Novellierung des Vergaberechts Sitzung des Arbeitskreises EDV am 10. Juli 2006 in Neustadt

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1 Novellierung des Vergaberechts Sitzung des Arbeitskreises EDV am 10. Juli 2006 in Neustadt RD Detlef Stiller Ministerium für Wirtschaft, Verkehr,Landwirtschaft und Weinbau des Landes Rheinland-Pfalz

2 EU-Vergabe-/Rechtsmittelrichtlinien Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (4. Teil) R e c h t s k a s k a d e VOB/A 2. Abschnitt Basis- und a 3. Abschnitt Basis- und b 4. Abschnitt SKR - Vergabeverordnung (VgV) VOL/A 2. Abschnitt Basis- und a 3. Abschnitt Basis- und b 4. Abschnitt SKR - VOF Netto-Auftragswerte - S c h w e l l e n w e r t e Haushaltsrecht, 55 LHO, 31 GemHVO, VV VOB/A VOL/A 1. Abschnitt - Basisparagraphen

3 Vergaberechtsreform europäische Vorgaben Primärrecht Sekundärrecht EU-Vergabekoordinierungsrichtlinien / Rechtsmittelrichtlinien / VO Bauleistungen Lieferungen Dienstleistungen Sektorenbereich (Wasser, Energie, Verkehr) Bau-, Liefer- und Dienstleistungen VKR 2004/17/EG SKR 2004/17/EG Legislativpaket - seit in Kraft Umsetzungsfrist am 31. Januar 2006 ist abgelaufen Vertragsverletzungsverfahren wurde eingeleitet

4 unmittelbare Wirkung von EU-Richtlinien EU-Richtlinien sind hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel, Art. 249 Abs. 3 EGV Voraussetzungen für die unmittelbare Wirkung (EuGH-Rechtssprechung) - nicht rechtzeitige Umsetzung - Inhalt der einzelnen Regelung (nicht der gesamten RL) ist hinreichend genau bestimmt - unmittelbare Handlungspflicht für die Beteiligten (kein Ermessen, ob eine Bestimmung in nationales Recht umgesetzt werden soll) - Wirkung nur zu Gunsten privater Dritter ( vertikale Wirkung ) Folge: Der Einzelne kann sich vor innerstaatlichen Behörden oder Gerichten auf die Richtlinienbestimmungen und deren Anwendung berufen

5 Vergaberechtsreform nationale Maßnahmen 2003: Arbeitsgruppe zur Verschlankung des Vergaberechts Mai 2004: Eckpunktepapier der Bundesregierung Erste Arbeitsentwürfe im Oktober 2004 Referentenentwurf im Februar 2005 GWB Vergabeverordnung VgV (Bau-, Liefer- und Dienstleistungen) Liefer- und gewerbliche Dienstleistungen VgV Grundsatz der Diskontinuität Bauleistungen VOB/A Schwellenwerte

6 G e m e i n s a m e E r k l ä r u n g der deutschen Wirtschaft vom Bürokratieabbau im Vergaberecht: Chance zur echten Verschlankung jetzt nutzen! Die deutsche Wirtschaft setzt sich für eine Reform des Vergaberechts ein, mit der eine deutliche Vereinfachung der Vorschriften, ein spürbarer Bürokratieabbau und ein langfristig stabiler Rechtsrahmen geschaffen werden. Dazu bedarf es der Umsetzung der europäischen Vorschriften nur im absolut notwendigen Umfang, der Abschaffung sämtlicher vergabefremder Regelungen, der Zusammenfassung der für die Vergabepraxis relevanten Regelungen für die Durchführung aller Vergabeverfahren auf der Ebene von Vergabe- und Vertragsordnungen der Erarbeitung dieser Vergabe- und Vertragsordnungen weiterhin durch die regelsetzenden Fachausschüsse aus Vertretern von Auftraggebern und Wirtschaft sowie einer vertieften Diskussion über die Ausdehnung des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes auf kleinere Aufträge.

7 Auszug aus dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom Um öffentliche Investitionen zu beschleunigen, novellieren wir das Vergaberecht im Rahmen des bestehenden System. Die für große Projekte entwickelten EU-Vorschriften sollen nur für Großprojekte angewendet werden, um nicht die für den Mittelstand wichtige Vielzahl der kleineren Investitionen zu blockieren. VOB und VOL sichern der öffentlichen Hand eine wirtschaftliche und sparsame Beschaffung. Deshalb muss eine auf qualitative Aspekte abzielende und mittelstandsgerechte Vereinfachung des Vergaberechts unter Aufrechterhaltung der VOB erfolgen. Wir werden das komplexe und unübersichtliche deutsche Vergaberecht vereinfachen und modernisieren. Dabei werden wir auf die mittelstandsgerechte Ausgestaltung, wie zum Beispiel die Aufteilung in Lose, besonders achten.

8 Vergaberechtsreform (legislativer Handlungsbedarf / Maßnahmen) 1. Schritt Informationsschreiben des BWMi über die ab dem geltende Rechtslage (Direktwirkung der EU-Vergaberichtlinien) 2. Schritt 1. Stufe - Anpassung der VOB/A, VOL/A und VOF an zwingende Vorgaben der EU-Vergaberichtlinien und Veröffentlichung - Änderung der Vergabeverordnung 2. Stufe Vereinfachung und Verschlankung des Vergaberechts ohne Zeitdruck (umfangreicher Diskussionsbedarf!)

9 Vergaberechtsreform / Neuerungen 1. de lege lata - - ÖPP-Beschleunigungsgesetz seit in in Kraft - Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung - Abschnitt 1 der VOL/A (der VOB/A erst mit In-Kraft-Treten der VgV) 2. de lege ferenda 1. Stufe - Änderung der Vergabeverordnung - Umsetzung der zwingenden Änderungen der EU-Vergaberichtlinien (Abschnitt 2 4 der VOB/A und VOL/A; VOF) Zeitplan: Bundesrat; In-Kraft-Treten: Stufe : Bundesregierung beschließt Leitlinien für eine Vereinfachung und Modernisierung des Vergaberechts. Ziel: Vergaberecht soll transparenter, unbürokratischer und mittelstandsfreundlicher werden; BMWi wird bis Ende 2006 Gesetzentwurf vorlegen

10 Änderungen des Vergaberechts durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz (oberhalb der EU-Schwellenwerte) Einführung eines neuen, eigenständigen Vergabeverfahrens - Wettbewerblicher Dialog

11 Offenes Verfahren Nichtoffenes Verfahren Verhandlungsverfahren Wettbewerblicher Dialog mit oder ohne Bekanntmachung S c h w e l l e n w e r t e Öffentliche Ausschreibung Beschränkte Ausschreibung Freihändige Vergabe soweit zweckmäßig mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb

12 Wettbewerblicher Dialog Definition - Rechtsgrundlage 101 Abs. 1 und 5 GWB (neue 4. Verfahrensart) (1) Die Vergabe von öffentlichen Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträgen erfolgt in offenen Verfahren, in nicht offenen Verfahren, in Verhandlungsverfahren oder im Wettbewerblichen Dialog. (5) Ein Wettbewerblicher Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe besonders komplexer Aufträge durch staatliche Auftraggeber. In diesem Verfahren erfolgen eine Aufforderung zur Teilnahme und anschließend Verhandlungen mit ausgewählten Unternehmen über alle Einzelheiten des Auftrags. 6a VgV (Einzelheiten / Voraussetzungen des Verfahrens)

13 Wettbewerblicher Dialog Zulässigkeit, Voraussetzungen Was versteht man unter besonders komplexen Aufträgen? Erwägungsgrund 31 VKR Begründung zum ÖPP- Beschleunigungsgesetz: bedeutende integrierte Verkehrsinfrastrukturprojekte, große Computernetzwerke oder Vorhaben mit komplexer Finanzierung, deren rechtliche und finanzielle Konstruktionen im Voraus nicht beschrieben werden können. Voraussetzungen: 1. Eine Vergabe im offenen oder nichtoffenen Verfahren ist nicht möglich (nationale Umsetzung fehlt!) und 2. (staatlicher) Die subjektive Auftraggeber Einschätzung ist des objektiv Auftraggebers nicht in der ist nicht Lage, ausreichend! die technischen z.b. Auftraggeber Mittel oder ist unwillig, rechtlichen unfähig, belastet oder finanziellen Konditionen des Vorhabens anzugeben Objektiv unmöglich heißt, dass dies dem Auftraggeber nicht anzulasten is

14 Wettbewerblicher Dialog Verfahrensablauf, 6 a VgV 1. Bekanntmachung (Bedürfnisse und Anforderungen, Eignungskriterien undnachweise, Zuschlagskriterien, ggf. zusätzlich in der Beschreibung, Verfahrensgestaltung - Dialogphasen - Kostenerstattungsregelung) 2. Auswahl der Dialogpartner (1. Eignungsprüfung; 2. Auswahl und Aufforderung der Dialogteilnehmer) 3. Dialogphase ggf. mehrere Dialogrunden (Einleitung, Dialogrunden, Abschluss) Ziel: Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnissen des Auftraggebers am besten erfüllt werden können. Alle Aspekte des Auftrags können erörtert werden. Mehrere Dialogrunden (Verringerung der Lösungen und Ermittlung geeigneter Lösungen). Information der ausgeschiedenen Teilnehmer.( 13 VgV) 4. Auftraggeber erklärt Abschluss des Dialogs und informiert die verbliebenen Teilnehmer Ergebnis: keine Lösungen gefunden Lösungen gefunden 5. Aufforderung zur Abgabe eines endgültigen Angebots auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase konkretisierten Lösungen, ggf. Präzisierungen, Klarstellungen und Ergänzungen, jedoch keine Änderung grundlegender Elemente des Angebots oder der Ausschreibung 6. Prüfung und Wertung anhand der Verfahrensschritte herkömmlicher Vergabearten 7. Auswahl des Bieters mit dem wirtschaftlichsten Angebot anhand der Zuschlagskriterien; ggf. Aufforderung zur Erläuterung bestimmter Einzelheiten des Angebots und Bestätigung von Zusagen, jedoch keine Änderung grundlegender Elemente und Auferlegung neuer grundlegender Elemente

15 Änderungen des Vergaberechts durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz (oberhalb der EU-Schwellenwerte) Einführung eines neuen, eigenständigen Vergabeverfahrens - Wettbewerblicher Dialog Wegfall des Eigenleistungserfordernisses / Vergabe an Generalübernehmer (Änderung der VOL/A und VOB/A)

16 Wegfall des Eigenleistungserfordernisses 4 und 6 VgV 7 Nr. 2 Abs. 1 VOL/A und 8 Nr. 2 Abs. 1 und 25 Nr. 6 VOB/A des 2. Abschnittes des Teiles A ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Auftragnehmer sich bei der Erfüllung der Leistung der Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen kann. Gleiches gilt auch für Bietergemeinschaften. Fazit: Bieter muss in diesem Fall dem Auftraggeber gegenüber nachweisen, dass ihm die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.

17 Änderungen des Vergaberechts durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz (oberhalb der EU-Schwellenwerte) Einführung eines neuen, eigenständigen Vergabeverfahrens - Wettbewerblicher Dialog Wegfall des Eigenleistungserfordernisses / Vergabe an Generalübernehmer (Änderung der VOL/A und VOB/A) Teilnahme von sog. Projektanten am Vergabewettbewerb

18 Teilnahme von sog. Projektanten am Vergabewettbewerb, 4 Abs. 5 VgV 4 Abs. 5 der Vergabeverordnung Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder Bewerbers nicht verfälscht wird. Fazit: - kein genereller Ausschluss vorbefasster Bewerber und Bieter - Etwaiger Informationsvorsprung des Projektanten gegenüber anderen Bietern oder Bewerbern ist auszugleichen. - Ist dies nicht möglich, sind Bewerber und Bieter zwingend auszuschließen!

19 Änderungen des Vergaberechts durch das ÖPP-Beschleunigungsgesetz (oberhalb der EU-Schwellenwerte) Einführung eines neuen, eigenständigen Vergabeverfahrens - Wettbewerblicher Dialog Wegfall des Eigenleistungserfordernisses / Vergabe an Generalübernehmer (Änderung der VOL/A und VOB/A) Teilnahme von sog. Projektanten am Vergabewettbewerb Klarstellungen Abgrenzung der Auftragsarten nach der Schwerpunkttheorie Änderung der VOB/A - Bietergemeinschaften - Annnahme einer bestimmten Rechtsform nur bei Auftragserteilung zulässig - Verpflichtung zur Anwendung der VOB/B bei der Weitergabe von Bauleistungen

20 Vergaberechtsreform / Neuerungen 1. de lege lata - ÖPP-Beschleunigungsgesetz - Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung (Rundschreiben BMWi - ) - Abschnitt 1 der VOL/A (der VOB/A erst mit In-Kraft-Treten der VgV) 2. de lege ferenda 1. Stufe - Änderung der Vergabeverordnung - Umsetzung der zwingenden Änderungen der EU-Vergaberichtlinien (Abschnitt 2 4 der VOB/A und VOL/A; VOF) Zeitplan: Bundesrat; In-Kraft-Treten: Stufe : Bundesregierung beschließt Leitlinien für eine Vereinfachung und Modernisierung des Vergaberechts. Ziel: Vergaberecht soll transparenter, unbürokratischer und mittelstandsfreundlicher werden; BMWi wird bis Ende 2006 Gesetzentwurf vorlegen

21 Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung seit Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen Qualitätssicherungsnormen / Umweltmanagementsystem

22 Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen Art. 23 VKR Möglichkeiten zur Bestimmung der Leistungsanforderungen: 2. Bezugnahme auf technische Spezifikationen im Anhang TS mit dem Zusatz oder gleichwertig 3. in Form von Leistungs- und Funktionsanforderungen 4. Kombination von 1 und 2 Bieter können Gleichwertigkeit mit allen ihnen zur Verfügung stehen Mitteln nachweisen; Angebot darf dann nicht zurückgewiesen werden! (Mittel: Beschreibung des Herstellers, Prüfbericht anerkannter Stellen)

23 Erfüllung von Qualitätssicherungsnormen und Normen für Umweltmanagement, Art. 49, 50 VKR Auftraggeber können verlangen, dass bei Ausführung des öffentlichen Auftrags (technische Leistungsfähigkeit) - Qualitätssicherungsverfahren - Umweltmanagementmaßnahmen oder systeme (nur bei Bau- und Dienstleistungen ) zur Anwendung kommen. zwingende Voraussetzung: Bezugnahme auf entsprechende Normen und anerkannte Verfahren (z.b. Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung EMAS) Gleichwertige Nachweise sind anzuerkennen!

24 Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung seit Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen Qualitätssicherungsnormen/Umweltmanagementsystem Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten

25 Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten, Art. 24 VKR Anforderungen. Auftraggeber muss in der Bekanntmachung angeben, ob Nebenangebote zugelassen sind Werden Nebenangebote zugelassen, müssen die Mindestanforderungen angegeben werden Rechtsfolge: - ohne ausdrückliche Zulassung sind Nebengebote unzulässig - Erfüllen zugelassene Nebenangebote nicht die Mindestanforderungen, sind sie auszuschließen (kein Ermessen!)

26 Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung seit Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen Qualitätssicherungsnormen/Umweltmanagementsystem Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten Rahmenvereinbarungen

27 Rahmenvereinbarungen, Art. 32 VKR Ziel: Festlegung der Bedingungen für die Einzelaufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen Inhalt: der in Aussicht genommene Preis und ggf. die in Aussicht genommene Menge Arten: individuelle / Mehrfachrahmenvereinbarungen (mind.3 Teilnehmer) Laufzeit: 4 Jahre Verfahren: offenen, nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren Nutzung: nur beteiligte Auftraggeber und beteiligte Unternehmen (geschlossenes System) Hinweis: Erläuterungen der EU-Kommission

28 Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung seit Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen Qualitätssicherungsnormen/Umweltmanagementsystem Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten Rahmenvereinbarungen Gewichtung der Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung

29 Gewichtung der Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung, Art. 40 und 53 VKR Verpflichtung zur Angabe (in Bekanntmachung, Vergabeunterlagen) aller vorgesehenen Zuschlagskriterien, einschließlich deren Gewichtung Ausnahme: Kann eine Gewichtung aus nachvollziehbaren Gründen nicht angegeben werden, sind die Kriterien in absteigender Reihenfolge ihrer Bedeutung anzugeben. Gewichtung kann mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. (z.b. Preis %; unzulässig z.b %)

30 Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung seit Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen Qualitätssicherungsnormen/Umweltmanagementsystem Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten Rahmenvereinbarungen Gewichtung der Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebot wg. staatlicher Beihilfen

31 Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebot wegen staatlicher Beihilfen, Art. 55 Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe ungewöhnlich niedrig sind, können allein aus diesem Grund nicht zurückgewiesen werden Bieter muss innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nachweisen, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.

32 Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung seit Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen Qualitätssicherungsnormen/Umweltmanagementsystem Zulassung und Berücksichtigung von Nebenangeboten Rahmenvereinbarungen Gewichtung der Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebot wg. staatlicher Beihilfen Zwingender Ausschluss wegen rechtskräftiger Verurteilung (Bildung krimineller / terroristischer Vereinigungen, Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte, Betrug und Subventionsbetrug zulasten des EU-Haushalts, Bestechung)

33 Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung seit weitere wichtige Regelungen: - Verpflichtung, in der Bekanntmachung anzugeben, ob Verfahren in sukzessiven Phasen durchgeführt werden, (anhand der Zuschlagskriterien) Art. 30 Abs. 2 VKR - Anforderungen an Kommunikationsmittel und Technologie hinsichtlich Verfügbarkeit, Transparenz und Kompatibilität (nicht diskriminierend, allgemein zugänglich und kompatibel); Art. 42 VKR - Verpflichtung zur Verlängerung der Angebotsfrist, wenn rechtzeitig angeforderte Unterlagen und Auskünfte - aus welchem Grund auch immer nicht übersandt / erteilt wurden (z.b. höhere Gewalt, Poststreik), Art. 38 Ab. 7 VKR - Mindestinhalt des Vergabevermerks, Art. 43 VKR - Mindestanforderungen an die Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen und angemessen sein, Art. 44 Abs. 2 VKR

34 Regelungen mit unmittelbarer Wirkung Gleichwertigkeit technischer Spezifikationen - Hinweis: Angabe der Mindestbedingungen bei der Berücksichtigung von Nebenangeboten Rahmenvereinbarungen, - Laufzeit grs. 4 Jahre, Art. 32 Abs Unterabsatz VKR - mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern mind. 3 Parteien Vorschriften über Mitteilungen (Integrität der Daten, Vertraulichkeit) Mindestinhalt der Vergabevermerke Ausschluss der Bieter wg. Unzuverlässigkeit zwingende Gewichtung der Zuschlagskriterien und ihre Bekanntmachung Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote - schriftl. Aufklärung vor Ablehnung - staatliche Beihilfen

35 Vergaberechtsreform - 1. Stufe 1. de lege lata - ÖPP-Beschleunigungsgesetz - Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung - Abschnitt 1 der VOL/A (der VOB/A erst mit In-Kraft-Treten der VgV) 2. de lege ferenda 1. Stufe - Änderung der Vergabeverordnung - Umsetzung der zwingenden Änderungen der EU-Vergaberichtlinien (Abschnitt 2 4 der VOB/A und VOL/A; VOF) Zeitplan: Bundesrat; In-Kraft-Treten: Stufe - Gesetzentwurf des BMWi bis Ende 2006 auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers

36 1. Stufe Änderungen der Vergabeverordnung VOB/A; VOL/A und VOF (oberhalb der EU-Schwellenwerte) Anhebung der EU-Schwellenwerte Bauaufträge ( ) Liefer- und Dienstleistungsaufräge ( ) (Bundesministerien ( ) Sektorenauftraggeber ( ) (Trinkwasser, Energie, Verkehr) Neufestsetzung erfolgt im Zwei-Jahres-Rhytmus durch EU-Verordnung (Art. 78 i.v.m. Art 77 VKR) (Relation zw. Euro und WTO-Sonderziehungsrechten)

37 1. Stufe Änderungen der Vergabeverordnung VOB/A; VOL/A und VOF (oberhalb der EU-Schwellenwerte) Anhebung der EU-Schwellenwerte Anpassung der statischen Verweisungen auf VOB/A und VOL/A (Abschnitte 2 4 ) und VOF Anforderungen an die elektronische Abwicklung von Vergabeverfahren sind nunmehr in den Verdingungsordnungen aufgenommen

38 1. Stufe Änderung der VOB/A; VOL/A und VOF

39 Vergaberechtsreform - 2. Stufe 1. de lege lata - ÖPP-Beschleunigungsgesetz - Einzelregelungen der EU-Vergaberichtlinien mit unmittelbarer Wirkung - Abschnitt 1 der VOL/A (der VOB/A erst mit In-Kraft-Treten der VgV) 2. de lege ferenda 1. Stufe - Änderung der Vergabeverordnung - Umsetzung der zwingenden Änderungen der EU-Vergaberichtlinien (Abschnitt 2 4 der VOB/A und VOL/A; VOF) Zeitplan: Bundesrat; In-Kraft-Treten: Stufe 2. Stufe - Gesetzentwurf des BMWi bis Ende Gesetzentwurf auf der Grundlage des eines BMWi Eckpunktepapiers bis Ende 2006 auf der Grundlage eines Eckpunktepapiers

40 Eckpunkte Vergaberechtsreform - 2. Stufe Ende 2006: Vorlage der Entwürfe zur Änderung des GWB (4.Teil) und der VgV durch BMWi (Grundlage: Leitlinien) Struktur: Novellierung im bestehenden System (GWB Vergabeverordnung Verdingungsordnungen) Ziel: Vergaberecht soll transparenter, unbürokratischer, und mittelstandsfreundlicher werden Leitlinien: Überprüfung der Effizienz der Rechtsschutzverfahren Erhöhung der Transparenz durch ex-ante- Bekanntmachungspflichten Umsetzung der EU-Richtlinien 1 : 1 (optionale Verfahren: dynamische Beschaffungssysteme, inverse elektronische Auktionen?) mittelstandsgerechtere Ausgestaltung des Vergaberechts einheitliche Rechtsbegriffe auf der Basis der EU-Begriffe Reduzierung der Vorschriften auf das Notwendigste

41 Problembereiche offene Fragen Rechtsschutz im Unterschwellenbereich? Behandlung von - Inhouse-Vergaben - Kooperationen zwischen Verwaltungen (interkommunale Zusammenarbeit) - public-private-partnership Nutzung der neuen Online-Beschaffungsmöglichkeiten - dynamische Beschaffungssysteme, Art. 33 VKR - elektronische Auktionen, Art. 54 VKR

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