Vom Wiener Kongress bis zum Ende der Monarchie
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- Achim Schneider
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1 Vom Wiener Kongress bis zum Ende der Monarchie Franz. Revolution 1789 Empire Vormärz Neo- Absolutismus /49 Ende Hl. Röm. Reich Dt. Nation Wr. Kongress Dt. Bund 1. Verfassung 1851/52 Sylvesterpatente 1860/61 Oktoberdiplom Februarpatent
2 : Verfassungspolitische Experimentierphase zwischen Neo-Absolutismus und Konstitutionalismus 1. Silvesterpatente 1851/52: Einstieg in den Neoabsolutismus 2. Reichsverfassung von 1861: beginnende Umorientierung zum Konstitutionalismus 3. Verfassung von 1867 ( Dezemberverfassung ) Fortentwicklung der Verfassungsordnung zu einem (hoch)konstitutionellen System
3 1860/61: Beginnende Umorientierung zum Konstitutionalismus Warum? -> Verlust des Krieges gegen Frankreich und Sardinien 1859 (Verlust der Lombardei)
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5 1860/61: Beginnende Umorientierung zum Konstitutionalismus Warum? Verlust des Krieges gegen Frankreich und Sardinien 1859 (Verlust der Lombardei) bedrohliches staatliches Haushaltsdefizit Wie? - Keine Wiederaufnahme der Verfassungspolitik von 1848/49! - Zunächst: Aufbau eines nur ansatzweise konstitutionellen Systems ( Scheinkonstitutionalismus ) -> Aufwertung des Reichsrates zum Ersatzparlament
6 Die Entwicklung des Reichsrates: Vom Beratungs- zum Entscheidungsorgan bis 1860: reines Beratungsorgan für die Exekutive sämtliche Mitglieder vom Kaiser ernannt 1860: Verstärkung des Reichsrates: neben die vom Kaiser ernannten Mitglieder treten von den Landtagen entsandte Mitglieder Oktoberdiplom von 1860: Zustimmungsrecht des RR in der Steuergesetzgebung
7 Anton von Schmerling Innenminister ( ) auf liberalem Kurs
8 Die Februarverfassung 1861 * Februarpatent von 1861: Grundgesetz über die Reichsvertretung gleichlautende Landes-Ordnungen und Landtags- Wahlordnungen für die Länder -> Reföderalisierung des Kaisertum Österreich! für Ungarn, Kroatien, Siebenbürgen: Wiederherstellung der früheren Landesverfassungen im Einklang mit Unserem Diplom (von 1860) * Pragmatische Sanktion von Oktoberdiplom
9 Die wichtigsten Neuerungen der Februarverfassung 1861 Aufteilung des Reichsrates in 2 Kammern: Abgeordnetenhaus: Wahl durch die Landtage Herrenhaus: Prinzen des kaiserlichen Hauses bestimmte Adelsgeschlechter kirchliche Würdenträger vom Kaiser ernannte Mitglieder Kompetenzausweitung beim RR Die bisherigen Beratungsrechte bei der Gesetzgebung werden zu einem generellen Beschlussrecht ausgeweitet.
10 Parlamentarische Repräsentation nach dem Grundgesetz über die Reichsvertretung von 1861 REICHSRAT Herrenhaus neoständisch besetzt: Abgeordnetenhaus neoständische Länderkammer - Prinzen des kaiserlichen Hauses - Adel mit erbl. Herrenhauswürde - Bischöfe - weitere ernannte Mitglieder Kurien Entsendung Landtage neuständisch besetzt: - Großgrundbesitzer - Einwohner der Städte - Landbewohner Wahl nach Kurien-/Zensuswahlrecht Volk
11 Die Wahl der Landtage ab 1861(Bsp.: Oberösterreich) Landtag Österreich ob der Enns Mandate: Abgeordnete: 20% KURIE I Großgrundbesitz 38% KURIE II Landgemeinden 34% KURIE III Städte/ Industrieorte 6% KURIE IV Handels- u. Gewerbekammern 2% Virilist Bischof v. Linz Wähler: 5,4% der Gesamtbevölkerung 0,26% 80,16% 19,5% 0,078% 0,002%
12 Die Wahl der cisleithanischen Landtage ab 1861 Beispiel: Österreich ob der Enns Gesamtbevölkerung: wahlberechtigt 5,4 % Großgrundbesitzer: 111 wahlberechtigt 100 % Landbevölkerung: wahlberechtigt 5,7 % Stadtbevölkerung: wahlberechtigt 4,2 % Handelskammer: 30 wahlberechtigt 100 %
13 Die wichtigsten Merkmale der Februarverfassung 1861: einseitige Verfassungsordnung durch den Kaiser ( oktroyierte Verfassung) absolutes Veto des Monarchen keine Grundrechte keine Ministerverantwortlichkeit
14 Die wichtigsten Merkmale der Februarverfassung 1861 Zweikammernsystem keine Volkswahl des Abgeordnetenhauses Wahl durch die Landtage restriktives Wahlrecht -> neo-ständisches Kurien-/Zensuswahlrecht föderaler Ansatz: Neueinrichtung der Länder
15 Die Reföderalisierung Österreichs seit 1861 Neueinrichtung der Länder als Selbstverwaltungskörperschaften Kommunalverbände durch die Landes-Ordnungen ( Bestandteile des Februarpatents 1861)
16 Kompetenzen der Länder 1861 Lb 14. Kap. III A 2 Gesetzgebung in Landesangelegenheiten taxativ aufgezählt in den Landes-Ordnungen Verwaltung geringe Kompetenzen: Keine Hoheitsverwaltung!
17 Organe der Länder Landtag neuständisch zusammengesetzt (-> Lb S. 150, Nr. 3) Landesausschuss als ausführendes Organ (keine vom Landtag getrennten Verwaltungsbehörden!) Landeshauptmann (vom Kaiser ernannt) Vorsitz im LT und Landesausschuss eigenständige Entwicklung in Ungarn: umfangreichere Kompetenzen des Landtages -> differenzierter Föderalismus
18 Die Doppelgleisigkeit der Verwaltung im Konstitutionalismus: Kaiser LH (Vorsitz) Landtag Wahl ernennt ernennt LH Landesausschuss Statthalter (Landespräsident) nachgeordnet Bezirkshauptmann Land (Gesamt-)Staat
19 Vom Wiener Kongress bis zum Ende der Monarchie Vormärz Neo- Absolutismus Ausgleich / Wr. Kongress Dt. Bund 1. Verfassung Februar- Verfassung Dezember- Verfassung 1918 Ende 1. WK Ende der Monarchie
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