Wirtschaftsbezogene Qualifikation

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1 1. BGB Allgemeiner Teil 1. ssubjekte 2. s- und Geschäftsfähigkeit 1. sfähigkeit 2. Geschäftsfähigkeit 3. sgeschäfte 2. BGB Schuldrecht 1. Grundlagen 2. Produkthaftung 3. Kaufvertrag 4. Weitere Vertragsarten 5. Leistungsstörungen und Haftung 3. BGB Sachenrecht 1. Eigentum und Besitz 2. Finanzierungssicherheiten 3. Grundlagen Insolvenzrecht

2 Schuldrecht im BGB Grundsätzliches Schuldrecht: eine Partei schuldet ( 241 I BGB) einer anderen Partei eine Leistung. Der Begriff Schuld meint, dass jemand zu einer Leistung verpflichtet wird, beispielsweise aufgrund eines Vertrages bereit ist, eine bestimmte Leistungspflicht zu erbringen bezeichnet die Leistungspflicht des Schuldners und die damit korrespondierende Erzwingungsmöglichkeit des Gläubigers. Arten der Schuld Hol-, Schick- und Bringschuld: an welchem Ort ist die Leistung zu erbringen um den Vertrag zu erfüllen? Holschuld der Gläubiger muss den Leistungsgegenstand beim Schuldner abholen. Der Schuldner muss dazu den Leistungsgegenstand auswählen, diesen beiseite zu legen und den Gläubiger darüber zu informieren, dass dieser den Gegenstand bei ihm abholen kann. Schickschuld der Schuldner hat den Gegenstand zum Wohnort bzw. Bestimmungsort des Gläubigers zu versenden. Der Schuldner muss also wiederum einen Gegenstand auswählen, ihn ordnungsgemäß verpacken und ihm einem Versandunternehmen übergeben. Bringschuld der Schuldner hat den Gegenstand zum Gläubiger zu bringen und ihm auszuhändigen. Stück- und Gattungsschuld Unterscheidung kann danach erfolgen, ob der Käufer eine Auswahl bzgl. des Leistungsgegenstandes treffen darf (dann Gattungsschuld) oder ob er nur mit einer einzigen, konkreten Sache den Kaufvertrag zwischen den Parteien erfüllen kann (dann Stückschuld). Beispiele: (1) V einigt sich mit dem Galeristen G über den Kauf des von Künstler K stammenden Gemäldes Abendrot. Quelle:

3 Schuldrecht im BGB Beispiel: Student S will sich nach seinem überstandenen ersten Semester etwas gönnen. Bei einem Besuch seiner Freundin in Münster kauft er dort spontan einen neuen Mazda MX 5 für EUR, den er sich beim Autohändler A nach Besichtigung eines Ausstellungswagens anhand eines Katalogs aussucht und bestellt. Das Geschäft soll zwei Wochen später abgewickelt werden. Das Semester hat zu diesem Zeitpunkt schon angefangen und S hat keine Lust nach Münster zu fahren, um seinen neuen Wagen zu holen. A hingegen besteht darauf, dass S sich den Wagen bei ihm abholt. Wer hat? Hol-, Bring- oder Schickschuld? Leistungsort? Diesen haben weder S noch A ausdrücklich vereinbart (= Vorrang der Parteivereinbarung). Deshalb ist auf den mutmaßlichen Willen der Parteien zurückzugreifen. Dazu hat eine ergänzende Vertragsauslegung, insbesondere im Hinblick auf die besonderen Umstände, Treu und Glauben sowie die Verkehrssitte ( 242 BGB) im konkreten Fall, stattzufinden. Das hilft hier jedoch auch nicht weiter, denn der Autokauf könnte sowohl bei A als auch bei S vollzogen werden. Daher ist auf gesetzlichen Regelungen zurückzugreifen: 269 BGB legt fest, dass im Zweifel der Wohnsitz des Schuldners der Leistungsort (hier der Wohnsitz des A) ist. Es muss sich also entweder um eine Holschuld oder um eine Schickschuld handeln. Ohne nähere Anhaltspunkte ist dabei (wiederum nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, 133, 157, 242 BGB) von einer Holschuld auszugehen. Daher muss S den Wagen in Münster abholen. Quelle

4 Schuldrecht im BGB Schuldverhältnis Der Begriff des Schuldverhältnisses wurde vom Gesetzgeber selbst nicht definiert. Typischerweise wird aber zwischen einem Schuldverhältnis im weiteren Sinne und im engeren Sinne unterschieden. a) Schuldverhältnis im engeren Sinne bezeichnet eine konkrete Leistungspflicht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, beispielsweise die aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag entspringende Pflicht den Kaufpreis zu entrichten oder die Ware abzunehmen. b) Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne umfasst hingegen die gesamte sbeziehung zwischen zwei Parteien, stellt also eine Zusammenfassung der einzelnen Schuldverhältnisse im engeren Sinne dar. Das Schuldverhältnis im weiteren Sinne meint die gesamte sbeziehung zwischen zwei Parteien (z.b. aus einem Kaufvertrag, aus einem Mietvertrag usw.). Denn die Pflicht zur Kaufpreiszahlung stellt nur eine Pflicht dar, daneben besteht auch die Pflicht den Kaufgegenstand auszuhändigen und die Ware in Empfang zu nehmen. Umfasst sind aber auch die Nebenpflichten nach 241 II BGB. c) Das Synallagma: Ich gebe, damit du gibst! Charakteristikum eines gegenseitigen vertraglichen Schuldverhältnisses ist es, dass die jeweiligen Leistungspflichten im Synallagma stehen. Das heißt, dass eine Partei nur deshalb ihre Pflicht erfüllt, um die Pflicht der anderen Partei auszulösen und die Leistung zu erhalten. d) Relativität von Schuldverhältnissen Ein wesentlicher Unterschied des Schuldrechts zu anderen sgebieten besteht in der sog. Relativität der Schuldverhältnisse. Das bedeutet, dass grundsätzlich[1] nur die jeweiligen am Vertrag beteiligten Personen berechtigt und verpflichtet werden. Nur in diesem Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner kann es zu gegenseitigen Verpflichtungen kommen. Ein Schuldverhältnis wirkt daher lateinisch inter partes : Ausschließlich die an einem Kaufvertrag beteiligten Personen können e und Pflichten geltend machen. Quelle:

5 Produkthaftung Haftung auf Schadensersatz gegen den Hersteller für Schäden, die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produkts entstanden sind. 1.Begriff: Verschuldensunabhängige Haftung des Herstellers für Schäden aus der Benutzung eines von ihm in den Verkehr gebrachten fehlerhaften Produkts, und zwar für Personen- und Sachschäden. (Gefährdungshaftung, Schadensersatzpflicht, die kein Verschulden voraussetzt, sondern darauf beruht, dass der Ersatzpflichtige bei einer erlaubten Tätigkeit unvermeidlich eine gewisse Gefährdung seiner Umgebung herbeiführt.) 2. sgrundlage: Produkthaftungsgesetz vom (BGBl. I 2198) m.spät.änd. Quelle:

6 Produkthaftung 3. Voraussetzungen: Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Bei Sachbeschädigung, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist ( 1 I ProdHaftG). Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat das Produkt beim Inverkehrbringen fehlerfrei war Produkt nicht zu wirtschaftlichen Zwecken hergestellt oder vertrieben worden ist das Produkt zwingenden svorschriften entsprochen hat der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens noch nicht erkannt werden konnte ( 1 II). Ausschluss der Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts nach den Voraussetzungen des 1 III. Die Beweislast für den Fehler, den Schaden und die Kausalität zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte ( 1 IV). Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden 85 Mio. Euro ( 10), bei Sachbeschädigung ist Selbstbeteiligung in Höhe von 500 Euro vorgesehen ( 11). Dem Geschädigten bleibt aber u.u. die Produzentenhaftung; für die insoweit einschlägigen Fallgruppen - Konstruktionsfehler, Fertigungs- und Kontrollfehler, Instruktionsfehler - hat die sprechung unterschiedliche Haftungsvoraussetzungen und strenge Anforderungen an die Hersteller (z.b. hinsichtlich Produktbeobachtung und Warnung der Verbraucher) entwickelt. Die Verjährung beträgt drei Jahre ( 12); der Anspruch erlischt zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt erstmals in den Verkehr gebracht hat ( 13). Die Ansprüche nach dem ProdHaftG sind nicht abdingbar ( 14). Quelle:

7 Schuldrecht im BGB regelt die Entstehung, Durchführung und Beendigung von Schuldverhältnissen - gesetzliche (Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung) - vertragliche ( aus Kauf-, Mietvertrag usw.) Vertragsfreiheiten Abschlussfreiheit: jeder entscheidet frei, ob und mit wem ein Vertrag geschlossen werden soll. Aisnahme: Kontrahierungs- bzw. Abschlusszwang bei Versorgungsunternehmen Formfreiheit: keine Formbindung, mit Ausnahmen - Textform: ( , Brief, Kopie, Fax) für Widerrufsbelehrung ( 126 BGB) - Schriftform: Unterschrift muss handschriftlich auf Urkunde sein, z. B. Bürgschaftserklärung ( 126 BGB) - Handschriftlich: Dokument muss mit der Hand geschrieben sein, Testament ( 2247 BGB) - Notarielle Form: Beurkundung, Grunstückkaufverträge, Testament ( 128 BGB) Inhaltsfreiheit: Parteien handeln frei aus, welchen Inhalt der Vertrag haben soll. Einschränkung bei AGB. Diese können Vertragsinhalt werden, wobei eine Partei diese akzeptieren muss! Keine AGB sind individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen! Quelle:

8 sgeschäfte Das BGB definiert den Begriff des sgeschäfts nicht, sondern setzt ihn voraus. Ein sgeschäft ist jeder durch Willenserklärung begründete sakt, der eine sfolge herbeiführt. Willenserklärung: die Äußerung einer Person, die auf die Herbeiführung einer rechtlichen Wirkung gerichtet und rechtlich bindend ist, d. h. jeder aus mindestens einer Willenserklärung (und fakultativ einem sonstigen eindeutigen Verhalten) bestehende Tatbestand, der eine sfolge herbeiführt, die eintritt, weil sie gewollt ist. Beispiel: Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist ein sgeschäft, dass aus zwei Willenserklärungen (= Einigung) plus einem sonstigen Verhalten (Übergabe bzw. Surrogat) besteht. Surrogat: der Ersatz für etwas anderes. Das Andere kann eine Sache (dingliches Surrogat, im Sachenrecht, im Familienrecht und im Erbrecht, ist wie eine Verfügung von sofortiger Wirkung; Beispiel: Einführung einer neuen Sache als Ersatz einer alten untergegangenen Sache) oder ein sein (schuldrechtliches Surrogat, der Ersatz eines es, eines Ertrages oder einer Handlung durch etwas anderes; Beispiel: Ersatz des Ertrages des Arbeitslohnes durch einen fiktiven Lohn für eine unentgeltliche Tätigkeit, die Berechnungsgrundlage des Unterhaltes bei Ehescheidung. Foto: BGB-AT.info

9 besteht aus zwei Teilen: Willenserklärung Wille (innerer Tatbestand) und Erklärung (äußerer Tatbestand) Grundsätzlich gilt: Willenserklärungen sind dann solche, wenn sie vom Verkehr als solche wahrgenommen werden und ein eventueller Adressat sie als solche verstanden hat ( 157 BGB) Wille: Bewusstsein überhaupt zu handeln. Fehlt sehr selten (z. B. Tiefschlaf, Rauschzustand); bei Fehlen des Handlungswillen liegt keine Willenserklärung vor. Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, etwas rechtlich Erhebliches zu erklären. Geschäftswille: Mit seiner Erklärung muss der Erklärende beabsichtigen, unmittelbar durch diese Äußerung eine sfolge zu setzen. Beispiel: A macht dem B ein Vertragsangebot nach 145 BGB. Damit ist er gebunden, wenn B das Angebot annimmt. Dies stellt eine sfolge dar, die auch unmittelbar aufgrund seiner Erklärung entsteht. Damit ist das Angebot eine WE Keine Willenserklärung: Mahnung i.s.d. 286 I 1 BGB: ist prinzipiell eine bloß tatsächliche Handlung, an die das Gesetz allerdings eine sfolge knüpft (nämlich den Verzugsbeginn). Dies ist aber nicht Inhalt der Erklärung - die Mahnung enthält die Aufforderung an den Schuldner, jetzt endlich zu leisten, mehr nicht. Eine unverbindliche Erklärung ist keine Willenserklärung. Dies dient zur Abgrenzung der Willenserklärung gegenüber der bloßen Absichtserklärung Quelle: jurawiki.de

10 Willenserklärung Erklärung: Ein von außen erkennbares Verhalten, das den Schluss auf einen dahinterstehenden Willen zulässt. Beispiel: B erhält von A ein Vertragsangebot und denkt sich, dass das ein gutes Angebot sei und er annehmen möchte. Zwei Wochen später teilt A dem B mit, dass er, da B sich nicht gerührt habe, den Vertrag jetzt mit X geschlossen habe. B ist empört und verlangt Leistung. Zu? Lösung: Natürlich nicht: B hat seinen Willen nicht geäußert, damit fehlt es an einer Erklärung. Ausdrücklich: der Wille wird schriftlich oder mündlich geäußert. konkludente Handlungen: stillschweigende Handlungen, welche den Schluss zulassen, dass der Handelnde ein bestimmtes sgeschäft abschließen möchte; durch das Verhalten des Handelnden kann auf die Abgebe einer bestimmten Willenserklärung geschlossen werden. Das bedeutet, dass eine konkludente Abgabe einer Willenserklärung nicht dadurch erfolgt, dass der Handelnde explizit sagt, was er möchte, sondern alleine durch sein Handeln seinen Willen ausdrückt; konkludentes Handeln genügt allerdings in den Fällen nicht, in denen das Gesetz eine ausdrückliche Erklärung verlangt. Beispiel: A nimmt von B s Wochenmarktstand preisgezeichnete Ware; C steigt in ein öffentliches Verkehrsmittel; Hand heben bei Versteigerung Schweigen: Grundsätzlich hat Schweigen keinen Erklärungswert, außer bei Kaufleuten ( 346 BGB, 362 HGB) Zustimmung durch Ausnahmsweise Schweigen 416 BGB Übernahme einer Hypothekenschuld 545 BGB Stillschweigende Mietverlängerung 625 BGB Stillschweigende Dienstverlängerung 1943 BGB Annahme und Ausschlagung der Erbschaft 151 BGB Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden (Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.) Quelle: jurawiki.de; juris.de

11 einseitige sgeschäfte sgeschäfte zweiseitige sgeschäfte nichtempfangsbedürftige Willenserklärungen (Testament), aber auch empfangsbedürftige Willenserklärungen, (Kündigung, Mahnung). Formfreiheit: prinzipiell sind Verträge an keine Form gebunden; können durch schlüssiges (konkludentes) Verhalten zustande kommen (in den Bus einsteigen) Manche sgeschäfte von Nichtkaufleuten (Kreditmaklerverträge, Schuldanerkenntnisse von Nichtkaufleuten und Bürgschaften von Nichtkaufleuten) bedürfen der Schriftform und sind damit formgebunden. Textform ( ) elektronische Form ( mit qualifizierter digitaler Signatur) Für besonders wichtige sgeschäfte, beispielsweise Grundstückskäufe, ist die notarielle Beurkundung vorgesehen. Bei Nichteinhaltung der gesetzliche Form sind die betreffenden sgeschäfte nichtig. Verträge kommen nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande einseitig verpflichtende (Darlehen, Schenkungen) zweiseitig verpflichtende Verträge (Kauf, Miete) Bei Verträgen gilt Abschlussfreiheit (Willenserklärung muss freiwillig erfolgen, sonst ist der Vertrag unwirksam. Inhaltsfreiheit weitgehend freie Entscheidung der Vertragspartner, was sie vereinbaren, Beschränkungen durch vorformulierten Vertragsbedingungen und durch Verbraucherschützende Regelungen (Verbraucherkreditverträgen, E-Commerce; hier gibt es besondere Formvorschriften und Belehrungspflichten des Unternehmens und gegebenenfalls Rücktritts- bzw. (meistens befristete) Widerrufsrechte des Verbrauchers. Quelle: BGB-AT.info

12 Willenserklärung Foto: BGB-AT.info

13 Willenserklärung Foto: Quelle: BGB-AT.info Prof. Dr. Stephan Lorenz, LMU

14 Willenserklärung unbewusst fehlerhaft abgegebenen Willenserklärung: der Erklärende erkennt erst nach der Abgabe seiner Willenserklärung den Fehler (z.b. verschreiben), der Erklärende bleibt grundsätzlich an seine abgegeben Erklärung gebunden, der Erklärungsempfänger darf auf die Richtigkeit der Willenserklärung vertrauen. Nur beim Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen (Anfechtungsgründe) kann der Erklärende sich von einer fehlerhaften Willenserklärung durch die Anfechtung der Willenserklärung lösen. Es ist zu unterscheiden zwischen Irrtum bei der Willensäußerung (z.b. Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum) Irrtum bei der Willensbildung (z.b. Eigenschaftsirrtum, Motivirrtum) Foto: Quelle: BGB-AT.info Prof. Dr. Stephan Lorenz, LMU

15 Willenserklärung Fehlerhafte Willensäußerung ( technische Fehler ) Erklärungsirrtum Inhaltsirrtum Übermittlungsirrtum Scheingeschäft Willenserklärungen werden im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben Bsp.: Anstellung der Tochter im Betrieb ohne dass gewollt ist, dass sie tatsächlich arbeitet Oder: Autokauf um 000. (mündlich vereinbart), im Kaufvertrag steht 700. um Steuern zu sparen. Absolutes (nichtig), relatives (verdecktes ist wirksam) Scherzerklärung, Werbesprüche Bsp.: Bei uns bekommen Sie alles geschenkt! Unterschied: Keine Täuschungsabsicht Grsl: Ungültigkeit Aus Vertrauenstheorie kann sich Bindung ergeben Irrtumsanfechtung Fehlerhafte Willensbildung ( inhaltlicher Fehler ) Motivirrtum Eigenschaftsirrtum Foto: BGB-AT.info

16 Willenserklärung Foto: Quelle: BGB-AT.info Prof. Dr. Stephan Lorenz, LMU

17 Schuldrecht im BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen stellt - Hinweis ausdrückliche oder durch sichtbaren Aushang - Möglichkeit, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen - Einverständnis mit deren Geltung - Muss nicht in der selben Urkunde enthalten sein - Gegenüber einem Unternehmer sind die Anforderungen wesentlich geringer ( 310 BGB) International gelten AGB nur, wenn sie Bestandteil des Vertrages sind Hinweis reicht nicht! Widersprechende AGB und Abwehrklausel: widersprechen sich die AGB der Vertragsparteien gelten die gesetzlichen Bestimmungen ( 306 Abs. 2 BGB) Abwehrklausel zum Ausschluss der AGB der anderen Vertragspartei, wenn beide, dann keine! Unwirksame AGB : überraschende Klauseln, mit denen die andere Partei nicht zu rechnen braucht, mehrdeutige Klauseln, Klauseln gegen Treu und Glauben Quelle:

18 Schuldrecht im BGB Allgemeine Geschäftsbedingungen Klauselverbot (typische Fälle in 308, 309 BGB) - Klauselverbote gelt im B2B (Business to Business) Bereich nicht, werden aber zur Auslegung herangezogen. Praktisch also doch... Beispiel Klauselverbot: - Kein Vorbehalt der Preiserhöhung innerhalb 4monatiger Lieferfrist - Bei Haftung kein Ausschluss von grober Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Personenschäden - Kein Ausschluss des Rücktrittsrechts Gegen unwirksame AGB kann gerichtlich in individuellen Fällen vorgegangen werden, sonst bei allgemeinen Fragen durch Verbände sfolgen unwirksamer AGB: Die einzelne Klauseln entfalten keine Wirkung, der Rest bleibt regelmäßig wirksam! Vorrang von einzelvertraglichen Regelungen vor AGB ( 305b BGB) Beispiel: die Vertragsparteien vereinbaren die Lieferung, in den AGB steht die Verpflichtung zur Abholung Quelle:

19 Verträge Schuldverhältnisse kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande. ANGEBOT (Antrag) ANNAHME (Auftrag) Zur rechtlichen Wirksamkeit müssen die beiden Willenserklärungen übereinstimmen Erklärungen ohne Abschluss-Absicht fehlt der sbindungwillen - Gefälligkeiten - Allgemeine Angebote (invitatio ad offerendum) in Zeitungen, Prospekten usw. Bindung an das Angebot, es gilt nicht ewig! - Angebot unter Anwesenden kann nur sofort angenommen werden - Angebot unter Abwesenden kann nur bis zu dem Zeitpunkt der regelmäßigen Erwartung angenommen werden (Postdauer usw.) Bindung an das Angebot erlischt nach zeitigem Widerruf nichtrechtzeitiger Annahme Ablehnung Abweichende Annahme Quelle:

20 Verträge Kaufvertrag ( BGB) Verkäufer einer Sache wird verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. Darlehensvertrag ( BGB) Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Kreditnehmer Geld oder vertretbare Sachen zu Eigentum überträgt und der Darlehensnehmer verpflichtet ist, nach Zeitablauf oder Kündigung Sachen gleicher Art, Güte und Menge an den Darlehensgeber zurück zu gewähren. Schenkungsvertrag ( BGB) Schenkung ist eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, und wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Mietvertrag ( BGB) der Vermieter wird verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. (...) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. Pachtvertrag ( BGB) der Verpächter überlässt dem Pächter Sachen und e zum Gebrauch und Fruchtgenuss während der Pachtzeit. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten Leihvertrag ( BGB) der Verleiher einer Sache wird verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten. Der Leiher ist zur Rückgabe derselben Sache verpflichtet. Sachdarlehensvertrag ( BGB) der Darlehensgeber wird verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet. Quelle:

21 Verträge Dienstvertrag ( BGB) derjenige, welcher Dienste zusagt, wird zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Werkvertrag = Werklieferungsvertrag = Reisevertrag ( m BGB), ( 651 BGB), ( 651a ff BGB) der Unternehmer wird zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Maklervertrag = Ehevermittlung ( BGB), ( 656 BGB) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages oder für die Vermittlung eines Vertrages einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Auslobung ( a BGB) Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat. Auftrag ( BGB) Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen. (Der Geschäftsbesorgungsvertrag beinhaltet das gleiche gegen Entgelt.) Bürgschaft ( BGB) der Bürge verpflichtet sich gegenüber dem Gläubiger eines Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit des Dritten einzustehen. Quelle:

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