mitglieder einen Einfluss auf die Willensbildung haben. Bsp.: Insbesondere Gebietskörperschaften (Gemeinden, Städte, Kreise, Bundesländer, Bund). bb) Anstalten: Bestand von sachlichen und personalen Mitteln, der in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung einem bestimmten öffentlichen Zweck dauernd zu dienen bestimmt ist. Bsp.: Rundfunk- und Fernsehsender, Studentenwerk. cc) Stiftungen: Öffentlich-rechtliche, mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete Vermögensmasse, die vom Stifter einem bestimmten Zweck gewidmet ist. Bsp.: Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Stiftung Mutter und Kind 2b) Juristische Personen des Privatrechts richten sich wegen der gewählten Form nach Vorschriften des Privatrechts, auch wenn ein öffentlicher Zweck verfolgt werden sollte. Bsp.: Rechtsfähiger Verein, Kapitalgesellschaften (GmbH, KGaA, egen, AG), Stiftungen ( 80 BGB). Jura Intensiv
VerwR Klagefrist (1) Prozessrecht 74 VwGO 1. Wo ist die Klagefrist normiert? Wodurch wird sie ausgelöst? Definiere diese Begriffe. 2. Was ist das Besondere an 4 VwZG? Worin unterscheidet sich die Norm von 41 II VwVfG? 3. Wie wird die Klagefrist berechnet? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Die Klagefrist ist in 74 VwGO geregelt. Sie wird ausgelöst durch die Zustellung des Widerspruchsbescheids oder durch Bekanntgabe des Verwaltungsaktes. Zustellung ist gem. 2 I VwZG die Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Dokuments in der im VwZG bestimmten Form. Bekanntgabe wiederum ist die amtlich veranlasste Möglichkeit der Kenntnisnahme. Beachte: 74 I 1 VwGO verweist als Bundesgesetz auf das VwZG des Bundes! Auch eine Landesbehörde stellt einen Widerspruchsbescheid nach dem VwZG des Bundes zu. Das LZG NRW kommt nur zur Anwendung, wenn bereits die Ausgangsbehörde zustellt. 2. 4 II 2 VwZG beinhaltet die sog. 3 Tages-Fiktion. Sie wirkt ausschließlich zugunsten des Adressaten, d.h. ein tatsächlich früherer Zugang des Einschreibens ist für ihn unschädlich. Aber: Das gilt nur für Übergabe-Einschreiben. Bei einem Einschreiben mit Rückschein ist der Tag maßgeblich, der auf dem Rückschein notiert ist. Ein Einwurf-Einschreiben ist gem. 4 I VwZG überhaupt nicht zulässig. Unterschied zu 41 II VwVfG: Diese Vorschrift befasst sich mit dem einfachen Brief, während 4 VwZG das Einschreiben regelt. Letzteres wird die Behörde wählen, wenn es ihr darauf ankommt, den Fristbeginn sicher nachweisen zu können. 3. 57 II VwGO i.v.m. 222 I ZPO i.v.m. 187ff. BGB. Jura Intensiv
VerwR Klagefrist (2) Prozessrecht 74 VwGO 1. Gibt es im Falle der Überschreitung der Klagefrist noch eine Möglichkeit, die Unzulässigkeit der Klage abzuwenden? 2. Gib die Prüfungsreihenfolge bei Fristproblemen an. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Folgende Möglichkeiten sind zu bedenken, wenn die Klagefrist abgelaufen ist: - Fehlerhafte bzw. fehlende Rechtsbehelfsbelehrung, 58 VwGO - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, 60 VwGO 2. Prüfungsreihenfolge: a) Genaue Berechnung der Frist gem. 187ff. BGB, insbes. 193 BGB b) Prüfung einer evtl. fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung: 58 I, II VwGO. c) Evtl. Prüfung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: 60 VwGO. Jura Intensiv
VerwR Klagefrist (3) Prozessrecht 58 VwGO 1. Wo prüft man die Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung im Sinne des 58 VwGO? 2. Welche Inhalte einer Rechtsbehelfsbelehrung werden dabei unterschieden? Welche Unterschiede ergeben sich hieraus für die Prüfung? Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Die Prüfung der Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung erfolgt ausschließlich im Rahmen der Zulässigkeit bei der Berechnung von Fristen. Konsequenz der Fehlerhaftigkeit ist einzig der Eintritt der Ausschlussfrist von einem Jahr (vgl. 58 II VwGO). Insbes. hat die fehlerhafte oder fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nichts mit der formellen Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns zu tun. 2. Es werden im Rahmen einer Rechtsbehelfsbelehrung folgende Inhalte unterschieden: a) Obligatorischer Inhalt: Dieser bezeichnet die Mindestvoraussetzungen einer Rechtsbehelfsbelehrung. Sie müssen in jeder Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden sein und sind in 58 I VwGO verortet. Liegt auch nur eine dieser Mindestvoraussetzungen nicht vor, so tritt automatisch die Jahresfrist nach 58 II VwGO ein. b) Fakultativer Inhalt: Dieser bezeichnet all diejenigen Aspekte, die über die Mindestvoraussetzungen hinaus noch in die Rechtsbehelfsbelehrung aufgenommen wurden. Sollten diese Aspekte fehlerhaft sein, so tritt die Fehlerfolge des 58 II VwGO nicht automatisch ein. Vielmehr ist weiter zu prüfen, ob der jeweilige Fehler geeignet war, die Einlegung des Rechtsbehelfes nennenswert zu erschweren. Jura Intensiv
VerwR Klagefrist (4) Prozessrecht 60 VwGO 1. Was ist der Sinn und Zweck des 60 VwGO? 2. Stelle dessen Prüfungsreihenfolge dar. Jura Intensiv Verlags-UG & Co. KG
1. Ziel des 60 VwGO ist eine Durchbrechung der Bestandskraft behördlicher Entscheidungen bzw. der Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen, wenn der Betroffene die jeweilige Rechtsbehelfsfrist unverschuldet versäumt hat. 2. Prüfungsreihenfolge des 60 VwGO: a) Fristversäumnis b) Antrag auf Wiedereinsetzung oder zumindest Nachholung der Rechtshandlung innerhalb der Antragsfrist, 60 I, II 1, 3, 4 VwGO. c) Ohne Verschulden: Kernvoraussetzung des 60 VwGO Sorgfaltsmaßstab: Gewissenhafter Verfahrens-/Prozessbeteiligter d) Glaubhaftmachung: 60 II 2, 173 S. 1 VwGO i.v.m. 294 ZPO Jura Intensiv