Pferdekauf und neues Kaufrecht

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1 Pferdekauf und neues Kaufrecht I. Einleitung a) Ziel des Workshops Darstellung der Grundlagen des neuen Kaufrechts (v.a. Gewährleistung) Darstellung der wesentlichen Gesetzesänderungen Entwicklung der Rechtsprechung (Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) Aufzeigen der Risiken Lösungsmöglichkeiten: Praxistips und Hinweise zur Vertragsgestaltung b) Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts (Wirkung zum ) Viehkauf-Sondernormen ( BGB af; Kaiserl. Viehmängel-VO) entfallen auch für den Viehkauf gilt nun das allgemeine und besondere Schuldrecht weitreichende Auswirkungen für Sachmängelhaftung des Verkäufers und die Gestaltung von Kaufverträgen Gründe & Zielsetzung der Schuldrechtsreform Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/44/EG vom Vereinfachung und Vereinheitlichung der Gewährleistungsregeln Angleichung an das UN-Kaufrecht Aufnahme von Richterrecht ins Gesetz (cic, pvv) Integration von Nebengesetzen (AGB-Gesetz, VerbrKrG u.a.) in das BGB Änderung der Verjährungsvorschriften II. Kurze Historie: bisheriges Viehkaufrecht a) Sondernormen 481 bis 492 BGB af für Gewährleistungsrechte beim Viehkauf Anwendungsbereich: nur bestimmte Tierarten gem. Auflistung in 481 BGB af Gewährleistung nur für sog. Hauptmängel (nicht z.b. typische Erkrankungen des Bewegungsapparates: geschädigte Sehnen, Arthrose usw.) weitergehende Haftung des Verkäufers nur bei Zusicherung (Beweisproblem) Konsequenz: ohne Zusicherung nur sehr schwache Stellung des Käufers Haftung auch für Hauptmängel nur innerhalb kurzer Gewährfristen

2 Seminar Pferdekaufrecht Seite / Page 2 b) Bisherige Regeln nicht mehr zeitgemäß: Fortschritt Tiermedizin (Krankheitsbeginn zeitlich besser eingrenzbar; vor allem die Frage, ob Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag) extrem kurze Verjährungsfristen nicht mehr erforderlich generelle Tendenz zu stärkerem Käuferschutz Entwicklung des Pferdes vom Nutzvieh zum Freizeitpartner viele Hauptmängel der Kaiserlichen VO heute nicht mehr wirtschaftlich relevant c) Ergebnis: Gesetzgeber wendet allgemeines Kaufrecht auch auf Tierkauf an III. Kaufvertrag & Gewährleistungsrecht a) Allgemeines 90a BGB: Sachkaufnormen auf Tiere entsprechend anwendbar ( 433 ff BGB) Verkäufer muss dem Käufer das Pferd frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen Mangelfreiheit ist vertragliche Hauptleistungspflicht Keine Unterscheidung zwischen Gattungs- und Stückkauf Vertragsgemäßheit der Leistung bestimmt sich nach Inhalt der Vertragsvereinbarung b) Sachmangel als Pflichtverletzung: Pflichtverletzung als zentraler Begriff des neuen Gewährleistungsrechts dann gegeben, wenn eine der Partei ihre Verpflichtung aus 433 I S.2 BGB nicht vertragsgemäß erfüllt Verzahnung der Kauf-Gewährleistungsansprüche (Nacherfüllung, Minderung oder Rückabwicklung) mit eventuellen zusätzlichen Schadensersatzansprüchen Freiheit von Sachmängeln beurteilt sich gem. 434 BGB : ausdrückliche oder konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (keine bloßen Anpreisungen ) über Zustand und konkrete Eigenschaften der Kaufsache (entspricht dem subjektiven Fehlerbegriff) Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck Eignung für den gewöhnlichen (allgemein üblichen) Verwendungszweck Sonderprobleme: Öffentliche Anpreisungen (z.b. Auktionen) oder Werbeaussagen Dritter

3 Seminar Pferdekaufrecht Seite / Page 3 Rechtsmangel ist dem Sachmangel gleichgestellt ( 435 I S.2 BGB) c) Maßgeblicher Zeitpunkt: Mangel muss bei Gefahrübergang gem. 446, 447 BGB vorliegen d) Rechtsfolgen bei Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe: Primat der Vertragserfüllung: Durchführung des Vertrags als vorrangiges Ziel Geltendmachung der Rechte aus 437 BGB im Stufenverhältnis Erste Stufe: Nacherfüllung (Mangelbeseitigung / Ersatzlieferung gem. 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB) o grds. nach Wahl des Käufers o Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung ablehnen, falls unzumutbar ( 439 III BGB); z.b. wohl Nachlieferung eines bestimmten Pferdes) o Verkäufer trägt Kosten der Nacherfüllung ( 439 II BGB) o Bei Nachlieferung: Nutzungsersatz durch Käufer ( 346 BGB) Zweite Stufe: Rücktritt oder Minderung ( 437 Nr.2, 440, 441 BGB) Zusätzlich: Schadensersatz (anstatt oder neben Rücktritt, 437 Nr. 3, 325 BGB); insbesondere Mangelschaden ( 281 S.1 BGB), z.b. entgang. Gewinn Rücktrittsvoraussetzungen: Kein vollkommen unerheblicher Mangel ( 323 V S.2 BGB) angemessene Frist zur Nacherfüllung ( 323, 437 Nr.2 BGB) zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche ( 440 S.1, 2.Alt, S.2 BGB) Unmöglichkeit der Nacherfüllung ( 326 V BGB) ernsthafte, endgültig Verweigerung des Verkäufers, 323 II Nr.1 BGB oder besondere Umstände, insb. Unzumutbarkeit oder Interessenwegfall auf Grund Verzugs Minderung: Voraussetzungen wie Rücktritt Rückzahlungsanspruch des bereits gezahlten Kaufpreises ( 441 IV S.1 BGB) Bei Minderung auf Null muss Käufer Kaufsache zurückgeben Schadensersatzvoraussetzungen: angemessene Frist zur Nacherfüllung ( 280 III i.v.m. 281 BGB) Entbehrlichkeit wie oben ( 281 II, 444 BGB) Verschulden des Verkäufers (Vorsatz, Fahrlässigkeit) Verkäufer beweisbelastet dafür, dass Pflichtverletzung nicht zu vertreten

4 Seminar Pferdekaufrecht Seite / Page 4 Bei Unmöglichkeit der Leistung und der Nacherfüllung: Schadensersatz aus 283, 311 a BGB ohne Fristsetzung Garantiehaftung ähnlich der früheren Zusicherung von Eigenschaften Verkäufer haftet (verschuldensunabhängig) für alle Folgen fehlender Eigenschaften Rechtsfolgen bei Schadensersatz: sog. kleiner Schadensersatz (Pferd plus Schadensersatz) sog. großer Schadensersatz (statt der Leistung; also Rücktritt plus Schadensersatz), jedoch nur bei erheblichem Mangel Wahlweise Ersatz der vergeblichen Aufwendungen, 437 Nr.3, 2.Alt., 284 BGB Ersatz des Mangelfolgeschadens, 437 Nr.3, 280 I BGB, eigentlich kein Gewährleistungsrecht und unabhängig von eventuellem Gelingen der Nacherfüllung (z.b. Verletzung durch steigendes Pferd) Verzugsschaden: Bei Verzug mit Nacherfüllung: Schadensersatzanspruch nach 437 Nr.3, 280 II, 286 BGB Bei Verzugsschaden, der auch ohne Mangel eingetreten wäre: nach 280 I, II, 286 BGB e) Verjährung von Gewährleistungsansprüchen: Verkäufer haftet 2 Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Pferdes bei arglistigem Verschweigen 3 Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel (spätestens aber 10 Jahre ab Entstehung des Anspruchs) abweichende Vereinbarung möglich (außer für Vorsatz; eingeschränkt bei Verbrauchsgüterkauf ( 474 ff BGB) f) Haftungsausschluss: gesetzlicher Ausschlussgrund ( 442 BGB) Käufer kennt Mangel bei Vertragsschluss ( 442 Abs. 1 S. 1 BGB) Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis, es sei denn, Verkäufer hat Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen ( 442 Abs. 1 S. 2 BGB)

5 Seminar Pferdekaufrecht Seite / Page 5 außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs ( 474 Abs. 1, 13 BGB): B2B, C2C hier sind die oben genannten Vorschriften weitgehend dispositiv Gewährleistungsausschluss bzw. Modifikation (inkl. Verjährung) durch Vertrag; außer bei AGB (siehe oben: g) Grenzen der Gestaltungsfreiheit: Garantieeinschränkung, Vorsatzfreizeichnung Sonderfall Verbrauchsgüterkauf ( 474 Abs. 1 BGB): B2C Unternehmer ( 14 BGB) verkauft (neue) Sache an Verbraucher ( 13 BGB) eingeschränkte Dispositionsfreiheit der Parteien (Käuferschutz) nachteilige Abweichung / Umgehung der Gewährleistungsregeln grds. unwirksam Ausnahmen: Schadensersatzansprüche (ausschließbar) und Verjährung (reduzierbar auf 1 bzw. 2 Jahre, je nachdem ob Kaufsache gebraucht oder neu ) Rechtsprechung: neue und gebrauchte Tiere g) Sondervorschriften zu Beweislast und bei Zahlungsaufschub: Bei Verbrauchsgüterkauf: widerlegliche Vermutung, dass Sache bei Übergabe an den Verbraucher mangelhaft war, wenn sich Mangel innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe zeigt ( 476 BGB) Ausnahme: Vermutung gilt nicht, sofern mit der Art der Sache oder der Art des Mangels nicht vereinbar (z.b. Infektionskrankheiten mit kurzer Inkubationszeit) Sonderregelung der 499 ff BGB zu beachten, wenn der Unternehmer einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als 3 Monaten gewährt. h) Besonderheiten bei Verwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB): AGB-Regeln nun ins BGB integriert ( 305 ff BGB) Definition: für Vielzahl von Geschäften vorformulierte Vertragsbedingungen einseitig gestellt ABG können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern; bei Verstoß ist gesamter AGB-Komplex unwirksam:

6 Seminar Pferdekaufrecht Seite / Page 6 Gewährleistungsausschluss für neue Sachen unzulässig ( 309 Ziff. 8 b, aa BGB) Verjährung bei neuen Sachen mind. 1 Jahr (bei Verbrauchsgüterkauf ohnehin 2 Jahre; s.o.) Schadensersatzausschluss zumindest bei Vorsatz / grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig ( 309 Nr. 7 BGB) IV. Konsequenzen der Gesetzesänderung / Gestaltung von Verträgen: Rechtsunsicherheit durch neue Gesetzeslage Unklarheiten durch professionelle Vertragsgestaltung vermeiden alle Absprachen vollständig schriftlich fixieren (keine mündlichen Nebenabreden) Verkäufer: o alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren o Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen o Erwartungen des Käufers beachten (vertraglich vorausgesetzter Zweck) sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung vollständige Dokumentation im Attest Untersuchung als aufschiebende Bedingung vereinbaren Kostentragung der Untersuchung regeln V. Prozessuale Hinweise: Grundsätze der Beweislast Bedeutung vertraglicher Regelungen und Dokumentation Zeugenbeweis & Sachverständigengutachten

7 Seminar Pferdekaufrecht Seite / Page 7 VI. Schlussbemerkungen: Neues Schuldrecht bereitet erhebliche Probleme beim Pferdekauf Kritik der Bundestierärztekammer und der Reiterlichen Vereinigung Abschaffung der veralteten Kaiserlichen Verordnung zwar richtig, aber Sonderregeln auch künftig wohl kaum verzichtbar, da viele Bestimmungen des normalen Sachkaufs auf lebende Tiere nicht passen Schwer vorhersehbare Rechtsprechung Download: - Leitfaden Pferdekaufrecht - Checkliste Musterverträge Skript: Recht des Pferdekaufs EUR 20,- (zzgl. Versand) Referenten: Roland Schrodt Staatsanwalt (Amberg) Bernhard Schmeilzl, LL.M. Rechtsanwalt (München)

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