VWA München Schuldrecht I

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1 VWA München Schuldrecht I Allgemeines Schuldrecht Helmut Schneider Rechtsanwalt

2 1 Einführung - Schuldrecht in der Rechtsordnung Recht Privatrecht Öffentliches Recht Bürgerliches Recht (BGB) Sonstiges Privatrecht Steuerrecht Allgemeiner Teil BGB Schuldrecht Sachenrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Arbeitsrecht Allgemeines Schuldrecht Besonderes Schuldrecht RA Helmut Schneider 1

3 1 Einführung - Schuldrecht in der Rechtsordnung Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetz des Privatrechts. Es ist in fünf Bücher eingeteilt: Buch 1: Allgemeiner Teil Semester Buch 2: Schuldrecht /3. Semester Buch 3: Sachenrecht Semester Buch 4: Familienrecht Buch 5: Erbrecht Das Schuldrecht ist das Buch 2 des BGB. Es ist das Recht der Schuldverhältnisse ( Überschrift des Buches 2 des BGB). Das Schuldrecht ist wiederum in acht Abschnitte eingeteilt: - Abschnitte 1 7 = Allgemeines Schuldrecht - Abschnitt 8 = Besonderes Schuldrecht 1 2 RA Helmut Schneider 2

4 1 Einführung - Schuldrecht in der Rechtsordnung Ab- Titel Paragraphen schnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen Erlöschen der Schuldverhältnisse Übertragung einer Forderung Schuldübernahme Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern Einzelne Schuldverhältnisse Allgemeines Schuldrecht Besonderes Schuldrecht RA Helmut Schneider 3

5 1 Einführung - Schuldrecht in der Rechtsordnung Der letzte, 8., Abschnitt des Schuldrechts (Besonderes Schuldrecht) ist in 27 Titel eingeteilt. Jeder dieser 27 Titel regelt ein bestimmtes Schuldverhältnis. Keine abschließende Aufzählung aller denkbaren Schuldverhältnisse; viele Schuldverhältnisse sind außerhalb des Schuldrechts oder überhaupt nicht gesetzlich geregelt. 3 RA Helmut Schneider 4

6 1 Einführung - Schuldrecht in der Rechtsordnung Das BGB ist so aufgebaut, dass es das Allgemeine vor dem Besonderen regelt; dies gilt auch für die Struktur des Schuldrechts: 4 Das Schuldrecht besteht aus einem Allgemeinen Teil und einem Besonderen Teil: Allgemeines Schuldrecht (= Abschnitte 1 7 des Schuldrechts) Vorschriften, die für alle oder doch wenigstens für mehrere Typen von Schuldverhältnissen des Besonderen Schuldrechts ( Abschnitt 8 des Schuldrechts) gelten. B 311a I (Vertrag ist auch dann wirksam, wenn er von Anfang an nicht erfüllt werden kann, also ein Leistungshindernis besteht) gilt für alle Verträge, die im Besonderen Schuldrecht geregelt RA Helmut Schneider 5

7 1 Einführung - Schuldrecht in der Rechtsordnung sind, egal, ob Kaufvertrag, Mietvertrag, Dienstvertrag, Werkvertrag usw. In der Sprache der Mathematik könnte man sagen, die allgemeinen Regeln werden ausgeklammert oder vor die Klammer gezogen : Das Allgemeine Schuldrecht steht vor der Klammer des Besonderen Schuldrechts und gilt somit für dessen gesamten Inhalt. Diese Regelungen werden vorangestellt, damit nicht in allen Büchern 2 5 des BGB immer wieder die gleichen Regelungen getroffen werden müssten und damit der Umfang des BGB enorm aufgebläht würde (das BGB als platzsparendes Gesetz ). 5 RA Helmut Schneider 6

8 1 Einführung - Schuldrecht in der Rechtsordnung Allgemeiner Teil des BGB ( 1-240) [1. Semester] Allgemeines Schuldrecht ( ) [2. Semester] Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse = Gesetzliche Schuldverhältnisse Sachenrecht ( ) [4./5. Semester] Familienrecht ( ) Erbrecht ( ) Besonderes Schuldrecht ( ) [3. Semester] RA Helmut Schneider 7

9 2 Einführung - Schuldrecht und Schuldverhältnis Buch 2 BGB (Schuldrecht) = Recht der Schuldverhältnisse ; Zentraler Begriff des Schuldrechts = Schuldverhältnis. Begriff des Schuldverhältnisses in 241 geregelt: 241 I Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Eine Person (der Gläubiger ) ist berechtigt, von einer anderen Person (dem Schuldner ) eine Leistung zu fordern ( 241 I 1). Leistungspflicht des Schuldners Leistung kann auch in Unterlassen (Nichtstun) bestehen ( 241 I 2). 6 7 RA Helmut Schneider 8

10 2 Einführung - Schuldrecht und Schuldverhältnis Das Schuldverhältnis kann ferner zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Beteiligten verpflichten ( 241 II). Rücksichtnahmepflicht (v.a. Schutzpflicht) des Schuldners 241 II Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Also: Schuldverhältnis bedeutet: - Gläubiger hat eine Forderung gegen den Schuldner. - Schuldner hat eine Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger. RA Helmut Schneider 9

11 2 Einführung - Schuldrecht und Schuldverhältnis Ähnlich Definition Anspruch in 194: I Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), Daher in der Praxis kein wesentlicher Unterschied zwischen Forderung i.s.d. 241 und Anspruch i.s.d Anspruch Forderung Gläubiger Schuldverhältnis Schuldner Verpflichtung Verbindlichkeit RA Helmut Schneider 10

12 2 Einführung - Schuldrecht und Schuldverhältnis Schuldverhältnis = Dreh- und Angelpunkt des Schuldrechts Darstellung des Schuldrechts Werden, Leben und Vergehen des Schuldverhältnisses: Kapitel Skript 9 2 Entstehung von Schuldverhältnissen. 3 Inhalt von Schuldverhältnissen 4 Verletzungen von Pflichten aus einem Schuldverhältnis 5 Beendigung von Schuldverhältnissen. 6 Rechtsnachfolge im Schuldverhältnis Abtretung, Schuldner- und Gläubigermehrheiten RA Helmut Schneider 11

13 3 Entstehung von Schuldverhältnissen Entstehung von Schuldverhältnissen nicht im ersten Abschnitt des Schuldrechts geregelt. Abschnitt 1 = Inhalt von Schuldverhältnissen. BGB regelt die Entstehung von Schuldverhältnissen nur teilweise (über das Schuldrecht verstreut) und erst ab dem 3. Abschnitt des Schuldrechts. 10 RA Helmut Schneider 12

14 3 Entstehung von Schuldverhältnissen Entstehung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäft kraft Gesetzes durch Vertrag durch vorvertragliche Ereignisse ( rechtsgeschäftsähnlich ) durch einseitiges Rechtsgeschäft RA Helmut Schneider 13

15 4 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäft 311 I Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft 11 Schuldverhältnisse und Rechte und Pflichten (Ansprüche und Verbindlichkeiten) daraus entstehen in erster Linie durch Rechtsgeschäft. Begriff Rechtsgeschäft ist im BGB nicht definiert. Ein Rechtsgeschäft besteht aus - von einer oder mehreren Person(en) abgegebenen Willenserklärung(en), - die allein oder in Verbindung mit anderen Tatbestandsmerkmalen (z.b. tatsächliche Handlung wie Übergabe) eine Rechtsfolge herbeiführt / herbeiführen, - weil diese Rechtsfolge gewollt ist. RA Helmut Schneider 14

16 4 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäft Rechtsbindungswille (Wille, sich rechtlich zu binden) erforderlich. Wenn Rechtsbindungswille fehlt kein Schuldverhältnis, sondern bloßes Gefälligkeitsverhältnis keine rechtlichen Folgen, insbesondere keine rechtlich geregelten Rechte und Pflichten der Beteiligten. Allenfalls moralische / sittliche Rechte bzw. Pflichten 12 RA Helmut Schneider 15

17 4 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäft Rechtsbindungswille ja/nein? - Nicht innerer Wille der Beteiligten maßgeblich - Maßgeblich, wie sich Verhalten der Beteiligten einem objektiven Beobachter darstellt. Wichtig: - Wirtschaftliche und rechtliche Bedeutung der Angelegenheit, - Art, Grund und Zweck des Gefallens, - Interessenlage der Beteiligten - Hat sich Begünstigter erkennbar auf Zusage des Anderen verlassen / stehen für ihn erhebliche Werte auf dem Spiel? RA Helmut Schneider 16

18 4 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Rechtsgeschäft B (aus Rechtsprechung): - Aufsicht über Nachbarskinder RBW - Mitnehmen anderer Kinder im Pkw zum Kindergarten RBW - Beaufsichtigung Haus Nachbarn während Abwesenheit RBW - Absprache zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft über Empfängnisverhütung RBW - Ausfüllen und Einreichen des Lottoscheins für Lottospielgemeinschaft RBW - Regelmäßige Fahrgemeinschaft RBW - Überführung eines Pkw zur Werkstatt RBW - Unentgeltliche Hilfe bei Dachdeckerarbeiten, wenn Hilfeempfänger haftpflichtversichert RBW RA Helmut Schneider 17

19 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag 311 I Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Also entsteht ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis grundsätzlich durch Vertrag zwischen den an dem Schuldverhältnis beteiligten Personen. Auch Schuldverhältnisse, aufgrund derer unentgeltlich etwas zugewendet wird, entstehen grundsätzlich nur durch Vertrag. B Sogar eine Schenkung bedarf eines Vertrages ( 516 I, 518 I): Der Beschenkte muss also bei der Zuwendung durch den Schenker mitwirken; niemand braucht sich gegen seinen Willen etwas schenken zu lassen. 13 RA Helmut Schneider 18

20 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Abschnitt Schuldverhältnisse aus Verträgen Titel Begründung, Inhalt und Beendigung Untertitel c Begründung 311 I Begründung eines Schuldverhältnisses durch Vertrag 311b Formbedürftigkeit / Nichtigkeit von Verträgen über Grundstücke, Vermögen, Nachlass 311a I Keine Nichtigkeit eines Vertrages wegen eines anfänglichen Leistungshindernisses 311 II, III Begründung eines Schuldverhältnisses durch bestimmte Vorgänge im Vorfeld eines Vertrags RA Helmut Schneider 19

21 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Vertrag = mehrseitiges Rechtsgeschäft Willenserklärungen von mehr als einer Person, von mindestens zwei Personen. 14 Inhaltlich übereinstimmende Willenserklärungen der Vertragsparteien (Konsens) mit Zweck, bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. - Die Parteien wollen ihr gemeinsames Ziel auf rechtlichem Wege erreichen. Rechtsfolgewillen/Rechtsbindungswillen - Abreden in Freundschafts- oder Liebesbeziehungen oder im gesellschaftlichen Verkehr sind ohne Rechtsfolgewillen/Rechtsbindungswillen und damit keine Verträge. RA Helmut Schneider 20

22 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Ziel eines Vertrags bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen Die einzelnen Vertragstypen des Bürgerlichen Rechts (wie Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag usw.) unterscheiden sich dadurch, welche bestimmte Rechtsfolge durch den jeweiligen Vertrag herbeigeführt werden soll. 15 B Vertragsparteien wollen, dass der eine Vertragspartner verpflichtet sein soll, - eine Sache an den anderen Vertragspartner gegen ein Entgelt zu übereignen und zu übergeben Kaufvertrag 433 I 1 - gegen Entgelt eine Sache der anderen Vertragspartner nur zu übergeben und vorübergehend zum Gebrauch zu überlassen Mietvertrag 535 I 1 RA Helmut Schneider 21

23 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (lat. essentialia negotii) erforderlich, damit der jeweilige Vertrag zustande kommen kann von Vertrag zu Vertrag unterschiedlich. B Kaufvertrag essentialia negotii = Kaufgegenstand und Kaufpreis. Erste Willenserklärung des einen Vertragspartners = Angebot / Antrag, Zweite Willenserklärung des anderen Vertragspartners = Annahme. Zeitpunkt des Vertragsschlusses = Zeitpunkt des Zugangs der Annahmeerklärung RA Helmut Schneider 22

24 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Vertragsfreiheit Grundsätzlich kann jedermann völlig frei entscheiden kann, ob er überhaupt einen Vertrag schließt oder nicht schließt (Abschlussfreiheit), Allerdings Einschränkungen der Abschlussfreiheit durch Abschlussverbote In bestimmten Fällen darf man einen Vertrag nicht abschließen. Verträge, die gegen ein solches gesetzliches Verbot verstoßen, sind nach 134 nichtig B Nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Rechtsberatung grundsätzlich nur Rechtsanwälten erlaubt. Der Abschluss eines Vertrages mit einer anderen Person, der eine Rechtsberatung zum Gegenstand hätte, wäre verboten; ein etwa geschlossener Vertrag wäre gemäß 134 nichtig. RA Helmut Schneider 23

25 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Die Abschlussfreiheit kann auch (in die entgegengesetzte Richtung) durch Abschlussgebote eingeschränkt sein. In bestimmten Fällen muss man einen Vertrag abschließen. Zwang, das Vertragsangebot eines anderen anzunehmen = Kontrahierungszwang. Vor allem bei Monopolsituationen und Existenzwichtigkeit 20 B Kontrahierungszwang für - Energieversorgungsunternehmen ( 10 I 1 EnWG), - Sparkassen zur Entgegennnahme von Spareinlagen und anderer Einlagen sowie zur zur Führung von Girokonten auf Guthabenbasis ( 5 BaySpkO). RA Helmut Schneider 24

26 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Wichtiger Kontrahierungszwang gemäß 1, 21 AGG bei diskriminierender Verweigerung des Vertragsschlusses wegen Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlechts, Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alters oder sexuellen Identität. RA Helmut Schneider 25

27 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Form von Rechtsgeschäften Grundsatz Formfreiheit Rechtsgeschäfte bedürfen normalerweise keiner bestimmten Form. Verträge können also insbesondere auch mündlich oder durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden. 21 B Bereits mit Handaufheben oder Kopfnicken kann ein Vertragsangebot angenommen werden (etwa bei Versteigerungen). Insbesondere keine Schriftform erforderlich Allerdings in der Praxis oft zu Beweiszwecken verwendet. RA Helmut Schneider 26

28 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Ausnahmsweise gesetzlicher Formzwang, weil: - Schutz vor unüberlegten Entscheidungen (Warnfunktion, Übereilungsschutz). - Klarheit über den Inhalt der jeweiligen rechtsgeschäftlichen Erklärung (Beweisfunktion). In 311b sind Fälle geregelt, in denen die notarielle Beurkundung erforderlich ist: 311b I Vertrag über Übertragung oder Erwerb des Eigentums an einem Grundstück 311b III Vertrag über Übertragung oder Nießbrauchbelastung des gegenwärtigen Vermögens 311b V Vertrag über gesetzlichen Erbteil oder Pflichtteil 22 RA Helmut Schneider 27

29 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Bei Verstoß gegen eine solche gesetzliche Formvorschrift ist der Vertrag nichtig, und zwar grundsätzlich unheilbar ( 125 Satz 1). RA Helmut Schneider 28

30 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Praktisch bedeutsamste Formvorschrift betrifft Verpflichtungsgeschäfte über Grundstücke (+ Wohneigentum und Erbbaurecht). 311b I 1 verlangt notarielle Beurkundung von Verträgen, welche die Verpflichtung zur Übertragung oder zum Erwerb des Eigentums an einem Grundstück enthalten (z.b. Kaufvertrag, Tauschvertrag). Bei Schwarzkauf (Beurkundung eines zu niedrigen Kaufpreises) Nichtigkeit des Beurkundeten als Scheingeschäft ( 117 I). Durch Scheingeschäft wird anderes Rechtsgeschäft verdeckt (Kaufvertrag mit dem richtigen, höheren, Kaufpreis) Hierfür gilt gemäß 117 II die Formvorschrift des 311b I Aber nicht eingehalten, weil ja nicht das wirklich Gewollte beurkundet worden ist RA Helmut Schneider 29

31 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Wenn keine notarielle Beurkundung Nichtigkeit des Vertrags ( 125 I) Aber Heilung des Formmangels durch den sachenrechtlichen Vollzug des Geschäfts (Auflassung gemäß 925 und Eintragung) ( 311b I 2). In diesem Fall Schutze vor Übereilung nicht mehr nötig. 25 RA Helmut Schneider 30

32 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag Eine Regelung über die Entstehung von vertraglichen Schuldverhältnissen enthält auch 311a I. Ein anfängliches Leistungshindernis ( 275) ändert nichts an der Wirksamkeit des Vertrages Entstehung eines vertraglichen Schuldverhältnisses scheitert nicht daran, dass der daraus geschuldeten Leistung ein Leistungshindernis im Sinne des 275 entgegensteht. 311a I Der Wirksamkeit eines Vertrags steht es nicht entgegen, dass der Schuldner nach 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht und das Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt. 26 RA Helmut Schneider 31

33 5 Entstehung von Schuldverhältnissen durch Vertrag (1) Vertrag auf andere Schuldverhältnisse 311a I nicht anwendbar (2) Leistungshindernis im Sinne des 275 Unmöglichkeit, Unverhältnismäßigkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung (3) Leistungshindernis schon bei Vertragsschluss vorliegt anfängliches Leistungshindernis RA Helmut Schneider 32

34 6 Entstehung von vorvertraglichen Schuldverhältnissen Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt, kann ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis auch ohne Vertrag entstehen. 311 I...ist ein Vertrag... erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Gemäß 311 II und III können schon durch Vorgänge im Vorfeld eines Vertrages Schuldverhältnisse entstehen. 311 II Ein Schuldverhältnis... entsteht auch 311 III Ein Schuldverhältnis... kann auch... entstehen... Früher unter der Bezeichnung culpa in contrahendo (= Verschulden bei Vertragsschluss ) - c.i.c. bekannt. Rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse. 27 RA Helmut Schneider 33

35 6 Entstehung von vorvertraglichen Schuldverhältnissen Aus den Vorgängen gem. 311 II, III Vorgängen im Vorfeld eines Vertrages können (nur!) Pflichten nach 241 II entstehen. 311 II Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach 241 Abs III Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach 241 Abs. 2 Weitere Verhaltenspflichten, insbesondere Pflichten zu Schutz, Rücksicht, Fürsorge und Loyalität. Gemäß 311 II, III entstehende Schuldverhältnisse begründen keine primären Leistungspflichten (diese sind nicht in 241 II, sondern in 241 I genannt). Schuldverhältnis aus 311 II bzw. III führt nur zu einem Schadensersatzanspruch. Anspruchsgrundlage stets 280 I i.v.m. 311 II bzw. III. 28 ff. RA Helmut Schneider 34

36 7 Entstehung von Schuldverhältnissen durch einseitiges Rechtsgeschäft Nur wenn das Gesetz es ausdrücklich zulässt, kann ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis ohne Vertrag, d.h. durch ein einseitiges Rechtsgeschäft, also durch die Willenserklärung einer einzigen Person, entstehen I...ist ein Vertrag... erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Wichtige Fälle: Auslobung und Vermächtnis. RA Helmut Schneider 35

37 8 Entstehung von Schuldverhältnissen kraft Gesetzes Ein Schuldverhältnis und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten können nicht nur durch Rechtsgeschäft entstehen. Vielmehr schreibt das Gesetz selbst vor, dass bei Eintritt bestimmter Ereignisse Rechte und Pflichten entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die beteiligten Personen dies wollen. Für die Entstehung der im Besonderen Schuldrecht genannten gesetzlichen Schuldverhältnisse gibt es keine allgemeinen Regeln: Für jedes gesetzliche Schuldverhältnis gelten jeweils besondere Entstehungsvoraussetzungen. Daher folgen die Vorschriften hierüber erst im Besonderen Schuldrecht, nämlich jeweils bei der Regelung der einzelnen Schuldverhältnisse (3. Semester) RA Helmut Schneider 36

38 8 Entstehung von Schuldverhältnissen kraft Gesetzes Die wichtigsten solcher gesetzlichen Schuldverhältnisse sind im Besonderen Schuldrecht geregelt: Geschäftsführung ohne Auftrag Ungerechtfertigte Bereicherung Unerlaubte Handlung 677 ff. 812 ff. 823 ff. RA Helmut Schneider 37

39 9 Übersicht Entstehung von Schuldverhältnissen Übersicht über die wesentlichen Gruppen der im Schuldrecht geregelten Schuldverhältnisse s. Skript 48 RA Helmut Schneider 38

40 10 Inhalt von Schuldverhältnissen Hier geht es um die Frage, was der Gläubiger vom Schuldner eigentlich aufgrund des jeweiligen Schuldverhältnisses, wenn es denn entstanden ist, konkret verlangen kann Art und Umfang der Rechte und Pflichten aus den verschiedenen Schuldverhältnissen. Inhalt von Schuldverhältnissen Abschnitt 1 des Schuldrechts ( Inhalt der Schuldverhältnisse ) 49 RA Helmut Schneider 39

41 10 Inhalt von Schuldverhältnissen Allgemeines Schuldrecht ( ) = die generell für alle Schuldverhältnisse geltenden Regelungen über den Inhalt der Ansprüche des Gläubigers und der entsprechenden Verpflichtungen des Schuldners. 2. Semester 50 B 266 regelt, dass der Schuldner zu bloßen Teilleistungen nicht berechtigt ist. Diese Regelung gilt für alle Schuldverhältnisse, egal ob Kaufvertrag, Mietvertrag, Werkvertrag usw., und steht demgemäß im Allgemeinen Schuldrecht. RA Helmut Schneider 40

42 10 Inhalt von Schuldverhältnissen Dagegen ist der spezifische Inhalt der einzelnen Schuldverhältnisse im Besonderen Schuldrecht ( ) geregelt 3. Semester B 433 I 1 regelt, dass bei einem Kaufvertrag der Verkäufer einer Sache verpflichtet wird, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Diese Regelung gilt nur für den Kaufvertrag und kraft gesetzlicher Verweisung in 480 für den Tauschvertrag, aber sonst für kein anderes Schuldverhältnis. Demgemäß steht sie im Besonderen Schuldrecht. RA Helmut Schneider 41

43 11 Pflichten aus einem Schuldverhältnis Kategorien der Pflichten aus einem Schuldverhältnis: Leistungspflichten ( 241 I) Hauptleistungspflichten Hauptpflichten Nebenleistungspflichten Nebenpflichten Nicht leistungsbezogene Pflichten ( 241 II) Weitere Verhaltenspflichten RA Helmut Schneider 42

44 11 Pflichten aus einem Schuldverhältnis Verträge als die wichtigste Gruppe der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse können nach der Art der daraus resultierenden Verpflichtungen wie folgt unterschieden werden: - zweiseitig verpflichtende (gegenseitige) Verträge, - unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, - einseitig verpflichtende Verträge RA Helmut Schneider 43

45 12 Inhalt von vertraglichen Schuldverhältnissen Inhaltsfreiheit - Typenfreiheit - Abweichung von der gesetzlichen Regelung eines Vertragstyps - Schuldrecht als dispositives Recht - Schranken der Inhaltsfreiheit Gestaltung eines Vertrages durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Kleingedrucktes RA Helmut Schneider 44

46 12 Inhalt von vertraglichen Schuldverhältnissen Änderungen des Inhalts des Schuldverhältnisses - Einvernehmliche Änderung (Änderungsvertrag, Aufhebungsvertrag) - Einseitige Anpassung der Vertragsbedingungen bei Störung der Geschäftsgrundlage ( 313) RA Helmut Schneider 45

47 13 Bestimmte Verpflichtungstypen Im Allgemeinen Schuldrecht finden sich die generell für alle Schuldverhältnisse geltenden Regelungen über den Inhalt der Leistungsansprüche des Gläubigers und der entsprechenden Verpflichtungen des Schuldners. 136 Das Allgemeine Schuldrecht hat also die Funktion eines Allgemeinen Teils des Schuldrechts [Rn. 5]. Es regelt in Bezug auf den Inhalt von Schuldverhältnissen den Inhalt von Typen von Verpflichtungen, die übergreifend bei vielen Schuldverhältnissen vorkommen können. Diese Schuldtypen sind in den wie folgt geregelt: RA Helmut Schneider 46

48 13 Bestimmte Verpflichtungstypen Stück- und Gattungsschuld 243 Geldschuld 244, 245 Zinsschuld Verpflichtung zum Schadensersatz Verpflichtung zum Aufwendungsersatz 256, 257 Verpflichtung zur Duldung der Wegnahme 258 Verpflichtung zu Rechenschaftslegung und Auskunft Wahlschuld RA Helmut Schneider 47

49 14 Verpflichtungstyp Stück- und Gattungsschuld Stückschuld Wenn Schuldner aufgrund des Schuldverhältnisses einen konkreten individuellen Gegenstand, den es so nur einmal gibt, leisten muss insbesondere bei Einzelstücken (Unikaten) und bei gebrauchten Gegenständen Z.B. Original von Rembrandts "Nachtwache", bestimmter Gebrauchtwagen Typ Audi A4, mit konkreter Fahrgestell-Nr., konkretem amtl. Kennzeichen usw Bei einer Stückschuld erbringt der Schuldner nur dann die richtige, also geschuldete, Leistung, wenn genau der bestimmte individuelle Gegenstand geleistet wird. Anderer Gegenstand = Falschleistung! RA Helmut Schneider 48

50 14 Verpflichtungstyp Stück- und Gattungsschuld Gattungsschuld ( 243) 140 Wenn Schuldner aufgrund des Schuldverhältnisses einen nur der Gattung nach bestimmten Gegenstand leisten muss Gattung = Einzelgegenstände, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Gattungsmerkmale Typ/Sorte) gekennzeichnet sind und sich dadurch von anderen Gegenständen abheben. Eine Gattung bilden - alle Kartoffeln: gemeinschaftliche Merkmale, die sie etwa von Karotten oder Äpfeln abheben; - alle Audi A4: gemeinschaftliche Merkmale, die sie von Motorrad, VW Golf, aber auch von einem Audi A2 unterscheiden. Stückschuld = Einzelexemplar (z.b. Gebrauchtwagen) Gattungsschuld = Serienprodukt (z.b. Wagen vom Fließband) RA Helmut Schneider 49

51 14 Verpflichtungstyp Stück- und Gattungsschuld Geschuldete Leistung bei der Gattungsschuld: - Leistung eines Stücks aus der vereinbarten Gattung - Stück von mittlerer Art und Güte ( 243 I) Konkretisierung ( 243 II) - Aussonderung eines Stücks oder mehrerer Stücke - die von mittlerer Art und Güte sind - abhängig, ob Holschuld, Schickschuld, Bringschuld Konkretisierung macht aus Gattungsschuld Stückschuld! RA Helmut Schneider 50

52 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Funktion der Keine Anspruchsgrundlagen auf Schadensersatz Die Schadensersatz-Anspruchsgrundlagen ergeben sich aus anderen Vorschriften, z.b. aus 280 I oder 823 I beschreiben Art und Umfang eines Schadensersatzanspruchs 147 RA Helmut Schneider 51

53 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Begriff des Schadens Schaden = jede unfreiwillige Einbuße an rechtlich geschützten Gütern Materieller Schaden (Vermögensschaden) Differenzhypothese Vergleich zweier Vermögenslagen (mit und ohne Schädigung) Immaterieller Schaden (Nichtvermögensschaden) 253 RA Helmut Schneider 52

54 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Arten des Schadensersatzes 152 Naturalherstellung Zahlung von Geld Geldersatz Entschädigung in Geld 249 I 249 II Kosten der Naturalherstellung Kosten der Wiederbeschaffung billige (angemessene) Entschädigung RA Helmut Schneider 53

55 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Schadensersatz durch Naturalherstellung ( 249 I) Herstellung eines dem ursprünglichen Zustand gleichwertigen Zustands - in der Regel bei materiellen Schäden - auch bei immateriellen Schäden denkbar Ersatz des entgangenen Gewinns ( 252) = ebenfalls Naturalherstellung Satz 1 eigentlich überflüssig - Beweiserleichterung für Geschädigten ( 252 Satz 2) RA Helmut Schneider 54

56 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Geldersatz Geldersatz = Ersatz der Kosten der Naturalherstellung Bei Personenverletzung / Sachbeschädigung ( 249 II) Bei Sachbeschädigung fiktive Schadensberechnung Geldersatz unabhängig davon, ob und in welcher Höhe die Kosten zur Schadensbeseitigung tatsächlich anfallen Allerdings Umsatzsteuer beim Ersatz von Sachschäden stets nur dann und insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich anfällt ( 249 II 2) kein Ersatz fiktiver Umsatzsteuer Dagegen bei Personenverletzung Geldersatz nur dann, wenn tatsächlich für die Beseitigung des Personenschadens verwendet Bei Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ( 250) RA Helmut Schneider 55

57 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Geldentschädigung Geldentschädigung = Ersatz der Kosten der Wiederbeschaffung Bei Unmöglichkeit / Unzulänglichkeit der Naturalherstellung ( 251 I) Unmöglichkeit der Naturalherstellung Geldentschädigung statt Naturalherstellung oder Geldersatz vertretbare Sachen ( 91) nicht vertretbare Sachen Beschädigung Zerstörung Naturalherstellung möglich Naturalherstellung Naturalherstellung möglich nicht möglich RA Helmut Schneider 56

58 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Unzulänglichkeit der Naturalherstellung Geldentschädigung zusätzlich zu Naturalherstellung oder Geldersatz Wichtigster Fall in der Praxis: Ersatz des sog. merkantilen Minderwerts bei Beschädigungen von Sachen. 167 RA Helmut Schneider 57

59 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Geldentschädigung Bei Unverhältnismäßigkeit der Naturalherstellung ( 251 II) Bei Verletzung einer Person selbst besonders hohe Heilungskosten grundsätzlich nicht unverhältnismäßig" im Sinne des 251 II 1 Bei Beschädigung von Sachen Naturalherstellung (Reparatur) unverhältnismäßig im Sinne des 251 II, wenn Kosten Wiederbeschaffungswert der Sache erheblich übersteigen. Bei Beschädigung Kfz 130%-Grenze: Wenn Kosten der Instandsetzung (Reparaturkosten) > 130% der Wiederbeschaffungskosten Reparaturkosten unverhältnismäßig = Wirtschaftlicher Totalschaden nur noch Kosten der Ersatzbeschaffung (./. Restwert) werden ersetzt RA Helmut Schneider 58

60 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Bei Verletzung eines Tieres Aufwendungen für die Naturalherstellung (= tierärztliche Behandlung) auch dann noch verhältnismäßig, wenn sie den Wert des Tieres erheblich übersteigen ( 251 II 2) 171 RA Helmut Schneider 59

61 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Geldentschädigung Bei immateriellen Schäden ( 253) Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden) = Einbußen am körperlichen oder seelischen Wohlbefinden Verlust an Lebensfreude, den man in Geld nicht messen kann Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden nur (!) in den Fällen, in denen das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt ( 253 I) RA Helmut Schneider 60

62 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Wichtigster Fall sog. Schmerzensgeld ( 253 II) - Schmerzensgeld nur bei Verletzung bestimmter Rechtsgüter eines Menschen (Körper, Gesundheit, Freiheit, sexuelle Selbstbestimmung). - Gesonderte Anspruchsgrundlage (z.b. 823 I) erforderlich 253 II ist keine Anspruchsgrundlage! - Billige (= angemessene) Entschädigung (Schmerzensgeldtabellen) RA Helmut Schneider 61

63 15 Verpflichtungstyp Schadensersatz Mitverschulden des Geschädigten ( 254) Mitverschulden mindert den Schadensersatzanspruch Mitverschulden bei Entstehung des Schadens ( 254 I) Mitverschulden bei Abwendung oder Minderung des Schadens ( 254 II) Abwägung der Umstände des Einzelfalls häufig quotale Aufteilung des Schadens RA Helmut Schneider 62

64 16 Einzelheiten der Leistung Vollständigkeit der Leistung 266 Person des Leistenden Ort der Leistung 269, 270 Zeit der Leistung 271, RA Helmut Schneider 63

65 17 Ort der Leistung Leistungsort = Leistungshandlungsort Leistungserfolgsort Holschuld, Schickschuld, Bringschuld Leistungsort Erfolgsort Holschuld Schickschuld Bringschuld beim beim beim Schuldner Schuldner Gläubiger beim beim beim Schuldner Gläubiger Gläubiger RA Helmut Schneider 64

66 17 Ort der Leistung Richtiger Leistungsort ( 269, 270) Liegt Holschuld, Schickschuld oder Bringschuld vor ( 269 I)? durch Vereinbarung bestimmt Hilfsweise: aus Umständen, insbesondere Natur des Schuldverhältnisses Geldschuld = Schickschuld ( 270) Ansonsten Leistungsort beim Schuldner Gesetzlicher Regelfall ist also Holschuld! RA Helmut Schneider 65

67 17 Ort der Leistung Bedeutung des Leistungsorts Wer trägt beim Transport des Leistungsgegenstandes zum Gläubiger - das Risiko der Verzögerung der Leistungserbringung? - das Risiko des Verlustes des Leistungsgegenstandes? Verzögerungsrisiko Verlustrisiko Holschuld Gläubiger Gläubiger Schickschuld Gläubiger Gläubiger Geldschuld Gläubiger Schuldner Bringschuld Schuldner Schuldner RA Helmut Schneider 66

68 18 Zeit der Leistung Richtige Leistungszeit Erfüllbarkeit (dürfen) Fälligkeit (müssen) t 204 Richtige Leistungszeit ( 271) durch Vereinbarung bestimmt Hilfsweise: aus Umständen, insbesondere Natur des Schuldverhältnisses Rechnungsstellung keine Voraussetzung für Fälligkeit einer Geldschuld! Ansonsten sofortige Erfüllbarkeit und Fälligkeit RA Helmut Schneider 67

69 18 Zeit der Leistung Bedeutung der Leistungszeit Wenn der Schuldner schon vor Erfüllbarkeit leistet, also bevor er leisten darf, kann der Gläubiger die Leistung zurückweisen, ohne in Gläubigerverzug (Annahmeverzug) gemäß 293 ff. zu geraten. Wenn der Schuldner erst nach der Fälligkeit leistet, also später, als er hätte leisten müssen, dann kann er unter bestimmten weiteren Voraussetzungen in Schuldnerverzug gemäß 286 ff. geraten. 212 RA Helmut Schneider 68

70 19 Zurückbehaltungsrecht Wenn dem Schuldner eines Anspruchs aus demselben rechtlichen Verhältnis ein fälliger Gegenanspruch zusteht, dann hat er gemäß 273 das Recht, seine Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). Falllösung: Einwendung 273 I: Allgemeines Zurückbehaltungsrecht 273 II: Besonderes Zurückbehaltungsrecht gegen Herausgabeanspruch 214 RA Helmut Schneider 69

71 19 Zurückbehaltungsrecht Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechts Zurückbehaltungsrecht aus 273 I Irgendein Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner Irgendein Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger Fälligkeit des Gegenanspruchs Konnexität von Anspruch und Gegenanspruch Noch keine Erfüllung des Gegenanspruchs Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts Zurückbehaltungsrecht aus 273 II Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner auf Herausgabe eines Gegenstandes Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf Verwendungsersatz oder Schadensersatz Fälligkeit des Gegenanspruchs Noch keine Erfüllung des Gegenanspruchs Kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts RA Helmut Schneider

72 19 Zurückbehaltungsrecht Rechtsfolgen des Zurückbehaltungsrechts Leistungsverweigerungsrecht ( 273 I und II) Verurteilung zur Leistung Zug um Zug ( 274) RA Helmut Schneider 71

73 20 Einrede des nicht erfüllten Vertrages / Unsicherheitseinrede regeln ebenfalls ein Leistungsverweigerungsrecht wegen eines Gegenanspruchs des Schuldners nur bei gegenseitigen Verträgen: wenn Gegenanspruch des Schuldners in synallagmatischen Verhältnis zum Anspruch des Gläubigers: 231 die sog. Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( 320), die Unsicherheitseinrede ( 321). Falllösung: Einwendung RA Helmut Schneider 72

74 20 Einrede des nicht erfüllten Vertrages / Unsicherheitseinrede Voraussetzungen der Einreden Einrede des nicht erfüllten Vertrages ( 320) Unsicherheitseinrede ( 321) Gegenseitiger Vertrag Gegenseitiger Vertrag Verpflichtung des Schuldners Verpflichtung des Schuldners Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger Gläubiger Fälligkeit des Gegenanspruchs Keine Vorleistungspflicht des Schuldners Vorleistungspflicht des Schuldners Synallagma zwischen Anspruch und Gegenanspruch Gegenanspruch Synallagma zwischen Anspruch und Noch keine Erfüllung des Gegenanspruchs Noch keine Erfüllung des Gegenanspruchs Gefährdung des Gegenanspruchs Keine Sicherheitsleistung durch den Gläubiger RA Helmut Schneider 73

75 20 Einrede des nicht erfüllten Vertrages / Unsicherheitseinrede Rechtsfolgen der Einreden Leistungsverweigerungsrecht ( 320 I 1 und 321 I 1) Verurteilung zur Leistung Zug um Zug ( 322 I) RA Helmut Schneider 74

76 21 Leistungshindernisse 275 regelt die sog. Leistungshindernisse: - Unmöglichkeit der Leistung ( 275 I); - Unverhältnismäßigkeit der Leistung in ( 275 II); - Unzumutbarkeit der Leistung in ( 275 III). 253 Schuldner wird von seiner Pflicht zur Leistung frei: Bei Unmöglichkeit der Leistung ( 275 I): automatisch aufgrund des Erlöschens der Leistungspflicht Bei Unverhältnismäßigkeit der Leistung ( 275 II) und Unzumutbarkeit der Leistung ( 275 III): Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners RA Helmut Schneider 75

77 22 Unmöglichkeit der Leistung Begriff der Unmöglichkeit ( 275 I) Tatsächliche Unmöglichkeit - Stückschuld: Zerstörung, unwiederbringlicher Verlust (z.b. bei Diebstahl) - Gattungsschuld: Beschaffungspflicht des Schuldners Unmöglichkeit nur bei beschränkter Gattungsschuld (wenn beschränkter Vorrat erschöpft) und erst bei Konkretisierung - Bei Geldschuld gibt es keine Unmöglichkeit der Leistung Geld hat man immer zu haben! RA Helmut Schneider 76

78 22 Unmöglichkeit der Leistung Rechtliche Unmöglichkeit: dauernde Rechtshindernisse Zweckerreichung / Wegfall des Leistungssubstrats = Unmöglichkeit Zweckstörung / Zweckvereitelung Unmöglichkeit Wirtschaftliche Unmöglichkeit keine Unmöglichkeit im Sinne des 275 und auch keine Unverhältnismäßigkeit der Leistung im Sinne des 275 II Absolutes Fixgeschäft führt zu Unmöglichkeit Relatives Fixgeschäft führt zu Rücktrittsrecht RA Helmut Schneider 77

79 22 Unmöglichkeit der Leistung Objektive oder subjektive Unmöglichkeit Wenn ein Dritter in der Lage wäre, dem Schuldner die Erbringung der geschuldeten Leistung zu ermöglichen: subjektive Unmöglichkeit nur dann, wenn keine Aussicht darauf besteht, dass der Dritte dazu bereit ist Subjektive Unmöglichkeit nur bei für den Schuldner nicht behebbaren Leistungshindernissen Rechtsfolge der Unmöglichkeit der Leistung: Leistungsanspruch des Gläubigers ausgeschlossen Übungsfälle B1. Kasimir RA Helmut Schneider 78

80 23 Unverhältnismäßigkeit der Leistung Der Schuldner darf gemäß 275 II die Leistung verweigern, wenn deren Erbringung einen unverhältnismäßigen Aufwand verlangt RA Helmut Schneider 79

81 24 Unzumutbarkeit der Leistung Der Schuldner darf gemäß 275 III die Leistung auch dann verweigern, wenn ihm deren Erbringung unzumutbar ist RA Helmut Schneider 80

82 25 Rechte des Gläubigers bei Leistungshindernissen 275 IV: Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den Freiwerden von Leistungspflicht Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung Anspruch auf Aufwendungsersatz Anspruch auf stellvertretendes commodum Freiwerden von Gegenleistungspflicht Rücktritt vom Vertrag Verletzung Leistungspflicht im Sinne des 241 I Leistungshindernis im Sinne des 275 nachträglich anfänglich 280 I, 280 III I - III 311a II a II, I IV 326 V RA Helmut Schneider 81

83 26 Vertretenmüssen regelt das Vertretenmüssen: In vielen Vorschriften spielt eine Rolle, ob jemand bestimmten Umstand zu vertreten hat z.b. 280 I: Schuldner haftet wegen einer Pflichtverletzung nur dann gemäß 280 I 1 auf Schadensersatz, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Vertretenmüssen = (grundsätzlich) Verschulden. Die zwei Formen des Verschuldens sind Vorsatz und Fahrlässigkeit: Vorsatz Schuldner weiß und will, dass er eine Pflichtverletzung (z.b. eine Leistungsverzögerung) verursacht. Fahrlässigkeit Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ( 276 II) Verantwortlichkeit (Verschuldensfähigkeit): 276 I 2 i.v.m. 827, RA Helmut Schneider 82

84 26 Vertretenmüssen Haftungsverschärfung (strengere Haftung) Haftung auch ohne Verschulden Übernahme einer Garantie, insbesondere Zusicherung einer Eigenschaft bei Verkauf oder Vermietung einer Sache Übernahme eines Beschaffungsrisikos, v.a bei Gattungsschuld RA Helmut Schneider 83

85 26 Vertretenmüssen Haftungsbeschränkung (mildere Haftung) Keine Haftung selbst bei Verschulden Gesetzliche Haftungsbeschränkungen auf - Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit - Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (allerdings 277!) Vertragliche Haftungsbeschränkungen Haftungsbeschränkung aus dem Inhalt des Schuldverhältnisses, v.a. im Arbeitsverhältnis RA Helmut Schneider 84

86 26 Vertretenmüssen -Haftung des Schuldners für fremdes Verschulden ( 278) Der Schuldner haftet grundsätzlich nur für eigenes Verschulden. Allerdings haftet Schuldner auch für fremdes Verschulden, d.h., für das Verschulden Dritter, nämlich für das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und seiner Erfüllungsgehilfen. Gesetzliche Vertreter = v.a. Eltern für minderjähriges Kind ( 1629) und Vertretungsorgane bei juristischen Personen Erfüllungsgehilfe = Personen, die mit Willen des Schuldners zum Zwecke der Erfüllung der Leistungsverpflichtung aus dem Schuldverhältnis tätig geworden sind. soziales Abhängigkeitsverhältnis (Vorgesetzter - Untergebener) muss nicht bestehen. Unterschied zum Verrichtungsgehilfen gem. 831! 311 Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen RA Helmut Schneider 85

87 26 Vertretenmüssen Haftung für den Dritten wie für eigenes Verschulden Für die Haftung des Schuldners gemäß 278 ist erforderlich, allerdings auch ausreichend, dass der gesetzliche Vertreter bzw. der Erfüllungsgehilfe schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, gehandelt hat. Eigenes Verschulden nicht erforderlich! Daher keine Exkulpation möglich Unterschied zum Verrichtungsgehilfen gem. 831! RA Helmut Schneider 86

88 27 Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Normalerweise Gläubiger zur Annahme der Leistung nicht verpflichtet. Ausnahmen: Abnahmepflicht des Käufers gemäß 433 II sowie des Werkbestellers gemäß 640 I. 318 Nichtannahme der Leistung kann allerdings eigene Rechtsposition des Gläubigers verschlechtern, wenn diese Nichtannahme der Leistung Annahmeverzug (Gläubigerverzug) darstellt. Der Gläubigerverzug ist in geregelt. RA Helmut Schneider 87

89 27 Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Voraussetzungen des Gläubigerverzugs (1) Leistungsangebot des Schuldners ( 293); (2) Leistungsfähigkeit des Schuldners ( 297); (3) (a) Nichtannahme der Leistung ( , 299) oder (b) Kein Angebot der Gegenleistung ( 298) durch den Gläubiger RA Helmut Schneider 88

90 27 Gläubigerverzug (Annahmeverzug) Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs Haftungserleichterung für den Schuldner ( 300 I) Nur noch Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit Bei Gattungsschulden Übergang der Leistungsgefahr auf den Gläubiger ( 300 II) Fortbestehen des Anspruchs auf die Gegenleistung in den Fällen des 275 I III ( 326 II 1) Keine Verzinsung einer Geldschuld ( 301), nur noch Herausgabe tatsächlich gezogener Nutzungen ( 302), Recht zu Hinterlegung und Besitzaufgabe ( 372, 303), Anspruch auf Ersatz von Mehraufwendungen ( 304) RA Helmut Schneider 89

91 28 Pflichtverletzungen Überblick Wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, dann ergeben sich hieraus verschiedene Rechte des Gläubigers, abhängig von der Art der Pflichtverletzung. Übersichten Skript Seiten 77 und 121! RA Helmut Schneider 90

92 29 Pflichtverletzungen Einfacher Schadensersatz Bei einer Pflichtverletzung des Schuldners kann der Gläubiger in erster Linie Schadensersatz verlangen. Grundfall des Schadensersatzes wegen Pflichtverletzung ist der einfache Schadensersatz Anspruchsgrundlage = 280 I RA Helmut Schneider 91

93 29 Pflichtverletzungen Einfacher Schadensersatz Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs: Schuldverhältnis Pflicht aus dem Schuldverhältnis Verletzung dieser Pflicht - Kein Leistungshindernis - Verzögerung der Leistung oder Schlechtleistung - Verletzung einer Pflicht aus 241 II Vertretenmüssen Schaden Übungsfälle D. Melanie und E. Norbert RA Helmut Schneider 92

94 29 Pflichtverletzungen Einfacher Schadensersatz Wenn die Pflichtverletzung in einer Verzögerung der Leistung besteht, dann ist zusätzlich zu 280 I auch 280 II zu beachten: Der Anspruch auf einfachen Schadensersatz setzt zusätzlich Schuldnerverzug gemäß 286 voraus RA Helmut Schneider 93

95 29 Pflichtverletzungen Einfacher Schadensersatz Voraussetzungen des Schuldnerverzugs: Nichtleistung ( 286 I) trotz Fälligkeit der Leistung ( 286 I) Mahnung durch den Gläubiger ( 286 I); aber ausnahmsweise gemäß entbehrlich: - in den Fällen des 286 II - 30 Tage-Regelung bei Entgeltforderungen ( 286 III) Vertretenmüssen ( 286 IV) Übungsfälle F. Otto RA Helmut Schneider 94

96 30 Pflichtverletzungen Ersatz von Verzugszinsen Besonders geregelt ist die Pflichtverletzung eines Geldschuldners, die in der Verzögerung der Zahlung besteht. Hier kann der Gläubiger - zusätzlich zum einfachen Schadensersatz gemäß 280 I, 280 II, 286! - auch Ersatz von Verzugszinsen verlangen Anspruchsgrundlage = 288 I RA Helmut Schneider 95

97 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung 280 III regelt eine besondere Variante des Schadensersatzes, den Schadensersatz statt der Leistung. Gemäß 280 III kann der Gläubiger diese spezielle Variante des Schadensersatzes allerdings nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des 281, des 282 oder des 283 verlangen Also: Zu erfüllen sind die Voraussetzungen - des 280 I und - des 281 oder des 282 oder des 283 Anspruchsgrundlage = 280 I i.v.m. 280 III i.v.m. 281 / 282 / 283 RA Helmut Schneider 96

98 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung Verletzung einer Leistungspflicht i.s.d. 241 I kein Fall Fall des 275 I - III des 275 I Nachträgliches Anfängliches - III Leistungshindernis Leistungshindernis 280 I, III 280 I, III i.v.m. i.v.m weiteren Verhaltenspflicht i.s.d. 241 II 311a II 280 I, III i.v.m. 282 Sonderfall! RA Helmut Schneider 97

99 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung Was ist das Besondere am Schadensersatz statt der Leistung im Unterschied zum einfachen Schadensersatz? Bei dem Anspruch auf einfachen Schadensersatz gemäß 280 I (bei Verzögerung der Leistung i.v.m. 280 II, 286) tritt der Schadensersatzanspruch neben den Anspruch auf die (Primär-) Leistung. Der Gläubiger will also die Primärleistung durchaus weiter erhalten und nur zusätzlich den durch die Pflichtverletzung entstandenen Schaden liquidieren RA Helmut Schneider 98

100 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung B S verkauft an die Brauerei G eine Flaschenabfüllanlage. Zum vereinbarten Liefertermin bleibt jedoch die Lieferung der Flaschenabfüllanlage aus. Wenn in diesem Fall G weiterhin an der Lieferung der Anlage interessiert ist, kann er folgendes von S verlangen: Gemäß 433 I 1 Übereignung und Übergabe der Anlage und zusätzlich gemäß 280 I, II i.v.m. 286 Ersatz des durch die Leistungsverzögerung verursachten Schadens (Ersatz der Verluste wegen des Produktionsausfalls) = einfacher Schadensersatz! RA Helmut Schneider 99

101 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung Es kann aber im Zusammenhang mit Verletzungen der Leistungspflicht auch Situationen geben, in denen diese Primärleistung nicht mehr erbracht wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Gläubiger die Leistung vom Schuldner nicht mehr will und daher seinen Anspruch auf Erfüllung nicht geltend macht. Der Gläubiger kann dann daran interessiert sein, die nicht erbrachte (Primär-)Leistung des Schuldners in Geld aufgewogen zu bekommen. Dies geschieht, indem er Schadensersatz statt der Leistung nach 280 I, III begehrt. Das Gesetz gibt damit dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf die Primärleistung in einen Schadensersatzanspruch umzuwandeln (Transformation des Leistungsanspruchs in einen Schadensersatzanspruch). RA Helmut Schneider 100

102 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung B Wenn im vorherigen Beispielsfall G an der Lieferung der Anlage nicht mehr interessiert ist, kann er nach erfolgloser Fristsetzung von V statt der Übereignung und Übergabe der Anlage (gemäß 433 I 1) Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III i.v.m. 281 verlangen (insbesondere Ersatz der Mehrkosten für eine anderweitige Ersatzbeschaffung einer vergleichbaren Anlage). RA Helmut Schneider 101

103 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung Die Abgrenzung zwischen diesen Typen des Schadensersatzes kann man sich auch durch folgende Kontrollfrage erleichtern: Könnte der geltend gemachte Schaden durch eine ordnungsgemäße Erfüllung bzw. Nacherfüllung der Leistungspflicht vollständig behoben werden? -Wenn dies zu verneinen ist, d.h. wenn der Schaden auch dann bestehen bliebe, wenn die geschuldete (Primär-)Leistung noch erbracht würde, dann ist der richtige Schadensersatz der einfache Schadensersatz neben der Leistung gemäß 280 I, ggf. i.v.m. 280 II, 286. Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen RA Helmut Schneider 102

104 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung B Fortführung des Beispiels: Der Schaden, der dem Käufer G durch den Produktionsausfall wegen der Lieferverzögerung entstanden ist, könnte auch dann nicht mehr behoben werden, wenn der Verkäufer S seine Leistungspflicht noch erfüllen, also die Anlage noch liefern würde. Denn der Produktionsausfall ist schon passiert und kann nicht mehr ungeschehen gemacht werden. Daher wird dieser Schaden nur als einfacher Schadensersatz neben der Leistung ersetzt (Anspruchsgrundlage 280 I, II). Formatiert: Nummerierung und Aufzählungszeichen RA Helmut Schneider 103

105 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung -Wenn die obige Frage zu bejahen ist, d.h. wenn der Schaden dann nicht einträte, wenn die geschuldete (Primär-) Leistung noch erbracht würde, dann ist der richtige Schadensersatz der Schadensersatz statt der Leistung gemäß 280 I, III. B Fortführung des Beispiels: Der Schaden, der dem G dadurch entsteht, dass er Mehrkosten für eine anderweitige Ersatzbeschaffung einer vergleichbaren Maschine hat, könnte vermieden werden, wenn der Verkäufer S seine Leistungspflicht noch erfüllen, also die Maschine noch liefern würde. Denn dann bräuchte G sich nicht anderweitig zu höheren Kosten einzudecken. Daher wird dieser Schaden nur als Schadensersatz statt der Leistung ersetzt (Anspruchsgrundlage 280 I, III i.v.m. 281). RA Helmut Schneider 104

106 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung Entscheidende zusätzliche Voraussetzungen für den Schadensersatz statt der Leistung: kein Fall des 275 I - III 280 I, III i.v.m. 281 Erfolglose Fristsetzung Verletzung einer Leistungspflicht i.s.d. 241 I Fall des 275 I - III Nachträgliches Leistungshinderninis Anfängliches Leistungshinder- weiteren Verhaltenspflicht i.s.d. 241 II 280 I, III i.v.m a II 280 I, III i.v.m. 282 Leistungshindernis Unzumutbarkeit für Gläubiger RA Helmut Schneider 105

107 31 Pflichtverletzungen - Schadensersatz statt der Leistung Fälle in Übungsfälle : Verletzung einer Leistungspflicht i.s.d. 241 I kein Fall Fall des 275 I - III des 275 I Nachträgliches Anfängliches - III Leistungshindernis Leistungshindernis 280 I, III 280 I, III i.v.m. i.v.m H. Robert B3. Kasimir G. Paul weiteren Verhaltenspflicht i.s.d. 241 II 311a II 280 I, III i.v.m. 282 L. Ulla RA Helmut Schneider 106

108 32 Pflichtverletzungen - Aufwendungsersatz Anspruchsgrundlage = 284 Anspruchsgrundlage = 311a i.v.m. 284 Voraussetzungen des Anspruchs: Alle Voraussetzungen eines Tatbestandes des Schadensersatzes statt der Leistung Aufwendungen Im Vertrauen auf die Leistung Billigkeitskontrolle Zweckerreichung ohne Pflichtverletzung Übungsfälle J2. Siegfried RA Helmut Schneider 107

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