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1 Nr. 750 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (3. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Steiner-Wieser an Landeshauptmann-Stellvertreterin Dr. in Rössler (Nr. 594 der Beilagen) betreffend den Tierschutz im Innergebirg Hohes Haus! Zur Beantwortung der Anfrage der Abg. Klubobmann Dr. Schnell, Blattl, Essl, Rothenwänder und Steiner-Wieser betreffend den Tierschutz im Innergebirg vom 23. Februar 2015 erlaube ich mir, Folgendes zu berichten: Zu Frage 1: Welche offiziellen Verwahrstellen, die den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen, gibt es nach aktuellem Stand im Pinzgau, Pongau und Lungau? In den betroffenen Bezirken gibt es folgende Verwahrstellen: Politischer Bezirk Pinzgau: Tierärztin Dr. in Karin Yaldez, 5093 Unterweißbach 3 Tierarzt Dr. Herbert Neumayr, Ritzenseestraße 20, 5760 Saalfelden Ingrid und Helmut Breitfuß, Berglandsiedlung 402a, 5721 Piesendorf. Politischer Bezirk Pongau: Tierpension Fohlenhof, Frau Melitta Lindinger, Blühnbachstraße 58, 5451 Tenneck. Im Lungau gibt es nur eine geringe Anzahl von Fundtieren, die bei den behandelnden Tierärzten oder beim Finder, wenn sich dieser dazu bereit erklärt, untergebracht werden. Für exotische Fundtiere mit speziellen Haltungsansprüchen stehen fallweise auch der Zoo Salzburg oder das Haus der Natur zur Verfügung. Zu Frage 1.1.: Welche Kapazitäten haben die jeweiligen Verwahrstellen? Tierärztin Dr. in Karin Yaldez 3 Hunde, 10 Katzen Tierarzt Dr. Herbert Neumayr 3 Hunde, 10 Katzen Ingrid und Helmut Breitfuß 3 Hunde 1

2 Tierpension Fohlenhof, Melitta Lindinger 4 Hunde, 9 Katzen. Zu Frage 1.2.: Gibt es für diese Verwahrstellen die Verpflichtung, Fundtiere aufzunehmen oder obliegt das deren Entscheidung? Die Aufnahme von Fundtieren mit diesen Verwahrstellen ist vertraglich geregelt und besteht darin über Auftrag einer Bezirksverwaltungsbehörde Fundtiere nach Maßgabe der räumlichen Kapazitäten zu verwahren. Zu Frage 1.3.: Welche Fundtiere können bei den genannten offiziellen Verwahrstellen abgegeben werden? Der Verwahrungsvertrag umfasst die Aufnahme von entlaufenen, ausgesetzten, zurückgelassenen, beschlagnahmten, abgenommenen oder für verfallen erklärte Tiere. Nicht erfasst sind offensichtliche Streunerkatzen, die nicht als Fundtiere gelten. Zu Frage 1.4.: Gibt es bei Tierärzten, die als offizielle Verwahrer genannt sind, eigene Räumlichkeiten für die Unterbringung von Fundtieren, die von den Patiententieren getrennt sind? Ja. Zu Frage 1.5.: Gibt es für Bürger, die ein Fundtier abgeben, die Möglichkeit, die genannten öffentlichen Verwahrstellen zu besichtigten? Verwahrer im Sinne des 30 Tierschutzgesetz haben die Verpflichtung, den zuständigen Organen der Behörde jederzeit Zutritt zu den Tierhaltungseinrichtungen zu gewähren und allen Anweisungen der Behörde Folge zu leisten. Ob und welchen sonstigen Personen die Verwahrstellen Zutritt ermöglichen, obliegt ihrer Entscheidung. Zu Frage 1.6.: Gibt es im Pinzgau, Pongau oder Lungau offizielle Verwahrstellen, bei der die abgegebenen Fundtiere vom Zeitpunkt der Abgabe bis zum Zeitpunkt einer Weitervermittlung auf jeden Fall bleiben können oder obliegt das ausschließlich deren Entscheidung? Die Verwahrer haben wahlweise das Recht, Tiere ab dem 10. Tag der Bekanntgabe des Tierfundes durch die Bezirksverwaltungsbehörde, gegen Leistung einer einmaligen Abschlagszahlung bei sich zu behalten oder der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben, dass das Tier in eine andere Verwahreinrichtung, in der Regel in ein Tierheim, verbracht wird. 2

3 Zu Frage 2: Auf welche Höhe belaufen sich der mindeste und der maximale tägliche Satz für einen Verwahrer? Die Tagessätze sind je nach Tierart für den ersten bis zehnten Tag der Verwahrung gestaffelt und betragen für die unter Punkt 1 genannten Verwahrer 3,-- bis 12,-- netto. Zu Frage 2.1.: Gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Verwahrern, was die Höhe der Tagessätze betrifft? Wenn ja, warum? Unterschiede ergeben sich nur aus der Tatsache, ob ein Verwahrer umsatzsteuerpflichtig ist oder nicht. Ansonsten bestehen keine Unterschiede. Zu Frage 3: Auf welche Höhe belaufen sich die mindeste und die maximale Abschlagszahlung? Die Abschlagszahlungen sind je nach Tierarten gestaffelt und betragen für die unter Punkt 1 genannten Verwahrer 58,-- bis 345,-- netto. Zu Frage 3.1.: Gibt es Unterschiede bei den Abschlagszahlungen, sobald ein Tier nach erfolgloser Besitzersuche vom Verwahrer übernommen wird? Wenn ja, warum und wer entscheidet über die Höhe? Nein, es gibt keine Unterschiede. Zu Frage 4: An welche Tierheime im Pinzgau, Pongau und Lungau können die Verwahrer das Fundtier nach zehn Tagen übergeben, sollten sie nicht in der Lage sein, das Tier zu behalten? An welche Verwahreinrichtung die Tiere übergeben werden können, entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, dies hängt auch von der Tierart ab. Im Regelfall werden die Tiere an das Tierheim Hallein, das Tierheim Salzburg oder das Tierheim des Tierschutzvereins THEO überstellt. Tiere mit speziellen Haltungsbedürfnissen können auch im Zoo oder im Haus der Natur untergebracht werden. Zu Frage 4.1.: Müssen genannte Tierheime das Fundtier aufnehmen? Wenn nein, warum nicht? Die Aufnahme von Tieren anderer Verwahrer ist ebenfalls vertraglich geregelt und erfolgt über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde. Dies richtet sich nach den jeweils zur Verfügung ste- 3

4 henden räumlichen Kapazitäten, Betreuungsmöglichkeiten und allfällig vorhandenen besonderen veterinärmedizinischen Gründen. Zu Frage 5: Wie hoch war im Jahr 2014 die Anzahl von Fundtieren und wo wurden diese Fundtiere untergebracht? Einrichtung Anzahl Tierschutzverein für Stadt und Land Salzburg 201 Tierschutzverein für Stadt und Bezirk Hallein 86 Tierpension Fohlenhof, Tenneck 19 Neuer Salzburger Tierschutzverein THEO 104 Dr. Herbert Neumayr, Saalfelden 26 Dr. in Karin Yaldez, Weißbach/Lofer 2 Andere Verwahrer 59 Gesamt 497 Zu Frage 5.1.: Welche Fundtiere werden in der Statistik des Landes Salzburg erfasst? In der Statistik werden Fundtiere erfasst, deren Fund entsprechend den Vorgaben des Österreichischen Tierschutzgesetzes durch Veröffentlichung zum Beispiel in der Fundtierdatenbank des Landes Salzburg kundgemacht wurde. Zu Frage 5.2.: Worauf basiert die Unterscheidung zwischen einem Fundtier und einem Streunertier und wer entscheidet die Unterscheidung? Ein Fundtier ist ein Tier von dem angenommen werden kann, dass es einen Halter/Besitzer hat, welcher es unter Umständen auch vermissen/suchen könnte. Der Begriff Streuner ist meist missverständlich, da auch Tiere, welche einen Besitzer haben, streunen können. Im Zusammenhang mit Fundtieren wird der Ausdruck Streuner als Synonym für halbwild oder wild lebende Tiere verwendet und bezeichnet daher Tiere, die keinem Halter/Besitzer zugeordnet werden können. Bei herrenlos aufgefundenen Tieren ist eine Unterscheidung oft schwierig und eine genaue Rückfrage bei der Finderin/dem Finder notwendig. Im Zweifelsfall werden diese Tiere von den Verwahrern wie Fundtiere behandelt. 4

5 Zu Frage 6: Wie hoch waren die Gesamtausgaben für den Tierschutz im Jahr 2014 (um detaillierte Aufgliederung nach Art der Ausgaben wird ersucht)? Förderungsausgaben, Ermessen (Tierschutz macht Schule, Renovierung Tierheim Stadt Salzburg) ,95 Verwahrung, Pflicht ,76 Sonstige Sachausgabe, Ermessen (Katzenhaus Hallein) ,97. Zu Frage 6.1.: Wie hoch waren die Ausgaben für Kastrationskosten im Jahr 2013 und 2014? ,--. Zu Frage 6.2.: Wie viele Spendengelder sind für die Katzenkastration im Jahr 2013 und 2014 eingegangen? Im Zuge der Katzenkastrationsaktion wird für die Kastration von halbwild oder wild lebenden Katzen ein Selbstbehalt von 34,-- für eine Kätzin und 19,-- für einen Kater eingehoben. Dieser Betrag wird vom Land Salzburg verdoppelt und den Tierärzten, welche auf einen Teil ihres Honorares verzichten, werden für eine Kätzin 68,-- und für einen Kater 38,-- ausbezahlt. Es wurden im Jahr ,-- und im Jahr ,-- an Tierärztehonoraren für die Kastrationen ausbezahlt. Es darf darauf hingewiesen werden, dass aktuell bereits ausgegebene Gutscheine, je nachdem wann diese eingelöst werden, oft erst in den folgenden Jahren endgültig abgerechnet werden können. Zu Frage 6.3.: Wieso wurde das Budget für den Tierschutz für das Jahr 2015 gekürzt? Kürzungen ergaben sich aufgrund der Erfüllung von Einsparungsvorgaben. Zu Frage 7: Trägt das Land Salzburg die Kosten, wenn ein verletztes oder krankes Fundtier zum Tierarzt gebracht wird? Die Kostentragung durch das Land Salzburg umfasst bei Fundtieren auch die Kosten der veterinärmedizinischen Versorgung. 5

6 Zu Frage 7.1.: Wenn nein, warum nicht? Antwort entfällt auf Grund der Beantwortung der Frage 7. Zu Frage 7.2.: Wenn ja, was haben Tierarzt und Finder zu beachten? Die Rechnungslegung erfolgt vom Verwahrer nach Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Zu Frage 7.3.: Übernimmt das Land die Tierarztkosten, wenn im Zuge einer genehmigten Kastrationsaktion der Tierarzt eine medizinische Behandlung für notwendig hält? Nein. Zu Frage 8: Wie oft wurde die Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen im Jahr 2014 kontrolliert (um Auflistung nach Bezirk und Art der Kontrolle wird ersucht)? Bezirksverwaltungsbehörde Routinekontrollen Anlassbezogene Kontrollen Magistrat Salzburg BH Salzburg-Umgebung BH Hallein BH St. Johann/Pg BH Tamsweg BH Zell am See Gesamt Zu Frage 8.1.: Wie viele Anzeigen wurden im Jahr 2014 nach dem Tierschutzgesetz erstattet (um Auflistung nach Bezirken wird ersucht)? Bezirksverwaltungsbehörde Anzahl Magistrat Salzburg 11 BH Salzburg-Umgebung 52 BH Hallein 12 BH St. Johann/Pg. 24 BH Tamsweg 8 BH Zell am See 27 Gesamt 134 6

7 Hier sind die Fälle aufgeführt, die zu weiteren behördlichen Maßnahmen geführt haben. Zu Frage 8.2.: Gibt es Unternehmen oder Personen, bei denen es bereits mehrfach zu Anzeigen gekommen ist (um Aufgliederung nach Gemeinden und Maßnahmen wird ersucht)? In folgenden Gemeinden kam es jeweils zu Mehrfachanzeigen: Seekirchen, Kuchl, Mauterndorf, Ramingstein, Bramberg, Bruck/Glstr., Neukirchen/Grv. und Rauris. Maßnahmen: Wiederholte Tierschutzkontrollen, Anpassungsbescheide, Strafanträge, Abnahme der Tiere, Tierhalteverbot. Zu Frage 8.3.: Wie viele Strafen wurden im Jahr 2014 nach dem Tierschutzgesetz verhängt (um Auflistung nach Bezirken, Tatbestand und Höhe der Strafen wird ersucht)? Bezirksverwaltungsbehörde Anzahl Magistrat Salzburg 10 BH Salzburg-Umgebung 32 BH Hallein 8 BH St. Johann/Pg. 5 BH Tamsweg 7 BH Zell am See 10 Gesamt 72 Die Strafhöhen bewegten sich zwischen 50,-- und 1.100,-- (pro Vergehen). Im Durchschnitt lag die Strafhöhe bei 100,-- bis 300,--. Die Strafen wurden auf Grund folgender Vergehen verhängt: 36 % der Strafen nach 16 TSchG (Bewegungsfreiheit) 23 % der Strafen nach 18 TSchG (Bauliche Ausstattung und Haltungsvorrichtungen) 11 % der Strafen nach 24a TSchG (Kennzeichnung und Registrierung von Hunden) 7 % der Strafen nach 5 TSchG (Verbot der Tierquälerei) 4 % der Strafen nach 15 TSchG (Versorgung bei Krankheit oder Verletzung). Je unter drei Prozent der Strafen nach den Paragrafen: 8 TSchG (Verbot der Weitergabe, der Veräußerung und des Erwerbs bestimmter Tiere) 7

8 17 TSchG (Füttern und Tränken) 20 TSchG (mangelnde Kontrolle der gehaltenen Tiere durch den Tierhalter) 23 TSchG (Bewilligungen) 31 TSchG (Haltung von Tieren im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten oder zum Zwecke der Zucht und des Verkaufs) 32 TSchG (Schlachtung oder Tötung). Zu Frage 9: Was unternimmt die Behörde, wenn ihr die Nichteinhaltung der Katzenkastrationspflicht gemeldet wird? Die Halter/Besitzer werden über die Kastrationspflicht aufgeklärt. Aufforderung zur Kastration in angemessener Frist. Bei Nichtnachkommen der Aufforderung: Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens. Zu Frage 10: Mit welchen Maßnahmen haben Sie seit Ihrer Ressortzuständigkeit zu Verbesserungen im Tierschutz beigetragen? In den Jahren 2013 und 2014 wurden insgesamt ,-- in die Katzenkastrationsaktion investiert und so maßgeblich zur Verringerung von wildlebenden Katzenpopulationen beigetragen. Darüber hinaus wurden auch bewusstseinsbildende Maßnahmen ( Tierschutz macht Schule ) gesetzt. Im Rahmen dieses Projektes wurden Schulen Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt, um bereits bei Kindern das notwendige Bewusstsein für einen verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Tieren zu schaffen. Weiters hat das Land Salzburg einen Kostenbeitrag zu den dringend erforderlichen Renovierungsmaßnahmen des im Jahr 2002 errichteten Tierheimes in der Stadt Salzburg geleistet. Die Weiterführung und Intensivierung der Katzenkastrationsaktion ist mir ein großes Anliegen. Zu Frage 10.1.: Mit welchen Maßnahmen wollen Sie künftig zur Verbesserung der Situation des Tierschutzes, speziell im Innergebirg beitragen und die notwendigen Kapazitäten schaffen? Für den Raum Innergebirg gibt es die ausgewiesenen Verwahrstellen. Tiere die nicht weitervermittelt werden können, konnten bisher immer bei anderen Verwahrern untergebracht werden. Weiters bin ich im Gespräch mit regionalen Tierschutzorganisationen und habe diesen den Abschluss eines Verwahrungsvertrages mit dem Land Salzburg angeboten. 8

9 Ich ersuche das Hohe Haus um Kenntnisnahme dieser Anfragebeantwortung. Salzburg, am 9. April 2015 Dr. in Rössler eh. 9

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