Informationsveranstaltung Zahlungsverkehr und Kontoführung für Kreditinstitute Juni 2012

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1 Informationsveranstaltung Zahlungsverkehr und Kontoführung für Kreditinstitute

2 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Regulatorische Entwicklungen Leistungsangebot im Massenzahlungsverkehr 3. Informationen zum T2S*-Projekt 4. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO-Strategie in TARGET2 5. Verlagerung der Kontoführung auf die TARGET2-Gemeinschaftsplattform 6. Öffentlichkeitsarbeit * TARGET2-Securities Seite 2 Düsseldorf Hannover Frankfurt Stuttgart Berlin Leipzig München

3 Individualzahlungsverkehr Stückzahlentwicklung Seite 3

4 Individualzahlungsverkehr Betragsentwicklung ( Value ) Seite 4

5 Zahlungsverkehrsbetrieb Geschäftsabwicklung EMZ Im EMZ verarbeitete Zahlungen (in Mio. Stück) 2011 gesamt Jan-Apr 2011 Jan-Apr 2012 Insgesamt ,51% Überweisungen - Lastschriften Tagesdurchschnitt 10,47 10,55 10,69 Max. Tagesvolumen - 2,51% + 6,00% 35,72 33,24 34,44 Seite 5

6 Massenzahlungsverkehr Geschäftsentwicklung SEPA-Clearer Einlieferungen in den SEPA-Clearer Auslieferungen an andere CSM Im April 2012 wurden in den SEPA-Clearer je Arbeitstag durchschnittlich 156 Tsd. SEPA-Zahlungen im Wert von ca. 545 Mio. EUR eingeliefert Jan. 08 Feb. 08 Mrz. 08 Apr. 08 Mai. 08 Jun. 08 Jul. 08 Aug. 08 Sep. 08 Okt. 08 Nov. 08 Dez. 08 Jan. 09 Feb. 09 Mrz. 09 Apr. 09 Mai. 09 Jun. 09 Jul. 09 Aug. 09 Sep. 09 Okt. 09 Nov. 09 Dez. 09 Jan. 10 Feb. 10 Mrz. 10 Apr. 10 Mai. 10 Jun. 10 Jul. 10 Aug. 10 Sep. 10 Okt. 10 Nov. 10 Dez. 10 Jan. 11 Feb. 11 Mrz. 11 Apr. 11 Mai. 11 Jun. 11 Jul. 11 Aug. 11 Sep. 11 Okt. 11 Nov. 11 Dez. 11 Jan. 12 Feb. 12 Mrz. 12 Apr. 12 Seite 6

7 Stand der SEPA-Migration Indikator für die SEPA-Überweisung (Euroraum) 160 Im Euroraum lag der SEPA-Anteil bei Überweisungen im April 2012 bei 27,29%. Anzahl der SEPA-Überweisungen (in Mio.) % 20% 15% 10% 5% Anteil der SEPA-Überweisungen an Überweisungen insgesamt 0 0% Seite 7

8 Stand der SEPA-Migration Indikator für die SEPA-Überweisung (national) 100% 90% 90,27% 80% 70% 67,57% 60% 60,06% 55,74% 50% 44,79% 40% 30% 20% 10% 0% 31,77% 24,72% 10,62% 9,71% 11,89% 5,56% 2,34% 1,71% 0,88% 1,48% 1,03% 0,95% BE DE IE GR ES FR IT CY LU MT NL AT PT SI SK FI EE 2008-H H H H H H H H2 In Deutschland lag der SEPA-Anteil bei Überweisungen im 2. Halbjahr 2011 bei 5,56%. Seite 8

9 Stand der SEPA-Migration Indikator für die SEPA-Lastschrift (Euroraum) 0,60% 3 Im Euroraum lag der SEPA-Anteil bei Lastschriften im April 2012 bei 0,35%. 2,5 2 1,5 1 0,5 0,50% 0,40% 0,30% 0,20% 0,10% 0 0,00% 11/ / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / / /2012 Anzahl der SDD-Transaktionen (in Mio.) Anteil der SDD-Transaktionen an Lastschriften Seite 9

10 Stand der SEPA-Migration Migration öffentlicher Kassen Mit Hinblick auf den durch die SEPA-Verordnung festgelegten Endtermin für die nationalen Altverfahren (1. Februar 2014) ist mit stetig zunehmenden Stückzahlen in den SEPA-Verfahren zu rechnen. Mehrere Projekte großer Kassen sind in vollem Gange, so dass spätestens im 1. Halbjahr 2013 mit einem deutlichen Anstieg bei der Umstellung von Zahlungen gerechnet werden muss. Als nächster großer Posten ist nach unserem derzeitigen Informationsstand die Migration der Kindergeldzahlungen (ca. 10 Mio. Stück) auf SEPA- Überweisung für Dezember 2012/Januar 2013 geplant. Seite 10

11 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Regulatorische Entwicklungen Leistungsangebot im Massenzahlungsverkehr 3. Informationen zum T2S-Projekt 4. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO-Strategie in TARGET2 5. Verlagerung der Kontoführung auf die TARGET2-Gemeinschaftsplattform 6. Öffentlichkeitsarbeit Seite 11

12 Regulatorische Entwicklungen SEPA-Verordnung Dezember 2010: Vorschlag der Europäischen Kommission für eine Verordnung zur Festsetzung von Endterminen für die SEPA- Migration Juni/Juli 2011: Änderungsvorschläge des EU-Rats und des Europäischen Parlaments September bis Dezember 2011: Trilog- Verhandlungen zwischen Kommission, Rat und Parlament 14. Februar 2012: Zustimmung des EU-Parlaments 28. Februar 2012: Zustimmung des Rats der Europäischen Union 31. März 2012: Inkrafttreten nach Veröffentlichung im Amtsblatt am 30. März 2012 Seite 12

13 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Gegenstand der Verordnung (Artikel 1) Bezeichnung Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Verordnung) Gegenstand Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der Europäischen Union Ausnahmen Zahlungsvorgänge unter Zahlungsdienstleistern auf eigene Rechnung Zahlungen über Großbetragszahlungssysteme Kartenzahlungen Finanztransfers E-Geld-Zahlungsvorgänge Schecks werden nicht erwähnt (nicht Gegenstand der SEPA) Seite 13

14 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Erreichbarkeit (Artikel 3) Zahlungsdienstleister (ZDL), die für nationale Überweisungen/ Lastschriften erreichbar sind, müssen mit Inkrafttreten der Verordnung auch für SEPA- Überweisungen/SEPA-Basislastschriften erreichbar sein Ausweitung der seit November 2010 geltenden Erreichbarkeits-verpflichtung für SEPA-Basislastschriften aus der Preisverordnung (Verordnung (EG) Nr. 924/2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001) Bisherige Erreichbarkeit in den Verfahren: SEPA-Überweisung SEPA- Basislastschrift SEPA- Firmenlastschrift Quelle: EPC Register of Scheme Participants, 19. März 2012 Seite 14

15 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Enddaten für nationale Verfahren (Artikel 6) Migrationsfrist für Überweisungen und Lastschriften in Euro innerhalb der Euroländer bis 1. Februar 2014 Längere Übergangsfristen für Nicht-Euroländer: 31. Oktober 2016 Keine explizite Erwähnung der SEPA-Verfahren (außer in den Erwägungsgründen), stattdessen Formulierung technischer Anforderungen Seite 15

16 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Anforderungen an Überweisungen und Lastschriften (Artikel 5) Verbraucherschutz bei Lastschriften: Einzüge begrenzbar auf bestimmten Betrag oder Periodizität Blacklist oder Whitelist von Zahlungsempfängern Generelle Sperrung eines Kontos gegen Lastschriften Erfüllung technischer Anforderungen (gemäß Anhang der Verordnung) ZDL dürfen für ELV-Kartenauslesevorgänge keine Gebühren erheben Seite 16

17 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Technische Anforderungen (Artikel 5 / Anhang) Pflicht zur Nutzung von IBAN Pflicht zur Nutzung von ISO XML bei gebündelter Übermittlung von Zahlungen (Dateiein- und auslieferungen) Ausnahmen: Verbraucher und Kleinstunternehmer Verwendungszweck: mindestens 140 Zeichen Unveränderte Weitergabe aller Datenfelder zwischen den ZDL Automatisierte Verarbeitung muss in gesamter Zahlungskette möglich sein Keine Mindestbeträge Keine Pflicht für ZDL zur Ausführung von Zahlungen über einen Betrag von 0,00 EUR 1 Mrd. EUR oder mehr Seite 17

18 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Angabe des BIC durch Zahler bzw. Zahlungsempfänger (Artikel 5) inländische Zahlungen grenzüberschreitende Zahlungen bis Feb Angabe des BIC Angabe der IBAN Angabe des BIC Angabe der IBAN bis Feb Angabe der IBAN* Angabe des BIC Angabe der IBAN ab Feb Angabe der IBAN Angabe der IBAN *Option für Mitgliedstaaten, ZDL zu erlauben, weiterhin Angabe des BICs zu fordern Seite 18

19 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Gültigkeit von Mandaten und Erstattungsrecht (Artikel 7) Kontinuitätsregel gemäß Verordnung Vor dem 1. Februar 2014 erteilte Altverfahren-Mandate für wiederkehrende Lastschriften bleiben über dieses Datum hinaus gültig und gelten als Zustimmung des Zahlers gegenüber seinem Zahlungs-dienstleister zur Einlösung der Lastschriften Falls im Altverfahren ein bedingungsloses Erstattungsrecht und Recht auf Erstattung mit rückwirkender Valuta vorgesehen waren, bleiben diese Rechte erhalten. Greift nur, sofern keine nationalen Rechtsvorschriften oder Kunden-vereinbarungen über die weitere Gültigkeit der Lastschriftmandate existieren. Seite 19

20 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Gültigkeit von Mandaten und Erstattungsrecht (Artikel 7) Situation in Deutschland Unterschiedliche Rechtsnatur von Einzugsermächtigungslastschrift (nachautorisierte Zahlung) und SEPA-Basislastschrift (vorautorisierte Zahlung) BGH-Urteil zur Insolvenzfestigkeit von Lastschriften (20. Juli 2010): Kreditwirtschaft kann über AGB die Äquivalenz zwischen Einzugsermächtigung und SEPA-Basislastschrift herstellen Interpretation der Einzugsermächtigung als Doppelweisung Umsetzung durch geplante AGB-Änderung zum 9. Juli 2012 Für neue und bereits erteilte Einzugsermächtigungen Der Gläubiger muss den Zahler vor dem ersten Einzug per SEPA-Basislastschrift über den Verfahrenswechsel informieren und ihm die Gläubiger-ID sowie die Mandatsreferenz mitteilen Im Datensatz ist als Datum der Unterschrift des Zahlers das Datum der Unterrichtung über den Verfahrenswechsel anzugeben (muss nach dem 9. Juli 2012 und min. fünf Geschäftstage vor Fälligkeit der ersten SEPA-Basislastschrift liegen) Gilt nicht für Abbuchungsaufträge Seite 20

21 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Sonstiges Begriffsbestimmungen: Artikel 2 Interoperabilität von Zahlungsverfahren und Zahlungssystemen: Artikel 4 Multilaterale Interbankenentgelte: Artikel 8 Zugänglichkeit von Zahlungen: Artikel 9 Zahler dürfen nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat ein Konto geführt werden muss, auf welches er eine Überweisung vornimmt. Zahlungsempfänger, die Überweisungen erwarten oder Lastschriften einziehen, dürfen nicht vorgeben, in welchem Mitgliedstaat das Konto des Zahlers geführt werden muss. Mitgliedstaaten benennen zuständige Behörden zur Überwachung der Einhaltung: Artikel 10 Sanktionen bei Verstößen: Artikel 11 Einrichtungen für außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren: Artikel 12 EU-Kommission darf delegierte Rechtsakte erlassen: Artikel 13 und 14 Verordnung wird im Februar 2017 überprüft: Artikel 15 Seite 21

22 Wesentliche Inhalte der SEPA-Verordnung Übergangsbestimmungen (Artikel 16) Zahlungsdienstleister in Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraumes müssen die in der Verordnung genannten Anforderungen erst ab dem 31. Oktober 2016 erfüllen. Mitgliedsstaaten dürfen als Übergangsbestimmung bestimmte, in der Verordnung festgelegte Fristen um bis zu zwei Jahre bis zum 1. Februar 2016 verlängern (siehe Folgefolien) Festlegung durch den jeweiligen nationalen Gesetzgeber Seite 22

23 Deutsches Begleitgesetz zur SEPA-Verordnung Voraussichtlich genutzte Optionen Gesetz zur Begleitung der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (SEPA-Begleitgesetz) Konkretisierung der Optionen und Zuständigkeiten aus der Verordnung Beschluss durch das Bundeskabinett am 25. April 2012 Gesetzentwurf der Bundesregierung als Bundesrat-Drucksache 250/12 veröffentlicht Veröffentlichung im Gesetzblatt und Inkrafttreten für Oktober 2012 vorgesehen Optionen, die in DE genutzt werden sollen: Fristverlängerung für das deutsche Elektronische Lastschriftverfahren (ELV) Zahlungsdienstleister können von Verbrauchern Inlands-Zahlungen mit den alten nationalen Kontoidentifikatoren (Kontonummer und BLZ) annehmen Kostenlose und sichere Konvertierung in IBAN und BIC durch den Zahlungsdienstleister Mitteilung von IBAN (und BIC), sofern zweckmäßig, vor Ausführung der Zahlung Seite 23

24 Deutsches Begleitgesetz zur SEPA-Verordnung Voraussichtlich nicht genutzte Optionen Optionen, die in DE nicht genutzt werden sollen: Freistellung von der Verwendung von ISO20022-XML betrifft nur Unternehmen (nicht Verbraucher und Kleinstunternehmen) Gebündelte Einzelzahlungen = Dateien Empfangs- und Einlieferungsseite; aber: Zahlungsdienstleister muss auf Verlangen des Zahlungsdienstnutzers im Kunde-Bank-Verhältnis XML nutzen Relevanz in DE fraglich, da Unternehmen nicht von IBAN-Nutzung befreit sind Mögliche längere Verpflichtung der Zahlungsdienstnutzer zur Anga-be des BIC für nationale Zahlungen bis 1. Februar 2016 Fristverlängerung für nationale Nischenprodukte (Marktanteil weni-ger als 10%) in DE voraussichtlich keine Nischenprodukte Seite 24

25 Deutsches Begleitgesetz zur SEPA-Verordnung Wichtige Fristen im Überblick März 2012 Februar 2014 Februar 2016 Verordnung tritt in Kraft Neu Preisgleichheitsgebot für vergleichbare nationale und grenzüberschreitende Euro-Zahlungen auch über Euro Beitrittspflicht zur SEPA-Überweisung SEPA mit Ausnahmen Neu Nur noch SEPA-Verfahren Zusätzliche Prüfpflichten Kontinuitätsregelung für Einzugsermächtigungen Wegfall Inlandsüberweisung Einzugsermächtigungsund Abbuchungsauftragslastschrift BIC-Pflicht bei Inlandszahlungen Ausnahmen Kontonummer/BLZ für Verbraucher Elektronisches Lastschriftverfahren (ELV) Nicht-Euroländer SEPA Wegfall alle Ausnahmen (Nicht-Euroländer zum 31. Oktober 2016) BIC-Pflicht bei grenzüberschreitenden Zahlungen Seite 25

26 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Regulatorische Entwicklungen Leistungsangebot im Massenzahlungsverkehr Auswirkungen der SEPA-Verordnung Weiterentwicklung SEPA-Clearer 3. Informationen zum T2S-Projekt 4. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO-Strategie in TARGET2 5. Verlagerung der Kontoführung auf die TARGET2-Gemeinschaftsplattform 6. Öffentlichkeitsarbeit Seite 26

27 Leistungsangebot im Massenzahlungsverkehr Auswirkungen der SEPA-Verordnung Endtermin für die nationalen Altverfahren bedeutet das Ende des DTA-Datensatzformates im deutschen Massenzahlungsverkehr In den DTA-Lastschriftzweig des EMZ dürfen ab 1. Februar 2014 keine Einzugsermächtigungslastschriften und Abbuchungsaufträge mehr eingereicht werden. Weiterhin Abwicklung von ELV-Lastschriften bis 1. Februar 2016 Von der Verordnung nicht erfasste Zahlungsinstrumente (Scheck und Karte) werden weiterhin abgewickelt. Für die Scheckeinzugsverfahren (BSE und ISE) sowie die Karteneinzüge sollen neue Verfahren auf Basis von XML-Datensatzformaten entwickelt werden. In den DTA-Überweisungszweig des EMZ dürfen ab dem 1. Februar 2014 keine von der Verordnung erfassten Überweisungen mehr eingereicht werden. Derzeit wird in Abstimmung mit der Deutschen Kreditwirtschaft geprüft, ob der Überweisungszweig für gewisse Sonderfälle bei der Abwicklung von Kartenzahlungen und die Abwicklung von Inlandsanschlusszahlungen bis zum 1. Februar 2016 weiter betrieben wird. Seite 27

28 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Änderung der EBICS-Verfahrensregeln EBICS-Kommunikation zwischen der Deutschen Bundesbank und Zahlungsdienstleistern Basierend auf Anlage 1 Spezifikation für die EBICS-Anbindung der Schnittstellenspezifikation für die Datenfernübertragung zwischen Kunde und Kreditinstitut gemäß DFÜ-Abkommen Verfahrensregeln der Deutschen Bundesbank zur Kommunikation über EBICS mit Zahlungsdienstleistern mit Bankleitzahl (EBICS-Verfahrensregeln) Für den zwischenbetrieblichen Datenaustausch notwendige Ergänzungen des Standards Abweichungen vom EBICS-typischen Rollenverhalten von Kunde und Bank Bundesbankspezifische Auftragsarten zum Transport der Interbanken-Datenformate Zum 1. Juli 2012 wird die Version 2.5 der Anlage 1 des DFÜ-Abkommens gültig Anpassung der EBICS-Verfahrensregeln ist erfolgt Kundeninformation vom 25. Mai 2012 Wesentliche Änderungen Neue Schemaversion H004 Neues Kundenprotokoll im XML-Format mit der Auftragsart HAC Bankseitige Vergabe der Auftragsnummer Seite 28

29 Weiterentwicklung SEPA-Clearer RMA in SWIFTNet FileAct Neben EBICS bietet die Deutsche Bundesbank SWIFTNet FileAct als weiteren Zugangskanal zum SEPA-Clearer an: generischer Service (SWIFT-administriert) Bulks Payments Service im Rahmen der Closed User Group des EMZ (CUG RPS; Bundesbank-administriert) Zum Termin des SWIFT-Standards-Releases (17. November 2012) plant SWIFT die Einführung von RMA (Relationship Management Application) im generischen Service als lokale Option (local RMA) local RMA bietet eine weitere Alternative zu den bereits vorhandenen Filtermöglichkeiten um den Nachrichtenaustausch zwischen Sender und Empfänger zu steuern Die Bundesbank wird weiterhin die bereits bestehenden und konfigurierten Filtermöglichkeiten nutzen. Die Nutzung von local RMA im generischen Service ist nicht geplant. In der CUG RPS ist eine Einführung von local RMA ebenfalls nicht vorgesehen. Seite 29

30 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Verlängerung des 3. Einreichungsfensters für SCT Seit dem 7. Mai 2012 Annahmeschlusszeit im 3. Einreichungsfenster für SCT: Uhr (zuvor 12:00 Uhr) Längere Einreichungsmöglichkeit für SCT zur gleichtägigen Abwicklung Veränderte Auslieferungs- und Buchungszeiten: Auslieferung: ab ca Uhr Buchung: ab ca (Belastungen) und Uhr (Gutschriften) Außerdem hat sich der Wert der Uhrzeit-Komponente des Gültigkeitstermins von SCT-Erreichbarkeitseinträgen im SCL-Directory von Uhr auf Uhr geändert Die übrigen Verarbeitungsfenster des SEPA-Clearers sowie die Belegung der übrigen Felder im SCL-Directory blieben unverändert Die Verfahrensregeln für SEPA-Überweisungen sowie das Merkblatt SCL-Directory werden bei nächster Gelegenheit angepasst Seite 30

31 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Versionswechsel im SEPA-Überweisungsverfahren Ab dem 17. November 2012 gültige EPC-Referenzdokumente: SEPA Credit Transfer Scheme Rulebook, Version 6.0 SEPA Credit Transfer Scheme Inter-Bank Implementation Guidelines, Version 6.0 Die einzige Verfahrensänderung mit operativen Auswirkungen auf den SEPA-Clearer betrifft das Nachrichtenformat des SCT-Recalls (camt ): Einführung des Attributs AT-49: zusätzliche Information zu AT-48 (Recall Reason Code) Belegung nur erlaubt, wenn es sich um die Anfrage zur Rückgabe einer in betrügerischer Absicht initiierten Überweisung handelt (Reason Code: FRAD ) Weitere (kleinere) Anpassungen zur Gewährleistung der Interoperabilität Verschiedene Änderungen ohne operative Auswirkungen auf den SEPA-Clearer, z. B. Klarstellung zum Return-Verfahren (keine Anwendung nach Gutschrift beim Zahlungsempfänger) gilt nicht für das Recall-Verfahren Seite 31

32 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Versionswechsel im SEPA-Lastschriftverfahren Ab dem 17. November 2012 gültige EPC-Referenzdokumente: SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook, Version 6.0 SEPA B2B Direct Debit Scheme Rulebook, Version 4.0 SEPA Core Direct Debit Scheme Inter-Bank Implementation Guidelines, Version 6.0 SEPA B2B Direct Debit Scheme Inter-Bank Implementation Guidelines, Version 4.0 Verfahrensänderungen mit operativen Auswirkungen auf den SEPA-Clearer: In den Nachrichtenformaten des Reject (pacs ) und Return (pacs ) Core: Neuer Reason Codes FF05 ( Direct Debit type incorrect ; Verwendung in Verbindung mit der SDD Core D-1 Option) B2B: Neuer Reason Codes AC13 ( Debtor account is a comsumer account ) Aufnahme des neuen Local Instrument Value COR1 in die SDD-Schemadateien (Core) Weitere (kleinere) Anpassungen zur Gewährleistung der Interoperabilität Seite 32

33 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Versionswechsel im SEPA-Lastschriftverfahren Verschiedene Änderungen ohne operativen Auswirkungen auf den SEPA-Clearer, z. B.: Verlängerung der Rückrechnungsfrist (Rückerstattung des Lastschriftgegenwertes nach Settlement / Reversal) von 2 auf 5 Bankarbeitstage (Core und B2B) Klarstellung: Pflicht des Zahlungsdienstleisters des Zahlers vor Belastung einer B2B- Lastschrift, zu überprüfen, dass dieser kein Verbraucher ist SDD Core D-1 Option Das SEPA Core Direct Debit Scheme Rulebook sieht eine Option zur Verkürzung der minimal einzuhaltenden Vorlagefristen von D-5/D-2 auf D-1 im SEPA-Core-Lastschriftverfahren ab dem 17. November 2012 vor. Voraussetzungen: Vereinbarung zwischen SDD-Core-Verfahrensteilnehmern (bilateral oder multilateral) Rechtliche bzw. gesetzliche Vorgaben oder Geschäftsanforderungen bedingen eine Verkürzung der Vorlagefristen Festlegung für spezielle Transaktionsarten Deutsche Kreditwirtschaft (DK) wird diese Option ab dem 1. November 2013 unterstützen. Umsetzungsfragen sind in der Diskussion Seite 33

34 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Änderungen in den Daily Reconciliation Reports Daily Reconciliation Report for Credit Transfers (DRC) bzw. for Direct Debits (DRD) Geschäftstägliche Zusammenstellung der mit dem SEPA-Clearer ausgetauschten Bulks Bereitstellung an die SEPA-Clearer-Teilnehmer am Ende eines Bearbeitungstages EBCDIC-Format (keine XML-Struktur!) Auslieferung über die Kommunikationskanäle Getrennte Bereitstellung je SEPA-Verfahren (SCT, SDD Core und SDD B2B) Bestandteile: ein Header, jeweils ein sent und ein received Body je Nachrichtenformat, ein Trailer Ausweis der von anderen CSM erhaltenen Rückweisungen im DRC bzw. DRD Gegenwärtig werden nur die vom SEPA-Clearer initiierten Rückweisungen ausgewiesen Aufnahme in die bereits vorhandenen Positionen, Number Rejected und Value Rejected, der sent Body der jeweiligen Nachrichtenformate ab 17. November 2012 Seite 34

35 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Bulkrückweisung und Rückgaben Bei einer Bulkrückweisung mit Fehlercode B09 ( Bulk ist vollständig zurückgewiesen, da alle dazugehörigen Transaktionen zurückgewiesen ) erhält der Einreicher momentan keine Information über die Rückweisungsgründe der einzelnen Transaktionen Ausweis der (unterschiedlichen) Rückweisungsgründe der Einzeltransaktionen geplant Anpassung des Credit Validation File (CVF; enthält pacs scl) Fachliche Prüfungen des SEPA-Clearers zu den zulässigen Kombinationen der Felder <RtrdInstAmt> und <ChrgsInf> im pacs (SCT und SDD) wird überprüft. Kleinere Anpassungen zur Gewährleistung der Interoperabilität sind möglich. Ausweis eines Zinsausgleichs (AT-R6) in einer SEPA-Lastschriftrückgabe (pacs ) Gemäß den Vorgaben des EPC jedoch nur zulässig im SEPA-Core-Lastschriftverfahren bei einem Refund (Zahler ist Initiator der Rückgabe); zur Belegung wird das Feld <CompstnAmt> verwendet. Im SEPA-Clearer wird die Einhaltung dieser Vorgaben seit dem Start der SEPA-Lastschriftverfahren nicht validiert, um die Abwicklung eines Rücklastschriftentgeltes zwischen deutschen Zahlungsdienstleistern auch in den SEPA-Verfahren zu ermöglichen. Ab dem 17. November 2012 ist nun geplant, die Einhaltung der EPC-Vorgaben im SEPA-Clearer zu überprüfen, da der Ausweis von Rücklastschriftentgelten zwischenzeitlich auf das Element <TxInf><ChrgsInf><Amt> verlagert wurde. Seite 35

36 Weiterentwicklung SEPA-Clearer Cut-Off-Zeiten für SEPA-Lastschriften Derzeit in Planung: Eine Trennung der Annahmeschlusszeit nach SEPA- Lastschriftart im 1. Einreichungsfenster des SEPA-Clearers Uhr (SEPA-Core-Lastschriften) Uhr (SEPA-B2B-Lastschriften) Hieraus würde auch eine entsprechende Trennung des 1. Auslieferungsfensters resultieren Auslieferung von SEPA-Core-Lastschriften ab ca Uhr Auslieferung von SEPA-B2B-Lastschriften ab ca Uhr Die Buchungen der ein- bzw. ausgelieferten SEPA-B2B-R-Transaktionen nach Settlement würden im Vergleich zu heute ebenfalls etwa eine Stunde später erfolgen Änderung der Uhrzeit-Komponente für den Ausweis des Gültigkeitstermins von SDD-B2B-Erreichbarkeitseinträgen im SCL-Directory von Uhr auf Uhr erforderlich Die gegenwärtigen Planungen sehen eine Implementierung dieser Änderung im SEPA-Clearer im ersten Quartal 2013 vor Seite 36

37 Weiterentwicklung SEPA-Clearer SCL-Directory: Änderungen im November 2012 Versionswechsel des Datensatzformates von rocs zu rocs Längere Namensbezeichnungen der erreichbaren Zahlungsdienstleister im SCL-Directory (momentan: maximal 35 Zeichen; zukünftig maximal 140 Zeichen) Wegfall der Angabe der aktuellen Versionsnummer des für die Verarbeitung der SEPA- Zahlungsnachrichten maßgeblichen EPC-Rulebooks Abbildung von regulären Änderungen von Erreichbarkeitseinträgen innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des SCL-Directory Zusätzliche Belegung des To-Date-Time -Feldes im vollständigen Verzeichnis Lediglich Belegung des From-Date-Time -Feldes im Änderungsverzeichnis Mit Ausnahme von R-Tx-only -Erreichbarkeitseinträgen im vollständigen Verzeichnis werden nur den aktuellen Gültigkeitszeitraum betreffende Änderungen ausgewiesen Angabe des letztmaligen Änderungstermins eines Erreichbarkeitseintrages bei der Belegung seines Gültigkeitstermins im vollständigen Verzeichnis (Initialisierung mit dem 19. November 2012) Genauere Abbildung der Löschung eines Erreichbarkeitseintrages zum Geschäftstag nach dem Aktualisierungstermin eines vollständigen Verzeichnisses durch Belegung des To-Date- Time -Feldes mit dem Datum des Aktualisierungstermins und der Uhrzeit Uhr Seite 37

38 Weiterentwicklung SEPA-Clearer SEPA-Release 2012: Weitere Zeitplanungen Verpflichtende Kundentests sind gegenwärtig nicht geplant Wie im letzten Jahr wird zur Gewährleistung der Interoperabilität voraussichtlich wieder die abendliche Verarbeitungsphase des SEPA-Clearers am 16. November 2012 (Cut-Off-Zeit Uhr) nicht durchgeführt werden Letztmalige Verwendung der aktuellen Schemadateien bei der Einlieferung von SCT/SDD in den SCL am 16. November 2012 bis Uhr/10.00 Uhr Auslieferung von SCT/SDD vom SCL am 16. November 2012 gegen Uhr/16.45 Uhr Erstmalige Verwendung der neuen Schemadateien bei der Einlieferung von SCT/SDD in den SCL am 16. November 2012 ab Uhr/10.00 Uhr Auslieferung von SCT/SDD vom SCL am 19. November 2012 gegen 8.15 Uhr/10.15 Uhr Außerdem wird auch voraussichtlich wieder ein SCL-Directory außerhalb des regulären Aktualisierungsrhythmus mit Aktualisierungstermin 19. November 2012 veröffentlicht, das nach derzeitigem Planungsstand erstmals im Datensatzformat rocs bereitgestellt wird. Seite 38

39 Weiterentwicklung SEPA-Clearer SEPA-Release 2012: Weitere Zeitplanungen Gegenwärtig erfolgt eine Überarbeitung der SEPA-Clearer-Dokumentation SEPA-Clearer Verfahrensregeln SEPA-Überweisungen / SEPA-Lastschriften Technische Spezifikationen und Schemadateien / Beispieldateien Bitte beachten Sie, dass der Internetauftritt der Deutschen Bundesbank überarbeitet wurde und sich daher die Internetlinks geändert haben: Kerngeschäftsfelder Unbarer Zahlungsverkehr SEPA Leistungsangebot Zahlungsdienstleister mit Bankleitzahl SCL-Directory Merkblatt und Schemadatei / Beispieldateien Kerngeschäftsfelder Unbarer Zahlungsverkehr SEPA SCL-Directory Die Überarbeitung des Internetauftritts hat auch Auswirkungen auf die Internetlinks der übrigen Verfahrensregeln: Kerngeschäftsfelder Unbarer Zahlungsverkehr Veröffentlichungen Verfahrensregeln Seite 39

40 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Regulatorische Entwicklungen Leistungsangebot im Massenzahlungsverkehr 3. Informationen zum TARGET2-Securities (T2S)-Projekt 4. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO-Strategie in TARGET2 5. Verlagerung der Kontoführung auf die TARGET2-Gemeinschaftsplattform 6. Öffentlichkeitsarbeit Seite 40

41 Projektstand T2S Seite 1 Bedeutender Meilenstein am 8. Mai 2012: Unterzeichnung des Framework Agreements (FA) durch folgende Zentralverwahrer Clearstream Banking AG (Germany) Bank of Greece Securities Settlement System - BOGS (Greece) National Bank of Belgium-Securities Settlement System NBB-SSS (Belgium) Depozitarul Central (Romania) Iberclear (Spain) LuxCSD S.A. (Luxembourg) Monte Titoli S.p.A. (Italy) VP LUX S.à.r.l. (Luxembourg) VP Securities A/S (Denmark) Seite 41

42 Projektstand TARGET2-Securities (T2S) Seite 2 9 Zentralverwahrer, die Rechtsrahmen unterschrieben haben, decken 65% des Marktvolumens ab Starkes Interesse der weiteren Zentralverwahrer Können bis Ende ihre Teilnahme an T2S erklären Erwartung, dass bis dahin nahezu alle Zentralverwahrer das FA unterzeichnen Seite 42

43 Projektstand TARGET2-Securities (T2S) Seite 3 Currency Participation Agreement (Rahmenvertrag zwischen Eurosystem und Nicht-Euro-Zentralbanken) Dänische Zentralbank wird das CPA unterzeichnen: Teilnahme in einem 2-stufigen Verfahren zunächst wird das Eurogeschäft abgewickelt, ab 2018 auch die Dänische Krone Vorerst keine Teilnahme weiterer Nicht-Euro-Zentralbanken: allerdings besteht in den skandinavischen Märkten weiterhin großes Interesse Feasibility Assessment der Zentralverwahrer und Notenbanken Bestätigung bis Ende, dass Anpassung der eigenen IT- Systeme und Prozesse an T2S funktional und zeitlich machbar ist Bisher wurden keine Showstopper festgestellt Zusammensetzung der Migrationswellen wird im 3. Quartal 2012 festgelegt Seite 43

44 Zeitplan für die T2S-Einführung Seite 44

45 Agenda 1. Zahlungsverkehrsbetrieb 2. SEPA/Massenzahlungsverkehr Regulatorische Entwicklungen Leistungsangebot im Massenzahlungsverkehr 3. Informationen zum TARGET2-Securities (T2S)-Projekt 4. TARGET2 Anbindung TARGET2 an T2S ISO-Strategie in TARGET2 5. Verlagerung der Kontoführung auf die TARGET2-Gemeinschaftsplattform 6. Öffentlichkeitsarbeit Seite 45

46 Geldliche Verrechnung mit T2S CSD 1 CSD 2 CSD 3 DCA RTGS CSD n Optimierung Liquiditätsmanagement durch Konzentration auf ein Dedicated Cash Account (DCA) Angebot der Selbstbesicherung durch alle Notenbanken Einheitliche Schnittstelle für alle T2S nutzenden CSDs Seite 46

47 Vorstellbare technische Anbindung an T2S über TARGET2 Seite 1 U2A A2A IT-Anwendung (Application) Bank Nutzer mit Browser Seite 47 U2A = User-to-Application A2A = Application-to-Application

48 Vorstellbare technische Anbindung an T2S über TARGET2 Seite 2 Ausgang der Nutzerkonsultation (Mitte April bis Anfang Mai 2012) Insgesamt haben ca. 170 Banken aus 19 Ländern ihr Interesse an dieser technischen Zugangsmöglichkeit über TARGET2 an T2S formal bekundet o In DE: 13 Interessenten o Eine Reihe von Banken hat zwar Interesse, hält den Zeitpunkt für eine Entscheidung jedoch für verfrüht ( nicht alle Variablen bekannt ) Eurosystem muss auf Basis dieser Zahlen und den Unwägbarkeiten durch den frühen Befragungszeitpunkt den Geschäftsfall bewerten Seite 48

Rundschreiben Nr. 26/2009. Internetzugang zur TARGET2 (T2)-Gemeinschaftsplattform bzw. zu Bundesbank-Girokonten

Rundschreiben Nr. 26/2009. Internetzugang zur TARGET2 (T2)-Gemeinschaftsplattform bzw. zu Bundesbank-Girokonten Zentrale Z 11-7/Z 1-1 Wilhelm-Epstein-Straße 14 60431 Frankfurt am Main Telefon: 069 9566-4445/-3818 Telefax: 069 9566-2275 unbarer-zahlungsverkehr @bundesbank.de www.bundesbank.de Datum 17. Juli 2009

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