- 126 I u. II BGB Schriftform

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1 10 Form Grundsatz: Formfreiheit Rechtsgeschäftliche Bestimmung durch Vertrag oder auch einseitig möglich. Bsp.: Vollmacht, Testament Funktionen: 1. Warnfunktion: Schutz vor unbedachten Willenserklärungen 2. Klarstellungs- und Beweisfunktion: Beweisbarkeit von Abschluss und Inhalt 3. Belehrungsfunktion: Notar, 17, 30 BeurkG Bsp. 311 b I BGB, BGHZ 144, 334 f. zu 313 a.f. Form kann (Auslegung!) Gültigkeitsvoraussetzung sein oder nur Klarstellungsfunktion und Beweisfunktion haben

2 I. Gesetzliche Formen: I u. II BGB Schriftform III, 126 a BGB elektronische Form b Textform: 312 c II BGB Mitteilungen, Informationen, Dokumentationen. Voraussetzung: Lesbarkeit, Absender und Abschluß der Erklärung (keine Unterschrift) wird gebraucht, wenn Form zu viel, Mündlichkeit zu wenig wäre: 554 III BGB, Mitteilungen im Versicherungsrecht, Aktienrecht, WEG; Rechtsfolgen hängen vom Normzweck ab 128 BGB: Trennung des Rechtsgeschäfts ist möglich

3 II. Vorvertrag Bsp.: Grundstückskaufvertrag, Vermögen, Nachlaß 311 b BGB Bsp.: 2 GmbHG I Vertrag u. II Vollmacht Form erfasst den gesamten Inhalt! III. Nebenabreden Bsp.: GmbH Kerbnägel-Fall (BGH, NJW 1983, 1910)

4 IV. Gewillkürte Form Auslegungsregel des 127 BGB: im Zweifel die gewählte Schriftform V. Form bei Vertragsänderung Regel: es gilt die Form des Vertrages Ausnahmen: 1. Änderung führt nicht zur Verschärfung oder Erweiterung der Pflichten: BGHZ 66, 270 Fristverlängerung für ein vertraglich vereinbartes Rücktrittsrecht 2. Vereinbarungen zur Beseitigung von Schwierigkeiten bei der Abwicklung des Vertrages: BGH, NJW-RR 1988, Vertragsänderungen nach Auflassung des Grundstücks (Schutzzweck des 311 b BGB nicht gegeben)

5 VI. Aufhebung der Form Auslegungsfrage, aber: grundsätzlich sind die Rechtsgeschäfte isoliert zu betrachten, daher: ein Vertrag mit gewillkürter (vereinbarter) Schriftform kann in der Regel formlos aufgehoben werden VII. Rechtsfolge Nichtigkeit ex tunc, aber Sondervorschriften beachten ( 1154 II BGB). Bei vollzogenen Gesellschafts- und Arbeitsverträgen: ex nunc. Heilbarkeit: Bsp.: 311 b I 2 BGB Korrekturen über 242 BGB

6 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit I. Die Normstruktur des 138 BGB Verhältnis zu 134 BGB Verhältnis zu 123 I BGB Verhältnis zu 826 BGB II. 138 BGB als Ausübungsgrenze der Privatautonomie III. Sittenwidrigkeit als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Mot. II 727, BGHZ 141, 361) Formel des ethischen Minimums Verweis auf außerrechtliche Werte, die allerdings heute weitgehend als im Grundgesetz positiviert (geregelt) gelten

7 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit 138 BGB ist notwendigerweise Fallrecht Das Regelbeispiel des 138 II BGB (Wucher) als Leitlinie Elemente der Sittenwidrigkeit: Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts anhand seines Inhalts, Motivs und Zwecks (BGH, st. Rspr.) subjektive und objektive Elemente objektiv sittenwidrig a) nach Inhalt, Bsp.: Arbeitsvertrag über öffentliche Vorführung unsittlicher Handlungen wird wegen ProstG abgegrenzt vom entgeltlichen Intimverkehr

8 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit b) nach Zweck: Darlehensvertrag für Religionswechsel, Kaufvertrag über Gift zum Mord, wobei der KV selbst indifferent ist, Umstände entscheiden subjektiver Tatbestand: Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände, aus welchen sich die objektive Sittenwidrigkeit ergibt (Bsp.: Ausbeutung einer schwierigen Lage) wichtige Fälle: 1. Darlehenswucher - Schaustellerfall - 100% Grenze, BGHZ 80, heute vielfach Anwendbarkeit der 491 ff. BGB, insb. 492, 494 Widerrufsrecht 495 BGB

9 2. Mietwucher 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit - 5 II WiStG Teilnichtigkeit, Grenze 20% über Ortsüblichkeit 3. Benachteiligung bei Bürgschaften BVerfGE 89, 214, 233ff. a) erkennbarer Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit eines Bürgen b) außergewöhnliche, mit den Vermögensverhältnissen nicht vereinbare Belastungen

10 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit BGHZ 125, 206, 213ff.; 128, 230, 236ff; 132, 328; 135, 66 a) krasses Mißverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit b) emotionale Verbundenheit wichtige Fälle: - Bürgschaft der Kinder: BGHZ 125, 206, 210ff. - Bürgschaft der Ehegatten: BGHZ 128, 230, 236ff.

11 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit c) falls a) oder b) entfällt: weitere belastende, dem Gläubiger zurechenbare Umstände, die Ungleichgewicht der Parteien auslösen: - erkennbarer Druck des Hauptschuldners auf Bürgen aufgrund verwandtschaftlicher Beziehung: BGHZ 125, 206, 213ff.; 137, 329ff.

12 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit - Ausnutzung der Unerfahrenheit des Bürgen in sittlich anstößiger Weise: BGHZ 132, 328, 330ff. - Verharmlosung der Risiken der Bürgschaft - Verschweigen ersichtlich unbekannter Haftungsrisiken: BGHZ 125, 206, 217ff.

13 11 Sittenwidrigkeit und 4. Knebelungsverträge Gesetzeswidrigkeit - überlange Laufzeit: Bierlieferungsverträge Tankstellenbelieferungsverträge Wettbewerbsverbote im Gesellschaftsrecht (umstritten: und wahrscheinlich unzutr. nach der Rspr. Hinauskündigungsklauseln bei Geschäftsführern/Gesellschafter, die ihre Stellung der Ehe verdanken)

14 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit 5. Rechtfolge: Nichtigkeit (mit der Folge von möglichen Rückforderungsansprüchen) BGB als widerlegliche Vermutung - es kommt auf den erklärten Willen und die Verkehrssitte an - sog. geltungserhaltende Reduktion nur dann möglich, wenn der sittenwidrige Teil genau bestimmt und ausgesondert werden kann, allerdings nicht bei Wucherkauf und Wucherdarlehen, Problem des 817 S. 2 BGB

15 11 Sittenwidrigkeit und 6. Gesetzliche Verbote Gesetzeswidrigkeit Verstoß liegt in der Regel schon dann vor, wenn der objektive Tatbestand erfüllt ist. RF richtet sich nach dem konkreten Gesetz (Wortlaut!). Bsp.: Ladenschlussgesetz, hier sind die Geschäfte wirksam; anders bei Zuwendung an Pfleger in Heimen, 14 HeimG 7. Problem der Umgehung: Hase und Igel Problem Bsp.: Kartellrecht, Preisbindung, 14 GWB

16 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit 8. Ersetzung des 138 BGB durch konkrete Gesetzgebung a) UWG b) GWB 9. Wiederholung/Vertiefung: 817 S. 2 BGB als Grenze der Klagbarkeit: Rückforderungsausschluß, wenn Leistender sittenwidrig handelt: a) RG (GZS) 161, 57: Wucherdarlehen: Gegenstand des Darlehens ist die Nutzung des Geldes während der Laufzeit Abschneiden des Zinsanspruchs: vgl. auch BGH NJW 1983, 1420 (Schausteller)

17 11 Sittenwidrigkeit und Gesetzeswidrigkeit b) BGHZ 89, 308, 319: Wuchermiete: Moderation nach dem Schutzzweck der 4, 5 WiStG (heute n.f.) c) BGHZ 111, 312 = DB 1990, 2162 m. Anm. Tiedtke 2307: Schwarzarbeit: Anspruch des Schwarzarbeiters auf Wertersatz unter Ausschluß des 817 S. 2 BGB über 242 BGB und den Schutzweck des Schwarzarbeitsgesetzes (!)

18 12 Bedingungen und Befristungen I. Bedingung und Befristung, Begriffe und Abgrenzung 1. Die gesetzliche Regelung, BGB 2. echte Bedingung: Nebenabrede innerhalb eines Rechtsgeschäfts, wonach dessen Rechtswirkungen von einem künftigen, objektiv ungewissen Ereignis abhängen: Bsp.: wenn die Sonne am Wochenende scheint im Gegensatz zur Befristung: wenn Du 18 wirst, bekommst Du ein nur: wenn die Sonne scheint??? BD oder BF? Auslegung: bei keinen weiteren Anhaltspunkten: BF

19 12 Bedingungen und Befristungen das Ereignis selbst heißt Bedingung, da 158 I BGB a.e. vom Eintritt der Bedingung spricht ob es eintritt, muß ungewiß sein, wann es eintritt, kann gewiß sein, z.b. der 18. Geburtstag, oder ungewiß sein, die Bezahlung des Kaufpreises i.s.v. 449 BGB 3. Arten der echten Bedingungen a) aufschiebende 158 I BGB: wenn Du 18 wirst, tritt das RG in Kraft b) auflösende 158 II BGB: wenn Du 18 wirst, erlischt das RG

20 12 Bedingungen und Befristungen c) Potestativbedingungen/Willkürbedingungen, die sich nicht auf die Geltung des RG beziehen, sondern auf bestimmte Wirkungen; Bsp.: EV 449 BGB: Geschäft unter aufschiebender Bedingung der Zahlung des KP diese liegt in der Willkür des Käufers, aber mit der bedingten Einigung als solcher hat die Nichtzahlung nichts zu tun d) problematisch: die reine Wollensbedingung: hier wird der Bestand des RG also dessen Geltung in die Willkür einer Partei gestellt Bsp.: Vertrag soll gelten, wenn ich zustimme

21 12 Bedingungen und Befristungen anders, wenn ein Dritter zustimmt, soll zulässig sein wegen 454 BGB (Kauf auf Probe), aber hier gibt es, wie sich aus 455 BGB ergibt, eine prinzipielle Bindung, allerdings sind nach völlig h.m. einseitige Bindungen zulässig, namentlich die Option (man hätte also den Kauf auf Probe nicht notwendig als bedingtes RG rekonstruieren müssen) 4. Keine Bedingungen im Rechtssinn a) Geschäftsbedingungen b) gegenwärtige oder vergangene Ereignisse, die subjektiv ungewiß sind: sog. uneigentliche Bedingungen oder Voraussetzungen, vgl. 313 I und II BGB

22 12 Bedingungen und Befristungen c) Rechtsbedingungen, z.b. Genehmigung eines Vormundschaftsgerichts bei einem bedingungsfeindlichen Geschäft (z.b. Auflassung) d) Auflagen, z.b. Schenkung unter Auflage nach 525 I BGB, Nebenbestimmung mit selbstständigem Anspruch auf Leistung, sie betreffen nicht die Wirksamkeit des RG e) Befristungen, vgl. 163 BGB: Anfangs- oder Endtermin Wichtig: bedingte Rechtsgeschäfte unterlaufen den numerus clausus der sachenrechtlichen Typologie

23 12 Bedingungen und Befristungen II. Bedingungsvereitelung, Rechtsfolgen 1. Die drei Fälle der 160, 161, 162 BGB BGB: Haftung bei Vereitelung inter partes, Anspruch aus Vertragsverletzung BGB: Verfügungsverbot, Unwirksamkeit, besonders bedeutsam 161 III BGB: Klarstellung: gutgläubiger Erwerb bleibt möglich BGB: Fiktion des Eintritts bei Vereitelung, wer treuwidrig eine bestimmte Situation herbeiführt, darf aus ihr keinen Vorteil ziehen, allerdings bei Potestativbedingungen und zulässigen Willensbedingungen: soweit die Willkür reicht, liegt keine Bedingungsvereitelung vor

24 Anhang: Zustimmung 1. Problem: Zustimmungsbedürftigkeit zum Rechtsschutz einzelner Personen a) bei Aufsichtsrechten Dritter: Minderjährigenproblem (Schutz vor den Gefahren des eigenen Handelns) b) Eingriff in fremde Rechtssphäre, Bsp.: Vertreter ohne Vertretungsmacht, 177 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten, 185 BGB Gläubigergenehmigung bei Schuldübernahme, 415 Verfügung des Ehegatten nach 1365, 1369 BGB

25 Anhang: Zustimmung c) wichtig: Zustimmung im bürgerlichen Recht streng zu unterscheiden von öffentlich-rechtlichen Genehmigungserfordernissen, z.b. 19 ff. BauGB 2. Arten der Zustimmung: a) Einwilligung, 183 S. 1 BGB vorherig b) Genehmigung, 184 I BGB nachträglich 3. Rechtsnatur: empfangsbedürftige Willenserklärung, zur Form: 182 II BGB 4. Sonderproblem: Verfügung eines Nichtberechtigten, 185 BGB, Bsp.: Veräußerung in der Lieferkette, Diebesgut

26 13 Allgemeine Geschäftsbedingungen I. Ausgangspunkt 138 und 242 BGB Schutz des Schwächeren, aber auch: Informationsasymmetrien, Informationskosten, lemons problem, Standardisierung, Konkretisierung der Rechtsordnung (aber: einseitig!) II. Rechtspolitische Strategien: a) Rechtssetzungskontrolle, Versicherungsbedingungen, Speditionsbedingungen, VOB b) Inhaltskontrolle von Verträgen, Kodifizierung von Richterrecht, AGBG 1976, heute BGB

27 13 Allgemeine Geschäftsbedingungen III. Anwendungsbereich 1. sachlich, 305 BGB 2. persönlich, 310 BGB IV. Einbeziehung, 305a c, 306a BGB V. Inhaltskontrolle, 307 ff. BGB 1. Generalklausel, 307 BGB 2. Klauselverbote mit und ohne Wertungsmöglichkeit, 308, 309 BGB

28 13 Allgemeine Geschäftsbedingungen VI. Kreuzen von AGB ( battle of the forms ) früher: letzte Verweisung wurde als neuer Antrag nach 150 II BGB gesehen, der durch vorbehaltslosen Leistungsempfang angenommen wird (Theorie des letzten Wortes) heute: es gelten die AGB, die in der Regel mit ausdrücklichem Einverständnis des anderen akzeptiert worden sind (Auslegungsfrage). Bei Widerspruch keine Geltung (BGH, NJW 1991, 1606), bei zusätzlichen Regelungen ist ausdrückliches oder schlüssiges Einverständnis erforderlich (BGH, NJW-RR 2001, 485)

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