Entflechtung Kirche und Staat Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Schellenberg und der Pfarrei Unbeflecktes Herz Mariens

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1 Schellenberg, April 2015 Protokollauszug Sitzung Nr. 4 vom 22. April 2015 Anwesend: Norman Wohlwend, Vorsteher; Robert Hassler, Vizevorsteher Jürgen Goop, Marianne Hasler, Reinold Hasler, Andrea Kaiser-Kreuzer, Dietmar Lampert, Patrick Risch, Mario Wohlwend, Gemeinderäte Protokollgenehmigung Das Protokoll der Sitzung vom wird genehmigt. Entflechtung Kirche und Staat Genehmigung der Vereinbarung zwischen der Gemeinde Schellenberg und der Pfarrei Unbeflecktes Herz Mariens Die vorliegende Vereinbarung zwischen der Gemeinde Schellenberg und der Pfarrei Unbeflecktes Herz Mariens Schellenberg ist Teil der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Liechtenstein. In der Vereinbarung werden die Zuteilung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen sowie die Zuständigkeit der damit zusammenhängenden Unterhalts- und Betriebslasten geregelt. Für die Erarbeitung der Vereinbarung hat die Regierung allen Gemeinden eine "Mustervereinbarung" zur Verfügung gestellt, welche nach etlichen Verhandlungsrunden mit der Pfarrei und dem Erzbistum an die gemeindespezifischen Anforderungen angepasst wurde. Anlässlich einer Informationsveranstaltung am 16. April 2014 wurde die Bevölkerung über die inhaltlichen Eckpunkte der angestrebten Vereinbarung informiert. Im Rahmen dieser Informationsveranstaltung und in zahlreichen Gesprächen wurde rasch klar, dass die Bevölkerung sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorstellen kann, die Pfarrkirche und die Kapelle in das Eigentum der Pfarrei zu überschreiben. Mit der nun vorliegenden Vereinbarung ist ein für die Gemeinde und die Pfarrei gangbarer Weg gefunden worden, der auch den Grundzügen des auf Landesebene angestrebten Abkommens mit dem Heiligen Stuhl entspricht.

2 Unter dem Vorbehalt, dass die Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften auf Landesebene zustande kommt und das Abkommen (Konkordat) zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Heiligen Stuhl vom Landtag genehmigt wird, schliessen die Gemeinde und die Pfarrei folgende Vereinbarung (Original-Wortlaut) ab: VEREINBARUNG abgeschlossen zwischen der Gemeinde Schellenberg, vertreten durch Gemeindevorsteher Norman Wohlwend, nachstehend Gemeinde genannt und der Pfarrei Unbeflecktes Herz Mariens Schellenberg, vertreten durch Pfarrer P. Josef Gehrer, nachstehend Pfarrei genannt Präambel Diese Vereinbarung ist Teil der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Staat und Religionsgemeinschaften in Liechtenstein und bezweckt die Regelung der Zuteilung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen sowie die Aufteilung der diesbezüglichen Unterhalts- und Betriebslasten. Sie wird in Ausführung der die Gemeinden betreffenden Bestimmungen des Abkommens zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Heiligen Stuhl, nachstehend Abkommen genannt, abgeschlossen und enthält weitere Regelungen im Verhältnis zwischen Gemeinde und Pfarrei. Für den Fall, dass die Neuregelung des Verhältnisses von Staat und Religionsgemeinschaften zustande kommt und das Abkommen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und dem Heiligen Stuhl im Sinne des Entwurfs vom Januar 2013 in Kraft tritt, vereinbaren die Parteien, die Zuteilung und Nutzung von beweglichem und unbeweglichem Vermögen sowie die Aufteilung der Unterhalts- und der Betriebskosten wie folgt zu regeln. Für den Fall, dass das Abkommen nach der Verabschiedung dieser Vereinbarung und vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung noch Änderungen erfährt, welche nach Ansicht der Gemeinde oder der Pfarrei wichtige Grundlagen für den Abschluss dieser Vereinbarung berühren, kann jede Seite verlangen, die Verhandlung über die Vereinbarung wieder zu eröffnen. 1. Betroffene Immobilien Die von der Eigentums- und Nutzungsaufteilung gemäss dem Abkommen betroffenen Gebäude sind folgende: Pfarrkirche im Dorf: Parz. Nr. 865 Kapelle St. Georg: Parz. Nr. 823 Der ungehinderte Zugang zu diesen Liegenschaften ist der Pfarrei wie bis anhin zu gewährleisten

3 2. Pfarrkirche Der bauliche Unterhalt der Gebäudeaussenhülle der Pfarrkirche inkl. freistehendem Glockenturm, Parz. Nr. 865, fällt in die Zuständigkeit der Gemeinde. Zur Gebäudeaussenhülle gehören: Aussenmauern mit Verputz und Farbanstrich, Dachkonstruktion und Dacheindeckung, Dachkreuz, Blitzschutz, Gitter inkl. Motive beim Eingang zur oberen Vorhalle, Fenster, Hauptzugangstüren zur Kirche (in der oberen und unteren Vorhalle), sowie die Blende mit dem Kunstwerk über dem Eingangsportal, Gittertüre zur unteren Vorhalle und Gittertüre sowie Witterungsschutz bei den Fenstern beim freistehenden Glockenturm. Die Gemeinde ist zuständig für den Abschluss einer Gebäudeversicherung (Feuer, Wasser, Elementarschaden). Für den baulichen Unterhalt der Innenräume sowie für den gesamten betrieblichen Unterhalt und die Betriebskosten der Pfarrkirche inkl. freistehendem Glockenturm, Parz. Nr. 865, ist die Pfarrei zuständig. Der bauliche und betriebliche Unterhalt umfasst : Altar, Ambo, Kreuze, Statuen, Tabernakel, Weihwasserbehälter, Taufstein, Decken, Innenwände (Verputz und Farbanstrich), Fussböden, Türen, Treppen, Heizungs- und Sanitäranlagen, Sicherheits- und Brandmeldeanlagen, Schliessanlage, Beleuchtungs-, Telefon-, Audio- und Videoanlage, Schaltschränke, Glockensteuerung, Liederanzeige, Bestuhlung, Bänke, Schränke, mobile und eingebaute Regale, Sakristei, Küche, Aufenthaltsräume, Ver- und Entsorgungsleitungen, Treppenaufgang im Glockenturm, Kirchenglocken. Zu den Betriebskosten gehören: Heizung, Wasser, Abwasser, Strom, Telefon, Kommunikation, Bewachung, Reinigung, Wartung, Abfallentsorgung und Versicherungen (Haftplicht, Hausrat, etc.) 3. Kapelle St. Georg Der bauliche Unterhalt der Gebäudeaussenhülle der Kapelle St. Georg, Parz. Nr. 823, fällt gemäss Abkommen in die Zuständigkeit der Gemeinde. Zur Gebäudeaussenhülle gehören: Aussenmauern mit Verputz und Farbanstrich, Dachkonstruktion und Dacheindeckung, Blitzschutz, Aussentüren, Fenster, Treppenvordach mit Vorplatz und Aussentreppe. Die Gemeinde ist zuständig für den Abschluss einer Gebäudeversicherung (Feuer, Wasser, Elementarschaden). Für den baulichen Unterhalt der Innenräume sowie für den gesamten betrieblichen Unterhalt und die Betriebskosten der Kapelle St. Georg, Parz. Nr. 823, ist gemäss Abkommen die Pfarrei zuständig. Der bauliche Unterhalt beinhaltet: Altar, Kreuze, Statuen, Tabernakel, Weihwasserbehälter, Bilder, Decken, Innenwände (Verputz und Farbanstrich), Fussböden, Türen, Treppen, Heizungsanlage, Sicherheits- und Brandmeldeanlagen, Schliessanlage, Beleuchtungs-,Telefon-, Audio- und Videoanlage, Schaltschränke, Glockensteuerung, Kirchenglocken, Liederanzeige, Bestuhlung, Bänke, Schränke, mobile und eingebaute Regale, Ver- und Entsorgungsleitungen. Zu den Betriebskosten gehören: Heizung, Wasser, Abwasser, Strom, Telefon, Kommunikation, Bewachung, Reinigung, Wartung, Abfallentsorgung, Versicherungen (Haftplicht, Hausrat, etc.)

4 4. Friedhof, Totenkapelle, Nutzung Teilfläche von Parz. Nr. 575 Der Friedhof und die Totenkapelle stehen auf der Baurechtsparzelle Nr. B20347, die im Eigentum der Gemeinde Schellenberg steht. Nach Inkrafttreten des Abkommens wird die Pfarrkirche Schellenberg als Eigentümerin der Stammparzelle Nr. 575 durch die Pfarrei Unbeflecktes Herz Mariens, Schellenberg, ersetzt und im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen werden. Die Totenkapelle wird auch für Bestattungen nicht katholischer Verstorbener zur Verfügung gestellt, sofern dadurch die Gottesdienste der Pfarrei nicht beeinträchtigt werden und der christliche Charakter der Totenkapelle respektiert wird. Der bauliche und betriebliche Unterhalt der Friedhofanlage, Totenkapelle und Nebenanlagen fällt vollumfänglich in die Zuständigkeit der Gemeinde. In die Vereinbarung vom 3. April 2001, abgeschlossen zwischen der Pfarrkirche und der Gemeinde betreffend die "Pausenplatzgestaltung-Primarschule Schellenberg", wird nach Inkrafttreten des Abkommens die Pfarrei Unbeflecktes Herz Mariens, Schellenberg, als Rechtsnachfolgerin der Pfarrkirche eintreten. Der bauliche und betriebliche Unterhalt der von der Vereinbarung vom 3. April 2001 erfassten Teilfläche der Parzelle Nr. 575 fällt vollumfänglich in die Zuständigkeit der Gemeinde. 5. Kirchenorgel Die Zuständigkeit für die Orgel in der Pfarrkirche liegt inklusive des Unterhalts bei der Pfarrei. 6. Glockengeläut Die Zuständigkeit für das Geläute liegt, in Absprache mit der Gemeinde, bei der Pfarrei. 7. Vereinbarung vom 28. Januar 1913 mit der Kongregation der Missionare vom Kostbaren Blut Die Gemeinde und die Pfarrei nehmen zur Kenntnis, dass die gegenständliche Vereinbarung die Vereinbarung vom 28. Januar 1913 nicht tangiert, hingegen teilweise mit Abschluss des Abkommens hinfällig wird bzw. durch Regelungen, wie sie im Abkommen enthalten sind, ersetzt wird. 8. Mobilien Die beweglichen Güter in der Pfarrkirche und in der Kapelle St. Georg, welche sich bis zum Abschluss dieser Vereinbarung im Eigentum der Gemeinde befinden, gehen in das Eigentum der Pfarrei über. Die beweglichen kirchlichen Güter in der Gemeindeverwaltung und im Liechtensteinischen Landesmuseum, welche sich bis zum Abschluss dieser Vereinbarung im Eigentum der Gemeinde befinden, gehen ebenfalls in das Eigentum der Pfarrei über

5 9. Vorkaufsrecht Die Gemeinde Schellenberg gewährt der Pfarrei das Vorkaufsrecht zu einem symbolischen Preis von je CHF 1,00 (in Worten: Schweizerfranken eins) für die Parzelle Nr. 865 (Kirche im Dorf) und die Parzelle Nr. 823 (Kapelle St. Georg). 10. Änderung der Vereinbarung Im Fall, dass die beiden Parteien dieser Vereinbarung diese nach ihrem Inkrafttreten abändern, verpflichtet sich die Gemeinde der Regierung und die Pfarrei dem Erzbistum vor dem Abschluss der neuen Vereinbarung, gemäss Artikel 18 des Abkommens, die Abänderung mitzuteilen. 11. Inkrafttreten Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft. 12. Genehmigung Der Gemeinderat von Schellenberg hat diese Vereinbarung an der Sitzung vom genehmigt. Der Gemeinderat genehmigt die vorliegende Vereinbarung zwischen der Gemeinde Schellenberg und der Pfarrei Unbeflecktes Herz Mariens Schellenberg unter dem Vorbehalt, dass das Konkordat auf Landesebene zustande kommt. Bei Punkt 12 Genehmigung wird nach Ablauf der Referendumsfrist folgender Satz eingefügt: Dieser wurde vom bis 12. Mai 2015 zum Referendum ausgeschrieben. Abstimmung: 8 Ja (5 FBP, 3 VU), 1 Nein (FL). Dieser wird gemäss Art. 41 des Gemeindegesetzes vom 20. März 1996 (LGBl. 1996/76) sowie gemäss Art. 11 der Gemeindeordnung der Gemeinde Schellenberg vom zum Referendum ausgeschrieben. Photovoltaikanlage Werkhof Die Arbeiten für die Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage beim Werkhof wurden gemäss ÖAWG ausgeschrieben. Gemäss Offertvergleich und Vergabeantrag (ÖAWG, Art. 38) sind für die Arbeitsgattung "Lieferung und Installation der Photovoltaikanlage" drei gültige Offerten eingegangen. Der Auftrag wird zum Offertpreis von 128' Franken (inkl. MwSt.) an den wirtschaftlich günstigsten Offertsteller, die Firma Büchel und Hoop AG, Ruggell, vergeben

6 Sanierung Kappeleweg Die Arbeiten (Baumeister, Pflästerung und Belag) für die Sanierung der ersten Etappe Kappeleweg wurden gemäss Gesetz vom über das öffentliche Auftragswesen (ÖAWG) in den beiden Landeszeitungen ausgeschrieben. Baumeisterarbeiten Gemäss Offertvergleich und Vergabeantrag (ÖAWG, Art. 38) sind für die Arbeitsgattung "Baumeisterarbeiten" vier gültige Offerten eingegangen. Der Auftrag wird zum Offertpreis von 394'104.- Franken (inkl. MwSt.) für den Gesamtauftrag bzw. 314' Franken (inkl. MwSt.) für den Gemeindeanteil, an den wirtschaftlich günstigsten Offertsteller, die Firma Marxer-Büchel AG, Ruggell, vergeben. Pflästerungsarbeiten Gemäss Offertvergleich und Vergabeantrag (ÖAWG, Art. 38) sind für die Arbeitsgattung "Pflästerungsarbeiten" sechs gültige Offerten eingegangen. Der Auftrag wird zum Offertpreis von 66' Franken (inkl. MwSt.), an den wirtschaftlich günstigsten Offertsteller, die Firma Wilhelm Büchel AG, Gamprin, vergeben. Belagsarbeiten Gemäss Offertvergleich und Vergabeantrag (ÖAWG, Art. 38) sind für die Arbeitsgattung "Belgasarbeiten" sechs gültige Offerten eingegangen. Der Auftrag wird zum Offertpreis von 76' Franken (inkl. MwSt.) für den Gesamtauftrag bzw. 74'930. Franken (inkl. MwSt.) für den Gemeindeanteil, an den wirtschaftlich günstigsten Offertsteller, die Firma Wilhelm Büchel AG, Gamprin, vergeben. Sanierungsarbeiten am Salz-/Splittsilo Die Siloanlage wurde durch die Firma BL Silobau AG einer Prüfung unterzogen. Im Rahmen dieser Begutachtung wurde ein Pilzbefall im Innern der Splittkammer entdeckt, der mit einer Sanierung behoben werden kann, so dass die weitere Nutzung der Siloanlage gewährleistet ist. Dafür sind zwingende Massnahmen nötig. Gemäss Offerte der Fa. BL Silobau AG vom ist im Rahmen dieser Sanierungsmassnahmen mit Kosten von 14' Franken inkl. MwSt. zu rechnen. Der Gemeinderat vergibt den Auftrag für die Durchführung der Sanierungsmassnahmen am Salz- und Splittsilo an die Fa. BL Silobau AG gemäss Offerte vom zum Betrag von 14' Franken inkl. MwSt

7 Kappeleweg Entscheid Strassenbeleuchtung (LED oder Natriumdampf) Für die Sanierung vom Kappeleweg soll der Gemeinderat, gestützt auf seinen Beschluss vom , entscheiden, ob als technische Leuchte mit LED-Leuchtmittel oder die Dorfleuchte mit Natriumdampflampen verwendet werden soll. Die entsprechenden Informationen betreffend das Für und Wider können dem beiliegenden Protokollauszug entnommen werden. Im Rahmen der Debatte gelangt der Gemeinderat mehrheitlich zum Schluss, dass beim Kappeleweg aufgrund des Ortsbildes (in Verbindung mit der Kapelle) die Dorfleuchte mit Natriumdampflampen verwendet werden soll. Abstimmung: 8 Ja (4 FBP, 1 FL, 3 VU), 1 Nein (FBP). Gemeindehaus - Erneuerung Bodenbelag im alten Postlokal Der ehemalige Postraum soll saniert werden. Für die Erneuerung des Bodenbelags wurden 15'000.- Franken für dieses Jahr budgetiert. Es soll ein Homogenbelag verlegt werden, da diese Beläge pflegeleicht sind. Dazu wurde von der Fa. Wohndekor Teuber Anstalt, Bendern ein Angebot eingeholt. Die Arbeiten wurden mit 10' Franken offeriert. Der Gemeinderat vergibt den Auftrag für die Erneuerung des Bodenbelages an die Firma Wohndekor Teuber Anstalt, Bendern, zum Betrag von 10' Franken inkl. MwSt. Zonenplanänderung bei der Parzelle Nr. 432 Vor der Neuvermessung entsprach die Zonengrenze zwischen der Wohnzone und dem Freihaltegebiet auch der Grundstücksgrenze zwischen der Parzelle 432 und 436. Im Zuge der Neuvermessung wurde diese Grundstücksgrenze begradigt. Dies hat zur Folge, dass die Parzelle um 17 m 2 grösser wurde. Diese Fläche ist jedoch der Freihaltezone zugeordnet. Der Eigentümer beabsichtigt auf der Ostseite das bestehende Gebäude bis zur Parzellengrenze zu erweitern. Dies kann jedoch nur realisiert werden, wenn die Bauzone bis zur Parzellengrenze reicht. Vorabklärungen beim Amt für Bau und Infrastruktur haben ergeben, dass eine Zonenkorrektur auf Grund der Kleinheit vertretbar wäre und die Umwidmung von 17 m 2 Freihaltezone in Wohnzone 2 keine negativen Auswirkungen auf den Siedlungsrand, bzw. das Ortsbild hat

8 Die Beurteilung durch das Amt für Umwelt (AU) ergibt, dass durch den Eingriff keine wesentlichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft entstehen und somit die Interessenabwägung zu Gunsten des Eingriffs ausfällt. Das AU befürwortet die Bewilligung des Eingriffs in Natur und Landschaft. Aus Sicht des Fachbereichs Natur und Landschaft ist im vorliegenden Fall kein Eingriffsverfahren gemäss Naturschutzgesetz nötig. Gemäss Wegleitung für die Beurteilung und Bewilligung von Eingriffen in Natur und Landschaft Eingriffsverfahren (RA 2007/ ) kann auf die Durchführung des Eingriffsverfahrens verzichtet werden, wenn ein Eingriff verhältnismässig klein ist, keine Beeinträchtigung von Natur und Landschaft beinhaltet, keine Auflagen nötig sind und sich auch sonst keine Bedenken ergeben. Um den Informationsfluss und die Einbindung der interessierten Kreise zu gewährleisten, wurde die vorliegende Beurteilung den beschwerdeberechtigten Organisationen zugestellt. Diese wurden gebeten, dem Amt für Umwelt unverzüglich mitzuteilen, wenn sie die Durchführung eines Eingriffsverfahrens gemäss Naturschutzgesetz wünschen. Dies wurde nicht gewünscht. Zusatzinformation Im Rahmen der Debatte betont Vorsteher Norman Wohlwend, dass dieser Fall insofern nicht als präjudiziell betrachtet werden kann, da es sich einerseits um eine minimale Zonenverschiebung von 17 m 2 handle, andererseits liege die betroffene Parzelle auch nicht innerhalb des vom Gemeinderat genehmigten Perimeters zur Festlegung des Siedlungsrandes, für welchen vom Gemeinderat Auflagen festgelegt worden sind. - Der Gemeinderat gelangt im Rahmen der Debatte zum Schluss, dass durch den Eingriff keine wesentlichen Beeinträchtigungen für Natur und Landschaft entstehen und somit die Interessensabwägung zu Gunsten des Eingriffs ausfällt. - Durchführung der Zonenplanänderung bei der Parzelle 432, indem 17 m2 Freihaltezone in Wohnzone 2 umgewidmet werden. Die Planauflage findet vom 29. April 2015 bis 29. Mai 2015 statt. Buswartekabine Klenn Information Bei der Bushaltestelle Klenn soll in Richtung Bendern im Bereich der Parzellen 545 und 546 eine Buswartekabine erstellt werden. Die Bauverwaltung wurde vom Gemeinderat beauftragt, mit beiden Grundeigentümern Verhandlungen zu führen. Leider können sich beide Grundeigentümer derzeit nicht für den Bau einer Buswartekabine begeistern und sind nicht bereit, die notwendigen Flächen zur Verfügung zu stellen. Der Gemeinderat bedauert diese Haltung der Eigentümer, da sie damit auch eine Chance verpassen. Denn ein Grundstück mit direkten Busanschluss inkl. Wartekabine wäre sicher eine Aufwertung gewesen

9 Varia - Bauwesen Landstrasse Schellenberg-Eschen Gemeinderat Dietmar Lampert fragt an, wie der Stand der Dinge betreffend die Sanierung der Landstrasse von Schellenberg nach Eschen ist. Er erachte es als sehr wichtig, dass diese Strasse im Hinblick auf die Verkehrssicherheit optimiert werde. Vorsteher Norman Wohlwend informiert den Gemeinderat, dass das Amt für Bau und Infrastruktur die Pläne für diese Strasse angepasst habe. Die Gemeinde Gamprin hatte schon die erste Variante des Landes genehmigt und ist auch mit dem neuen Vorschlag einverstanden. Ein Termin mit dem Eschner Vorsteher Günther Kranz wird in Kürze stattfinden. Unterhalt und Pflege von Forst- und landwirtschaftlichen Wegen und Strassen Vizevorsteher Robert Hassler teilt mit, dass ihm aufgefallen ist, dass einige Forst- und landwirtschaftlichen Wege und Strassen, vor allem die Kieswege kürzlich gerichtet und saniert worden sind. Ihn würde einmal interessieren, wie das organisiert wird und wer für was zuständig ist. Bauführer Martin Kaiser informiert den Gemeinderat, dass diese Arbeiten in enger Absprache zwischen der Forstgemeinschaft, ihm und dem Werkhof erfolge. Im Grundsatz ist abgemacht, dass wenn der Forst einen Weg oder eine Strasse beschädigt, diese auch vom Forst wieder instand gestellt wird. Die anderen Wege und Strassen werden kontinuierlich gewartet und gepflegt, wobei der Werkhof dabei auch immer wieder auf die Hilfe von externen Unternehmern angewiesen ist. Dabei wird darauf geachtet, dass Schellenberger Unternehmer in den Einsatz kommen. In letzter Zeit war dies praktisch immer die Firma Erdbewegungen Markus Goop Anstalt. Rechnung Forstgemeinschaft Genehmigung zur Auszahlung Von der Gemeinde Gamprin-Bendern liegt die Rechnung für den Kostenverteiler der Forstgemeinschaft Gamprin-Ruggell-Schellenberg für das Jahr 2014 zur Genehmigung der Auszahlung vor. Die anteilsmässigen Kosten für die forstwirtschaftlichen Arbeiten für die Gemeinde Schellenberg belaufen sich im Jahr 2014 auf 101' Franken. Der Gemeinderat genehmigt die Auszahlung der Rechnung an die Gemeinde Gamprin

10 Terminfestlegung für die Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission Vorsteher Norman Wohlwend teilt dem Gemeinderat mit, dass sich die Vorsteherkonferenz auf folgenden Termin für die Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission geeinigt hat und beantragt beim Gemeinderat die Festlegung des folgenden Termins: Sonntag, 13. September 2015 Der Gemeinderat genehmigt die Durchführung der Wahl der Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission an diesem Termin. Varia: Abgabe von Unterlagen Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten die folgenden Jahresberichte vom Jahr 2014: - Frauengruppe - Samariterverein Liechtensteiner Unterland - Elternvereinigung - Zivilschutzgruppe - A-Z Verein Der Gemeinderat bedankt sich für die Jahresberichte und beauftragt die Verwaltung diese mit einem Schreiben zu verdanken. Gemeinde Schellenberg Norman Wohlwend, Vorsteher

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