Herr Bürgermeister Dr. Wolfgang Honsdorf eröffnet die Bürgerversammlung und begrüßt die Anwesenden.
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- Martha Hofer
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1 Ergebnisprotokoll Bürgerversammlung am 05. Juni 2014, 19:00 20:55 Uhr, in der Bürgerhalle des Rathauses zur 129. Änderung des Flächennutzungsplanes (FNP) Konzentrationszonen für Windenergieanlagen im gesamten Stadtgebiet (ca. 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmer) Herr Bürgermeister Dr. Wolfgang Honsdorf eröffnet die Bürgerversammlung und begrüßt die Anwesenden. Zunächst stellen nun die beauftragten Büros die aktuellen Planungen und deren Hintergründe und Rahmenbedingungen in zwei Präsentationen vor. Anschließend werden die vorgestellten Planungen zur Windenergie diskutiert und es können Fragen gestellt werden. Vorstellung der Potentialstudie durch Herrn Reiner Brokmann von Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten aus Herford. Vorstellung der städtebaulichen und rechtlichen Rahmenbedingungen zur geplanten FNP- Änderung durch Herrn Torsten Bergemann von Tischmann Schrooten Stadtplanung und Kommunalberatung aus Rheda-Wiedenbrück. zusätzliche Informationen zum weiteren Verfahren werden durch Frau Ulrike Niebuhr Fachdienstleiterin Stadtplanung und Umwelt im Anschluss an die Vorträge weitergegeben. Ende der Vorträge 20:15 Uhr Nachfragen unter der Moderation von Herrn Dr. Honsdorf Frage zur Belastung durch Schattenwurf Die gesetzlichen Grenzwerte sind einzuhalten max. eine halbe Stunde am Tag bzw. 8 Stunden im Jahr sind zulässig hierfür gibt es Berechnungsprogramme und entsprechende Messgeräte in den Kanzeln der Windräder. Bis zu diesen Werten müssen die Seite 1 von 5
2 Beeinträchtigungen von den Betroffenen hingenommen werden. Werden die Grenzwerte überschritten wird das Windrad automatisch abgeschaltet. Wie wird der Artenschutz berücksichtigt? Nach dem Stand vor zwei Jahren war er im FNP abschließend zu bearbeiten. Nach dem Bürener Urteil vom Juli 2013 gibt es eine neue Situation. Nun erfolgt die Berücksichtigung nicht mehr auf Ebene des FNP, eine Realisierung der Planung muss nur grundsätzlich möglich sein. Vom Antragsteller ist im späteren konkreten Genehmigungsverfahren ein entsprechendes Gutachten beizubringen, ob die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände eingehalten werden. Bereits im Vorfeld bekannte, wichtige schützenswerte Flächen können aber bereits im FNP herausgenommen werden, bzw. es kann im Zweifel bei unklarer Lage auf mögliche Verbotstatbestände hingewiesen werden. Konkrete Maßnahmen wie z.b. Lerchenfenster werden erst im Genehmigungsverfahren geregelt. Wurden die überörtlichen Straßenplanungen, wie die B 239n berücksichtigt? Die Trasse der B 239n ist linienbestimmt und wird bereits berücksichtigt. Straßen.NRW als Straßenbaulastträger wird natürlich außerdem im Verfahren als Träger öffentlicher Belange beteiligt. Ist eine Trassenbündelung u.a. entlang von Infrastrukturachsen mit ihren Vorbelastungen wie der Bundesautobahn A 2 vorgesehen? Bündelung im Bereich von bestehenden Trassen ist möglich, vorgeschriebene Abstände zur Autobahn müssen aber eingehalten werden. Hier sind auch noch die Ergebnisse des Beteiligungsverfahrens abzuwarten. Wie ist es mit der geplanten Salzpipeline durch das Stadtgebiet? Das ist eine neue Planung, die noch nicht abschließend behandelt wurde und zu der noch verschiedene Trassen diskutiert werden. Hierzu kann im Zuge dieses Planverfahrens daher noch keine abschließende Berücksichtigung erfolgen. Sind Windenergieanlagen (WEA) in Gewerbe- bzw. Industriegebieten zulässig, inwiefern wurde das berücksichtigt? Grundsätzlich ist dies denkbar. Gewerbe- bzw. Industriegebiete wurden aber bislang als Tabubereiche gesehen (Anmerkung: die Abstände zu angrenzender Wohnbebauung sind in Bad Salzuflen in der Regel auch zu gering). U.a. weil auch hier große Abstände eingehalten werden müssten und viel Gewerbefläche gebunden und damit für anderweitige Nutzungen verloren ginge. Einzelne betriebsbezogene WEA wären im Einzelfall in Gewerbegebieten auch so zulässig. Ziel der Planung ist aber eine Bündelung der Anlagen im Stadtgebiet und eine eindeutige Regelung für den sogenannten Außenbereich in dem WEA ansonsten grundsätzlich privilegiert sind. Sind Höhenbegrenzungen der WEA vorgesehen? Eine Höhenbegrenzung ist im FNP nicht vorgesehen, heutige Anlagen sind i.d.r m hoch, sie müssen sinnvoll nutzbar sein, daher ist eine Begrenzung der Höhe nicht mehr möglich/sinnvoll. Dazu haben die Gerichte entsprechende Vorgaben gemacht, Einschränkungen die die Höhe begrenzen sind nicht mehr zulässig. Beim Thema Artenschutz wird die Objektivität von Gutachten angezweifelt, die vom Antragsteller / Betreiber beauftragt wurden. Herr Brokmann betont, dass er gerne konkrete Hinweise auf gefährdete Arten verwertet und Hinweise im Gutachten aufnimmt. Es sind auch eigene Kartierung durch die Stadt beauftragt worden. Es gibt außerdem ein Artenschutzkataster beim Kreis und alle bekannten Angaben fließen in den artenschutzrechtlichen Fachbeitrag ein und werden dokumentiert. Die Aspekte werden darüber hinaus durch die Untere Landschaftsbehörde von Fachleuten im Genehmigungsverfahren beurteilt. Seite 2 von 5
3 Frage zum Thema Repowering und zu betriebseigenen Anlagen in Gewerbe- bzw. Industriegebieten verbunden mit dem Thema Eigenverbrauch, hierzu gibt es Beispiele im Raum Paderborn. Repowering der bestehenden WEA wird grundsätzlich möglich sein, da diese überwiegend wohl auch weiterhin in Konzentrationszonen stehen werden. Die neuen Flächen sind fast deckungsgleich zu den bestehenden Konzentrationszonen. Betriebsbezogene Anlagen auf dem eigenen Firmengelände sind grundsätzlich machbar aber im jeweiligen Einzelfall zu prüfen. Das angesprochene Beispiel im Raum Paderborn ist bekannt, ist aber ein Sonderfall und nutzt den erzeugten Strom mehrheitlich für den Eigenbedarf. Bei der vorliegenden Planung geht es darum eine Regelung für den Außenbereich zu finden. Frage nach Privilegierung / Konzentrationszonen Anlagen dürfen nur im Außenbereich errichtet werden. Frage nach dem ausschließenden Baurecht. WEA sind im planerischen Außenbereich nach 35 Bundesbaugesetz grundsätzlich privilegiert zulässig, die Stadt beabsichtigt mit der vorliegenden Planung die Darstellung von Konzentrationszonen und damit eine Steuerung im Stadtgebiet. Außerhalb dieser Konzentrationszonen werden zukünftig dann keine Anlagen zulässig sein. Frage nach Unterschied zwischen uneingeschränkter Verspargelung und Konzentrationszonen bei einem Abstand von nur 300 m. Wozu Konzentrationszonen, wenn doch sowieso überall Anlagen stehen, für den Betroffenen ist es dann egal ob es Konzentrationszonen gibt oder nicht. Da die späteren Anlagenhöhen nicht bekannt sind, können und dürfen keine pauschalen Schutzabstände (Rechtsprechung) vorgesehen werden. Es sei denn, sie sind klar städtebaulich zu begründen, wie u.a. zwingend vorgegebene gesetzliche Schutzgründe. Minimal sollen aber 300 m berücksichtigt werden, wie zuvor erläutert. Ggf. werden die Anlagen auch weiter entfernt sein, wenn das Genehmigungsverfahren ergibt, dass ein größerer Abstand erforderlich ist. Ermittelt wird dieser u.a. über Schallgutachten im Genehmigungsverfahren. Die Einhaltung der Grenzwerte ist im Zweifel auch nachzuweisen und wird überprüft. Besteht die Möglichkeit über Bebauungspläne Abstände zu regeln? Diese Möglichkeit besteht. Eventuell ist eine spätere Konkretisierung denkbar, dies kann heute allerdings noch nicht entschieden werden. Wichtig ist allerdings auch dann, dass der Windkraft im Stadtgebiet substantiell Raum gegeben wird. Liegen bereits Bauvoranfragen vor und wie viele? Ja es gibt ca. 10 Anträge auf Vorbescheid beim Kreis Lippe als der für Immissionsschutz zuständigen Genehmigungsbehörde. Auf Grundlage des Änderungsbeschlusses zum FNP hat die Stadt um eine entsprechende Rückstellung gebeten. Nach den vorliegenden Informationen ist dies noch nicht erfolgt, da die Antragssteller noch Unterlegen nach- Seite 3 von 5
4 reichen müssen. Die Stadt geht davon aus, dass zunächst das FNP-Änderungsverfahren beendet und erst dann über die Anträge entschieden wird. Liegen die beantragten Anlagen in den möglichen Konzentrationszonen? Die meisten schon, es sind aber keine konkreten Angaben möglich, da dies nicht exakt geprüft wurde. Sind Bereiche für Erholung / Ferienhöfe oder Hotels tabu? Erholungsbereiche/-räume werden in Stufe III als Weiches Tabukriterien später in der Gesamtabwägung berücksichtigt werden. Das Kurgebiet ist bereits als hartes Kriterium in Stufe I berücksichtigt worden. Warum haben die Stadtwerke versucht, sich bereits frühzeitig Grundstücke zu sichern? Das haben mehrere Vorhabenträger so gemacht u. a. wohl auch die Stadtwerke, warum auch nicht. Das entspricht der üblichen Praxis. Was passiert, wenn Landwirte die Flächen nicht abgeben? Nichts, dann kann halt nicht gebaut werden. Warum gibt es so große Unterschiede bzgl. der zulässigen Abstände zwischen Bayern und NRW? Die Landesregierung in NRW hat bislang keine einheitlichen Vorgaben gemacht. Ende 2014 / Anfang 2015 soll aber ein neuer Windenergieerlass für das Land Nordrhein- Westfalen kommen, hier könnte sich die Landesregierung zu Abständen äußern, es ist aber nicht bekannt, ob das auch vorgesehen ist. Ansonsten sind natürlich die rechtlichen Vorgaben in Nordrhein-Westfalen einzuhalten. Wie viele Windenergieanlagen sind im Stadtgebiet gewollt? Auch nach abschließender Ausweisung der Flächen ist eine Aussage hierzu ist nicht möglich. Die Anzahl der Anlagen ist von verschiedenen Kriterien abhängig, u.a. vom Flächenzuschnitt, der Anordnung der Anlagen und deren Größe, der Verfügbarkeit der Flächen für Investoren und nicht zuletzt von deren Absichten. Die Stadt weist nur die möglichen Flächen aus, nicht die konkreten Standorte für WEAs. Was passiert wenn eine Windenergieanlage in Brand gerät? Die Feuerwehr wird sie kontrolliert abbrennen lassen, in dieser Höhe kann nicht gelöscht werden. Wenn die Anlage aber in Waldnähe steht und beim Brand Funkenschlag entsteht? Der Hinweis wird als Anregung mit genommen und in die anschließende Abwägung mit aufgenommen. Warum sieht der gültige Windenergieerlass größere Abstände vor, als die heute genannten? Der aktuelle Windenergieerlass des Landes stammt aus dem Jahr Durch neuere Rechtsprechung gab es zwischenzeitlich eine Entwicklung u.a. in diesem Themenbereich (vor allem im Sommer 2013) und diese gilt es zu berücksichtigen. Wie sieht es mit erforderlichen Umspannwerken und Ähnlichem aus? Da bislang noch nicht klar ist welche Gebiete später ausgewiesen werden, ist dieser Punkt noch nicht einbezogen worden. Die betroffenen Versorgungsträger, hier die Stadtwerke Bad Salzuflen sind im Verfahren aber beteiligt worden und die Stadt erwartet hierzu auch eine Stellungnahme zu diesem Punkt. Seite 4 von 5
5 Wie sieht die Zeitplanung des Verfahrens aus, wann ist dieses abgeschlossen? Dies kann nur sehr schwer eingeschätzt werden, es hängt u.a. auch damit zusammen, wie viele Stellungnahmen eingehen; es sollte wenn möglich aber 2015 abgeschlossen sein. Werden alle Bauantragsteller gleichgestellt bzw. werden die Stadtwerke bevorzugt? Alle werden gleich behandelt. Nachdem es keine Fragen mehr gibt fragt Herr Dr. Honsdorf, ob bereits jemand Anregungen vortragen möchte. Dies ist nicht der Fall. Herr Dr. Honsdorf schließt daraufhin die Veranstaltung um Uhr. Im Vor- und Nachgang zur Versammlung konnten auf Stellwänden im Foyer des Rathauses die bis zum 4. Juli 2014 aushängenden Pläne und Gutachten zur geplanten Änderung des Flächennutzungsplanes eingesehen werden. Hiervon wurde rege Gebrauch gemacht. Hinweis: Die während der Vorträge gezeigten Präsentationen sind auf der Internetseite der Stadt unter abgelegt und können dort zur weiteren Information gelesen werden. Seite 5 von 5
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