Eine Eingabe wird nur bei Auswahl "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" UND "Splittingtabelle" berücksichtigt.



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Transkript:

Basisrentenrechner Begriffe: BBG BU EStG HB GGF GAV GKV GRV GPV PZ VA Beitragsbemessungsgrenze Berufsunfähigkeit Einkommenssteuergesetz Höstbetrag Gesellschafter Geschäftsführer gesetzliche Arbeitslosenversicherung gesetzliche Krankenversicherung gesetzliche Rentenversicherung gesetzliche Pflegeversicherung Pensionszusage Vorsorgeaufwendungen Erläuterungen zu den Feldern: BBG/GRV Die Auswahl der BBG wird generell zur Ermittlung der maximal abzugsfähigen Beiträge in die GRV bzw. ggf. auch zur Ermittlung der Kürzung des Höchstbetrages benötigt. Diese Höhe ist abhängig vom Bundesland Ost oder West. Bemessungsgrundlage ist der Arbeitslohn. Kürzung des Höchstbetrages bei "Beamten" und "beherrsch. GGF mit PZ": Bemessungsgrundlage für den Kürzungsbetrag sind die erzielten steuerpflichtigen Einnahmen bis zur BBG in der GRV. Aus Vereinfachungsgründen ist zugunsten der Steuerpflichtigen einheitlich auf die niedrigere Beitragsbemessungsgrenze (Ost) abzustellen. Bruttolohn Ehegatte Eine Eingabe wird nur bei Auswahl "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" UND "Splittingtabelle" berücksichtigt. Hinweis: Bezieht der Ehegatte eines Selbständigen Arbeitslohn, wird bei Zusammenveranlagung der Vorwegabzug um 20% des Arbeitslohnes gekürzt. Zusätzlich verringert sich der maximale Abzugsbetrag für die sonstigen Vorsorgeaufwendungen von 4.800 EUR auf max. 3.900 EUR im "neuen" Recht. Beiträge zur GRV für Angestellte Eingaben werden nur bei Auswahl "Selbständiger" berücksichtigt.

Für den "Arbeitnehmer" werden die Beiträge pauschal mit 19,9 % ermittelt. Beiträge zur Basisrente Anforderungen an "Basisvorsorge-Rentenversicherungen" u.a.: - Leistungen sind nur als lebenslange Leibrente ab Alter 60 möglich. - Ansprüche auf Leistung sind nicht vererbbar, beleihbar, veräußerbar und kapitalisierbar Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge Eingaben werden nur bei Auswahl "Selbständiger", "Beamter", "GGF mit PZ" oder "Rentner" berücksichtigt. Für den "Arbeitnehmer" werden die Beiträge für die gesetzliche Krankrenversicherung pauschal mit 15,1 % ermittelt, bei privater Krankenkasse erhöhen sich die Vorsorgeaufwendungen auf 2400 Euro (ledig) bzw. 4800 Euro (zusammenveranl. Ehegatten). Vorsorgeaufwendungen altes Recht Nach altem Recht können Steuerpflichtige ihren Anteil an dem Beitrag der GRV als Sonderausgaben bis zu best. Höchstbeträgen, d.h. - Vorwegabzug - Grundhöchstbetrag - hälftiger Grund-Höchstbetrag geltend machen. Diese gelten für alle Vorsorgeaufwendungen (insb. Arbeitslosen-, Kranken-, Pflegeversicherung). Modifizierung im Rahmen der Günstigerprüfung: Der Vorwegabzug wird ab 2011 bis 2019 schrittweise vermindert. Vorsorgeaufwendungen neues Recht Nach neuem Recht sind die Beiträge zur Basisvorsorge im Rahmen des Sonderausgabenhöchstbetrags für Leibrentenversicherungen und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bis zu einer Höhe von 1.500 EUR (ledig) 3.000 EUR (zusammenveranl. Ehegatten) absetzbar. Vorwegabzug altes Recht für GGF Die Vorsorgepauschale beträgt mind. 20% des Gehaltes, jedoch max. 1.134 EUR (ledige) bzw. 2.268 EUR (zusammenveranl. Ehegatten), soweit keine höheren Aufwendungen nachgewiesen werden.

fiktiver GRV-Beitrag für GGF und Beamte Der Höchstbetrag wird bei Beamten und Steuerpflichtigen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und aus ihrer Beschäftigung eine Anwartschaft auf Altersversorgung ohne eigene Beitragszahlung erwerben, um einen fiktiven Gesamtbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung (= Bruttolohn *19,9%) gekürzt. Beiträge zur GKV, GPV und GAV für Angestellte Es wurden folgende Beitragssätze unterstellt: - durchschnittlich 15,1% zur Gesetzl. Krankenversicherung, aufgeteilt nach AN (8,4 %) und AG (6,7 %) (Hinweis: in der Programmoberfläche änderbar) - 1,7% zur Gesetzl. Pflegeversicherung - 3,3% zur Gesetzl. Arbeitslosenversicherung (Der AN-Anteil beträgt 50% dieser Sätze. Ohne Berücksichtigung eines Zuschlages für kinderlose Mitglieder in der GPV.) Höchstbetrag Beiträge zur Basisvorsorge sind bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR (Ledige) bzw. 40.000 EUR (zusammenveranl. Ehegatten) absetzbar. In der Übergangsphase (beginnend im Jahr 2005) beträgt der absetzbare Höchstbetrag 60% der o.g. Beträge ansteigend bis 100% im Jahr 2025. Tabellen Rechengrundlage Bis 2005: GRV GAV GKV GPV 19,5% 6,5% 14,3% 1,7% BBG GRV West 62.400,00 BBG GRV Ost 52.800,00 BBG KV 42.300,00 Ab 2006: GRV GAV GKV (AN AG) GPV 15,1% (8,4% - 19,9% 4,2% 6,7 % ) 1,7%

BBG GRV West 63.000,00 BBG GRV Ost 52.800,00 BBG KV 42.750,00 Ab 2008: GRV GAV GKV (AN AG) GPV 15,1% (8,4% - 19,9% 3,3% 6,7 % ) 1,7% BBG GRV West 63.600,00 BBG GRV Ost 52.400,00 BBG KV 48.150,00 Höchstbeträge bei Zusammenveranlagte: sonst. VA Höchstbetrag Arbeitnehmer 40.000,00 AN 3.000,00 Höchstbetrag Selbständiger 40.000,00 sonst. VA S 4.800,00 Höchstbetrag Beamter/GGF 40.000,00 sonst. VA B 3.000,00 Höchstbetrag Rentner 40.000,00 sonst. VA R 3.000,00 sonst.va GGF 4.800,00 Abschmelzen der Freibeträge Jahr HB nach 10c Abs. 2 EStG Fix Beitragssatz GRV Abzugsfähiger Höchstbetrag 2005 6.136,00 3.068,00 20,00% 60,00% 2006 6.136,00 3.068,00 24,00% 62,00% 2007 6.136,00 3.068,00 28,00% 64,00% 2008 6.136,00 3.068,00 32,00% 66,00% 2009 6.136,00 3.068,00 36,00% 68,00% 2010 6.136,00 3.068,00 40,00% 70,00% 2011 5.400,00 2.700,00 44,00% 72,00% 2012 4.800,00 2.400,00 48,00% 74,00% 2013 4.200,00 2.100,00 52,00% 76,00% 2014 3.600,00 1.800,00 56,00% 78,00% 2015 3.000,00 1.500,00 60,00% 80,00% 2016 2.400,00 1.200,00 64,00% 82,00% 2017 1.800,00 900,00 68,00% 84,00% 2018 1.200,00 600,00 72,00% 86,00% 2019 600,00 300,00 76,00% 88,00% 2020 80,00% 90,00%

2021 84,00% 92,00% 2022 88,00% 94,00% 2023 92,00% 96,00% 2024 96,00% 98,00% 2025 100,00% 100,00%