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- Gert Messner
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1 LANDRATSAMT MAIN-SPESSART MARKTPLATZ KARLSTADT ÖFFNUNGSZEITEN: BANKVERBINDUNG: Gegen Postzustellungsurkunde Fa. Gerresheimer Lohr GmbH Herrn Geschäftsführer Andreas Kohl Rodenbacher Str Lohr a. Main Mo, Di, Do Uhr Sparkasse Mainfranken Würzburg Uhr IBAN: DE Mi und Fr Uhr SWIFT-BIC: BYLADEM1SWU UST-ID: DE Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Bitte bei Antwort angeben MO Ihr Ansprechpartner Herr Oppmann Tel. Fax D / / Martin.Oppmann@Lramsp.de Poststelle@Lramsp.D .de Zimmer- Nummer 238 Persönliche Termine bitte telefonisch absprechen. Marktplatz Karlstadt Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Betrieb einer Anlage zur Glasherstellung auf dem Grundstück Fl.-Nrn. 1430, 1430/1 und 1430/2 der Gemarkung Lohr a. Main durch die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH, Lohr a. Main; Nachträgliche Anordnung gem. 17 BImSchG zur Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den Besten Verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Glas (BVT- Schlussfolgerungen) Anlagen: - 1 Kostenrechnung Das Landratsamt Main-Spessart erlässt folgenden B e s c h e i d : 1. Der Bescheid vom , Az M, wird wie folgt neu gefasst: Ziffer erhält folgende neue Fassung: Die Emissionen an gas- und staubförmigen luftverunreinigenden Stoffen dürfen in den gereinigten Abgasen der Glasschmelzwanne 1 und 2 gemessen im Abgasweg nach dem Elektrofilter folgende Massenkonzentrationen nicht überschreiten: a) Gesamtstaub 20 mg/m³ b) Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb 0,8 mg/m³ c) Blei und seine Verbindungen, angegeben als Pb Cobalt und seine Verbindungen, angegeben als Co Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni Selen und seine Verbindungen, angegeben als Se Insgesamt 1,3 mg/m³
2 2 d) Antimon und seine Verbindungen, angegeben als Sb Chrom und seine Verbindungen, angegeben als Cr Fluoride leicht löslich, angegeben als F Kupfer und seine Verbindungen, angegeben als Cu Mangan und seine Verbindungen, angegeben als Mn Vanadium und seine Verbindungen, angegeben als V Zinn und seine Verbindungen, angegeben als Sn e) Arsen und seine Verbindungen, angegeben als As Cadmium und seine Verbindungen, angegeben als Cd Insgesamt 1 mg/m³ Insgesamt 0,2 mg/m³ f) Nickel und seine Verbindungen, angegeben als Ni 0,5 mg/m³ g) Fluor und seine gasförmigen anorganischen Verbindungen, angegeben als Fluorwasserstoff h) Gasförmige anorganische Chlorverbindungen, angegeben als Chlorwasserstoff i) Schwefeldioxid und Schwefeltrioxid, angegeben als Schwefeldioxid j) Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid 5 mg/m³ 20 mg/m³ 0,70 g/m³ 0,80 g/m³ k) Kohlenmonoxid 0,10 g/m³ Beim Zusammentreffen von Stoffen, die unter Buchstabe c) und d) genannt sind, darf die Massenkonzentration 2,3 mg/m³ insgesamt im Abgas nicht überschritten werden. Die vorgenannten Massenkonzentrationen dürfen sowohl beim alleinigen als auch beim gleichzeitigen Betrieb der Glasschmelzwannen nicht überschritten werden. Durch feuerungstechnische Optimierungsmaßnahmen ist für die Emissionen an Stickstoffmonoxid und Stickstoffdioxid, angegeben als Stickstoffdioxid die Einhaltung eines Emissionswertes von 0,50 g/m³ anzustreben. Der Emissionswert für Kohlenmonoxid bezieht sich ausschließlich auf die Zeiten der Befeuerung und nicht auf die Zeiten der Feuerungswechsel. 2. Hinweis Im Übrigen gilt der Bescheid vom , Az M, unverändert fort. 3. Kostenfestsetzung: 3.1 Die Firma Gerresheimer Lohr GmbH, Lohr a. Main hat als Veranlasserin die Kosten des Verfahrens zu tragen. 1.2 Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 361,88 festgesetzt. 1.3 Daneben sind Auslagen in Höhe von 3,45 zu erstatten.
3 3 G r ü n d e : I. Die Firma Gerresheimer Lohr GmbH, Lohr a. Main betreibt auf ihrem Betriebsgelände in Lohr a. Main eine Anlage zur Herstellung von Glas. Gestützt auf die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen hat die Europäische Kommission den Durchführungsbeschluss vom 28. Februar 2012 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) in Bezug auf die Glasherstellung unter dem Datum veröffentlicht (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 865). Mit fachtechnischer Stellungnahme vom wurde gestützt auf die Vollzugsempfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) als Arbeitsgremium der Umweltministerkonferenz (UMK) von der Fachkraft für Umweltschutz am Landratsamt Main-Spessart die sich aus den BVT-Schlussfolgerungen in Bezug auf die Anlage zur Herstellung von Glas der Fa. Gerresheimer Lohr GmbH ergebenden Anforderungen beurteilt. Mit Schreiben vom hatte das Landratsamt Main-Spessart die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH über die aufgrund der BVT-Schlussfolgerungen notwendigen Änderungen der Genehmigungsauflagen, insbesondere hinsichtlich der Emissionsgrenzwerte in Kenntnis gesetzt und um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom , ergänzt mit vom hatte die Fa. Gerresheimer Lohr auch zu weichen Anforderungen des BVT-Durchführungsbeschlusses, die ebenfalls innerhalb der 4- Jahresfrist zu erfüllen sind (z.b. hinsichtlich der Einführung eines Umweltmanagementsystems) im Einzelnen Stellung genommen und aufgezeigt inwieweit diese bereits erfüllt sind bzw. durch welche Maßnahmen und bis zu welchem Zeitpunkt diese erfüllt werden. Die Ausführungen der Fa. Gerresheimer Lohr GmbH wurden von der Fachkraft für Umweltschutz beim Landratsamt Main-Spessart ausgewertet. Mit fachtechnischer Stellungnahme vom wurde die Festlegung der unter Ziffer 1 genannten Emissionsgrenzwerte gefordert. Mit Schreiben vom wurde die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH zum Erlass der nachträglichen Anordnung angehört. Die Fa. Gerresheimer Lohr GmbH äußerte sich mit vom und bat unter Hinweis auf die noch nicht erfolgte Novellierung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA-Luft) um Prüfung, ob eine Vorbehaltsformulierung möglich sei. Mit fachtechnischer Stellungnahme vom wurden die Äußerungen der Fa. Gerresheimer Lohr GmbH von der Fachkraft für Umweltschutz bewertet. Am wurde im Amtsblatt des Landkreises Main-Spessart und ab dem bis auf der Homepage des Landkreises Main-Spessart unter der Rubrik Veröffentlichungen nach Art. 27a BayVwVfG öffentlich bekanntgemacht, dass für die Umsetzung der BVT- Schlussfolgerungen eine nachträgliche Anordnung nach 17 Abs. 1 BImSchG erlassen werden soll. Der Entwurf der Anordnung lag in der Zeit vom bis beim Landratsamt Main- Spessart zur allgemeinen Einsichtnahme aus. Die Einwendungsfrist lief bis Einwendungen wurden keine erhoben.
4 4 II. Das Landratsamt Main-Spessart ist zum Erlass dieses Bescheides sachlich und örtlich zuständig (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe c Bayer. Immissionsschutzgesetz i.v.m Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Anordnung stützt sich auf 17 Abs. 1 S. 1 BImSchG. Hiernach können Anordnungen zur Erfüllung der sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der auf Grund des Bundes- Immissionsschutzgesetz erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten erlassen werden. Gemäß 52 BImSchG hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen alle Genehmigungsauflagen zu überprüfen, sie ggf. auf den neuesten Stand zu bringen und sicherzustellen, dass die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Die Fortsetzung des Anlagenbetriebs ist aus immissionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar, wenn die neuen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Gemäß Vollzugsempfehlung des LAI, Stand , gelten Anlagen als Altanlage, für die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen eine Genehmigung, Zulassung des vorzeitigen Beginns, eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt war, worin Anforderungen nach 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG festgelegt sind. Für die Änderung der Wanne 1 (Neubau) mit Leistungserhöhung war zwar vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorzeitige Beginn zugelassen worden, jedoch ohne Anforderungen nach 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG. Die Änderung mit Leistungserhöhung beschränkte sich damit allerdings nur auf einen Teil der über zwei Schmelzwannen verfügenden Anlage zur Herstellung von Behälterglas. Auch die beiden Wannen dienenden Einrichtungen (u.a. zur Reinigung und Ableitung des gemeinsamen Abgasstromes) blieben, abgesehen von einer Optimierungsmaßnahme am E-Filter (Ersatz der alten Variovoltanlage des Feldes 1 durch eine neue leistungsfähigere), unverändert. Damit wurde nach Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen nur ein Teil der Anlage geändert. Für die Emissionsverhältnisse wesentliche Anlagenteile blieben dagegen weitgehend unverändert erhalten. Die Anlage wurde in entsprechender Weise auch durch den Gutachter eingestuft. Die Vorgaben der BVT-Schlussfolgerung (Emissionsbandbreite) sind in seinem Gutachten vom zur letzten Änderung der Wanne 1 bereits berücksichtigt. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung, dass die Emissionsgrenzwerte jeweils für die nur teilweise geänderte Gesamtanlage gelten, wird weiterhin eine Einstufung als Altanlage als vertretbar angesehen. Die festgelegten Anforderungen beruhen auf der Vollzugsempfehlung des LAI. Die Anforderungen für Staub und NOx blieben dabei auf die für Altanlagen geltenden Werte beschränkt. Die sich demnach verschärften Emissionsgrenzwerte für Gesamtstaub, Schwefeloxide, gasförmige anorganische Chlorverbindungen sowie der neu hinzukommende Emissionsgrenzwerte für Kohlenmonoxid werden nach den vorliegenden Ergebnissen der Emissionsmessung aus dem Jahr 2013 eingehalten. Es handelt sich um Grenzwerte deren Einhaltung als Stand der Technik gilt. Ihre sichere Einhaltung wurde durch Messung belegt. Für eine Vorbehaltsregelung zur Anwendung geringerer Anforderungen besteht damit aus fachtechnischer Sicht kein Bedarf. Bei der derzeit laufenden Novellierung der TA Luft sollen u.a. die sich aus den Vollzugsempfehlungen zu den BVT-Schlussfolgerungen ergebenden Verschärfungen eingearbeitet werden. Vorgesehen ist auch eine Altanlagenregelung durch welche bestimmt werden wird, ab wann die Anforderungen für Neuanlagen zu beachten sind. Hieraus wird sich voraussichtlich ergeben ab wann die Anlage der Fa.
5 5 Gerresheimer Lohr GmbH bei allen Emissionsparametern die vollen Anforderungen zu erfüllen hat. Aus der neuen TA Luft resultierende zusätzliche Anforderungen werden entweder durch neuerliche Anordnung oder im Zuge eines Genehmigungsverfahrens für eine Wannenänderung festzulegen sein. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 1, 2, 5, 6 und 10 Kostengesetz i.v.m. Tarif-Nr. 8.II.0/1.9.1 und 8.II.0/1.9.3 i.v.m. 8.II.0/1.3.2 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz. Die festgesetzten Auslagen betreffen die Kosten für die Postzustellung. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayer. Verwaltungsgericht Würzburg, Burkarderstraße 26, Würzburg, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise: - Nach den Vorgaben des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) wurde das Widerspruchsverfahren in dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Rechtsbereich abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. - Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.b. durch ) ist unzulässig. - Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten. I.A. Hentschel, Regierungsrätin
6 6 II. Abdruck 1. Bayerisches Landesamt für Umwelt Herrn Ebertsch Bürgermeister-Ulrich-Str Augsburg mit der Bitte um Kenntnisnahme. 2. Herr Brief im Hause zu Ihren fachtechnischen Stellungnahmen vom , und III. Kostenfestsetzung Gebührenrahmen 300 bis Aufwand: Fachkraft für Umweltschutz (A13) 4 Std. x 63,97 255,88 Verwaltung (E 11) 2 Std. x 53,00 106,00 361,88 IV. Kostenbehandlung V. EDV-Erfassung 1. Bescheide BImSchG 2. EMIDAT/ISA-B WV I.A. Oppmann
Bescheid: 1.1 Kessel 12, 14, 15, 16 und 17 (Frischlüfterbetrieb) für den Brennstoff Erdgas
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