Arbeiten bis 67: Zwischen Arbeit und Rente
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- Katrin Brauer
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1 Seite 1 von 6 Stand Mai 2007 Arbeiten bis 67: Zwischen Arbeit und Rente Arbeiten bis 67 ist kein Tabu mehr und soll im kommenden Jahrzehnt zum Regelfall werden. Doch noch scheiden Arbeitnehmer im Durchschnitt mit 63,2 Jahren aus dem Erwerbsleben aus. Bezieht man die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ein, so liegt das durchschnittliche Renteneintrittsalter sogar bei 60,8 Jahren (Stand: 2005). Klar ist damit: In den folgenden Jahren wird sich beim Übergang zwischen Arbeit und Rente einiges verändern müssen. Das betrifft auch arbeitsrechtliche Fragen. Wo also sind die Schnittstellen zwischen Renten- und Arbeitsrecht? Kann man heute bereits länger als bis 65 arbeiten? Dürfen Firmen Arbeitnehmer wegen ihres Alters kündigen oder weil sie Anspruch auf eine Altersrente haben? In welchem Alter können bzw. müssen Arbeitnehmer heute in Rente gehen? Interessiert es die Rentenversicherung, ob Rentenantragsteller noch in einem Beschäftigungsverhältnis sind? 1. Arbeitsrecht und Rentenanspruch 1a. Rentenanspruch ist kein Kündigungsgrund Grundsätzlich können Arbeitnehmer auch heute schon über das 65. Lebensjahr hinaus arbeiten sowohl bei ihrem bisherigen als auch bei einem neuen Arbeitgeber. Es gibt keine altersspezifischen Beschäftigungsverbote. Dass die Betroffenen mit 65 in der Regel Anspruch auf Altersrente haben, ist in keinem Fall ein Kündigungsgrund. Eine solche Kündigung ist sogar gesetzlich verboten und zwar bereits vor dem Allgemeinen Gleichheitsgesetz, das am 18. August 2006 in Kraft getreten ist. Das sechste Sozialgesetzbuch, in dem es um die Rente geht, enthält nämlich in 41 ausdrücklich eine (allerdings kaum bekannte) Regelung zu Altersrente und Kündigungsschutz. Darin ist festgelegt: Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Daher ist es kaum verwunderlich, dass das Paderborner Arbeitsgericht in einem aufsehenerregenden Urteil vom 23. März 2006 die Kündigung eines 70 Jahre alten Autoverkäufers durch seinen Arbeitgeber als unwirksam angesehen hat (Az.: 3 Ca 1947/05). Das Gericht bewertete allein die gesetzlichen Sozialauswahl-Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, etwaige Unterhaltsverpflichtungen sowie gegebe-
2 Seite 2 von 6 / Arbeiten bis 67 nenfalls Schwerbehinderung und befand, dass der Betroffene 70-Jährige einen höheren Schutz verdiene als seine jüngeren Kollegen. 1b. Befristung möglich Eine Kündigung aus Altersgründen ist also gesetzeswidrig anders jedoch eine Befristung des Arbeitsvertrages, beispielsweise auf das 65. Lebensjahr. In Arbeitsverträgen finden sich derzeit hierzu ganz unterschiedliche Regelungen. Es gibt konkrete Alters- Begrenzungen meist auf das 65. Lebensjahr, manchmal aber auch auf das 63. oder 60. Lebensjahr oder es gibt die Formulierung, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Das Arbeitsrecht sieht dies als Befristungen des Arbeitsverhältnisses an. Grundsätzlich können Arbeitsverhältnisse befristet werden. Hierfür ist allerdings nach Paragraph 14 Absatz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) ein sachlicher Grund erforderlich. Als solcher sachlicher Grund gilt die anderweitige Absicherung der wirtschaftlichen Existenz eines Arbeitnehmers. Hierzu gibt es eine Reihe von Urteilen des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Im Prinzip erkennt das Gericht zwar an, dass ein Arbeitnehmer über das 65. Lebensjahr hinaus beschäftigt sein kann. Schließlich ermöglicht ihm das Arbeitsverhältnis eine wirtschaftliche Existenzgrundlage und bietet ihm die Möglichkeit beruflicher Selbstverwirklichung. Dem stünden allerdings, so das Gericht, schwerwiegende Interessen des Arbeitgebers gegenüber. Schließlich bestehe das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nur noch für begrenzte Zeit (was die Planungsmöglichkeiten des Arbeitgebers stark einschränkt). Die Interessen des Arbeitgebers wurden von den obersten Arbeitsrichtern als gewichtiger angesehen allerdings nur für den Fall eines mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze wirtschaftlich abgesicherten Arbeitnehmers (so der 7. Senat des BAG in seinem Urteil vom 19. November 2003, Az: 7 AZR 296/03). Umgekehrt bedeutet dies: Soweit ein Arbeitnehmer nur sehr niedrige Rentenansprüche hat, hat er durchaus Chancen, wenn er auf einer Weiterbeschäftigung über das 65. Lebensjahr hinaus besteht. 1c. Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr Ein Ausscheiden vor dem 65. Lebensjahr kann nur in zwei Fällen vereinbart werden. Zum einen, wenn eine entsprechende Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor dem möglichen Rentenalter getroffen wurde. Dies ergibt sich aus einer höchst komplizierten Regelung in 41 Satz 2 des sechsten Sozialgesetzbuchs. Sie lautet: Eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Das Bundesarbeitsgericht sieht in dieser Bestimmung eine Norm zum Schutz des Arbeitnehmers. Die Vorschrift soll die Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers sichern, entweder Altersruhegeld zu beziehen oder weiter zu arbeiten. Gleichzeitig soll dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, über die Gültigkeit
3 Seite 3 von 6 / Arbeiten bis 67 einer vereinbarten Altersgrenze erst in einem Lebensabschnitt zu befinden, in dem er deren Auswirkungen richtig beurteilen kann (Az: 7 AZR 296/03). Das bedeutet umgekehrt: Wer außerhalb der Dreijahresfrist vor dem Erreichen der Altersgrenze für ein abschlagfreies vorzeitiges Altersruhegeld eine entsprechende Befristungsvereinbarung mit seinem Arbeitgeber getroffen hat, kann darauf bestehen, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres fortgeführt wird. Beispiel: Ein Arbeitnehmer ist 59 Jahre alt, er kann frühestens mit 63 Jahren abschlagfrei in Rente gehen (siehe 3b.). Wenn er in diesem Alter mit seinem Arbeitgeber vereinbart, dass das Arbeits-. verhältnis mit 63 endet, gilt nach der derzeitigen Rechtsprechung dennoch die 65-Jahres-Grenze wie es auch in 41 des sechsten Sozialgesetzbuchs steht. Eine Befristung des Arbeitsverhältnis auf einen Zeitpunkt vor dem 65. Lebensjahr ist darüber hinaus noch möglich, wenn es was etwa bei Piloten der Fall sein kann gefährlich ist, den Job noch als Älterer auszuüben. Das Bundesarbeitsgericht hat auf das 60. Lebensjahr befristete Arbeitsverträge von Piloten unter Hinweis auf diese Bestimmung als rechtens befunden (BAG Urteil vom AZR 748/00) 1d. Anhebung der Regelaltersgrenze und Arbeitsrecht Ab dem Jahr 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise bis auf 67 Jahre angehoben werden (siehe 3a.). Dies wird auch Folgen für die Rechtsprechung haben, ist sich Michael Felser, Rechtsanwalt aus Brühl bei Köln sicher. Die Arbeitsgerichte werden dann alte Arbeitsverträge, die noch eine 65- Jahres-Grenze enthalten nicht wörtlich, sondern sinngemäß auslegen, so der Arbeitsrechtsexperte. Wenn im Arbeitsvertrag eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 65 Jahren vorgesehen ist, ist damit ja schließlich nicht das exakte Alter gemeint, sondern die Regelaltersgrenze für die Rente, die derzeit noch bei 65 Jahren liegt. Tipp: Bei neu abgeschlossenen Arbeitsverträgen empfiehlt Felser jedoch keine Befristung auf ein konkretes Lebensalter, sondern die Formulierung: Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen des für den Arbeitnehmer geltenden Regelrentenalters. 2. Rentenanspruch und Arbeitsverhältnis (aus Sicht der Rentenversicherung) Mit 65 haben Versicherte in aller Regel Anspruch auf Altersrente. Die Betroffenen können den Antrag auch später stellen, beispielsweise mit 67 oder mit 70 (zu den Folgen für die Rente: siehe 3b.). Das ist frei wählbar. Wichtig: Ohne Antrag gibt es keine Altersrente. 2a. Arbeitsverhältnis und Rentenantrag Sobald Rentenantragsteller 65 Jahre oder älter sind, interessiert es die Rentenversicherung nicht, ob die Betroffenen in einem Arbeitsverhältnis stehen. Denn dies hat keinerlei Konsequenzen für die Rente. Wer 65 Jahre alt ist, darf zusätzlich zur Rente nämlich beliebig viel hinzuverdienen ohne dass die Rente gekürzt wird.
4 Seite 4 von 6 / Arbeiten bis 67 Für diejenigen, die ein vorgezogenes Altersruhegeld (etwa eine Schwerbehindertenrente) beantragen oder bereits beziehen, sieht dies ganz anders aus: In diesem Fall verlangt die Rentenversicherung bei der Antragsstellung eine Erklärung, dass das Arbeitsverhältnis nicht mehr besteht oder dass der Betroffene nur noch maximal 350 Euro pro Monat verdient. Dies muss der Arbeitgeber auch bestätigen. Bei denjenigen, die mehr als 350 Euro pro Monat verdienen, wird die Ren- te gekürzt und zwar um mindestens ein Drittel. Auch Arbeit plus Rente möglich: Zur Kombination von Arbeit und Rente bietet die Rentenversicherung die so genannte Teilrente an. Mit 60 kann man sich häufig für verschiedene Modelle, etwa für halbe Arbeit, halbe Rente entscheiden. Man kann dann also beispielsweise auf einen Halbtagsjob wechseln das kann auch bei einem anderen Arbeitgeber sein und zugleich die halbe Rente beziehen. 3. Altersgrenzen für den Rentenantrag 3a. Was ab 2012 gelten soll Ab 2012 wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf 67 Jahre angehoben Erstmals im Jahr 2012 erhöht sich danach das Regelrentenalter für den Geburtsjahrgang 1947 um einen Monat; für Folgejahrgänge in jedem weiteren Jahr um einen weiteren Monat. Damit kann der Jahrgang 1958 im Jahr 2023 mit dem 66. Lebensjahr in die abschlagsfreie Altersrente gehen. Die folgenden Jahrgänge müssen mit einer beschleunigten Anhebung der Altersgrenze um jeweils zwei Monate pro Jahr rechnen. Damit wird die volle Anhebung auf das 67. Lebensjahr erstmals im Jahr 2029 für den Jahrgang 1964 wirksam. Die heute 42-Jährigen werden danach die ersten sein, die in der Regel bis 67 arbeiten müssen, um eine ungekürzte Rente zu bekommen. Bis 31.Dezember 2010 können langjährig Versicherte (mit 35 Versicherungsjahren) frühestens zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze (also frühestens mit 63 Jahren) in Rente gehen. Die maximalen Abschläge belaufen sich auf 7,2 Prozent. Der frühestmögliche Bezug einer solchen Altersrente wird zwischen 2011 und 2012 schrittweise auf 62 Jahre gesenkt, d.h. die maximalen Abschläge belaufen sich danach auf 10,8 %. Ab 2012 werden nur noch langjährig Versicherte (frühestens mit 62 Jahren, mit maximal 10,8 % Abschlägen) und schwerbehinderte langjährig Versicherte (frühestens mit 60 Jahren, mit maximal 10,8 Prozent Abschlägen) die Möglichkeit haben, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beziehen. 3b. Was derzeit gilt Derzeit liegt die Regelaltersgrenze für die Altersrente noch bei 65 Jahren. Heute kann allerdings wer will schon vorzeitig in Rente gehen. Und es zahlt sich sogar aus, sagt Sabine Morch von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Wer erst später in Rente eintritt, dessen Altersrente erhöht sich pro Monat des späteren Einstiegs um 0,5 Prozent. Ein Älterer, der erst mit 67 in Rente geht, erhält also derzeit noch eine um zwölf Prozent höhere Rente lebenslang. Hinzu kommt: Wer über das 65. Lebensjahr hinaus arbeitet, ist in der Regel auch weiterhin rentenversicherungspflichtig. Die gezahlten Beiträge bringen dann nochmals eine Rentenerhöhung, so Morch.
5 Seite 5 von 6 / Arbeiten bis 67 Vorzeitige Altersruhegelder: Aktuell können die meisten Älteren als Arbeitslose, Schwerbehinderte, Frauen oder langjährig Versicherte sowie nach Altersteilzeit auch schon vor ihrem 65. Geburtstag ein vorgezogenes Altersruhegeld beziehen. Sie werden dafür aber mit erheblichen Abschlägen bei ihren Bezügen bestraft. Dahinter steckt die Überlegung: Wer früher in den Ruhestand wechselt, kassiert länger Zahlungen aus der Rentenkasse und muss deshalb gekürzte Leistungen akzeptieren. Wer vor 65 eine Altersrente bezieht, muss für jeden Monat, den er zu früh in Rente geht, einen Abschlag von 0,3 Prozentpunkten hinnehmen und zwar lebenslang. Schwerbehinderte Menschen können weiterhin ohne finanzielle Einbußen mit 63 Jahren in den Ruhestand. Regelungen für Arbeitslose und Altersteilzeitler: Das vorgezogene Altersruhegeld nach Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit gibt es noch bis Ende Allerdings verschieben sich seit Anfang 2006 die maßgeblichen Altersgrenzen. Diese Rente können zwar nach wie vor diejenigen beanspruchen, die 24 Monate in Altersteilzeit oder innerhalb der letzten 18 Monate vor Rentenantritt mindestens 52 Wochen auch mit Unterbrechungen arbeitslos waren. Doch nur noch in wenigen Ausnahmefällen gibt es die Rente mit 60. Das gilt nur für Ältere, die vor 1952 geboren sind und bereits am 1. Januar 2004 arbeitslos waren oder vor 2004 mit ihrem Arbeitgeber eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen hatten. Für alle anderen erhöht sich das frühestmögliche Einstiegsalter seit Januar 2006 monatlich um einen vollen Monat. Im Januar 2006 lag die Altersgrenze bei 60 Jahren und einem Monat, im September 2006 liegt sie schon bei 60 Jahren und neun Monaten. Bis Ende 2008 steigt so die Altersgrenze für die Inanspruchnahme auf 63 Jahre. Wer im Dezember 1948 oder später geboren ist, kann diese Rente also nur noch ab 63 bekommen. Regelungen für Frauen: Weibliche Versicherte, die vor 1952 geboren sind, können bis Ende 2011 noch mit 60 Jahren die vorgezogene Altersrente für Frauen beziehen aber nur noch mit Abschlag. Alle Geburtsjahrgänge von 1945 bis 1951 müssen eine Rentenkürzung um 18 Prozent hinnehmen, wenn sie diese Rente schon mit 60 in Anspruch nehmen. Um diese Rentenart zu bekommen, müssen die Frauen allerdings nach ihrem 40. Geburtstag mehr als zehn Jahre mit Pflichtbeitragszeiten sowie insgesamt mindestens 15 Versicherungsjahre vorweisen. Zu den für die Versicherungsdauer bedeutsamen Zeiten gehören auch Phasen, in denen Kinder erzogen, Pflegebedürftige betreut oder Sozialleistungen bezogen wurden. Regelungen für Schwerbehinderte: Die Altersrente für Schwerbehinderte gibt es bis Ende 2011 weiterhin noch mit 60 danach erst mit 63. Die Betroffenen müssen eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von 35 Jahren und einen anerkannten Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 vorweisen. Für vor 1951 Geborene reicht es auch, wenn sie berufs- oder erwerbsunfähig nach dem bis Ende 2000 geltenden Recht waren. Ohne Abschlag gibt es dieses Altersruhegeld in der Regel heute nur noch für schwer behinderte Menschen, die mindestens 63 sind. Wer früher in Rente geht, muss meist eine lebenslange Kürzung seiner Altersbezüge um bis zu 10,8 Prozentpunkte bei einem Renteneintritt ab 60 hinnehmen. Für diejenigen, die bis zum 16. November 1950 geboren sind und schon am 16. November 2000 schwer behindert oder (nach damaligem Recht) berufs- oder erwerbsunfähig waren, gilt eine Ausnahmeregelung: Aus Gründen des Vertrauensschutzes können sie weiter ab 60 abschlagfrei in Rente gehen. Regelungen für langjährig Versicherte: Wer mindestens 35 Jahre rentenversichert ist, kann mit 63 in Rente gehen. Dies gilt bis Ende 2009.Ab 2010 sinkt
6 Seite 6 von 6 / Arbeiten bis 67 die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte für die Geburtsjahrgänge 1948 und 1949 stufenweise auf 62 Jahre. Wer im Januar oder Februar 1948 geboren wurde, kann die Rente für langjährig Versicherte mit 62 Jahren und 11 Monaten in Anspruch nehmen. Für diejenigen, die Ende 1948 geboren wurden, ist ein Renteneintritt bereits mit 62 Jahren und sechs Monaten möglich. Zu den maßgeblichen Renten-Zeiten zählen neben eigenen Beitragsmonaten auch Zeiten, in denen man aus persönlichen Gründen z.b. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung oder Studium selbst keine Beiträge bezahlen konnte. Außerdem zählen auch Zeiten aus einem Versorgungsausgleich (nach Ehescheidung). Wer ab 63 vorzeitig in den Ruhestand ausscheidet, muss Rentenabschläge bis zu 7,2 Prozentpunkte einkalkulieren. Wahl zwischen verschiedenen Rentenarten: Für eine 63-jährige arbeitslose Frau, die schwerbehindert ist, kommen unter Umständen alle vier vorzeitigen Altersruhegelder in Frage. Unterschiede gibt es dabei vor allem bei der Höhe der Abschläge. In diesem Fall sollte man sich bei der Rentenversicherung beraten lassen und die günstigste Rente beantragen, rät die Rentenexpertin Sabine Morch. Flexible Entscheidung: Niemand muss sich mit 60 endgültig für oder gegen einen vorzeitigen Einstieg in die Rente entscheiden. Wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine der vorzeitigen Altersrenten erfüllt, kann jederzeit, also auch erst mit 61 oder 64 Jahren, zu jedem gewünschten Termin in Rente gehen. Wer beispielsweise für den Juli 2008 eine Weltreise plant, und dann 61 Jahre und sieben Monate alt ist, kann pünktlich zu diesem Vorhaben in Rente gehen. Vorher sollte aber in jedem Fall klar sein, dass dann tatsächlich ein Anspruch auf Rente besteht. Wenn eine Verlängerung des Arbeitslebens und ein Aufschub des Renteneintritts möglich und zumutbar ist, sollte man sich hierfür entscheiden. Zum einen fallen dann die Rentenabschläge niedriger aus. Wer mit 60 in Rente geht, muss oft schon einen Abschlag von 18 Prozent hinnehmen. Statt Euro Monatsrente bekommt man dann beispielsweise nur noch 984 Euro. Dieser Abschlag gilt nicht nur bis zum 65. Lebensjahr, sondern lebenslang. Wer sich erst mit 61 Jahren und sieben Monaten verrenten lässt, muss 5,7 Prozent weniger Abschläge in Kauf nehmen (19 Monate x 0,3 Prozent). Zudem fällt die Rente durch die längere Arbeit höher aus. Faustregel: Euro Bruttoverdienst bringen eine um einen Euro höhere Monatsrente. Unter Umständen lohnt es sich auch, vor dem Bezug von Rente zunächst Leistungen der Bundesagentur für Arbeit in Anspruch zu nehmen. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Die Betroffenen müssen sich zwischen der Leistung der Arbeitsagentur und der Rente entscheiden. Möglicherweise ist das Arbeitslosengeld, das man bei einem Verzicht auf den Rentenantrag häufig weiterbeziehen könnte, sogar höher als die zu erwartende Rente. Zudem erhöht die Arbeitslosenzeit die Rente, während gleichzeitig bei einem späteren Renteneintritt die Abschläge sinken. In jedem Fall sollte man deshalb vor dem Antrag auf eine vorgezogene Altersrente eine verbindliche schriftliche Rentenauskunft beim gesetzlichen Rentenversicherungsträger über die zu erwartende Rentenhöhe einholen.
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