BGB 75 Fragen zum BGB-AT Lösungen. Systematische (Bedeutungszusammenhang im Normenkontext)

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1 BGB 75 Fragen zum BGB-AT Lösungen 1. Welche Auslegungsmethoden kennen Sie? Fall1, frage 5 Grammatikalische (Wortlaut) Systematische (Bedeutungszusammenhang im Normenkontext) Historische (Gesetzesmaterialen, Wille des historischen Gesetzgebers) Teleologische (Sinn und Zweck) Verfassungskonforme (Grundgesetz) Europarechtskonforme (EU Recht) [Anwendungsvorrang] Völkerrechtskonforme 2. Was bedeutet Rechtsfähigkeit? Fall 6 Frage 3 Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt mit Vollendung der Geburt, 1 BGB und endet mit dem Tod, 1922 BGB. 3. Was ist eine juristische Person? Nennen Sie Beispiele! Die juristische Person ist eine auf Dauer angelegte Zusammenfassung von Personen oder zweckgebundenem Vermögen zu einer Organisation, der die Rechtsordnung Rechtsfähigkeit verliehen hat. Die Juristische Person tritt im Rechtsverkehr selbstständig auf. Bei den Personenvereinigungen handelt es sich um vom Mitgliederwechsel unabhängige Organisationen. Sie bestehen ihrer körperschaftlichen Verfassung nach aus einem Vorstand als Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan und einer Mitgliederversammlung als Willensbildungsorgan. Bsp: Verein 21 BGB, AG (AktG) und GmbH (GmbHG) Bsp. für ein zweckgebundenes Vermögen: Stiftung 4. Ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR; BGB-Gesellschaft) rechtsfähig? Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere Personen sich auf Dauer zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren, vgl. 705 BGB. 1

2 Teilrechtsfähigkeit der Außen-GbR: Außen-GbR tritt nach außen selbstständig auf und nimmt selbstständig am Rechtsverkehr teil Innen-GbR Früher: individualistische Theorie: Zuordnungssubjet der begründeten Rechte und Pflichten sind die Gesellschafter in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit Argumente: Pro: - Eine 124 HGB entsprechende Norm fehlt II S.1 und 718 BGB sprechen von dem Eigentum bzw. Vermögen der Gesellschafter - Wortlaut von 736 ZPO: Titel gegen alle Gesellschafter: es müssen alle verklagt werden, da GbR mangels Rechtsfähigkeit nicht parteifähig ist Contra: - Bei einem Gesellschafterwechsel müssen nach dem Individualistischen Ansatz Verträge über Dauerschuldverhältnisse neu abgeschlossen werden. - Nennung aller Gesellschafter im Prozess für die Klage sehr schwierig und unpraktikabel, da der Kläger nicht nachsehen kann, wer alles in der GbR Gesellschafter ist (nicht im Handelsregister) Heute hm: Kollektiver Ansatz: Zuordnungssubjekt zu den begründeten Rechten und Pflichten ist die Außen-GbR selbst, als teilrechtsfähige Personengesellschaft. Sie kann daher selbst Rechte und Pflichten begründen. Arg: - Gesetzgeber hat Rechtsfähigkeit inzwischen anerkannt: - Identitätswahrende Umwandlung in die rechtsfähige Personengesellschaft OHG möglich, 233 UmwG; vgl. auch 191 II N5r. 1 UmwG - 11 II Nr. 1 InsO stellt die GbR der OHG gleich sowie 2

3 - 14 II BGB, sonst wäre dessen Definition überflüssig, da bei allen anderen Gesellschaften die Rechtsfähigkeit ausdrücklich geregelt ist. - Grundbuchfähigkeit der GbR jetzt in 47 II GBO - 716, 719, 720, 725, 730, 733, 738 sprechen von Gesellschaftsvermögen 5. Was ist ein Vor-Verein? Verein, der die Rechtsfähigkeit erwerben will, bis zur Erlangung der Rechtsfähigkeit durch Eintragung ins Vereinsregister, vgl. 21 BGB 6. Ist der nichtrechtsfähige Verein prozessfähig? Nach dem Gesetzeswortlaut des 54 Satz 1 BGB und 50 I ZPO eigtl. nur passiv prozessfähig, aktiv nicht. Aber, da schon die Außen-GbR als rechtsfähig angesehen wird und der nichteingetragene Verein aufgrund seiner Nähe zum eingetragenen Verein eine erheblich stärkere Verkörperung aufweist, ist auch ihm die Rechtsfähigkeit zuzuerkennen und damit auch die positive Prozessfähigkeit (Fähigkeit Kläger zu sein). Mittlerweile: 50 II ZPO 7. Was versteht man unter dem Trennungsprinzip? Was unter dem Abstraktionsprinzip? Fall 4 Frage 5 - Trennungsprinzip: dingliches Verfügungs- und schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft sind voneinander zu trennen. - Abstraktionsprinzip: Mängel im kausalen Verpflichtungs- oder abstrakten Verfügungsgeschäft wirken sich nicht auf das andere Geschäft aus. 8. In welchen Fällen wird das Abstraktionsprinzip "durchbrochen"? - Parteivereinbarung: z.b. bedingte Verfügung (Eigentumsvorbehalt) oder einheitliches Rechtsgeschäft, 139 BGB - Fehleridentität: 138 BGB, 123 I Alt 1, 119 II 9. Was ist der Zweck des Abstraktionsprinzips? In welchen Fällen wird es besonders bedeutsam? 3

4 - Schutz des Rechtsverkehrs, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit: die dingliche Rechtslage ist von Störungen auf schuldrechtlicher Ebene unabhängig. Solange in einer Veräußerungskette das Verfügungsgeschäft zugunsten des Veräußerers wirksam ist, erwirbt der Erwerber vom Berechtigten. Ein gutgl. Erwerb ist nicht erforderlich. wichtig für den Erwerb von Forderungen, bei denen ein gutgl. Erwerb mangels Rechtsscheinträger nicht möglich ist. 10. Was ist ein subjektives Recht? Nehmen Sie eine Einteilung vor! = von der Rechtsordnung einer Person/ einem Individuum verschaffenes Recht (Gegenteil: objektives Recht); schafft ein Rechtsverhältnis, regelt Beziehungen zwischen Personen oder Personen zu Sachen. a) Absolute subjektive Rechte: wirken gegen jedermann; können von jedermann verletzt werden; sind inhaltlich und zeitlich beschränkt; Persönlichkeitsrechte, Herrschaftsrechte Beispiele: Eigentumsrecht, beschränkt dingliche Rechte wie Sicherungsrechte, Hypotheken, Pfandrecht, Nutzungsrecht, Nießbrauch. b) Relative subjektive Rechte: wirken gegen bestimmte Personen, können nur vom Verpflichteten verletzt werden; Gestaltungsrechte und Ansprüche Beispiele: Forderungen, Anfechtungs- oder Kündigungsrecht etc. 11. Was versteht man unter den Begriffen Handlungsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit? Fall 6 Frage 3 - Handlungsfähigkeit: Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vornehmen zu können, d.h. durch eigene Handlungen Rechte und Pflichten begründen zu können - Geschäftsfähigkeit: Fähigkeit Rechtsgeschäfte wirksam vornehmen zu können, Vgl. 104 ff BGB - Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, eine zum Schadensersatz verpflichtende unerlaubte Handlung zu begehen, Vgl. 828 BGB 12. Was ist ein Gestaltungsrecht? Nennen Sie Beispiele! Gestaltungsrecht geben dem Inhaber die Macht, allein ohne Mitwirkung eines anderen unmittelbar auf die bestehende Rechtslage einzuwirken. Sie sind unwiderruflich und typischerweise befristet 4

5 Bsp: Anfechtung 142 I, 119 ff und 123; Aufrechnung 387 ff; Widerruf 357 ff; Rücktritt 323; Kündigung 13. Erläutern Sie den Satz "Gestaltungsrechte sind bedingungsfeindlich"! Aus Gründen der Rechtssicherheit für den von der Gestaltung Betroffenen dürfen die Gestaltungsrechte grds. nicht an Bedingungen geknüpft werden. Ausnahme: wenn die Bedingung für den Betroffenen nicht zu einer Ungewissheit führt: Rechtsbedingung und Prozessbedingung. 14. Erläutern Sie knapp den Schutz des Persönlichkeitsrechts im Allgemeinen und Besonderen! - Ausfluss aus Art. 2 I ivm Art. 1 I GG: Das allg. Persönlichkeitsrecht soll die Person in allen ihren Ausstrahlungen und ihrer Intimsphäre schützen. - Formen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind z.b. der Schutz der Privatsphäre, das Recht am eigenen Bild ( 22 KUG), das Recht auf informelle Selbstbestimmung sowie das Namensrecht gemäß 12 BGB Das apr ist von dritten zu respektieren und sonstiges Recht gemäß 823 I sowie 1004 BGB analog 15. Ist 31 BGB eine Anspruchsgrundlage? Nein: Es handelt sich um eine Zurechnungsnorm (wie 278 BGB) 16. Was ist eine Einwendung? Welche Arten werden unterschieden? Nennen Sie Beispiele! Eine Einwendung ist entweder rechtshindernd oder rechtsvernichtend (d.h. führt dazu, dass ein Anspruch gar nicht erst entsteht oder erlischt). Sie ist von Amts wegen zu prüfen. - Beispiel rechtshindernd: Geschäftsunfähigkeit, Formmissachtung - Rechtsvernichtend: Anfechtung, Erfüllung, Aufrechnung etc. 17. Was ist eine Einrede? Welche Arten werden unterschieden? Nennen Sie Beispiele! 5

6 Einreden sind rechtshemmend, d.h. der Anspruch erlischt nicht, er kann aber nicht durchgesetzt werden. Man unterscheidet: peremptorische (=dauernde, zb Verjährung) und dilatorische (vorübergehende, z.b. Stundung) Einreden. Die Einrede muss im Prozess geltend gemacht werden, sonst wird sie vom Gericht nicht berücksichtigt. 18. Was ist eine Sachgesamtheit? - mehrere bewegliche Sachen, die durch einen gemeinsamen Zweck dergestalt miteinander verbunden sind, dass sie wirtschaftlich eine Einheit bilden und daher als Ganzes angesehen werden. Sache isd 90 BGB sind nur die jew. Einzelsachen, nicht die Sachgesamtheit Bsp: Warenlager, Münzsammlung, Bibliothek 19. Was ist ein wesentlicher Bestandteil? - 93 bzw. 94 (für Grundstücke): Sachen, die nicht voneinander getrennt werden können, ohne dass sie zerstört oder im Wesen verändert werden. Gesamtwert beträgt mehr als beide Einzelwerte. Sinn: Erhaltung der wirtschaftlichen Werte und der Nutzbarkeit Beispiel für wesentliche Grundstücksbestandteile ( 94): Gebäude, Pflanzen, "alles was fest mit dem Boden verankert ist und keinen vorrübergehenden Zweck erfüllt", Heizung (Breitagradbedingt), Fenster, Stromleitungen etc. 20. Was ist ein Scheinbestandteil? - 95 I S. 1: Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit der Hauptsache verbunden werden. Scheinbestandteile sind trotz ihrer Verbindung mit der Hauptsache rechtlich selbstständig. Bsp.: Gewächshaus, Geräteschuppen, Zäune, Sandkasten 21. Was ist Zubehör? In welchen Vorschriften wird auf Zubehör Bezug genommen? - 97 BGB: bewegliche Sachen mit dem Zweck, der Hauptsache auf Dauer zu dienen Bsp.: Alarmanlage, Büroausstattung, Rauchmelder 22. Was sind Nutzungen? 6

7 100: Früchte und Gebrauchsvorteile, Erzeugnisse einer Sache und sonstige Ausbeute Beispiele: Dividende aus Aktien, das Ei vom Huhn 23. Sind Verbrauch und Verarbeitung Nutzungen? Begründen Sie Ihre Antwort! Nein, da der Gebrauch den Erhalt der Muttersache voraussetzt ( substanzerhaltender Gebrach ), durch den Verbrauch und die Verarbeitung die Muttersache aber untergeht. Gemäß 951, 818 I ist in einem solchen Fall die Sache herauszugeben oder SE zu leisten. 24. Was versteht man unter dem Begriff Privatautonomie? Was unter Vertragsfreiheit? -Privatautonomie ist die Rechtsmacht des Einzelnen, seine Lebensverhältnisse eigenverantwortlich zu regeln. Man unterscheidet die Abschlussfreiheit und die Gestaltungsfreiheit Beispiel: Testierfreiheit, Eheschließungsfreiheit, Vertrags- und Inhaltsfreiheit - Vertragsfreiheit ist die Freiheit zu entscheiden, ob und mit wem man zu welchen Kondtionen und über welche Sache Verträge schließt. 25. In welchen Fällen wird die Vertragsfreiheit eingeschränkt? Abschlussfreiheit: - gesetzlich: Strom, Gas, Öffentliche Verkehrsmittel (Kontrahierungszwang) - rechtsgeschäftlich: Vorvertrag Inhaltsfreiheit: zb 134, Was ist ein Verfügungsgeschäft? Fall 4 Frage 4 Eine Verfügung ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Rechtslage an einem Gegenstand unmittelbar geändert wird und zwar durch Aufhebung, Übertragung, Belastung oder Inhaltsänderung. Bsp.: Übertragung, Abtretung, Erlass 7

8 27. Kann man mit dinglicher Wirkung die Verfügung (Verfügbarkeit) rechtsgeschäftlich ausschließen? - Nein, das ist grundsätzlich nur durch Verpflichtungsgeschäft möglich. Folge bei einem Verstoß: Die Verfügung ist trotzdem wirksam, der Verstoß führt nur zu einem Schadensersatzanspruch -Ausnahme: 399 BGB: Abtretung einer Forderung kann auch mit dinglicher Wirkung ausgeschlossen werden (Forderung dann unübertragbar) 28. Worin liegt der Unterschied zwischen einer Bedingung und einer Befristung? Bedingung: - Nebenbestimmung zu einem Rechtsgeschäft, die den Rechtserfolg von einem ungewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht - Zwei Formen: auschiebende Bed. ( 158 I ) oder auflösende Bed. ( 158 II ) - zulässig durch den Grundsatz der Privatautonomie, solange durch das Gesetz das RG nicht als bedingungsfeindlich erklärt ist (z.b S.2, Persönliche Erklärung für die Eheschließung) - wichtig: aufschiebend bedingten Übereignung bei Kreditgeschäften (Eigentumsvorbehalt, 449 ) Befristung: - Nebenbestimmung zu einem Rechtsgeschäft, die den Rechtserfolg von einem gewissen zukünftigen Ereignis abhängig macht. Der Eintritt des Ereignisses ist sicher, lediglich der Zeitpunkt des Eintritts kann unbekannt sein (z.b. Eintritt der RF mit dem Tod), muss es aber nicht sein (bspw. datierbar bei 124). - Befristungen werden grds. wie Bedingungen behandelt. Unterschied: Gewissheit/Ungewissheit über den Ereigniseintritt und damit das Ob der Rechtsfolge 29. Wie sind Rechtsgeschäfte von Gefälligkeiten abzugrenzen? 8

9 - Gefälligkeitsverträge sind Rechtsgeschäfte. Hier verpflichten sich die Parteien es entstehen Verbindlichkeiten bzw Ansprüche. Bei der reinen Gefälligkeit dagegen sind die Parteien nicht zur Einhaltung des Zugesagten verpflichtet. Hier besteht nur eine gesellschaftliche Pflicht, jedoch keine rechtliche. Zwischenstufe: Gefälligkeiten mit rechtsgeschäftlichem Einschlag (h.m.): hier zwar keine Verpflichtung zur Leistung, aber quasivertragliche Haftung bei Pflichtverletzung. - Die Abgrenzung erfolgt anhand des Rechtsbindungswillen der Parteien, 133, 157 analog: der subjekt. RBW ist, laut BGH, anhand objektiver Indizien zu ermitteln (Anlass, wirtschaftliche Bedeutung der Gefälligkeit, Wert der Sache etc.) 30. Was ist eine Willenserklärung? Aus welchen Elementen besteht sie? Fall 2 Frage 1,2 - WE = private Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist und deren Rechtsfolge eintritt, weil sie gewollt ist. - Besteht aus 1. Wille (innerer TB) und 2. Erklärung (äußerer TB) - Innerer TB besteht aus: Handlungswillen: äußeres Verhalten, vom natürlichen Willen getragen Erklärungsbewusstsein: Bewusstsein, eine Rechtsfolge einzuleiten; bei Fehlen: WE wirksam, wenn der Erklärende hätte erkennen und vermeiden können, dass WE als solche aufgefasst werden kann, aber anfechtbar (hm) Geschäftswillen: Wille, eine konkrete Rechtsfolge einzuleiten. Bei Fehlen: WE wirksam, und anfechtbar (hm) 31. Was unterscheidet eine Willenserklärung von einer geschäftsähnlichen Handlung? - Die WE ist eine Entäußerung, die gewollt auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist. - Bei der geschäftsähnlichen Handlung tritt die Rechtsfolge kraft Gesetzes ein, unabhängig davon, ob sie gewollt ist (Bsp.: Mahnung) 32. Was bedeutet das Rechtssprichwort "falsa demonstratio non nocet"?fall 3 Frage 2 - "eine Falscherklärung schadet nicht": Parteiwille geht vor, 133 vor 157 BGB: 9

10 Es führt nicht zur Nichtigkeit eine Vertrags, wenn objektiv etwas anderes erklärt wurde, als das, was die Parteien erklären wollten- es muss lediglich subjektive Einigkeit zwischen den Parteien herrschen. Arg.: Bei Einigkeit der Parteien es besteht keine Notwendigkeit, den objektiven Erklärungswert aufrecht zu erhalten. 33. Ist das Erklärungsbewusstsein notwendiges Element einer Willenserklärung? Str.: - Nach der Willenstheorie ist das Erklärungsbewusstsein notwendig, eine WE liegt bei Fehlen nicht vor. Stattdessen aber evtl. Haftung aus cic bei Fahrlässigkeit - nach der Erklärungstheorie (hm) bzw Lehre vom Potentiellen Erklärungsbewusstsein: WE auch bei Fehlen, wenn Erklärender bei sorfältigem Verhalten hätte erkennen können, dass sein Verhalten als Erklärung aufgefasst wurde (Erklärungsfahrlässigkeit) und der Empfänger schutzwürdig auf das Vorliegen einer Erklärung vertraut hat. Aber: Anfechtung nach 119 I analog mit ggf. RF Schadensersatz nach Wann ist eine Willenserklärung abgegeben? Wann ist sie zugegangen? Welche Arten von Willenserklärungen muss man dabei jeweils unterscheiden? Fall 3 Frage 3 Unterscheide: 1. nicht empfangsbedürftige WE: Abgabe: Entäußerung in den Rechtsverkehr Zugang: (-) empfangsbedürftige WE: Abgabe: Entäußerung in den Rechtsverkehr, derart in Richtung auf den Empfänger entlassen, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis nehmen kann. Zugang: Wenn sie derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis erlangen kann und mit Zugang zu rechnen ist. 2. Empfangsbedürftige WE - ggü Anwensenden: 10

11 Vernehmungstheorie vs. Eingeschränkte Vernehmungstheorie - ggü Abwesenden 35. Welche Besonderheiten gelten für den Zugang ggü. nicht voll geschäftsfähigen Personen? Fall 7 Frage 1 - gegenüber Geschäftsunfähigen: WE wird wirksam, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter zugeht, 131 I BGB - gegenüber beschränkt Geschäftsfähigen: WE gilt als zugegangen, wenn sie ihm lediglich rechtliche Vorteile verschafft oder der gesetzliche Vertreter einwilligt, sonst wie bei Geschäftsunfähigen, 131 II BGB 36. Inwieweit ist der Unterschied zwischen 105 Abs. 1 BGB und 105 Abs. 2 BGB bedeutsam? II: Personen mit nur vorübergehender Störung der Geistestätigkeit sind nicht geschäftsunfähig. Bei lucidum intervallum: WE wirksam. Zugang möglich. 37. Kann ein beschränkt Geschäftsfähiger mit seinem Taschengeld wirksam einen Ratenkaufvertrag abschließen? Fall 6 und Fall 7 Nein. Er darf zwar mit seinem Taschengeld (dadurch Einwilligung der Eltern) eine Sache kaufen, aber Wirksamkeit der Verpflichtung erst bei Erfüllung mit den nach 110 überlassenen Mitteln. 38. Wie ist der Fall einer "abhanden gekommenen", also ohne Wissen und Wollen des Erklärenden in den Verkehr gebrachten, Willenserklärung zu behandeln? Fall 3 Frage 4 Abhandenkommen: Eine Willenserklärung wird nicht vom Erklärenden selbst oder dessen Erklärungsboten, sondern von einem Dritten ohne den Willen des Erklärenden auf den Weg gebracht. Es fehlt an der willentlichen Entäußerung in den Rechtsverkehr, zwei Lösungsansätze: e.a.: Keine willentliche Entäußerung WE (-), grds. aber 122 analog + cic 11

12 h.m.: Wie fehlendes Erklärungsbewusstseins zu lösen WE (+) bei Erklärungsfährlässigkeit, aber anfechtbar, 122 analog + cic Problem: 122 analog, wenn Erklärende das Inverkehrbringen nicht zu vertreten hat.: h.m. 122 (-) Arg.: 172 BGB zeigt, dass erst mit Aushändigung einer Urkunde der Rechtschein und damit ein Vertrauenstatbestand gesetzt wird. 39. Kommt Schweigen eine rechtserhebliche Bedeutung zu? Fall 3 frage 7 - Grds.: keine rechtliche Bedeutung. - Ausnahmen: normierte oder vereinbarte (beredtes Schweigen) - Bsp. Normiert: Schweigen als Ablehnung: 108 II Schweigen als Zustimmung: Schenkung 516 II 2, KBS oder bei Vereinbarung 40. Was versteht man unter dem sog. kaufmännischen Bestätigungsschreiben? Fall 3 Frage 8 Voraussetzungen: - Pers. Anwendungsbereich: jedenfalls Abs. ist Kaufmann/kaufmannsähnlich - Inhalt: Wiedergabe eines (vermeintlich) bereits geschlossenen Vertrages - Redlichkeit des Absenders: er muss davon ausgehen, den Vertrag bereits zu den Konditionen geschlossen zu haben - Schutzbedürftigkeit des Absenders: Bedürfnis, den geschlossenen Vertrag zu bestätigen, weil bisher nur mdl. - Zeitlich : unmittelbar auf Verhandlungen und vermeintl. Vertragsschluss folgend - Schweigen, d.h. kein unverzüglicher Widerspruch des Empfängers RF: Vertrag kommt zu den im Schreiben genannten Bedingungen zustande, konstitutiv oder deklaratorisch (je nachdem, ob Vertrag tatsächlich bereits geschlossen wurde) 41. Wann erlischt ein Angebot? Fall 2 Frage 4 12

13 RF. eines Angebots: Bindung des Antragenden an den Antrag, es sei denn diese wurde ausgeschlossen - Dauer der Bindungswirkung: 146 ff. Grundsatz 146: Erlischt, wenn er dem Antragenden gegenüber abgelehnt oder wenn er nicht diesem gegenüber nach den 147 bis 149 rechtzeitig angenommen wird. Keine rechtzeitige Annahme: 147: Unter Anwesenden: Sofort; Unter Abwesenden: Solange der Antragende mit Antwort unter gewöhnlichen Umständen rechnen muss 148: Frist Kein Ausschluss der Bindung, 145: Bis zum Zugang der Annahme ist dann Widerruf des Antrags möglich: Problem: Abgrenzung zur bloßen invitatio 42. Worin liegt der Unterscheid zwischen den Begriffen "unverzüglich" und "sofort"? - unverzüglich: ohne schuldhaftes Zögern ( 121 I) im Einzelfall zu ermitteln, subj. - sofort: augenblicklich, also unmittelbare Reaktion auf die erste Handlung; obj.: So schnell, wie obj. möglich 43. Was ist ein freibleibendes Angebot? Fall 2 Frage 6 P: Ist freibleibendes / unverbindliches Angebot ein bindender Antrag isv. 145? e.a.: Angebot (+), aber Bindungswirkung gem. 145 ausgeschlossen. Antragende kann bis zum Zugang der Annahme Angebot aufheben. h.m.: Kein wirksames Angebot (invitatio), aber Pflicht des freibleibend Anbietenden dem Angebot des Annehmenden unverzüglich zu widersprechen ( 242 BGB) 44. Was ist Rechtsfolge des 151 S.1 BGB? Fall 3 Frage 6 Verzicht auf den Zugang der empfangsbed. WE empf. Bed. WE wird zur nicht empfangsbed. WE 45. Konstruieren Sie den Vertragsschluss im Supermarkt! Fall 2 Frage 5 13

14 - Auslegen der Ware: Invitatio (hm) - Auflegen auf das Band an der Kasse: Angebot des Kunden - Eintippen/einscannen in die Kasse: Annahme durch den Verkäufer 46. Konstruieren Sie den Vertragsschluss am Warenautomaten! Fall 2 Frage 5 - Aufstellung des Warenautomats: hm: Bindendes aber bedingtes Angebot (offerta ad incertas personas) (Automat funktioniert und hat Vorrat) a.a: Invitatio - Ordnungsgemäßes Bedienen, Geldeinwurf des Käufers: Annahme - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung nach 151 S. 1 BGB 47. Konstruieren Sie den Vertragsschluss in einer Internet-Auktion! Fall 2 Frage 5 - Ausstellung der Ware auf die Auktionsseite: entw. Angebot an den Höchstbietenden oder Vorweg erklärte Annahme des Höchstgebotes bei Zeitablauf, RBW jdf. (+) - Angebot bzw. Annahme ist das jeweilige Gebot 48. Wie ist ein sog. "misslungenes Scheingeschäft" rechtlich einzuordnen? -Scheingeschäft: 117 BGB, RF: Nichtigkeit -Ein misslungenes Scheingeschäft liegt vor, wenn einer der Vertragspartner über die Simulation dieses Geschäftes nichts weiß. 117 dann (-), es wird analog zu 118 behandelt, d.h. die WE ist nichtig, aber SE nach Wann liegt lediglich ein rechtlicher Vorteil vor? Kommt es auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an? - Wenn eine Vertragsperson durch das RG nur rechtliche Vorteile bzw. keine rechtlichen Nachteile erwirbt. Es gelten nur RECHTLICHE, nicht WIRTSCHAFTLICHE Vor-/ bzw. Nachteile. 50. Welche Formarten kennen Sie? 126 Schriftform 126a Elektronische Form 14

15 126b Textform 128 Notarielle Beurkundung 129 Öffentliche Beglaubigung 51. Welche Funktionen können Formvorschriften erfüllen? Beweisfunktion, Warnfunktion, Beratungsfunktion, Übereilungsschutz 52. Greift die Rechtsfolge des 125 S. 1 BGB ausnahmslos ein oder gibt es Fälle, in denen "korrigierend" eingegriffen werden muss? - Grundsatz: Formstrenge Rechtssicherheit, Rechtsklarheit - Ausnahme: 242: Auf die Formbedürftigkeit kann sich nicht berufen, wer die Formfreiheit arglistig vorgespiegelt hat. 53. Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen hat die Stellvertretung? Fall 8 frage 1 Voraussetzungen: - Anwendbarkeit - Eigene WE - In fremden Namen - Mit Vertretungsmacht Rechtsfolgen: - WE wird dem Vertretenen zugerechnet, 164 I 1. - Bei fehlender Offenkundigkeit: Eigengeschäft des Vertreters - Bei fehlender Vertretungsmacht: 177: schwebende Unwirksamkeit und bei fehlender Genehmigung Haftung des falsus procurator, Welche Prinzipen liegen dem Recht der Stellvertretung zugrunde? 1. Repräsentationsprinzip 15

16 Das Repräsentationsprinzip ( 164, 166 I BGB) besagt, dass der Tatbestand des Rechtsgeschäfts allein vom Vertreter gesetzt wird, und dass nur die Rechtswirkungen der Stellvertretung den Vertretenen treffen. Folge: Für Geschäftsfähigkeit, Form, Relevanz von Willensmängeln und die Kenntnis oder das Kennenmüssen bestimmter Umstände kommt es allein auf den Vertreter an. Auch bei der Auslegung der vom Vertreter empfangenen Willenserklärung ist dessen Empfängerhorizont maßgeblich. Gesetzliche Durchbrechungen dieses Prinzips finden sich in 165 BGB (Beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertreters ist unerheblich) und in 166 II BGB (Kein guter Glaube bei weisungsgebundenem Vertreter): Der vorgeschobene gutgläubige Vertreter nützt nichts, der minderjährige Vertreter schadet nicht. 2. Trennungsprinzip Das Trennungsprinzip besagt, dass die Vollmachterteilung ein gegenüber dem Vertretergeschäft selbständiges Rechtsgeschäft ist. Dem entspricht die Regelung des 167 II BGB, wonach die Erteilung der Vollmacht nicht der Form des Rechtsgeschäfts bedarf. (beachte aber die Ausnahme bei der Erteilung einer unwiderruflichen Vollmacht zum Kauf eines Grundstückes). 3. Offenkundigkeitsprinzip Das Offenkundigkeitsprinzip besagt, dass der Erklärungsgegner wissen soll, wer sein Geschäftspartner ist. Es dient daher dem Schutz des Geschäftspartners; unter diesem Aspekt lässt die hm Abschwächungen (offenes Geschäft für den, den es angeht) und Durchbrechungen (verdecktes Geschäft für den, den es angeht; Handeln unter fremdem Namen) zu. 4. Abstraktionsprinzip Unter dem Abstraktionsprinzip ist (im Vertretungsrecht) die Trennung zwischen Umfang und Inhalt der Vollmacht und dem zugrundeliegenden Innenverhältnis zu verstehen. Folge des Abstraktionsprinzips ist, dass die Vollmacht sowohl in ihrer Wirksamkeit vom Innenverhältnis unabhängig ist, als auch dass inhaltliche Beschränkungen aus dem Innenverhältnis außer Betracht bleiben. Das Abstraktionsprinzip ergibt sich einerseits aus 167 I BGB, wonach die Erteilung der Vollmacht durch bloße Willenserklärung erfolgt (d.h. 167 BGB kennt gar kein Grundverhältnis!). Zum anderen zeigt 168 BGB (Vollmacht erlischt mit zugrundeliegendem Rechtsverhältnis), dass ein Konnex zwischen Grundverhältnis und Vollmacht explizit gesetzlich angeordnet sein muss. 5. Vertrauensprinzip Das Vertrauensprinzip betrifft die Frage, inwieweit der Geschäftspartner im Vertrauen auf den Bestand einer Vertretungsmacht geschützt wird, die in Wirklichkeit nicht oder nicht in diesem Umfang besteht. Es unterscheidet sich vom Abstraktionsprinzip dadurch, dass es den Rechtsverkehr auch bei nicht bestehender Vertretungsmacht schützt. Das Vertrauensprinzip 16

17 ist gesetzlich anerkannt in den 170 bis 173, 370 BGB, 15 und 56 HGB. In Anlehnung an diese gesetzlich geregelten Fälle hat die Rechtsprechung das Institut der Rechtsscheinvollmacht (Duldungs- und Anscheinsvollmacht) entwickelt. Ausdruck des Vertrauensprinzips ist auch 179 BGB. 55. Woraus kann sich Vertretungsmacht ergeben? Fall 8 Frage 2 - kraft Gesetzes (zb 1629 BGB, 35 GmbHG) - kraft Rechtsgeschäft ( 167, Innen- und Außenvollmacht) - kraft Rechtsschein (Duldungs-, Anscheinsvollmacht) 56. Erläutern Sie die Grundsätze über den "Missbrauch der Vertretungsmacht"! (Faust 28 Rn 23) - Missbrauch der Vertretungsmacht: Vertreter handelt im Rahmen der Vertretungsmacht (= rechtliches Können ), überschreitet dabei aber die Grenzen im Innenverhältnis (= rechtliches Dürfen ) - Grundsatz: Rechtsgeschäft (Vertretung) wirksam - Ausnahme in 2 Kostellationen: 1. Dritter kennt den Missbrauch und wirkt bewusst mit dem Vertreter zusammen, um den Vertretenen zu schädigen Kollusion, RF: 138: sittenwidrige Schädigung, Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts 2. Die Überschreitung der Befugnisse im Innenverhältnis ist für den Dritten offensichtlich - obj. Evidenz, RF: 242: der Dritte kann sich nicht auf die Vertretungsmacht berufen. hm daher dann: WWE des Vertreters nach 177 schwebend unwirksam, die Wirksamkeit ist von der Genehmigung abhängig. 57. Was ist ein unternehmensbezogenes Geschäft? I 2: aus den Umständen des RG ergibt sich, dass der Unternehmensträger und nicht der Angestellte an der Kasse Vertragspartei werden soll. 58. Muss ein Vertreter geschäftsfähig sein? Wie steht es im Falle der Botenschaft? Begründen Sie Ihre Antwort! 17

18 - Vertreter muss mindestens beschränkt Geschäftsfähig sein, da er eine eigene WE abgibt. Diese ist für ihn rechtlich neutral, da ihre Rechtsfolgen allein den Vertretenen treffen und nicht den Vertreter rechtl. vorteilhaft gemäß Bote: kann auch geschäftsunfähig sein, da er eine fremde WE und keine eigene WE abgibt. Diese hat nur Folgen für den Hintermann. 59. In welchen Fällen wird das Offenkundigkeitsprinzip durchbrochen? Bei der Stellvertretung: Wenn entweder ein sog. "Geschäft für den es angeht" oder eine Identitätstäuschung vorliegt. Dogmatisch handelt es sich um eine Teleologische Reduktion bei Bargeschäften des täglichen Lebens, bei denen dem Dritten die Vertragspartei egal ist. 60. Erläutern Sie den Begriff der Rechtsscheinvollmacht! = Vertretungsmacht, die nicht aufgrund einer erteilten Vollmacht, sondern wegen eines zurechenbar gesetzten Rechtsscheins besteht. 61. Welche Voraussetzungen und Rechtsfolgen haben die "Duldungssvollmacht" und die "Anscheinsvollmacht"? Fall 9 Frage 1 Voraussetzungen: - keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht - Rechtsschein einer Bevollmächtigung: Auftreten als Vertreter - Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen: Duldungsvollmacht: Wiederholtes Auftreten als Vertreter, Vertretener kennt Handlung des Vertreters und duldet sie. Anscheinsvollmacht: Vertretener kennt Handlung des Vertreters nicht, hätte sie aber kennen und verhindern können. - Disposition des Dritten aufgrund des Rechtsscheins und Kenntnis von den obj. Gegebenheiten, an die die Veranlassung des Rechtsscheins anknüpft - Gutgläubigkeit des Dritten 18

19 Rechtsfolgen: Duldungsvollmacht: Vertreter mit Vertretungsmacht Anscheinsvollmacht: Vertreter mit Vertretungsmacht (hm), Vertreter haftet nur aus culpa in contrahendo auf Vertrauensschadensersatz (am) 62. Kann die Erteilung einer Innenvollmacht nach Gebrauch durch den Vertreter angefochten werden? Fall 9 (P) Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht (Fall 9) Problem: Ist Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht zulässig? e.a.: Keine Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht Arg.: - Schutz des Vertreters - Durch die Anfechtbarkeit der Innenvollmacht erhält der Geschäftsherr mehr Anfechtungsmöglichkeiten, als wenn er selber gehandelt hätte. - Wer die Anfechtbarkeit der Anscheinsscheinsvollmacht ablehnt: Wenn schon der Rechtsschein nicht angefochten werden kann, dann muss dies doch erst recht bei der ausdrücklich erklärten Vollmacht gelten. a.a.: Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht ist möglich Arg.: - Auch die Vollmacht ist ein Rechtsgeschäft, für die 142 I BGB dem Wortlaut nach die Anfechtung zulässt. - Hinsichtlich der Irrtümer beim Vertragsschluss kann der Geschäftsherr nur wegen Irrtümern des handelnden Vertreters anfechten ( 166 I BGB). Weitere Anfechtungsgründe erhält er durch die Anfechtung der Innenvollmacht also nicht. Durch die Vollmachterteilung gibt der Geschäftsherr vielmehr eine zusätzliche Erklärung ab. Vor den damit verbundenen Risiken schützt ihn die Anfechtung der Innenvollmacht. - Auch die Anscheinsvollmacht ist nach richtiger Ansicht anfechtbar, da der Rechtsschein nicht weiter gehen kann als die tatsächliche Vollmacht. Überzeugender erscheint es damit, die Anfechtung der ausgeübten Innenvollmacht zuzulassen. Folgeproblem: Wer ist Anfechtungsgegner? hm: 143 III, aa: die Anfechtung muss jedenfalls auch gegenüber dem Geschäftspartner erklärt werden 19

20 63. Welche Bedeutung kommt 164 Abs. 2 BGB zu? Ist nach obj. Empfängerhorizont nicht deutlich geworden, dass er das Geschäft in fremdem Namen abschließen wollte, so kann der vermeintliche Vertreter nicht mit der Begründung anfechten, er habe erklären wollen, für einen anderen als Vertreter handeln zu wollen. BGH: 164 II anaolg für den Fall, dass der Vertreter als Vertreter aufgetreten ist, obwohl er ein Eigengeschäft gewollt hat, Arg.: Zweck, Verwirrung zwischen mittelbarer und unmittelbarer Stellvertretung vermeiden. 64. Ist die Erteilung der Vollmacht formbedürftig? Gibt es Ausnahmen? - Grundsatz: keine Formbedürftigkeit, 167 II BGB, selbst wenn RG an sich formbedürftig ist. - Ausnahme: Unwiderrufliche Vollmacht zum Abschluss eines formbedürftigen RG. Arg: Aushebelung des Sinns der Form (Warn (-), Beratung (-), Beweisfunktion,(-)), wenn Vertretener durch Vollmacht in gleicher Weise gebunden wie bei Vornahme des RG selbst z.b. bei unwiderruflicher Vollmacht 65. Welche Fälle des "in-sich-geschäfts" erfasst 181 BGB? (Schack Rn 499 ff) Selbstkontrahierung: Vertreter nimmt im Namen des Vertretenen mit sich selbst im eigenen Namen ein RG vor. Mehrvertretung: Vertreter handelt für 2 Vertretene: er nimmt im Namen des Vertretenen 1 und im Namen eines Vertretenen 2 ein RG vor. 66. In welchen Fällen wird 181 BGB reduziert? In welchen erweitert? 181 = formale Ordnungsvorschrift: greift immer, wenn auf beiden Seiten dieselbe Person steht (Personenidentität) RF: RG schwebend unwirksam, 177, genehmigungsfähig Reduzierung: Teleologische Reduktion, wenn typischerweise kein Interessenkonflikt möglich ist: - [früher: Alleingesellschafter, Geschäftsführer einer GmbH kontrahiert mit sich als nat. Pers. Contra: zum Nachteil der Gläubiger, daher jetzt über 35 III GmbHG verboten!] 20

21 - Schenkung der Eltern an ihr eigenes Kind: Eltern = gesetzl. Vertreter des noch nicht geschäftsfähigen Kindes! Eltern als gesetzl. Vertreter müssen eigene WE abgeben, hm: wenn Erklärung für das Kind ledigl. rechtl. vorteilhaft nach 107, dann wird 181 teleologisch reduziert (kein Interessenskonflikt) Erweiterung: Im Fall des Umgehungsversuchs durch Erteilung einer Untervertretungsmacht: hier zwar keine formale Personenidentität, aber wegen Sinn und Zweck der Vorschrift als Umgehungsgeschäft ebenfalls erfasst 67. Was ist ein Bote? Welche Arten kann man unterscheiden und was ist für diese Unterscheidung maßgeblich? Fall 8 frage 3 Bote: gibt oder nimmt eine fremde WE an/ab. Anders: Stellvertreter gibt eigene WE ab - Erklärungsbote: gibt eine fremde WE ab. Bote des Erklärenden, Sphäre des Erklärenden, folglich noch dessen Machtbereich. WE gilt als zugegangen, wenn der Zugang vom Boten an den Empfänger erfolgt! - Empfangsbote: nimmt die WE einer Person entgegen. Machtbereich des Empfängers, WE gilt mit Zugang beim Empfangsboten als in den Machtbereich gelangt: Zugang daher, wenn unter normalen Umständen mit Weiterleitung zu rechnen ist (Menschlicher Briefkasten), 130 I S Was bedeutet der Satz: "Die Anfechtung ist kein Reuerecht"? Nach h.m. soll die Anfechtung dem Anfechtenden nicht die Möglichkeit geben, sich aus Motiven, die mit dem Anfechtungsgrund nichts zu tun haben und ihrerseits keinen Anfechtungsgrund bieten, von dem wirklich Gewollten loszusagen (Reuerecht = Lossagung von einem bereuten Vertrag). Um ein solches Reuerecht zu vermeiden, gibt die h.m. dem Anfechtungsgegner das auf 242 BGB gestützte Recht, den Anfechtenden im Falle eines Erklärungs- oder Inhaltsirrtums an dem von ihm wirklich Gewollten festzuhalten. 69. Was versteht man unter einer "arglistigen Täuschung"? Mit welchen Ansprüchen steht die Anfechtung nach 123 BGB in einem problematischen Konkurrenzverhältnis? Fall5 Frage 3 - Täuschung: Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch falsche Erklärung über Tatsachen 21

22 - Arglistig: vorsätzlich, d.h. eine arglistige Täuschung ist also in der Regel dann gegeben, wenn der Täuschende weiß und will, dass der Getäuschte durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst wird, was bei Durchschau der Täuschung nicht geschehen wäre. - Konkurrenz: zur Nichtigkeit nach 138 BGB, sowie 134 BGB ivm 263 StGB wegen Betruges: Wenn sich die Sittenwidrigkeit in der Täuschung erschöpft geht die Anfechtung vor: Arg. Vorrang der Privatautonomie zu 119 II 3. Lehre von der Doppelwirkung im Recht: Anfechtung einer nichtigen WE mgl., um die SE Pflicht nach 122 zu verhindern 4. Verhältnis von Anfechtung nach 123 zu 823, cic und 826: SE gerichtet auf Rückgängigmachung eines wegen Täuschung geschlossenen Vertrages (Naturalrestitution): Grds. nebeneinander, vgl. Schack Rn 289 Aber (P): Vorsatz bei 123 und bloße Fahrlk. bei cic, daneben Frist des 124 fehlt bei cic, daher analog anzuwenden 70. Mit welchen Ansprüchen kann eine Anfechtung nach 119 Abs. 2 BGB in einem problematischen Konkurrenzverhältnis stehen? 434 ff BGB: Vorrang des Gewährleistungsrechts, Recht zur zweiten Andienung 71. A schuldet B aus einem Kaufvertrag. A weiß nicht, dass die Verjährungsfrist bereits abgelaufen ist und zahlt den Betrag bar an B. Kurze Zeit später bemerkt er seinen Irrtum und fordert das Geld von B zurück. Zu Recht? Anspruch aus 812 I S. 1 Alt 1: - Etwas erlangt (+) - durch Leistung (+) - Ohne RG Vertrag besteht, Anspruch ist nur nicht durchsetzbar, stellt aber gleichwohl Rechtsgrund dar (-) Stattdessen: 813 I 1 (+), aber I S. 2: nicht bei Verjährung, 214 II 22

23 72. A will dem B sein Grundstück für verkaufen. Um Steuern zu sparen, lassen sie vereinbarungsgemäß vom Notar einen Kaufvertrag über beurkunden. Kann B von A die Übereignung des Grundstücks verlangen? - 117: Scheingeschäft, Folge: Nichtigkeit des KV über gemäß 117 I - Folge: KV über wirksam? 311b: nicht beurkundet, daher unwirksam. Aber: Heilung möglich durch Vollzug des KV, 311b I S. 2, sobald Auflassung und Eintragung erfolgt sind 73. A hat dem B ein Gemälde für verkauft. Vor Bezahlung und Übergabe schließt A mit C einen Kaufvertrag über dieses Bild über und übereignet ihm das Gemälde. a) Kann B von C das Gemälde heraus verlangen? geht nur gegen die Vertragspartei A, hier aber gegen C daher (-) - 985? Besitz des C (+) ET urspr. bei A. Erwerb von B? Nein, nur KV Trennungsprinzip, Abstraktionsprinzip b) Kann B von A Schadensersatz verlangen? Ja, Ersatz des positiven Interesses: Erfüllungsschaden 280 I, III, 283, 275, 433 BGB 74. A übereignet unter einer aufschiebenden Bedingung dem B ein Gemälde und übergibt es B. Vor Eintritt der Bedingung veräußert A das Gemälde an C. Später tritt die Bedingung ein. Wer ist Eigentümer des Gemäldes? - Urspr. Eigentümer A - Übereignung, 929 S. 1 A an B: Übergabe (+) Einigung? (+) aber aufschiebende Bedingung, 158 (-) Daher A noch Eigentümer - Übereignung von A an C, 929 S.1 BGB (+) Einigung und Übergabe, A als Berechtigter(+) - mit Bedingungseintritt: 161 I, Unwirksamkeit der Zwischenverfügung 161 III gutgl. Erwerb, guter Glaube bezüglich der fehlenden Belastung? 23

24 Aber 936 III erwerb nicht nach 929 sondern nur nach 931, daher mangels Besitz des C kein gutgl. Erwerb möglich Anwartschaft des B! 75. Der 17-jährige A veräußert an den gutgläubigen B 500, welche er seiner Mutter gestohlen hat. Ist B Eigentümer des Geldes geworden? Vgl. Vertiefungsfrage zu Fall 7! Übereignung von A an B? 929 S. 1 -Übergabe (+) -Einigung WE B (+) WE des A (P): 106, aber: rechtl. neutral (+) - Berechtigung des A (-), 932, (P) gutgl. Erwerb vom Minderjährigen möglich? hm: ja, da 107, aa: Medicus: (-) Guter Glaube (+) (P) 935: Abhandenkommen (+), aber 935 II: nicht für Geld! 24

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