Exposé. Arbeitstitel der Dissertation. Korruption, Compliance und die strafrechtliche Haftung von natürlichen und juristischen Personen.

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1 Rechtswissenschaftliche Fakultät Exposé Arbeitstitel der Dissertation Korruption, Compliance und die strafrechtliche Haftung von natürlichen und juristischen Personen Verfasserin Mag. iur. Pilar Koukol angestrebter akademischer Grad Doctor iuris (Dr. iur.) Betreuer O. Univ.-Prof. Dr. Helmut Fuchs Institut für Strafrecht und Kriminologie Wien, Dezember 2010 Studienrichtung: Rechtswissenschaften Studienkennzahl: A

2 I. Einführung in das Thema Compliance ist ein vielgelobter, aber auch umstrittener, jedenfalls ein vielgenutzter Begriff unserer Zeit. Er ist äußerst vieldeutig 1 und wird in verschiedensten Zusammenhängen 2 gebraucht. Im juristischen Bereich geht es um die Einhaltung von gesetzlichen und innerbetrieblichen Vorschriften. Um die Regeleinhaltung in Unternehmen zu erhöhen, werden Kontrollsysteme eingeführt, welche präventiv wirken sollen, indem sie die Sensibilität der Mitarbeiter für risikoreiche Vorgänge und damit das rechtstreue Verhalten in Unternehmen erhöhen. Wie jüngste Vorkommnisse auf der ganzen Welt 3, aber auch speziell in Österreich 4 zeigen, können Gesetzesverstöße (vor allem in den Bereichen Korruptionsrecht, Kartellrecht und auch Arbeitsrecht) erhebliche negative Auswirkungen auf ganze Unternehmen oder auch Konzerne haben. Außerdem wird durch die zunehmende Regelungsdichte das Maß an Verhaltensvorschriften immer weniger überschaubar, weshalb eine intensivere Auseinandersetzung mit den jeweiligen Normen erfolgen muss. Auch wird, vor allem im internationalen Geschäftsverkehr, die Sauberkeit und Rechtstreue eines Unternehmens als Marketingfaktor immer wichtiger. Es verwundert daher nicht, dass viele große, aber auch mittlere und sogar kleinere Unternehmen beginnen, Compliance-Programme zu implementieren. Man analysiert Risiken im Unternehmen, formuliert Leitsätze und spezielle, auf den Tätigkeitsbereich abgestimmte Regeln und sorgt durch zusätzliches Personal und diverse Schulungen für deren Einhaltung: Eine gute Idee, um Haftungsrisiken zivilrechtlicher und strafrechtlicher Natur zu vermeiden. Doch nicht nur die Prävention wird im Zusammenhang mit Compliance behandelt. Es könnten auch Auswirkungen auf die tatsächliche strafrechtliche Verantwortlichkeit von Führungskräften oder Unternehmensmitarbeitern, die Straftaten im Zusammenhang mit der Unternehmenstätigkeit begangen haben, angenommen werden. In einem solchen Fall interessiert auch der Einfluss von Compliance-Systemen auf die Verantwortlichkeit von Verbänden. Auch könnte sich der Nachweis eines guten Compliance-Systems positiv auf die Höhe der erteilten Strafe auswirken. 5 Solche Annahmen dürfen aber nicht vorschnell getroffen werden, vielmehr müssen sie genau auf ihre Systemkonformität untersucht werden. Die Komplexität wirtschaftsstrafrechtlich 1 Mögliche Übersetzungen wären beispielsweise Übereinstimmung, Befolgung, Konformität, Gefügigkeit. 2 Beispielsweise in der Medizin (betrifft die Therapietreue des Patienten), in der Physiologie (als Maß für die Dehnbarkeit von Körperstrukturen) oder auch in der Sozialpsychologie (zur Verhaltensbeschreibung). 3 Beispielsweise Siemens, MAN, Enron, Worldcom. 4 Zum Beispiel der Fall Bawag, Ermittlungen im Fall Buwog und im Fall Hypo Alpe Adria. 5 Vgl beispielsweise 5 Abs 3 Z 1 VbVG. 2

3 relevanter Sachverhalte hat deutlich zugenommen. Das System des österreichischen Strafrechts ist über lange Zeit gewachsen, orientiert sich aber immer noch an relativ einfach gestalteten Straftatbeständen, die oftmals von einer direkten Beziehung zwischen Opfer und Täter ( von Angesicht zu Angesicht ) ausgehen. Komplexe personelle und organisatorische Verflechtungen in Unternehmen führen heute aber in vielen Fällen dazu, dass sich die Feststellung, welche konkreten Personen verantwortlich sind bzw wem das strafrechtliche Unrecht zugerechnet werden kann, äußerst schwierig gestaltet. Diese Problematik soll im Rahmen der Dissertation behandelt werden. Es soll primär untersucht werden, in welchen Fällen Führungskräfte im Rahmen der strafrechtlichen Zurechnungskriterien zur Verantwortung gezogen werden können, wenn Mitarbeiter gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen. Anschließend wird der Frage nachgegangen, ob der Nachweis eines in der Regel funktionierenden Compliance-Systems in einer solchen Situation Auswirkungen auf die Strafbarkeit oder die Strafhöhe haben kann. In diesem Zusammenhang wird auch die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen selbst mitbehandelt. Da man im Rahmen einer wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema Compliance am Besten anhand konkreter Strafbarkeitsrisiken vorgeht, wird das Korruptionsstrafrecht auch wegen der großen Aktualität dieses Bereiches einen weiteren Schwerpunkt der Dissertation bilden. Das Korruptionsstrafrecht in Österreich unterlag in letzter Zeit einigen Änderungen 6. Bei den einzelnen Normen handelt es sich nicht um kleine Kavaliersdelikte. Es bestehen zahlreiche Tatbestände mit zum Teil beachtlichen Strafdrohungen 7. Im Korruptionsbereich fehlt, wie aktuelle Fälle zeigen 8, häufig das nötige Unrechtsbewusstsein bzw die angebrachte Vorsicht. Vor allem im Bereich der Bestechung von Privaten und der Vorteilsannahme durch Private herrscht oft Unsicherheit, wann die Grenze zur Strafbarkeit überschritten wird. Im ersten Teil der Dissertation sollen daher Strafbarkeitsrisiken für Unternehmen und deren Mitarbeiter, im Bereich des Korruptionsstrafrechts, aufgezeigt werden. Der zweite Teil wird allgemein der Compliance gewidmet sein. Anhand von Beispielen aus dem 6 Zuletzt geändert durch das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009 (BGBl I Nr 98/2009), davor geändert durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2008 (BGBl I Nr. 109/2007). 7 Zum Beispiel bei Bestechung eines Beamten ( 307 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, überschreitet man die Wertgrenzen des Abs 2 sogar bis zu zehn Jahren. 8 DiePresse.com am , Wirtschaftskriminalität: Korruption wird zu wenig bekämpft. 3

4 Korruptionsstrafrecht sollen die beiden Themenbereiche miteinander verknüpft werden. Im dritten Teil werden die Auswirkungen von Compliance-Systemen auf die strafrechtliche Haftung von natürlichen Personen in Unternehmen und von Verbänden selbst, wiederum hauptsächlich anhand von Beispielen aus dem Korruptionsstrafrecht, untersucht. II. Aufbau und Forschungsfragen im Einzelnen Im ersten Teil der Dissertation sollen die Strafbarkeitsrisiken für im privatwirtschaftlichen Sektor tätige Personen und Unternehmen im Bereich Korruption aufgezeigt werden. Es sollen die für diesen Bereich wesentlichen Bestimmungen in ihrer aktuellen Fassung (nach dem KorrStrÄG 2009) prägnant dargestellt werden. Einzugehen ist daher auf folgende Delikte: Bestechung ( 307 StGB), Vorteilszuwendung ( 307a StGB), Vorbereitung der Bestechung ( 307b StGB), Tätige Reue ( 307c StGB), Geschenkannahme durch Machthaber ( 153a StGB), Geschenkannahme durch Bedienstete oder Beauftragte ( 168c StGB), Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten ( 168d StGB), Bestechung von Bediensteten oder Beauftragten nach UWG ( 10 UWG), Förderungsmissbrauch ( 153b StGB), Wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren ( 168 StGB) und Verbotene Intervention ( 308 StGB). Die Dissertation soll vor allem einen Überblick über die einzelnen Korruptionsdelikte geben. Natürlich wird auch auf die einzelnen Tatbestandselemente genauer eingegangen. Vor allem Begriffe wie Amtsträger, Geschäftlicher Verkehr, Vorteil, Gegenleistung, Machthaber, Bediensteter bzw Beauftragter und Absprache werden näher untersucht. In der Arbeit sollen Graubereiche der Strafbarkeit aufgezeigt und, wenn möglich, klare Lösungsstrukturen angeboten werden. Ebenso wird auf Konkurrenzfragen der Delikte untereinander sowie zu den Tatbeständen der Untreue, der Beteiligung am Amtsmissbrauch und des Betruges eingegangen. Des Weiteren soll aufgezeigt werden, welche internationalen Vorgaben es im Bereich der Korruptionsstrafbarkeit zu beachten gilt und mit welchen Mitteln Korruption im internationalen Geschäftverkehr bekämpft wird. Auch werden kurz die möglichen Folgen von Verstößen gegen Korruptionsstrafrecht behandelt. 4

5 Im zweiten Teil der Arbeit erfolgt eine nähere Auseinandersetzung mit dem Begriff Compliance. Es wird auf Entstehung und Herkunft der Compliance eingegangen und auch eine Abgrenzung zu anderen verwandten Begriffen wie zb Corporate Governance geliefert. Ebenso werden die Funktionen (zb Beratungs- und Informationsfunktion) und die Elemente (zb Risikoanalyse und Dokumentation) der Compliance dargestellt. Danach wird auf die Rechtsgrundlagen der Compliance in Österreich (va im AktG, im GmbHG und im VbVG) und auch auf ausländische Gesetze 9 und internationale Richtlinen, in denen Compliance-Fragen bereits ausdrücklich geregelt sind, näher eingegangen. In weiterer Folge ist die Frage nach der Rechtspflicht zur Compliance zu behandeln. Eine Regelung, die Compliance-Organisationen zur Korruptionsprävention in Unternehmen vorschreibt, gibt es seit kurzem in Großbritannien 10. In Österreich fehlt eine solche Vorschrift. Daher soll untersucht werden, ob eine Rechtspflicht faktisch vielleicht trotzdem schon besteht und ob eine ausdrückliche Regelung sinnvoll wäre oder, ob es vorteilhafter ist, es bei simplen Anreizen zur Implementierung einer Compliance- Organisation zu belassen. Im zweiten Unterabschnitt des Compliance-Teiles erfolgt eine genaue Auseinandersetzung mit den Zielen eines Compliance-Systems. Das Hauptziel einer solchen Organisation ist ohne Zweifel die Prävention, aber auch Krisenmanagement und Haftungsverringerung spielen eine Rolle. Im dritten Unterabschnitt des zweiten Teiles der Arbeit wird kurz der Aufbau einer Compliance-Organisation zur Korruptionsbekämpfung beschrieben. Es wird der Frage nach der rechtlichen und faktischen Notwendigkeit der Implementierung eines Compliance-Systems zur Vermeidung von Korruption nachgegangen. Vor allem die Maßnahmen, die in einem Unternehmen, in welchem ein Compliance-System zur Korruptionsvermeidung eingeführt werden soll, getroffen werden müssen, interessieren in diesem Zusammenhang. Der erste Schritt wird wohl eine umfassende Risikoanalyse sein. Danach müssen personelle und organisatorische Strukturen zur Risikovermeidung entwickelt werden, die dann systematisch im Unternehmen umzusetzen sind. Dabei ist auch auf die Rolle der Führungskräfte im Unternehmen Bedacht zu nehmen. 9 Zum Beispiel der Sarbanes-Oxley Act in den USA. 10 Im UK Bribery Act

6 Unter Berücksichtigung von Erfahrungsberichten aus der Praxis sollen Probleme, die bei der Implementierung eines Compliance-Systems auftreten, aufgezeigt werden. Vor allem wird der Frage nach der Zweckmäßigkeit einer solchen Organisation nachgegangen. Es soll untersucht werden, ob Compliance zur Beeinflussung des Verhaltens der Mitarbeiter und zur Unterbindung der Korruption in einem Unternehmen geeignet ist. Die zentralen Forschungsfragen der Dissertation werden im dritten Teil der Arbeit behandelt. Es sollen die Auswirkungen eines Compliance-Systems auf die strafrechtliche Haftung von natürlichen Personen und Verbänden untersucht werden. Im Bereich der Strafbarkeit von natürlichen Personen, der den Schwerpunkt bildet, werden Risiken und Chancen isv Haftungsvermeidung bzw -befreiung für Entscheidungsträger, Mitarbeiter und Compliance-Beauftragte dargestellt. In Hinblick auf die Strafbarkeit von Entscheidungsträgern wird einerseits auf eine mögliche Strafbarkeit durch Unterlassen der Abwendung von Straftaten der Unternehmensmitarbeiter generell und andererseits auf die mögliche unmittelbare Strafbarkeit einer Aufsichtspflichtverletzung an sich eingegangen. Bezogen auf die Strafbarkeit durch Unterlassen ist zu untersuchen, welche Handlungsbzw Verhinderungspflichten und, daraus resultierend, welche strafrechtlichen Garantenpflichten einen Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied treffen können. Es werden daher die allgemeinen Voraussetzungen der Strafbarkeit durch Unterlassen und, damit einhergehend, insbesondere auch die Voraussetzungen der strafrechtlichen Garantenstellung erörtert. Anschließend soll dargestellt werden, wie sich ein in der Regel funktionierendes Compliance-System auf eine etwaige Strafbarkeit eines Entscheidungsträgers im Unternehmen auswirken kann. Vor allem soll der Frage nachgegangen werden, ob die Strafbarkeit durch Vornahme von Compliance-Maßnahmen entfallen kann. In diesem Zusammenhang stellen sich aber auch zahlreiche Sonderfragen: Wer haftet in welcher Form, wenn eine Gremiumsentscheidung getroffen wurde? Wie weit geht die Verantwortlichkeit für andere Ressortleiter, wenn auf Geschäftsführungsebene eine Ressortverteilung eingerichtet wurde? Was gilt, wenn Verantwortung an Untergebene delegiert wurde? Welche Aufgaben treffen den Aufsichtsrat in diesem Zusammenhang? Kommt in einer solchen Konstellation eine Strafbarkeit wegen Versuchs in Betracht? Welche Täterschaftsformen sind möglich? 6

7 In Hinblick auf die Strafbarkeit der Aufsichtspflichtverletzung ist vor allem die Rechtslage in Deutschland interessant, da dort eine verwaltungsstrafrechtliche Norm existiert, die an eine derartige Verletzung Sanktionen knüpft. 11 In diesem Zusammenhang sollen nicht nur die Auswirkungen eines guten Compliance-Systems beleuchtet, sondern auch auf jene eines mangelhaften Systems eingegangen werden. Könnte doch der Vorwurf einer Aufsichtspflichtverletzung gerade an der Mangelhaftigkeit eines Kontrollsystems anknüpfen. Nicht nur auf Führungsebene, sondern auch bei Straftaten durch einfache Mitarbeiter im Unternehmen könnte ein Compliance-System Auswirkungen haben. So stellt sich die Frage, ob ein Mitarbeiter, der sich zwar an die unternehmensinternen Vorschriften hält, aber strafrechtliche Vorschriften verletzt und dadurch eine Straftat gegen das eigene Unternehmen verübt, gerechtfertigt sein kann. Ebenso wird untersucht, welche Konsequenzen es hat, wenn in Compliance- Vorschriften Sorgfaltsmaßstäbe definiert werden. Kann durch derartige Bestimmungen die Grenze zur Fahrlässigkeit gezogen werden? Könnten diese Bestimmungen Auswirkungen auf die Frage, ob dem einzelnen Mitarbeiter das sorgfaltswidrige Verhalten vorzuwerfen ist haben? Des Weiteren interessiert, wie die Strafbarkeit eines Mitarbeiters, der einem auf den Compliance-Vorschriften beruhenden Verbotsirrtum unterliegt, zu beurteilen ist. Es soll untersucht werden, ob und falls ja, unter welchen Voraussetzungen ein Verbotsirrtum, der auf Compliance-Vorschriften beruht, als Entschuldigungsgrund herangezogen werden könnte. In Bezug auf die Strafbarkeit des Compliance-Beauftragten muss insbesondere auf ein aktuelles Urteil des BGH 12, welches sehr viele Reaktionen aus Lehre und Praxis verursachte 13, eingegangen werden. Der BGH stellte in einem obiter dictum fest, dass den Compliance-Beauftragten eine Garantenstellung und damit eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Nichtverhindern von Straftaten der Unternehmensangehörigen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehen, trifft. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob eine solche Annahme in Deutschland systemkonform ist und ob Ordnungswidrigkeitengesetz. 12 BGH am 17. Juli 2009, 5 StR 394/08 13 Zum Beispiel: Deutscher, Zur Strafbarkeit des Compliance Officer Erhöhte Berufsrisiken nach dem Urteil des BGB vom , WM 2010/1387 und Hinterhofer, Der untätige Compliance Officer: Strafbarer Beitrag durch Unterlassen?, ZFR 2010,

8 auch nach der österreichischen Rechtslage eine derartige Garantenstellung angenommen werden könnte. Da seit dem Jahr 2006 auch Verbände strafrechtlich belangt werden können, wird auch dieser Themenkomplex im Rahmen der Dissertation behandelt. Ein Verband haftet nach 3 Abs 3 Z 1 und 2 VbVG dann für Straftaten von Mitarbeitern, wenn diese einen Sachverhalt, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht, rechtswidrig verwirklicht haben und die Begehung der Tat durch das sorgfaltswidrige Verhalten von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde. Absatz 3 Z 2 des 3 VbVG konkretisiert das in den EU-Vorgaben enthaltene Zurechnungskriterium der mangelnden Überwachung oder Kontrolle durch Entscheidungsträger. 14 Auch in diesem Zusammenhang möchte ich untersuchen, ob ein effektives Compliance-System die Verantwortlichkeit des Verbandes entfallen lassen kann oder ob vielleicht sogar bereits angenommen werden kann, dass nur bei Vorweisen eines umfassenden Compliance-Systems ausreichende Überwachung und Kontrolle vorliegt. Den Abschluss der Arbeit bildet die Prüfung, ob die Implementierung eines im Regelfall funktionierenden Compliance-Systems im österreichischen Strafrecht als Strafmilderungsgrund gelten kann, falls ein Entscheidungsträger selbst straffällig wird oder das Unternehmen verantwortlich gemacht wird. Eine solche Vorgehensweise findet sich bereits in den USA und auch in Italien. 15 III. Grobe Gliederung I. Korruptionsstrafrecht Strafbarkeitsrisiken im privatwirtschaftlichen Sektor A. Einleitung B. Vorteilszuwendung an Amtsträger C. Vorteilszuwendung und -annahme im privaten Bereich D. Sonstige Tatbestände des Korruptionsbereichs II. Compliance A. Was ist Compliance? 1. Begriffsdefinition und Entstehungsgeschichte 14 Zeder, VbVG-Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Unternehmensstrafrecht, Graz 2006, Sieber, Compliance-Programme im Unternehmensstrafrecht, in FS Klaus Tiedemann,

9 2. Die Funktionen 3. Elemente der Compliance 4. Rechtsgrundlagen in Österreich 5. Gesetzlich vorgeschriebene Compliance 6. Rechtspflicht zur Compliance? B. Compliance-Ziele 1. Prävention 2. Krisenmanagement 3. Haftungsausschluss bzw Haftungsverringerung C. Compliance zur Korruptionsbekämpfung 1. Aufbau einer Compliance-Organisation zur Bekämpfung von Korruption im Unternehmen 2. Zweckmäßigkeit zur Vermeidung von Korruption im Unternehmen III. Auswirkungen von Compliance auf die strafrechtliche Haftung von natürlichen und juristischen Personen A. Strafbarkeit von natürlichen Personen 1. Strafbarkeit von Entscheidungsträgern 2. Delikte von Mitarbeitern gegen das Unternehmen 3. Strafbarkeit des Compliance-Beauftragten B. Verbandsverantwortlichkeit 1. Allgemeines zur Verbandsverantwortlichkeit 2. Die Strafbarkeitsvoraussetzung der mangelnde Überwachung oder Kontrolle 3. Nutzen eines effektiven Compliance-Systems C. Strafnachlass für effektive Compliance-Organisation 1. Strafbemessungsgrundlagen 2. Compliance als Strafmilderungsgrund 9

10 IV. Forschungsmethode Die Ansammlung des Schriftenmaterials erfolgt durch juristische Recherche in Universitätsbibliotheken und gängigen Datenbanken. Als Quellen dienen einschlägige Monographien, Fachbücher, Kommentare, Sammelbände, Beiträge in Fachzeitschriften und Vorträge bei Symposien und Tagungen. Außerdem wird Judikatur von österreichischen, deutschen und schweizerischen Höchstgerichten herangezogen. Natürlich wird auch auf Gesetzesbestimmungen und dazugehörige Materialien Bezug genommen. Der angesammelte Stoff wird unter Heranziehung der gängigen Auslegungsmethoden aufgearbeitet. Ebenso werden Literaturmeinungen und Urteile der Gerichtshöfe aus Deutschland und der Schweiz mit jenen aus Österreich verglichen. Die Erkenntnisse dieser Aufarbeitung sollen zur Lösung der Forschungsfragen beitragen. V. Zeitplan Themensuche und Konzepterstellung sowie Absolvierung der Studieneingangsphase: Februar 2010 bis Dezember 2010 Einreichung des Exposé und des Antrags auf Genehmigung des Dissertationsvorhabens: Dezember 2010 Verfassen des ersten Teiles der Dissertation ( Korruptionsstrafrecht ) und Absolvierung der verpflichtenden Lehrveranstaltungen: Jänner 2011 bis September 2011 Verfassen des zweiten Teiles der Dissertation ( Compliance ) und Absolvierung der verpflichtenden Lehrveranstaltungen: Oktober 2011 bis Juni 2012 Verfassen des dritten Teiles der Dissertation ( Auswirkungen von Compliance auf die strafrechtliche Haftung ): Juli 2012 bis Juni 2013 Überarbeitung der Dissertation: Juli 2013 bis Oktober 2013 Öffentliche Defensio: Ende 2013 Mindestens vierteljährlich erfolgen Berichterstattungen an den und Besprechungen mit dem Betreuer. 10

11 VI. Ausgewählte Literatur Monographien: Ax / Schneider / Scheffen, Rechtshandbuch Korruptionsbekämpfung. Prävention Compliance Vergabeverfahren Sanktionen Selbstreinigung, 2. Auflage, Berlin Bannenberg, Korruption in Deutschland und ihre strafrechtliche Kontrolle. Eine kriminologisch-strafrechtliche Analyse, Deutschland Barbist / Ahammer, Compliance in der Unternehmerpraxis, Wien Bertel / Schwaighofer, Österreichisches Strafrecht Besonderer Teil II. 169 bis 321 StGB, 9. Auflage, Innsbruck Dölling, Handbuch der Korruptionsprävention, München Eder-Rieder, Einführung in das Wirtschaftsstrafrecht, Wien / Graz Eidam, Unternehmen und Strafe. Vorsorge- und Krisenmanagement, 3. Auflage, Burgwedel Eidam, Straftäter Unternehmen, München Fuchs, Eva / Jerabek, Korruption und Amtsmissbrauch. Grundlagen, Definitionen und Beispiele zu den 302, 304, 307, 310 und 311 StGB, 3. Auflage, Wien Hellman / Beckemper, Wirtschaftsstrafrecht (Studienbuch), 2. Auflage, Potsdam Krekeler / Werner, Unternehmer und Strafrecht, München Napokoj, Risikominimierung durch Corporate Compliance, Wien Oertle, Die Geschäftsherrenhaftung im Strafrecht, Zürich Pieth / Eigen, Korruption im internationalen Geschäftsverkehr. Bestandsaufnahme. Bekämpfung. Prävention, Basel Wells / Kopetzky, Handbuch Wirtschaftskriminalität in Unternehmen. Aufklärung und Prävention, Wien Zeder, VbVG. Verbandsverantwortlichkeitsgesetz. Unternehmensstrafrecht, Wien / Graz Sammelbände und Kommentare: Achenbach / Ransiek (Hrsg), Handbuch Wirtschaftstrafrecht, 2. Auflage, Heidelberg Graeff / Schröder / Wolf (Hrsg), Der Korruptionsfall Siemens, Baden-Baden

12 Hauschka (Hrsg), Corporate Compliance. Handbuch der Haftungsvermeidung im Unternehmen, 2. Auflage, München Höpfel / Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zum StGB. Kempf / Lüderssen / Volk (Hrsg), Die Handlungsfreiheit des Unternehmers Wirtschaftliche Perspektiven, strafrechtliche und ethische Schranken, Berlin Müller-Gugenberger / Bieneck (Hrsg), Wirtschaftsstrafrecht. Handbuch des Wirtschafts- und ordnungswidrigkeitenrechts, Köln Romeike (Hrsg), Rechtliche Grundlagen des Risikomanagements. Haftungs- und Strafvermeidung für Corporate Compliance, Berlin Sieber / Dannecker / Kindhäuser / Vogel / Walter, (Hrsg), Strafrecht und Wirtschaftsstrafrecht. Festschrift für Klaus Tiedemann zum 70. Geburtstag, Wabnitz / Janovsky (Hrsg), Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstrafrechts, 3. Auflage, München Aufsätze: Brandstetter, Korruptionsstrafrecht Neu. Struktur und Eckpunkte des KorrStrÄG 2009, JSt 2009, 151. Deutscher, Zur Strafbarkeit des Compliance Officer Erhöhte Berufsrisiken nach dem Urteil des BGB vom , WM 2010, Feltl / Pucher, Corporate Compliance im österreichischen Recht Ein Überblick, wbl 2010, 265. Göpfert / Siegrist, Mitarbeiter als Wissensträger. Ein Beitrag zur aktuellen Compliance-Diskussion, NJW 2008, Haeseler, Compliance und Compliance Management, RWZ 2005, 235. Hauschka / Greeve, Compliance in der Korruptionsprävention was müssen, was sollen, was können die Unternehmen tun? BB 2007, 165. Hinterhofer, Der untätige Compliance Officer: Strafbarer Beitrag durch Unterlassen? ZFR 2010, 104. Kiethe, Die zivil- und strafrechtliche Haftung von Aufsichtsräten für Geschäftsrisiken, WM 2005, Krause, Managerhaftung und Strategien zur Haftungsvermeidung, BB 2009, Kreuzer, Compliance, CFOaktuell 2009, 205. Marhold / Unger, Die neuen Antikorruptionsbestimmungen des StGB Anwendung und Umsetzung, RdM-ÖG 2010, 2. Mazal, Antikorruptionsrecht Handlungsbedarf für Unternehmen, ecolex 2009,

13 Medigovic, Was vom Korruptionsstrafrecht übrig bleibt. Zum Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009, ÖJZ 2010, 31. Meier-Greve, Vorstandshaftung wegen mangelhafter Corporate Compliance, BB 2009, Reindl-Krauskopf, Korruptionsstrafrecht neu ein Überblick, ecolex 2009, 732. Rotsch, Criminal Compliance, ZIS 2010, 614. Rübenstahl, Zur regelmäßigen Garantenstellung des Compliance Officers, NZG 2009, Salvenmoser / Hauschka, Korruption, Datenschutz und Compliance, NJW 2010, 331. Schirmer, Compliance-Maßnahmen zur Reduktion der Haftungsrisiken von Vorstandsmitgliedern, RdW 2010, 211. Schmidt, Bernd, Vertrauen ist gut, Compliance ist besser! BB 2009, Schuschnigg, Das Korruptionsstrafrechtsänderungsgesetz 2009, SWK 2009, W 95. Soyer, Über Korruption, ihre Freunde und Feinde, juridikum 2009, 62. Soyer / Kier, Aktuelle Fragen der strafrechtlichen Vorstandshaftung und das VbVG, Aufsichtsrat aktuell 2007, 4. Stierle, Korruptionscontrolling und Compliance. Strategische Positionierung während der Wirtschaftskrise, CFOaktuell 2010, 115. Warneke, Die Garantenstellung von Compliance-Beauftragten, NStZ 2010, 312. Wirtz, Die Aufsichtspflichten des Vorstandes nach OWiG und KonTraG, WuW 2001, 342. Zehetner, Jörg, Korruptionsprävention als Führungsaufgabe, CFOaktuell 2009, 269. Zehetner, Jörg / Zehetner, Ulf, Corporate Compliance Eine Einführung, GBU 2009/11/11. 13

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