Fall 4. Anspruch des V gegen den M auf Zahlung der Miete für März gem. 535 II

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1 Fall 4 Mieter M ist nach seinem Mietvertrag mit V berechtigt, das Mietverhältnis über dessen Wohnung mit einer Monatsfrist zum Monatsende zu kündigen. Daher schreibt er am dem V einen Brief, in dem er zum Ende des Monats Februar kündigt. Aus Vergesslichkeit wirft er den Brief aber erst am Nachmittag des 30.1., einem Samstag, in den Hausbriefkasten des V. Dieser findet das Schreiben am darauffolgenden Montag (1.2.) unter der Post, die ihm der Briefträger gebracht hat. V verlangt nunmehr Mietzahlung für den Monat März. Muss M im März an den V Miete zahlen? 193 bleibt außer Betracht. Abwandlung 1 M wirft den Brief am in einen Postbriefkasten, vergisst aber, eine Briefmarke aufzukleben. Als der Postbote dem V das Schreiben am aushändigen will, weigert sich dieser, Nachporto zu zahlen, so dass der Bote den Brief wieder an M zurückschickt. Erst eine Woche später erhält V ein ordnungsgemäß frankiertes Kündigungsschreiben mit der Post. Muss M Miete für den Monat März zahlen? 193 bleibt außer Betracht. Abwandlung 2 M gibt am die Kündigung bei der Post als Einschreibebrief auf. Am versucht der Postbote, dem V das Einschreiben zuzustellen, trifft ihn aber nicht zu Hause an und hinterlässt einen Abholschein im Briefkasten, den V am findet. V vergisst jedoch das Einschreiben, das am 9.2. mit dem Vermerk Empfänger benachrichtigt, da nicht abgefordert, nach Ablauf der Lagerfrist zurück an M zurückgeschickt wird. Muss M Miete für den März zahlen? 193 bleibt außer Betracht. Lösungshinweise Fall 4 A. Ausgangsfall Anspruch des V gegen den M auf Zahlung der Miete für März gem. 535 II V hat gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat März gem. 535 II, wenn zwischen den Parteien für diesen Monat ein wirksamer Mietvertrag besteht. 1. M und V hatten laut Sachverhalt anfänglich einen Mietvertrag geschlossen. 2. Der Mietvertrag könnte jedoch durch wirksame Kündigung des K bereits zum 1.3. beendet worden sein. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nur dann wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht. Zur Wirksamkeit ist außerdem erforderlich, dass die Kündigung rechtzeitig erklärt wird. a) Gem. 130 I 1 wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in wel-

2 chem sie ihm zugeht. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Willenserklärung, die hier unter Abwesenden erfolgt, sind deshalb Abgabe und Zugang der Willenserklärung. aa) Abgabe M müsste seine Willenserklärung abgegeben haben. Eine schriftliche Erklärung unter Abwesenden ist erst dann abgegeben, wenn der Erklärende das vollendete Schriftstück willentlich in Richtung auf den Erklärungsempfänger auf den Weg gebracht hat, so dass im weiteren Verlauf normalerweise mit dem Zugang beim Erklärungsempfänger gerechnet werden kann. Dies ist bei einem Brief erst mit der Absendung der Fall. Solange der Brief zwar geschrieben ist, aber noch auf dem Schreibtisch des Verfassers liegt, ist er nicht auf den Weg gebracht. Vorliegend hat M seine Willenserklärung nicht bereits mit der Anfertigung des Briefes am abgegeben, sondern erst mit Einwurf des Briefes in den Briefkasten am bb) Zugang Diese Willenserklärung müsste dem V zugegangen sein. Nach h.m. ist Zugang dann gegeben, wenn die Willenserklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser Kenntnis nehmen kann und dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Voraussetzungen für einen Zugang sind also: (1) Die Erklärung muss so in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangen, dass dieser nach gewöhnlichem Lauf der Dinge von ihr Kenntnis erlangen kann. Zum Herrschaftsbereich gehört der räumliche Machtbereich des Empfängers, wie z.b. Wohnung und Geschäftsräume, aber auch vom Empfänger bereitgehaltene technische Empfangsvorrichtungen, wie Briefkasten, Anrufbeantworter, - Account, Postfach oder Postschließfach. Diese Bedingung ist hier also in dem Zeitpunkt erfüllt, in dem das Schreiben in den Briefkasten des V eingeworfen worden ist. (2) Vollendet ist der Zugang allerdings erst (aber auch schon) in dem Zeitpunkt, in dem unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme durch den Adressaten zu rechnen ist. Merke: Der Zugang einer empfangsbedürftigen WE soll nicht daran scheitern können, dass der Adressat z.b. bewusst oder auch nur aus Schlampigkeit nicht in seinen Briefkasten schaut. Andererseits kann der Erklärende nicht damit rechnen, dass der Empfänger ständig nach Post schaut. Daher wird auf den Zeitpunkt abgestellt, zu welchem der Adressat unter gewöhnlichen Umständen Kenntnis erlangt. Auf der anderen Seite kann sich der Empfänger bei tatsächlicher außergewöhnlich früher Kenntnisnahme nicht darauf berufen, dass er unter normalen Umständen erst später Kenntnis von der Erklärung erlangt hätte.

3 Hier: Am Wochenende kann von niemandem erwartet werden, regelmäßig in den Hausbriefkasten zu schauen. Vielmehr kann mit einer Kenntnisnahme erst gerechnet werden, wenn die nächste normale Postlieferung eingetroffen ist, d.h. am Montag. Daher ist die Kündigung dem V am 1.2. zugegangen. Daran ändert sich auch nichts, wenn man mit einer anderen Ansicht den Zugang alleine davon abhängig macht, ob die WE in den Herrschaftsbereich des Adressaten gelangt ist, da auch diese Ansicht für die Einhaltung von Fristen auf die gewöhnlich zu erwartende Kenntnisnahme abstellt. b) Weiterhin müsste die Kündigung rechtzeitig erklärt worden sein. Laut Sachverhalt war eine Kündigung nur zum Ende des Monats möglich. Im übrigen musste die Kündigung spätestens am letzten Tag des vorangegangenen Monats erklärt werden. Daher hätte die Kündigung des M dem V spätestens am zugehen müssen. Der Zugang erfolgte aber erst am 1.2. Exkurs: 193 ist nach h.m. auf Kündigungsfristen, die dem Schutz des Adressaten dienen, nicht anwendbar. Dieser Ansicht ist zuzustimmen. Sinn und Zweck von 193 ist es, eine Frist, an deren Ende eine Handlung spätestens möglich ist, dem Handelnden in ihrer vollen Länge zu erhalten und ihn nicht zum Handeln bereits am Freitag zu zwingen, weil es aus tatsächlichen Gründen am Sonntag nicht möglich ist. Die Kündigungsfrist eines Mietverhältnisses oder Arbeitsvertrages soll aber den Kündigungsempfänger schützen, indem sie ihm Zeit gibt, sich auf die bevorstehende Veränderung einzustellen. Aus diesem Grund soll sie ihm unverkürzt erhalten bleiben. Dies gilt aus Gründen der Rechtssicherheit auch bei Kündigungen, die keine Schutzfrist zugunsten des Adressaten auslösen, beispielsweise bei der Kündigung eines Versicherungsvertrages. Vgl. BGH NJW 2005, 1354, Die Kündigung des M war somit verspätet. Ergebnis: V besitzt gegen M einen Anspruch auf Mietzahlung gem. 535 II für den Monat März. B. Abwandlung 1 Anspruch des V gegen den M auf Zahlung der Miete für März gem. 535 II V könnte gegen M einen Anspruch auf Zahlung der Miete für den Monat März gem. 535 II haben. 1. Dann müsste ein Mietvertrag vorliegen. Das ist laut Sachverhalt unzweifelhaft der Fall.

4 2. Die aus dem Mietvertrag resultierende Zahlungspflicht des M könnte jedoch erloschen sein, wenn er den Mietvertrag fristgemäß gekündigt hätte. Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die nur dann wirksam wird, wenn sie dem Empfänger zugeht. Bei einer Willenserklärung unter Abwesenden sind die Abgabe und der Zugang der Willenserklärung erforderlich. a) Bei der Abgabe ergeben sich zum Ausgangsfall keine Abweichungen. b) Fraglich ist, ob die Willenserklärung dem V zugegangen ist. V hat die Annahme des Briefes verweigert. Die Erklärung könnte ihm aber dennoch zugegangen sein, denn durch den Übergabeversuch des Postboten war der Brief derart in den Herrschaftsbereich des V gelangt, dass er Kenntnis hätte erlangen können. Dazu hätte er aber das Nachporto bezahlen müssen. Die Definition des Zugangs verlangt aber nicht allein die Möglichkeit der Kenntnisnahme, sondern darüber hinaus, dass mit Kenntnisnahme unter normalen Umständen auch gerechnet werden kann. Es kann aber unter normalen Umständen nicht damit gerechnet werden, dass der Adressat das Nachporto bezahlt. Anders sieht es aus, wenn der Postbote einen ordnungsgemäß frankierten Brief übergeben will: Hier ist unter normalen Umständen damit zu rechnen, dass ihn der Adressat annimmt. Entscheidend ist also auch in diesen Fällen, wann bzw. ob mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann. Dies ist auch interessengerecht. Bei der Frage, ob bzw. wann eine WE zugegangen ist, muss das Risiko, dass die WE den Empfänger nicht erreicht (er sie nicht zur Kenntnis nimmt) zwischen den Beteiligten verteilt werden. Grundsätzlich muss der Erklärende als Initiator auch dafür Sorge tragen, dass seine Erklärung den Adressaten erreicht. Dabei kann der Erklärende aber nur Umstände berücksichtigen, mit denen er rechnen konnte. Umstände, die rein in der Sphäre des Empfängers liegen (z.b. dass er verreist ist oder dass er grundsätzlich nur einmal im Monat in seinen Briefkasten schaut), können dem Absender nicht zugerechnet werden. Daher ist bei Zugangshindernissen stets zu fragen, in wessen Risikobereich sie fallen. Die Tatsache, dass ein Brief unzureichend frankiert ist, fällt in den Verantwortungsbereich des Absenders. Das Risiko, dass der Brief nicht ankommt, weil der Adressat nicht bereit ist, das Nachporto zu zahlen hat damit der Erklärende zu tragen. Vorliegend ist damit der Brief nicht zugegangen. c) Eine wirksame Kündigung liegt daher nicht vor. [3. Die Kündigung durch den ordnungsgemäß frankierten Brief ist auf jeden Fall verspätet.] Ergebnis: V kann von M Zahlung der Miete für den Monat März gem. 535 II fordern. C. Abwandlung 2 Lösung wie oben Aber: M hätte die Kündigungsfrist nur gewahrt, wenn seine Kündigung rechtzeitig im Sinne des 130 I 1 zugegangen wäre.

5 1. Fraglich ist, ob bereits am mit Zugang des Benachrichtigungszettels auch der Zugang des Briefes bewirkt wurde. Dies ist jedoch nach h.m. nicht der Fall, da die Erklärung selbst weder in den Herrschaftsbereich des V gelangt ist noch die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht. Nach a.a. genügt der Einwurf des Benachrichtigungszettels, um die Möglichkeit der Kenntnisnahme zu eröffnen. Danach ist der Zugang erfolgt, sobald der Empfänger das Schreiben (am nächsten Tag) bei der Post abholen kann. Die letztgenannte Ansicht statuiert allerdings im Ergebnis eine allgemeine Obliegenheit zur Abholung solcher Briefsendungen. Da eine solche allgemeine Obliegenheit aber nicht angenommen werden kann, ist der h.m. zuzustimmen. 2. Auch wenn man eine allgemeine Obliegenheit wie vorstehend mit der h.m. ablehnt, kann ein bestehendes Rechtsverhältnis eine Obliegenheit auslösen, dafür zu sorgen, dass im Rahmen des Rechtsverhältnisses abgegebene Erklärungen ihn auch erreichen. Diese Obliegenheit ist nach Treu und Glauben dann zu bejahen, wenn der Adressat mit einer rechtserheblichen Erklärung des Absenders rechnen mußte. Bloße vertragliche Beziehungen allein genügen nicht. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Adressaten nach 242 verwehrt sein, sich auf den nicht (rechtzeitig) erfolgten Zugang zu berufen. a) Nach h.m. führt die Verletzung dieser Obliegenheit allerdings nur dann zur Fiktion des rechtzeitigen Zugangs, wenn der Erklärende tatsächlich alles tut, damit seine Erklärung den Adressaten erreicht. In erster Linie muss er sich baldmöglichst erneut um den Zugang bemühen. Geht dann die Erklärung später dem Empfänger noch zu, so gilt der Zugang als rechtzeitig. Denn nach 242 ist es in solchen Fällen dem Empfänger verwehrt, sich auf die durch seine Sorgfaltspflichtverletzung verursachte Verspätung zu berufen. Im hier vorliegenden Fall können diese Überlegungen aber nicht durchgreifen, da M nichts weiter unternommen hat, um den Zugang zu bewirken. b) Weitere Bemühungen des Erklärenden sind nach h.m. nur dann entbehrlich, wenn der Zugang durch den Adressaten arglistig vereitelt wird, obwohl er mit einer rechtserheblichen Mitteilung rechnen musste. Dafür ist aber vorliegend nichts ersichtlich. V hatte keinen Grund, mit einer rechtserheblichen Erklärung zu rechnen. Allein durch den Benachrichtigungszettel war für ihn auch nicht erkennbar, von wem der Brief stammte. c) Somit ist die Kündigung nicht zugegangen i.s.d. 130 I. Ergebnis: V kann von M Zahlung für den Monat März verlangen. Literaturhinweise: Vgl Literaturhinweise von Fall 3 Rüthers/Stadler BGB AT, 17. Auflage 2011, 17 Rn 58ff Brox/Walker BGB AT, 37. Auflage 2013, Rn. 157 ff.

6 BGH NJW 1998, 976; 2004, 1320 f.

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