Schadensersatz neben der Leistung/einfacher Schadensersatz ( 280 I BGB)

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1 Schadensersatz neben der Leistung/einfacher Schadensersatz ( 280 I BGB) 1. Schuldverhältnis (auch vorvertraglich, Vgl. 311 II i.v.m. 241 II 1 ) 2. Pflichtverletzung (a) (reparable) Schlechtleistung (b) Schutzpflichtverletzung 3. Vertretenmüssen 280 I S Kausaler Schaden (a) Schaden (an sonstigen Rechten, Rechtsgütern und Interessen) (b) Kausalität 3 5. Rechtsfolge: Schadensersatz neben der Leistung 280 I (negatives Interesse) Schadensersatz statt der Leistung wegen Schutzpflichtverletzung ( 280 I, III, 282 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (a) Schutzpflichtverletzung (b) Unzumutbarkeit (zusätzliches Merkmal des 282) i. Schwere der Pflichtverletzung? ii. Gefahr der Wiederholung? iii. Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Unzumutbarkeit 3. Vertretenmüssen 4. Kausaler Schaden (a) Schaden (b) Kausalität 5. Rechtsfolgen: (a) Schadensersatz statt der Leistung 280 I, III, 282 (b) oder Aufwendungsersatz nach 284 (c) Wegfall der Gegenleistungspflicht (d) Herausgabe des Geleisteten nach 346 bis Culpa in contrahendo, prüfe in dem Fall zuerst, ob eine Anfechtung möglich ist ( 119f., 123,) Dies ist jedoch streitig, da es sich hierbei um eine Norm aus dem allgemeinen Teil des BGB handelt, welche systematisch von den entsprechenden Schadensersatznormen verdrängt werden würde. 2 Exkulpation möglich? Die negative Formulierung in 280 I S.2 weist darauf hin, dass das Vertretenmüssen vermutet wird. Beachte 276 ff. 3 Conditio-sine-qua-non-Formel "Bedingung, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele", höchstens beiläufig erwähnen. 1

2 Schuldnerverzug (SE neben der Leistung, 280 I, II, 286 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung in Form der Leistungsverzögerung (a) Bestehen einer wirksamen Leistungspflicht 4 (b) Nichtleistung (c) Voraussetzungen des 286 Verzug des Schuldners: 5 i. Fälliger 6 Anspruch ii. Einredefreier Anspruch 7 iii. Mahnung 286 I (= Einseitige empfangsbedürftige Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner, die Leistung zu erbringen) A. hinreichend bestimmte Aufforderung zur Leistung 8 B. nach Eintritt der Fälligkeit C. Gleichstellung des 286 I S.2 iv. Entbehrlichkeit der Mahnung 286 II A. Termin nach dem Kalender bestimmt 286 II Nr. 1 B. der Zeitpunkt lässt sich nach Eintritt eines Ereignis bestimmen 286 II Nr. 2 C. der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig 286 Nr. 3 D. das Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände 286 Nr. 4 9 v. [Fristablauf nach Rechnungsstellung 286 III (Sonderregelung für Entgeltforderungen)] vi. Nichtleistung vii. [Vertretenmüssen 286 IV (nur Relevant für Fälle der 287, 288) 10 ] 3. Vertretenmüssen 280 I S.2 4. Kausaler Schaden (a) Schaden (b) Kausalität 5. Rechtsfolgen: (a) Schadensersatz neben der Leistung 280 I, 281 I (negatives Interesse) (b) Haftungsverschärfung 287 (c) Verzugszinsen 288 (vgl ) Alternativ: Prüfe Voraussetzungen des 286 vor denen des 280 I, die Anspruchsgrundlage bleibt 280 I,II, Wirksamkeitshindernisse und die (Un)Möglichkeit der Leistung sind hier zu prüfen. 5 Gebe immer 280 II als Verweis auf die zusätzlichen Voraussetzung des 286 an! 6 Fälligkeit = Zeitpunkt, an dem der Gläubiger die Leistung vom Schuldner fordern kann, und dieser sie erbringen muss (beachte entsprechende Parteienvereinbarung) 7 Insbesondere die Einrede des nicht erfüllten Vertrags, 320 (s.u.). 8 Kann auch Frist enthalten (verzugsbegründende Mahnung). 9 Namentlich die "Selbstmahnung". 10 Wenn kein Anhaltspunkt für Zinsforderung oder Haftungsverschärfung, das Vertretenmüssen des 286 IV weglassen! Es bezieht sich auf das Vertretenmüssen der Nichtleistung nach Eingang der Mahnung. 11 Aktuell 3,62 % (Stand ). 2

3 Ersatz des Verzögerungsschadens/Schlechtleistung (SE statt der Leistung, 280 I, III, 281 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (a) Durchsetzbarkeit i. Fälliger Anspruch ii. Einredefreier Anspruch (b) Erfolglose Fristsetzung i. Leistungsaufforderung ii. Angemessenheit der Nachfrist iii. Entbehrlichkeit einer Nachfrist A. der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig 281 Var. 1 B. das Vorliegen besonderer rechtfertigender Umstände 281 Var. 2 C. Abmahnung statt Fristsetzung 281 III (nur für Unterlassungsansprüche und Dauerschuldverhältnisse) iv. Nichtleistung/Erfolglosigkeit der Nachfrist Vertretenmüssen 4. Kausaler Schaden (a) Schaden (b) Kausalität 5. Rechtsfolgen: (a) Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung (b) oder Aufwendungsersatz 284 (c) Wegfall der Gegenleistungspflicht (d) Herausgabe des Geleisteten nach 346 bis 348 Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ( 288 I, 286 I BGB oder 280 I,II i.v.m. 288 I BGB 13 ) 1. Geldschuld 2. Verzug des Schuldners 286 I (a) Fälliger Anspruch (b) Einredefreier Anspruch (beachte 320) (c) Mahnung 286 I S.1 (d) Entbehrlichkeit der Mahnung 286 II Nr.1-4 (e) Vertretenmüssen des Schuldners 286 IV 3. Rechtsfolgen: (a) Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von jährlich 5% über dem Basiszinssatz ab Eintritt des Verzuges (vgl. 247) 14 (b) Haftungsverschärfung 287 (c) Kein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen 12 Wird die Leistung vor Fristablauf unmöglich, kann der Anspruch nur auf 283 gestützt werden. 13 Es ist streitig, ob 288 eine eigenständige Anspruchsgrundlage darstellt. 14 Beachte 288 II für Rechtsgeschäfte, an denen kein Verbraucher ( 13 BGB) beteiligt ist. 3

4 Schadensersatz statt der Leistung wegen nachträglicher Unmöglichkeit ( 280 I, III, 283 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Pflichtverletzung (a) Nichtleistung wegen Unmöglichkeit i.s.d. 275 I bis III 15 i. Objektive Unmöglichkeit 275 I - Unterfall absolutes Fixgeschäft 16 ii. Subjektive Unmöglichkeit 275 II iii. Persönliche Unzumutbarkeit 275 III (b) Eintreten der Unmöglichkeit nach Vertragsschluss (Rückschluss aus 311a I und II) 3. Vertretenmüssen (a) Verursachung des Umstandes, der zur Unmöglichkeit führte (b) Fahrlässig oder vorsätzlich versäumte Abwendung des Umstandes 4. Kausaler Schaden (a) Schaden (b) Kausalität 5. Rechtsfolgen: (a) Schadensersatz statt der Leistung 283 (b) oder Aufwendungsersatz 284 (c) Wegfall der Gegenleistungspflicht 17 (d) Herausgabe des Geleisteten 346 bis 348 Alternativ: Prüfe Voraussetzungen des 283 vor denen des 280 I, die Anspruchsgrundlage bleibt 280 I,III, 283 S.1 Der Gläubiger kann bei teilweiser Unmöglichkeit gemäß 283 S.2 (i.v.m. 281 I S.2) Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er kein Interesse an einer Teilleistung durch den Schuldner hat II und III sind Einreden! 16 Nicht gesetzlich normiert. Bei gegebener Interessenlage führt die Leistung nicht zur Erfüllung i.s.d. 362, das Geschäft kann nur zu exakt dem vertraglich bestimmten Zeitpunkt vorgenommen werden, andernfalls liegt kein Verzug, sondern objektive Unmöglichkeit ( 275 I) vor. 17 Beachte aber 326 II S.1 Alt.1. 4

5 Schadensersatz statt der Leistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit ( 311a II BGB) 1. Wirksamer Vertrag 18 (vgl. 311a I) 2. Nichtleistung wegen anfänglicher Unmöglichkeit i.s.d. 275 I-III (keine Pflichtverletzung) 19 (a) Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht 275 I-III vor Vertragsschluss (b) Objektives Vorliegen des Leistungshindernis bei Vertragsschluss 3. Vertretenmüssen a II S.2 (a) Kenntnis des Umstandes, der zur Unmöglichkeit führte (b) Fahrlässige Unkenntnis des Umstandes 4. Kausaler Schaden (a) Schaden (b) Kausalität 5. Rechtsfolgen: (a) Schadensersatz statt der (ganzen) Leistung 311a II (b) oder Aufwendungsersatz 311a II S.1, 284 (c) Wegfall der Gegenleistungspflicht (d) Herausgabe des Geleisteten nach Beachte: Der Gläubiger kann bei teilweiser Unmöglichkeit gemäß 311a II S.3 (i.v.m. 281 I S.2) Schadenersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er kein Interesse an einer Teilleistung durch den Schuldner hat. Die Abwesenheit des Punktes Pflichtverletzung erklärt sich daraus, dass ein gemäß 311 I grundsätzlich wirksamer Vertrag keine Hauptleistungspflichten begründen kann, wenn diese von Anfang an nach 275 I ausgeschlossen sind. Auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht i.s.d. 241 II durch den Schuldner abzustellen, empfiehlt sich nicht, da 311a II Schadenersatz statt der Leistung, und nicht nur den Ersatz des Vertrauensschadens ( 122 analog) gewährt. 18 Nach h.m. entstehen aus dem Vertrag keine Hauptleistungspflichten, die verletzt werden könnten, wohl aber Nebenleistungspflichten. Der Vertrag kann auch aus anderen Gründen unwirksam/nichtig sein (vgl. z.b. 134, 138, 142) Der Zweck der Regelung ist es, eine Anfechtbarkeit nach 119 durch den Schuldner auszuschließen (Unmöglichkeit der Leistung als verkehrswesentliche Eigenschaft), der sich ansonsten so den Schadenersatzansprüchen des Gläubigers entziehen könnte. 19 a.a.: Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflicht aus 241 II i.v.m. 311 II durch den Schuldner bei Kenntnis oder fahrlässiger Nichtkenntnis der Unmöglichkeit. 20 Wenn der Schuldner sich nicht fahrlässig in Unkenntnis über das anfängliche Leistungshindernis befand, wird die Vertrauensschadenshaftung des 122 teilweise analog herangezogen (streitig, s.o.). 5

6 Ersatz vergeblicher Aufwendungen ( 284 BGB) 1. Schadensersatzanspruch (SE statt der Leistung) 2. Aufwendungen = Aufwendungen sind freiwillige Vermogensopfer, die im Vertrauen des Gläubigers auf die Leistung von ihm getätigt wurden und die er billigerweise machen durfte. 3. Ursächlichkeit der Nichterfüllung für die Vergeblichkeit der Aufwendungen 4. Rechtsfolgen: (a) Aufwendungsersatz statt Schadensersatz (wahlweise) (b) Wegfall der Gegenleistungspflicht (c) Herausgabe des Geleisteten nach Herausgabe des Ersatzes ( 285 BGB) 1. Schuldverhältnis 2. Ausschluss der Leistungspflicht nach 275 I-III 3. Schuldner erlangt infolge des Umstandes, der die Leistung unmöglich macht, ein stellvertretendes commodum (a) Schadensersatz (b) Ersatzanspruch 4. Rechtsfolgen: (a) Herausgabe des Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruches (b) Bei Schadensersatz Anrechnung nach 285 II (SE-Anspruch ist nicht ausgeschlossen) (c) Bestehenbleiben der Gegenleistungspflicht, aber ggf. gemindert (vgl. 326) Beachte: Kein Vertretenmüssen! Aufrechnung ( 387 ff. BGB) 1. Aufrechnungslage ( 387) (a) Gegenseitigkeit der Forderungen (b) Gleichartigkeit der Forderungen (c) Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (d) Erfüllbarkeit der Gegenforderung 2. Aufrechnungserklärung Kein Ausschluss der Aufrechnung (z.b. 393) 4. Rechtsfolge: Forderungen erlöschen gemäß 389 soweit sie sich decken Beachte: Die Aufrechnung ist keine Anspruchsgrundlage, sondern als Erfüllungssurrogat unter dem Punkt II. Anspruch untergegangen zu prüfen. 6

7 Allgemeines Zurückbehaltungsrecht ( 273 f. BGB) 1. Gegenseitigkeit der Ansprüche 2. Konnexität der Ansprüche Fälligkeit des Gegenanspruchs 4. Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts (a) durch Vertrag (b) durch Gesetz 5. Rechtsfolge: (a) Bei Geltendmachung aufschiebende Einrede des Schuldners 273 I (b) ggf. Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug 274 I Beachte: Als Einrede zu prüfen unter III. Anspruch durchsetzbar. Einrede des nicht erfüllten Vertrags ( 320 BGB) 1. Gegenseitiger Vertrag 2. Fälligkeit des Gegenanspruchs 3. Keine Vorleistungspflicht des Schuldners (a) aus Vertrag (b) aus Gesetz Rechtsfolge: Bei Geltendmachung aufschiebende Einrede des Schuldners 320 I Beachte: Zu prüfen unter III. Anspruch durchsetzbar. Ist lex specialis zum allgemeinen Zurückbehaltungsrecht des Der Rechtsprechung genügt bereits ein einheitlicher natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang. 22 Beachte 321 I 7

8 AGB-Kontrolle ( 305 ff. BGB) 1. Anwendbarkeit der 305 ff. (a) Regulärer Anwendungsbereich (b) Vorliegen von AGB nach der Definition des 305 i. Vorformulierte Vertragsbedingungen ii. für eine Vielzahl von Verträgen iii. die der Verwender stellt iv. bei Abschluss des Vertrages (c) [Keine Bereichsausnahme des 310 IV] (d) Umgehungsverbot 306a 2. Einbeziehung (a) Einbeziehung der gesamten AGB in den Vertrag 305 II i. Hinweis oder Aushang 305 II Nr. 1 ii. Zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme 305 II Nr. 2 iii. Bei Einverständnis des anderen Teils 305 II Nr. 3 iv. bei Vertragsschluss Beachte: Handelt es sich um AGB gegenüber einem Unternehmer, müssen diese Einbeziehungserfordernisse nicht gewahrt werden ( 310 I S.1), es genügt eine konkludente Einigung. (b) Negative Einbeziehungskontrolle (wurden einzelne AGB nicht wirksam einbezogen?) i. Vorrang der Individualabrede 305b ii. Überraschende oder mehrdeutige Klauseln 305c I 3. Inhaltskontrolle (a) [Anwendbarkeit 307 III S.1] (b) Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit 308 (Beachte 310 I) (c) Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit 309 (Beachte 310 I) (d) Verstoß gegen 307 i. Unangemessene Benachteiligung nach 307 I ii. Unangemessene Benachteiligung nach 307 II A. Verstoß gegen Grundgedanken gesetzlicher Regelung 307 II Nr. 1 B. Einschränkung wesentlicher Rechte und Pflichten 307 II Nr. 2 Beachte: Bei Verträgen mit Unternehmern erfolgt die Inhaltskontrolle nach Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung oder Unwirksamkeit: (a) Die jeweilige Klausel scheidet als Ganzes aus 306 I (wird nicht auf das gerade noch zulässige Maß reduziert,verbot der geltungserhaltenden Reduktion) (b) Wirksamkeit des restlichen Vertrags 306 I (Ausnahme 306 III) (c) An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Klausel treten (dispositive) gesetzliche Bestimmungen 306 II (Lückenschließung) (d) Ansonsten ergänzende Vertragsauslegung 133, Legaldefinition Verbaucher: 13, Unternehmer: 14. 8

9 Störung der Geschäftsgrundlage ( 313 BGB) 1. Ausschluss (a) Vertragliche Regelungen (vgl. 158 II) (b) Gesetzliche Regelungen (vgl. 275 II, 321) (c) Anfechtung 2. Schuldverhältnis aus Vertrag Geschäftsgrundlage (a) Umstand oder Vorstellung darüber war wesentliche Grundlage des Vertrages 313 I i. Reales Element 25 ii. Hypothetisches Element 26 iii. Normatives Element 27 (b) Schwerwiegende Veränderung der Umstände 313 I (c) Vorstellungen stellen sich als falsch heraus 313 II 4. Unzumutbarkeit des Festhaltens am unveränderten Vertrag 5. Rechtsfolgen: (a) Vertragsanpassung 313 I (vorrangig) (b) Rücktrittsrecht, Kündigungsrecht 313 III Beachte: Der 313 kann etwa unter dem Punkt II. Anspruch untergegangen behandelt werden, wenn festzustellen ist, ob der zurücktretenden/kündigenden Partei tatsächlich ein Rücktritts- oder Kündigungsrecht zustand. 24 Streitig für einseitige Rechtsgeschäfte. 25 = Umstand, der von mindestens einer Vertragspartei so voraussetzt wurde. 26 = Vertragspartei, die sich auf Änderung der Geschäftsgrundlage beruft, hätte bei richtiger Sachkenntnis den Vertrag (so) nicht geschlossen. 27 = Andere Vertragspartei hätte sich nach Treu und Glauben auf einen anderen Vertragsinhalt einlassen müssen, weil die wahre Sachlage außerhalb des Risikobereiches der Partei liegt, die sich auf die fehlende Geschäftsgrundlage beruft. 9

10 Annahmeverzug des Gläubigers Gläubigerverzug ( BGB) 1. Leistungsberechtigung des Schuldners Möglichkeit der Leistung Angebot durch den Schuldner (a) Tatsächliches Angebot 294 i. richtige Leistung 29 ii. rechter Ort 269 iii. rechte Zeit 271 iv. in der richtigen Art und Weise 242, 241 II, 266 (b) Wörtliches Angebot 295 i. Gläubiger erklärt, er werde die Leistung nicht annehmen ii. zur Bewirkung der Leistung ist eine Handlung des Gläubigers erforderlich 30 iii. Aufforderung zur Vornahme der erforderlichen Handlung 295 S.2 (c) Entbehrlichkeit des Angebots 296 i. Zeit zur Vornahme der Handlung ist nach dem Kalender bestimmt 296 S.1 ii. Ein bestimmtes Ereignis muss der Vornahme der Handlung vorausgehen 296 S.2 4. Nichtannahme durch den Gläubiger 293 (a) Nichtannahme der Leistung 293 (b) Unterlassung der erforderlichen Mitwirkung ( 293 i.v.m. 295 S.1) 5. Rechtsfolgen: (a) Fortbestehen der Leistungspflicht des Schuldners (b) Übergang der Preisgefahr 326 II S.1 Var.2 (c) Ausschluss des Rücktrittsrechts des Gläubigers 326 VI Var.2 (d) Haftung des Schuldners nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit I (e) Übergang der Leistungsgefahr bei Gattungsschuld 300 II (f) Ersatz für Mehraufwendungen des Schuldners (g) Keine Verzinsungspflicht bei Geldschulden 301 (h) Steht dem Gefahrenübergang gleich 446 S.3 33 Beachte: Der Schuldner gerät nicht in Annahmeverzug, wenn die Leistungszeit nicht bestimmt war, oder der Schuldner vor der bestimmten Zeit, also unerwartet frühzeitig leistet. Dies begründet nur die vorübergehende Annahmeverhinderung gem Ein Vertretenmüssen seitens des Gläubigers ist nicht erforderlich. 28 Siehe "Erfüllbarkeit". 29 Ggf Wie z.b. sie abzuholen 31 Als Ausnahme vom Grundsatz des 276 I zu prüfen unter dem Punkt "Vertretenmüssen", die Voraussetzungen des Gläubigerverzuges müssen dann vorliegen (inzidente Prüfung). 32 Der Schuldner muss die Mehraufwendungen wegen des erfolglosen Angebots und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands getätigt haben. 33 Auch ggf. inzident prüfen. 10

11 Rücktritt allgemeines Aufbauschema 1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag 2. Rücktrittsgrund (a) aus Vertrag (b) aus Gesetz (z.b. 313 III, 323, 324, 326 V, ggf. zusätzliche Voraussetzung, s.u.) 3. Kein Ausschluss des Rücktritts (z.b. 323 VI..) 4. Gegebenenfalls besondere Voraussetzung 5. Rücktrittserklärung Keine Unwirksamkeit des Rücktritts Rechtsfolgen (a) Erlöschen der nicht erfüllten Leistungspflicht (keine Norm 2 ) (b) Rückgewährschuldverhältnis 346 ff. i. Rückgewähr der empfangenen Leistung 346 I ii. Herausgabe gezogener Nutzen 346 I (vgl. 99 f.) iii. Wertersatz statt Rückgewähr II A. Sache kann ihrer Natur nach nicht zurück gewährt werden 346 I 1 Nr. 1 B. Unmöglichkeit der Rückgewähr oder Verschlechterung (Verbrauch oder Veränderung) des Erlangten 346 II Nr. 2 und 3 Beachte: Der Rücktritt wandelt das Schuldverhältnis ex nunc (für die Zukunft) in ein Rückgewährschuldverhältnis, und vernichtet es nicht ex tunc wie die Anfechtung ( 142). Das Rücktrittsrecht ist also ein Gestaltungsrecht. Schutz- und Rücksichtspflichten ( 241 II) können nach dem Rücktritt bestehen bleiben. Schadensersatz und Rücktritt schließen sich gemäß 325 bei gegenseitigen Verträgen nicht aus. In einer Fallkonstellation, wo der Gläubiger die Rückgewähr des Geleisteten durch den Schuldner verlangt, ist 346 als eigentliche Rechtsfolge des Rücktritts die Anspruchsgrundlage, es bleibt also vorerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Rücktrittsrecht nach 323, 324, 326 vorliegen. Steht in Frage, ob dem Zurücktretenden ein entsprechendes Rücktrittsrecht zusteht, gehört der entsprechende Rücktrittsgrund ( 323, 324, 326) in den Obersatz. Als Gestaltungsrecht kann der Rücktritt nicht verjähren. Seine Unwirksamkeit wird jedoch gem. 218 an die Verjährung der Leistungsansprüche (im Kaufrecht der Nacherfüllungsansprüche) gekoppelt. Zu Prüfen unter III. Durchsetzbarkeit. 1 Empfangsbedürftige Willenserklärung, (vgl. 130 I) muss das Wort "Rücktritt" nicht enthalten, sofern es sinngemäß aus ihr hervorgeht. Das kann z.b. bei Forderung zur Rückgewähr des Geleisteten der Fall sein 2 Der Gesetzgeber hielt dies für selbstverständlich. 3 Kein Wertersatz bei Verbraucherverträgen (vgl. 474) 357 III S.3 (setzt Belehrung des Verbrauchers voraus). 1

12 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ( 346 i.v.m. 323 BGB) 1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag 323 I 2. Pflichtverletzung des Schuldners 4 (a) Nichterbringung der i. fälligen ii. und durchsetzbaren Leistung (b) Schlechterfüllung (reparable Schlechtleistung) i. Verletzung einer Hauptleistungspflicht ii. Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht 3. Erfolglose Fristsetzung * I S.1 (a) Leistungsaufforderung (b) Angemessenheit der Nachfrist (c) Entbehrlichkeit der Nachfrist 323 II Nr. 1-3 i. der Schuldner verweigert die Leistung ernsthaft und endgültig 323 II Nr. 1 ii. der Gläubiger hat den Fortbestand seines Leistungsinteresses vertraglich an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden 323 II Nr.2 iii. das vorliegen besonderer Umstände 323 II Nr.3 iv. [Bei den Verweisungsvorschriften der 440 6, 636, 326 V ist eine Fristsetzung ebenfalls entbehrlich.] (d) Nichtleistung/Erfolglosigkeit der Nachfrist 4. Kein Ausschluss des Rücktritts (a) Teilleistung durch den Schuldner und Interesse des Gläubigers an dieser 323 V S.1 (b) Unerheblichkeit der Pflichtverletzung 323 V S.2 (c) Verschulden oder Annahmeverzug des Gläubigers 323 VI 5. Rücktrittserklärung Keine Unwirksamkeit des Rücktritts Rechtsfolgen: (a) Erlöschen der nicht erfüllten Leistungspflicht (b) Rückgewährschuldverhältnis 346 ff. (s.o.) Beachte: Es erfolgt der Rücktritt vom ganzen Vertrag ( 323 Var.1) 4 Es muss keine synallagmatische Leistungspflicht verletzt werden, siehe 324 (Schutzpflichtverletzung). 5 * = besonderes Merkmal (zusätzliche Voraussetzung). 6 Relevant für Mängelgewährleistung. 2

13 Rücktritt wegen Verletzung einer leistungsbezogenen Nebenpflicht/Schutzpflichtverletzung ( 346 i.v.m. 324 BGB) 7 1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag 324 I 2. Pflichtverletzung des Schuldners 324 (leistungsbezogene Nebenpflicht, Schutzpflicht 241 II) 3. Unzumutbarkeit* des Festhaltens am Vertrag 324 (a) Schwere der Pflichtverletzung? (b) Gefahr der Wiederholung? (c) Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Unzumutbarkeit Vertretenmüssen ist gff. Wertungskriterium der Pflichtverletzung Rücktrittserklärung Keine Unwirksamkeit des Rücktritts Rechtsfolgen: (a) ggf. Teilrücktritt (Sofern Interesse an der bereits erbrachten Leistung besteht) (b) Erlöschen der nicht erfüllten Leistungspflicht (c) Rückgewährschuldverhältnis 346 ff. Rücktritt bei Ausschluss der Leistungspflicht ( 346 i.v.m. 326 V, 323 BGB) 1. Wirksamer gegenseitiger Vertrag 326 I 2. Pflichtverletzung des Schuldners 326 I (a) Irreparable Schlechtleistung (b) Teilweise Unmöglichkeit 275 I-III (c) Unmöglichkeit 275 I-III 3. Kein Ausschluss des Rücktritts 326 V (i.v.m. 323 V S.2, VI) (a) Pflichtverletzung ist unerheblich 323 V S.2 (b) Verschulden oder Annahmeverzug des Gläubigers 323 VI 4. Rücktrittserklärung Keine Unwirksamkeit des Rücktritts Rechtsfolgen: (a) Erlöschen der nicht erfüllten Leistungspflicht (b) Rückgewährschuldverhältnis 346 ff. (c) Für Fälle der ( vollständigen ) Unmöglichkeit nach 275 I-III Wegfall der Gegenleistungspflicht ipso iure I S.1 i. Kein Wegfall der Gegenleistung bei: A. Verantwortlichkeit des Gläubigers für Eintritt der Unmöglichkeit 326 II Var.1 B. Annahmeverzug des Gläubigers 326 II Var.2 C. Herausgabe des Ersatzes ( 285) 326 III S.1 ii. Minderung der Gegenleistung 326 II S.2, III S.2, i.v.m. 441 III Beachte: Eine Fristsetzung wäre sinnlos, die Leistung bleibt unmöglich ( 326 V). 7 Achtung: Prüfungspunkt "Ausschluss des Rücktritsrechts" auslassen, 323 VI ist nicht analog anwendbar! 8 Beachte Mitverschulden nach = dem Gesetze nach. 3

14 Anspruch des Käufers auf Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439 I BGB i.v.m. 434 BGB) 1. Wirksamer Kaufvertrag Sachmangel bei Gefahrenübergang 434 I S.1 (a) Sachmangel i. Fehlen der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit 434 I S.1 ii. Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung 434 I S.2 Nr. 1 iii. Fehlen der gewöhnlichen Verwendungseignung 434 I S.2 Nr. 2 - Ergänzung 434 I S.2 Nr.2 durch S. 3 iv. Fehlerhafte Montage 434 II S.1 2 v. Mangelhafte oder fehlende Montageanleitung 434 II S.2 vi. Falsch- oder Minderlieferung 434 III (Manko/Adliud) (b) Bei Gefahrenübergang 434 I S.1 i. Gefahrenübergang 446 S.1, 447 I ii. Annahmeverzug 446 S.3 i.v.m Kein Ausschluss der Gewährleistung (a) Vertraglich (b) Gesetzlich 442, 445, 475, (375 HGB) 4. Aufforderung zur Nacherfüllung 4 (a) Wahlweise Nachbesserung 439 I Var. 1 oder: (b) Nachlieferung 439 I Var Rechtsfolge: (a) Nachbesserung/Beseitigung des Mangels 437 Nr. 1 i.v.m. 439 I Var. 1 oder (b) Nachlieferung einer mangelfreien Sache 437 Nr. 1 i.v.m. 439 I Var. 2 (c) Rückgewähr der mangelbehafteten Sache an den Verkäufer 439 IV i.v.m. 346, Beachte: Bei der Nacherfüllung handelt es sich um einen modifizierten Erfüllungsanspruch i.s.v. 362 I. Die Nacherfüllung ist immer erst dann unmöglich im Sinne des 275 I, wenn sich die Unmöglichkeit auf beide Formen der Nacherfüllung bezieht, also Nachbesserung und Nachlieferung beidermaßen III und 275 II, III sind als Einreden unter dem Punkt der Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu prüfen. Die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs richtet sich nach Rudimentär eventuelle Wirksamkeitshindernisse prüfen. 2 Beispielsweise durch Erfüllungs- ( 278) oder Verrichtungsgehilfen ( 831). 3 Mit den Grenzen des 442 (Kenntnis des Mangels grobe Fahrlässigkeit), kein Ausschluss durch AGB ( 309 Nr. 8 lit. b). 4 Empfangsbedürftige Willenserklärung durch den Käufer. 5 Ausgeschlossen sind gem. 474 II Wertersatz oder Nutzungsherausgabe für zurückliegende Nutzungen beim Verbrauchsgüterkauf. 6 Vgl

15 Rücktritt vom Kaufvertrag bei Möglichkeit der Nacherfüllung ( 346 i.v.m. 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 323) 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Sachmangel bei Gefahrenübergang (a) Sachmangel 434 (b) Bei Gefahrenübergang 446 I S.1, 3, Kein Ausschluss der Gewährleistung (a) Vertraglich 442 (b) Gesetzlich 444, Erfolglose Fristsetzung 323 I (a) Fristsetzung (b) Angemessenheit der Frist (c) Entbehrlichkeit der Frist 323 II, Kein Ausschluss des Rücktritts (a) Teilleistung durch den Schuldner 323 V (b) Verantwortlichkeit des Gläubigers oder Gläubigerverzug 323 VI 6. Rücktrittserklärung Keine Unwirksamkeit des Rücktritts 218 (i.v.m. 438 IV S.1) 8. Rechtsfolgen (a) ggf. Teilrücktritt (sofern Interesse an der bereits erbrachten Leistung besteht) (b) Erlöschen der nicht erfüllten Leistungspflicht (c) Rückgewährschuldverhältnis 346 ff. Rücktritt vom Kaufvertrag bei Unmöglichkeit der Nacherfüllung ( 346 i.v.m. 437 Nr. 2 Alt. 1, 434, 326 i.v.m. 323) 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Sachmangel bei Gefahrenübergang (a) Sachmangel 434 (b) Bei Gefahrenübergang 446 I S.1, 3, Kein Ausschluss der Gewährleistung (a) Vertraglich 442 (b) Gesetzlich 444, Unmöglichkeit der Nacherfüllung I, V i.v.m. 275 I 5. Kein Ausschluss des Rücktritts (a) Teilleistung durch den Schuldner 323 V (b) Verantwortlichkeit des Gläubigers oder Gläubigerverzug 323 VI 6. Rücktrittserklärung Keine Unwirksamkeit des Rücktritts 218 (i.v.m. 438 IV S.1) 8. Rechtsfolgen (a) Erlöschen der nicht erfüllten Leistungspflicht (b) Rückgewährschuldverhältnis 346 ff II regelt die unberechtigte Verweigerung der Nacherfüllung, 440 i.v.m. 439 III die berechtigte. 8 Die Unmöglichkeit muss sich auf beide Formen der Nacherfüllung beziehen. 2

16 Anspruch des Käufers auf Minderung ( 437 Nr. 2 Var. 2, 441 I, III, 434, 326, 323 BGB) 1. Wirksamer Kaufvertrag Sachmangel bei Gefahrenübergang (a) Sachmangel 434 (b) Bei Gefahrenübergang 446 I S.1, 3, Kein Ausschluss der Gewährleistung (a) Vertraglich 442 (b) Gesetzlich 444, Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung 323 I (a) Fristsetzung (b) Angemessenheit der Frist (c) Entbehrlichkeit der Frist 323 II, 326 V 5. Kein Ausschluss der Minderung (a) 441 I S.2, Beachte: 323 V schließt die Minderung nicht aus (Unerheblichkeit der Pflichtverletzung) (b) Verantwortlichkeit des Gläubigers oder Gläubigerverzug 323 VI 6. Aufforderung zur Minderung 441 I S.1 7. Keine Unwirksamkeit der Minderung 218 (i.v.m. 438 V) 9 8. Rechtsfolgen: (a) Minderung des Kaufpreises 441 I, III 10 (b) ggf. Rückgewähr des durch den Käufer gezahlten Mehrbetrages 441 IV S.1 i.v.m. 346 I, 347 I Beachte: Die Einflechtung der Rücktrittsnormen 323, 326 und 218 ergibt sich aus dem Charakter der Minderung als Teilrücktritt. Es handelt sich bei dem Minderungsrecht ebenfalls um ein Gestaltungsrecht. Der Käufer kann gemäß 437 Nr. 2 wahlweise Minderung verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten, wobei der Erfüllungsanspruch, also die Nacherfüllung, vorrangig ist. Ziel der Minderung ist es, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren. 11 Hinweis: Beim Schadensersatz im Kaufrecht sind die entsprechenden Punkte einfach in die jeweiligen Schemata einzuflechten, das Schuldverhältnis muss ein Kaufvertrag sein, die Pflichtverletzung ein (behebbarer oder nicht behebbarer) Mangel bei Gefahrenübergang. Die Gewährleistung darf nicht ausgeschlossen sein. In den Obersatz gehört 437 Nr. 3 i.v.m. den jeweiligen, etwa 280 I,II,III, 281, 282,286 oder 311a II. 9 Beachte hier die Parallelität zum Rücktrittsrecht. 10 Im Verhältnis des Wertes der mangelbehafteten Sache zu ihrem Wert ohne Mangel, "pro rata". 11 Das Äquivalenzinteresse. 3

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