Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!

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1 Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 1. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für 771 ZPO kein RSB mehr! Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!] Besitzverschaffung Früherer Eigentümer V.Schuldner 812 I 1 2. Alt(+), PfPfR als RG(-), Pfändung ( 808) da (-) bei schuldnerfremder Sache! Verwertung(817) Keine AS, da Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt!! Ersteigerer V.Gläubiger 1

2 I. Ansprüche gegen Ersteigerer 1. GoA:(-),der Erwerb des Eigentums an der schuldnerfremden Sache stellt zudem kein fremdes Geschäft des Erwerbers, sondern gerade ein eigenes Geschäft dar. Auch fehlt dem Erwerber regelmäßig der Fremdgeschäftsführungswille und die positive Kenntnis. Ein Anspruch aus 687 II, 678, 681 S. 2, 667 BGB scheidet so regelmäßig aus BGB: (-), durch die Ablieferung des Gegenstands hat der Erwerber das Eigentum an den schuldnerfremden, gepfändeten Sachen kraft Hoheitsakt erworben, 817 IIZPO. Er ist deshalb rechtmäßig Eigentümer geworden. Ein Anspruch aus 985 BGB besteht daher nicht. Auch Bösgläubigkeit schadet insofern nicht I, II BGB:(-),der Erwerber ist Eigentümer der Sache geworden, sodass Ansprüche aus 1007 I, II BGB nicht bestehen ( 1007 II 1 Hs. 2 BGB) , 869 BGB: (-),der Gerichtsvollzieher ist zur Pfändung auch schuldnerfremder, aber sich in dessen Alleingewahrsam befindlicher Sachen, 808 ZPO, aber auch zu deren Verwertung hoheitlich befugt. Der Erwerb durch den Erwerber ist deshalb keine verbotene Eigenmacht isd 858 BGB, sodass kein Anspruch nach 861, 869 BGB in Betracht kommt BGB: (-), Verfügungen im Wege der Zwangsversteigerung fallen nicht unter 816 I BGB. Auch ist der Erwerber gerade kein Nichtberechtigter isd 816 II BGB. Ansprüche aus 816 BGB entfallen daher BGB:(-), der Zuschlag nach 817 I ZPO ird öffentlichen Versteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher, kaufrechtsähnlicher Vertrag, sodass ein Rechtsgrund für den Eigentumserwerb vorliegt. Auch nach 812 BGB liegt damit kein Anspruch vor I BGB:(-), das Eigentum wird durch Ablieferung nach 817 II ZPO, also kraft Hoheitsakt und damit nicht rechtswidrig erlangt. Auch aus 823 I BGB ist kein Anspruch gegeben BGB: (-),regelmäßig ist in dem hoheitlichen Eigentumsübergang auf den Erwerber auch kein Anspruch nach 826BGB zu sehen. Dies kann nur dann ausnahmsweise anders sein, wenn der Erwerber von der Schuldnerfremdheit weiß, und die Sache unter (bedingtem) Schädigungsvorsatz erwirbt, also sein formales Erwerbsrecht aus der Zwangsvollstreckung dazu missbraucht, dem Eigentümer Schaden zuzufügen. Gegen den Erwerber der schuldnerfremden Sache kommen damit regelmäßig keine nach Beendigung der Zwangsvollstreckung noch verfolgbaren Ansprüche in Betracht. 2

3 II. AS gegen Vollstreckungsgläubiger 1.Zulässigkeitsaspekte Normale LK mit Zahlungsantrag! (keine ZV-Klausur im eigentlichen Sinne!) Wenn zunächst Drittwiderspruchsklage erhoben und diese kein RSB, Umstellung auf verlängerte DWK! [ über 264 Nr. 3 ZPO] Ziel: Wertersatz für verlorene Sache, sonst Kostenfolge des 91 ZPO Kleines Problem für örtliche Zuständigkeit: Grs. 12 ff ZPO (Wohnort des V.Gläubigers), ursprünglich aber 771 ZPO (dort wo Vollstreckung stattgefunden hat) Wenn Orte nun verschieden: hm 32 ZPO! ZV in schuldnerfremde Sache könnte zumindest auch deliktische Handlung (Eigentumsverletzung) darstellen! 2.Begründetheitsaspekte Maßgeblicher Zeitpunkt: Verwertung der Sache! 3

4 II 1 ZPO analog: (-), diese Anspruchsgrundlage kommt unmittelbar nur bei vorläufig vollstreckbarem Urteil und für den Vollstreckungsschuldner in Betracht. Für den Dritten besteht keine vergleichbare Interessenlage, sodass ein solcher Anspruch ausscheidet I BGB ivm Vollstreckungsrechtsverhältnis: (-)/(+),Zwischen dem Eigentümer der schuldnerfremden Sache und dem Vollstreckungsgläubiger ist durch die Pfändung eine ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellende, rechtliche Sonderbeziehung entstanden.(sui generis). Den Vollstreckungsgläubigertrifft daraus die Pflicht, gewissenhaft die Rechte, die Dritte an der Sache geltend machen, zu prüfen. Bei zu vertretender Verletzung dieser Pflicht besteht also ein entsprechender Schadensersatzanspruch. Demgemäß scheidet ein solcher Anspruch aber aus, wenn der Vollstreckungsgläubiger keine Kenntnis vom Eigentum des Dritten hatte, bzw. der Dritte das Eigentum nicht belegen konnte und so auch bei gewissenhafter Prüfung das Fremdeigentum nicht erkennbar war. Ggf. Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens nach 278 BGB. 3.GoA: (-),die Pfändung und Verwertung einer schuldnerfremden Sache ist für den Vollstreckungsgläubiger ein fremdes Geschäft, zu dem der Vollstreckungsgläubiger auch wegen fehlenden Pfändungspfandrechts bzw. materiellen Verwertungsrechts nicht berechtigt ist. Allerdings scheitert auch der Anspruch aus 687 II, 681, 667, 678 BGB regelmäßig an der fehlenden Kenntnis des Vollstreckungsgläubigers von der Fremdheit der Sache , 990 BGB:(-), durch die Verstrickung wurde dem Eigentümer/Dritten die Verfügungsbefugnis entzogen, sodass im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erwerber ein Herausgabeanspruch nach 985 BGB und damit ein EBV nicht bestand. ( 985 BGB wird durch 771 ZPO ausgeschlossen) Die Zwangsvollstreckung sperrt damit das EBV und so auch den Anspruch aus 989, 990 BGB I BGB/ 831 BGB (Anwalt): (-)Grundsätzlich ist die Pfändung und Verwertung einer schuldnerfremden Sache für den Vollstreckungsgläubiger rechtswidrig. Denn er ist zur Verwertung dieser Sache nicht berechtigt, nach der gemischt öffentlich-privat-rechtlichen Theorie wegen fehlenden Pfändungspfandrechts, nach der öffentlich-rechtlichen Theorie wegen des fehlenden materiellen Verwertungsrechts. Allerdings scheidet auch dieser Anspruch regelmäßig aus, wenn der Vollstreckungsgläubiger vom Eigentum des Dritten nichts wusste, die Rechtsgutsverletzung also nicht verschuldet hat. Merk: SE-AS einerseits besser, da 249 ff BGB besser als Wertersatz aus BereicherungsR, aber verschuldensabhängig! 4

5 BGB : (-), Verfügungen im Wege der Zwangsversteigerung fallen nicht unter 816 I BGB. Auch ist der Vollstreckungsgläubiger kein Nichtberechtigter isd 816 II BGB Ansprüche aus 816 BGB entfallen daher I 1 2.Alt (+) Etwas erlangt: - Eigentum und Besitz am Auszahlungserlös, 819, 815 ZPO (wenn Ersteigerer und V.gläubiger NICHT identisch sind) - Befreiung von der Barzahlungspflicht des 817 IV ZPO ( wenn Ersteigerer und V.gläubiger identisch) auf Kosten des Eigentümers ins sonst. Weise (+) wegen 1247 S. 2 BGB analog, Eigentum an versteigerter Sache setzt sich am Erlös als Surrogat fort. ohne Rechtsgrund (+) Pfändungspfandrecht entsteht nach h.m. (gemischt privatr-ö-r-theorie) nicht an schuldnerfremden Sache; jdf. aber kein materielles Recht zum Behaltendürfen 818 III BGB - Abzug der Versteigerungskosten möglich - Gläubiger verliert nicht materiellen Anspruch gegen den Schuldner, 819, 815 III, 817 IV 2 ZPO sind nur Gefahrtragungs- und Verfahrensregeln, keine Entreicherung 5

6 Skript ZPO II Band 2 S. 44 ff, Th/P 767 Rn. 1 ff, vgl. Klausur 4 aus dem ASS-Kurs! 2. Vollstreckungsabwehrklage 767 ZPO Gläubiger Schuldner Materiell-rechtlicher Einwand gg Anspruch Vollstreckungsabwehrklage (auch: Vollstreckungsgegenklage) : nachträglichen Einwendungen des Schuldners gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Titel sog. prozessuale Gestaltungsklage Kein Angriff gegen Titel als solchen, ihm kann aber rechtsgestaltend aufgrund materieller Einwendungen die Vollstreckbarkeit genommen werden! Ist Klage begründet, muss bereits laufende Vollstreckung gem. 775 Nr. 1 ZPO eingestellt, bestehende Vollstreckungsmaßnahmen gem. 776 ZPO aufgehoben werden. a) Zulässigkeit 6

7 Die Vollstreckungsabwehrklage bedarf zunächst der allgemeinen Klagevoraussetzungen. Sie ist auf die (teilweise) Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel zu richten. Zuständig ist das Prozessgericht der I. Instanz. Sachlich besteht das Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich, wenn ein formell vollstreckungsfähiger Titel vorliegt. Auf seine materielle Vollstreckungsfähigkeit kommt es nie an, denn eine inhaltliche Prüfung des Titels findet im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht statt. Ausnahmen: Die Vollstreckungsabwehrklage ist nicht zulässig gegen den Arrest und gegen die einstweilige Verfügung ist die Vollstreckungsabwehrklage nicht zulässig, weil hier der Widerspruch ( 924, 936 ZPO) bzw. die Aufhebung des Titels wegen veränderter Umstände ( 927, 936 ZPO) Vorrang haben. Etwas anderes (Gegenausnahme) gilt bei der Leistungsverfügung, die im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung und zum Arrest nicht nur sichernd ist. Der Einwand der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs (Titel gem. 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann mit der Vollstreckungsabwehrklage nur eingeschränkt gelten gemacht werden. Denn die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs führt dazu, 7

8 dass der ursprüngliche Prozess nur vermeintlich beendet wurde und deshalb fortzuführen ist. Auf die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs kann die Vollstreckungsabwehrklage daher nur gestützt werden, wenn o es um die Auslegung des Inhalts des Vergleichs geht, o der Vergleich nicht allein Gegenstände des mit ihm beendeten - sondern auch noch eines anderen - Prozesses beinhaltete oder o der Prozessvergleich mit nachträglichen Einwendungen angegriffen wird. Bei Einwendungen hinsichtlich künftig wiederkehrender Leistungen steht die Vollstreckungsabwehrklage in einem Spannungsverhältnis zur Abänderungsklage gem. 323 ZPO. Im Gegensatz zu 767 ZPO, der nur die Vollstreckbarkeit beseitigt, wird mit 323 ZPO die Rechtskraft der angegriffenen Entscheidung durchbrochen. Der BGH nimmt die Abgrenzung nach dem die Veränderung begründenden Ereignis vor: Beruht die Veränderung auf o veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen, besteht das Rechtsschutzbedürfnis nur für eine Abänderungsklage gem. 323 ZPO. 8

9 o punktuell eintretenden Ereignissen, die einer Erfüllung vergleichbar sind, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage gem. 767 ZPO. Zeitlich beginnt das Rechtsschutzbedürfnis mit der Erlangung des Titels im Falle von Urteilen auch schon vor Erteilung der Vollstreckungsklausel - und endet mit der Befriedigung des Gläubigers. Dem steht nicht entgegen, dass eine Einwendung, die vor der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils entstanden ist, vom Schuldner statt mit der Vollstreckungsabwehrklage auch mit der Berufung geltend gemacht werden kann. b) Begründetheit Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, wenn dem titulierten Anspruch gem. 767 Abs. 1 ZPO eine materiell-rechtliche Einwendung entgegensteht, die nicht gem. 767 Abs. 2 oder Abs. 3 ZPO präkludiert ist. aa) Einwendung In Betracht kommen wegen 767 Abs. 2 ZPO nur rechtsvernichtende oder rechtshemmende Einwendungen. Rechtshindernde Einwendungen hätte jedenfalls bereits in der letzten mündlichen Verhandlung geltend gemacht werden können. 9

10 bb) Einwendungsausschluss gem. 767 Abs. 2 ZPO Zum Schutz der Rechtskraft sind Einwendungen präkludiert, die vor dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Richtet sich die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Vollstreckungsbescheid, kommt es für den nach 767 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt statt auf den Schluss der mündlichen Verhandlung auf die Zustellung des Vollstreckungsbescheides an, 796 Abs. 2 ZPO. Maßgebend ist das objektive Vorliegen der Einwendung. Auf die Kenntnis der Tatsachen, die den Einwendungen zugrunde lagen, kommt es nicht an. Allerdings ist umstritten, wann bei Gestaltungsrechten (z. B. Aufrechnung, Anfechtung) die Einwendung entstanden ist. nach h. M. entsteht die Einwendung mit dem Vorliegen des Gestaltungsgrundes, z. B. der Aufrechnungslage. Wird das Gestaltungsrecht dennoch erst nach dem gem. 767 Abs. 2 ZPO maßgebenden Zeitpunkt ausgeübt (z. B. die Aufrechnung erklärt) kann dies eine Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr begründen. Die Auffassung wird damit begründet, dass 767 Abs. 2 ZPO die rechtzeitige Geltendmachung aller Verteidigungsmittel erwarte, die dem Schuldner zur Verfügung stehen. 10

11 nach a. A. entsteht die Einwendung erst mit der Ausübung des Gestaltungsrechts (z. B. der Aufrechnungserklärung). Denn erst nach der Ausübung liegt materiell-rechtlich eine Einwendung vor. Sonstige Titel, z. B. aus einem Prozessvergleich oder einer vollstreckbaren notariellen Urkunde, sind nicht der Rechtskraft fähig. Demnach besteht kein Grund, Einwendungen gegen sie zu präkludieren. 767 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung. Für vollstreckbare Urkunden steht dies in 797 Abs. 4 ZPO. cc) Bündelungsgebot gem. 767 Abs. 3 ZPO 767 Abs. 3 ZPO besagt, dass alle Einwendungen in der Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden müssen, zu denen der Schuldner in der Lage ist. Unstreitig gilt 767 Abs. 3 ZPO für alle Vollstreckungstitel, auch wenn es sich nicht um Urteile oder Vollstreckungsbescheide handelt. Die Reichweite von 767 Abs. 3 ZPO ist umstritten: Z.T. wird daraus geschlossen, dass der Schuldner im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage bereits mit allen Einwendungen präkludiert ist, die er nicht erhebt, sobald er dazu in der Lage ist. Folglich kann der Schuldner bereits in der ersten 11

12 Vollstreckungsabwehrklage mit einem verspäteten Einwand präkludiert sein (innerprozessuale Präklusion). Die h. M. versteht dagegen 767 Abs. 3 ZPO lediglich als eine Regelung, die eine wiederholte Vollstreckungsabwehrklage ausschließt wegen Einwendungen, die bereits in der ersten Vollstreckungsabwehrklage hätten geltend gemacht werden können (Präklusion bei wiederholter Vollstreckungsabwehrklage). c) Entscheidung Die Entscheidung ergeht durch Urteil. Ist die Klage begründet, wird die Zwangsvollstreckung aus dem genau zu bezeichnenden Titel für unzulässig erklärt. Ist die Klage teilweise begründet, wird die Zwangsvollstreckung aus dem genau zu bezeichnenden Titel für unzulässig erklärt, soweit sie wegen mehr als... erfolgt. Das Gericht kann in dem Urteil gem. 770 ZPO Anordnungen treffen. Die wichtigste lautet, dass aufgrund der vorläufigen Vollstreckbarkeit nur eine Einstellung der Zwangsvollstreckung, nicht aber eine Aufhebung bereits vorgenommener Vollstreckungsmaßnahmen erfolgen soll. 12

13 Skript ZPO II Band 1 S. 76 ff (KLASSIKER!!!!) 3. Die verlängerte Drittwiderspruchsklage Ausgangslage: Bei Vollstreckung von schuldnerfremden Sachen kann es zur Versteigerung kommen Nach Erlösauskehr für 771 ZPO kein RSB mehr! Welche Rechte des bisherigen Eigentümers? [Anwaltsklausur: Verhindern des Eigentumsverlustes!! 771III, 769 ZPO, einstweilige Einstellung der ZV!!!] Besitzverschaffung Früherer Eigentümer V.Schuldner 812 I 1 2. Alt(+), PfPfR als RG(-), Pfändung ( 808) da (-) bei schuldnerfremder Sache! Verwertung(817) Keine AS, da Eigentumserwerb kraft Hoheitsakt!! Ersteigerer V.Gläubiger 13

14 III. Ansprüche gegen Ersteigerer 1. GoA:(-),der Erwerb des Eigentums an der schuldnerfremden Sache stellt zudem kein fremdes Geschäft des Erwerbers, sondern gerade ein eigenes Geschäft dar. Auch fehlt dem Erwerber regelmäßig der Fremdgeschäftsführungswille und die positive Kenntnis. Ein Anspruch aus 687 II, 678, 681 S. 2, 667 BGB scheidet so regelmäßig aus BGB: (-), durch die Ablieferung des Gegenstands hat der Erwerber das Eigentum an den schuldnerfremden, gepfändeten Sachen kraft Hoheitsakt erworben, 817 IIZPO. Er ist deshalb rechtmäßig Eigentümer geworden. Ein Anspruch aus 985 BGB besteht daher nicht. Auch Bösgläubigkeit schadet insofern nicht I, II BGB:(-),der Erwerber ist Eigentümer der Sache geworden, sodass Ansprüche aus 1007 I, II BGB nicht bestehen ( 1007 II 1 Hs. 2 BGB) , 869 BGB: (-),der Gerichtsvollzieher ist zur Pfändung auch schuldnerfremder, aber sich in dessen Alleingewahrsam befindlicher Sachen, 808 ZPO, aber auch zu deren Verwertung hoheitlich befugt. Der Erwerb durch den Erwerber ist deshalb keine verbotene Eigenmacht isd 858 BGB, sodass kein Anspruch nach 861, 869 BGB in Betracht kommt BGB: (-), Verfügungen im Wege der Zwangsversteigerung fallen nicht unter 816 I BGB. Auch ist der Erwerber gerade kein Nichtberechtigter isd 816 II BGB. Ansprüche aus 816 BGB entfallen daher BGB:(-), der Zuschlag nach 817 I ZPO ird öffentlichen Versteigerung ist ein öffentlich-rechtlicher, kaufrechtsähnlicher Vertrag, sodass ein Rechtsgrund für den Eigentumserwerb vorliegt. Auch nach 812 BGB liegt damit kein Anspruch vor I BGB:(-), das Eigentum wird durch Ablieferung nach 817 II ZPO, also kraft Hoheitsakt und damit nicht rechtswidrig erlangt. Auch aus 823 I BGB ist kein Anspruch gegeben BGB: (-),regelmäßig ist in dem hoheitlichen Eigentumsübergang auf den Erwerber auch kein Anspruch nach 826BGB zu sehen. Dies kann nur dann ausnahmsweise anders sein, wenn der Erwerber von der Schuldnerfremdheit weiß, und die Sache unter (bedingtem) Schädigungsvorsatz erwirbt, also sein formales Erwerbsrecht aus der Zwangsvollstreckung dazu missbraucht, dem Eigentümer Schaden zuzufügen. Gegen den Erwerber der schuldnerfremden Sache kommen damit regelmäßig keine nach Beendigung der Zwangsvollstreckung noch verfolgbaren Ansprüche in Betracht. 14

15 IV. AS gegen Vollstreckungsgläubiger 1.Zulässigkeitsaspekte Normale LK mit Zahlungsantrag! (keine ZV-Klausur im eigentlichen Sinne!) Wenn zunächst Drittwiderspruchsklage erhoben und diese kein RSB, Umstellung auf verlängerte DWK! [ über 264 Nr. 3 ZPO] Ziel: Wertersatz für verlorene Sache, sonst Kostenfolge des 91 ZPO Kleines Problem für örtliche Zuständigkeit: Grs. 12 ff ZPO (Wohnort des V.Gläubigers), ursprünglich aber 771 ZPO (dort wo Vollstreckung stattgefunden hat) Wenn Orte nun verschieden: hm 32 ZPO! ZV in schuldnerfremde Sache könnte zumindest auch deliktische Handlung (Eigentumsverletzung) darstellen! 2.Begründetheitsaspekte Maßgeblicher Zeitpunkt: Verwertung der Sache! 15

16 II 1 ZPO analog: (-), diese Anspruchsgrundlage kommt unmittelbar nur bei vorläufig vollstreckbarem Urteil und für den Vollstreckungsschuldner in Betracht. Für den Dritten besteht keine vergleichbare Interessenlage, sodass ein solcher Anspruch ausscheidet I BGB ivm Vollstreckungsrechtsverhältnis: (-)/(+),Zwischen dem Eigentümer der schuldnerfremden Sache und dem Vollstreckungsgläubiger ist durch die Pfändung eine ein gesetzliches Schuldverhältnis darstellende, rechtliche Sonderbeziehung entstanden.(sui generis). Den Vollstreckungsgläubigertrifft daraus die Pflicht, gewissenhaft die Rechte, die Dritte an der Sache geltend machen, zu prüfen. Bei zu vertretender Verletzung dieser Pflicht besteht also ein entsprechender Schadensersatzanspruch. Demgemäß scheidet ein solcher Anspruch aber aus, wenn der Vollstreckungsgläubiger keine Kenntnis vom Eigentum des Dritten hatte, bzw. der Dritte das Eigentum nicht belegen konnte und so auch bei gewissenhafter Prüfung das Fremdeigentum nicht erkennbar war. Ggf. Zurechnung des anwaltlichen Verschuldens nach 278 BGB. 3.GoA: (-),die Pfändung und Verwertung einer schuldnerfremden Sache ist für den Vollstreckungsgläubiger ein fremdes Geschäft, zu dem der Vollstreckungsgläubiger auch wegen fehlenden Pfändungspfandrechts bzw. materiellen Verwertungsrechts nicht berechtigt ist. Allerdings scheitert auch der Anspruch aus 687 II, 681, 667, 678 BGB regelmäßig an der fehlenden Kenntnis des Vollstreckungsgläubigers von der Fremdheit der Sache , 990 BGB:(-), durch die Verstrickung wurde dem Eigentümer/Dritten die Verfügungsbefugnis entzogen, sodass im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erwerber ein Herausgabeanspruch nach 985 BGB und damit ein EBV nicht bestand. ( 985 BGB wird durch 771 ZPO ausgeschlossen) Die Zwangsvollstreckung sperrt damit das EBV und so auch den Anspruch aus 989, 990 BGB I BGB/ 831 BGB (Anwalt): (-)Grundsätzlich ist die Pfändung und Verwertung einer schuldnerfremden Sache für den Vollstreckungsgläubiger rechtswidrig. Denn er ist zur Verwertung dieser Sache nicht berechtigt, nach der gemischt öffentlich-privat-rechtlichen Theorie wegen fehlenden Pfändungspfandrechts, nach der öffentlich-rechtlichen Theorie wegen des fehlenden materiellen Verwertungsrechts. Allerdings scheidet auch dieser Anspruch regelmäßig aus, wenn der Vollstreckungsgläubiger vom Eigentum des Dritten nichts wusste, die Rechtsgutsverletzung also nicht verschuldet hat. Merke für Anwaltsklausur: SE-AS einerseits besser, da 249 ff BGB besser als Wertersatz aus BereicherungsR, aber verschuldensabhängig! 16

17 BGB : (-), Verfügungen im Wege der Zwangsversteigerung fallen nicht unter 816 I BGB. Auch ist der Vollstreckungsgläubiger kein Nichtberechtigter isd 816 II BGB Ansprüche aus 816 BGB entfallen daher I 1 2.Alt (+) Etwas erlangt: - Eigentum und Besitz am Auszahlungserlös, 819, 815 ZPO (wenn Ersteigerer und V.gläubiger NICHT identisch sind) - Befreiung von der Barzahlungspflicht des 817 IV ZPO ( wenn Ersteigerer und V.gläubiger identisch) auf Kosten des Eigentümers in sonst. Weise (+) wegen 1247 S. 2 BGB analog, Eigentum an versteigerter Sache setzt sich am Erlös als Surrogat fort. ohne Rechtsgrund (+) Pfändungspfandrecht entsteht nach h.m. (gemischt privatr-ö-r-theorie) nicht an schuldnerfremden Sache; jdf. aber kein materielles Recht zum Behaltendürfen. 818 III BGB - Abzug der Versteigerungskosten möglich - Gläubiger verliert nicht materiellen Anspruch gegen den Schuldner, 819, 815 III, 817 IV 2 ZPO sind nur Gefahrtragungs- und Verfahrensregeln, keine Entreicherung 17

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