Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft, Anpassung 2016 Stellungnahme von Pro Natura Baselland

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1 Amt für Raumplanung Rheinstrasse Liestal Liestal, 6. April 2016 Kantonaler Richtplan Basel-Landschaft, Anpassung 2016 Stellungnahme von Pro Natura Baselland Sehr geehrte Frau Regierungsrätin Pegoraro, sehr geehrte Damen und Herren Wir danken Ihnen für die Zustellung des Entwurfs zur Anpassung des Kantonalen Richtplans Basel- Landschaft aufgrund der Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Dieses ist im Kanton Basel-Landschaft mit einem Ja-Anteil von 70.3 % deutlich angenommen worden und verpflichtet die Kantone zu einer kompakteren Siedlungsentwicklung. Bestehende Baulandreserven müssen besser genutzt und zu grosse Bauzonen verkleinert werden. Diese Vorgaben umgeht der vorliegende Entwurf weitgehend, indem ein viel zu grosses, unrealistisches und unerwünschtes Wachstumsszenario angenommen wird. Darüber hinaus geht der Kanton im Entwurf davon aus, dass dieses Wachstum gleichmässig in allen Teilen des Kantons erfolgt, was der Vorgabe widerspricht, dass das Wachstum vorab in den Entwicklungsgebieten erfolgen sollte. Ausserdem sind die gesetzten Dichteziele deutlich zu tief, und die geforderte Abstimmung zwischen Verkehr und Siedlungsentwicklung fehlt vollständig. Aufgrund dieser unhaltbaren Grundannahmen und Ziele lehnen wir den vorgeschlagenen Entwurf grundsätzlich ab. Mit diesem Vorschlag setzt der Kanton Basel-Landschaft die eindeutigen Vorgaben des Raumplanungsgesetzes nicht um und ignoriert damit den deutlichen Volkswillen zum Kulturlandschutz, zur Begrenzung der Bauzonen bei gleichzeitiger Siedlungsentwicklung nach innen und zur Abstimmung von Siedlungsentwicklung und Verkehr. Pro Natura Baselland Für mehr Natur überall! Kasernenstrasse 24, 4410 Liestal Telefon , Fax pronatura-bl@pronatura.ch, Seite 1 von 9

2 Bei der Erarbeitung des Grundlagenberichts kritisieren wir die einseitige Besetzung der Begleitgruppe. Die Fachstelle Natur und Landschaft war darin beispielsweise nicht vertreten. Auch in die Vernehmlassung vom Sommer 2014 wurden lediglich die Gemeinden, die Verwaltung und die Wirtschaftsförderung einbezogen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 RPG ist die Mitwirkung der beschwerdeberechtigten Umwelt-, Natur- und Heimatschutzorganisationen bei der Erarbeitung der Richtpläne explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Erarbeitung des Grundlagenberichts und kann sich u.e. nicht auf die Beteiligung beim ordentlichen Vernehmlassungsverfahren beschränken. Allgemein fällt auf, dass die Richtplan-Revision einseitig auf die Bedürfnisse der Wirtschaft und das Ziel des ungeschmälerten Wirtschaftswachstums ausgerichtet ist. Ein Zeichen für diese einseitige Prioritätensetzung ist, dass an erster Stelle der Leitsätze zum Raumkonzept die Förderung der Wirtschaftsentwicklung mit einem geeigneten Flächenangebot steht. Das Ziel einer vielfältigen, ökologisch vernetzten Kultur- und Naturlandschaft folgt demgegenüber erst unter anderen Zielen im Leitsatz 5. Die Einführung der statischen Waldgrenze lehnen wir als untaugliches und sogar kontraproduktives Mittel zum Schutz des Kulturlands ab. Im Folgenden äussern wir uns zu unseren Hauptanträgen, welche jeweils die Landratsvorlage, die Objektblätter und den Grundlagenbericht Raumkonzept betreffen. Wachstumsszenario Unser Antrag: Das angenommene Wachstumsszenario ist zu hoch. Es soll auf das mittlere Szenario abgestellt werden, wie vom ARE empfohlen. Das angenommene Wachstumsszenario geht von einem jährlichen Bevölkerungswachstum von 0.75% aus. Ausgehend vom Jahr 2010 beträgt dieser Wert sogar 0.8%. Dies nachdem das Bevölkerungswachstum in den vergangenen Dekaden 0.48% ( ) resp. 0.52% ( ) betragen hat. Das angepeilte Bevölkerungswachstum liegt somit nicht leicht über dem Wert (Grundlagenbericht, S. 9) der vergangenen 20 Jahre, sondern ist 60% höher! Diese massive Wachstum während der nächsten 20 Jahre ( Personen) ist unrealistisch und unerwünscht? Der Verdacht kommt auf, dass das hohe prognostizierte Wachstum vor allem dazu dient, auf die gemäss Raumplanungsgesetz vorgeschriebenen Verkleinerungen der Bauzone verzichten zu können. Gemäss Bundesvorgaben ist eine höhere Wachstumsannahme als das Szenario Mittel zu begründen. Diese Begründung fehlt! Das hohe Wachstum wird fast ausschliesslich durch Zuwanderung erfolgen. Auch wenn Pro Natura Baselland die Masseneinwanderung-Initiative nicht unterstützt hat, stellen wir fest, dass sich bei der Abstimmung eine Mehrheit sowohl der Baselbieter wie auch der Schweizer Bevölkerung für eine Begrenzung der Zuwanderung ausgesprochen hat. Auch vor diesem Hintergrund ist das Szenario eines abermals stark erhöhten Bevölkerungswachstums im Kanton unhaltbar. Die Frage stellt sich auch, was bei einem derartig hohen Bevölkerungswachstum nach 2035 kommt. Werden dann wieder grosse Bauland-Einzonungen mit enormem Kultur- und Naturlandverlusten folgen? Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 2 von 9

3 Verteilung des geplanten Wachstums Unser Antrag: Das Wachstum soll nicht gleichmässig im ganzen Kanton erfolgen, sondern vermehrt in die Zentren gelenkt werden (Verdichtungskorridore, Regionalzentren, Entwicklungsachsen), und dort vor allem in die definierten Entwicklungsgebiete, die dafür die besten Voraussetzungen bieten (z.b. öv-anschluss). Das Ziel des Kantons ist ein gleichmässiges Wachstum (0.8% p.a.) in allen Raumtypen. Die Prognose zielt somit auf eine gleich bleibende Bevölkerungsverteilung innerhalb des Kantons - also überall deutlich mehr als bisher! Diese Zielgrösse steht im Widerspruch sowohl zum Raumkonzept Nordwestschweiz als auch zur Ergänzung des Leitfadens Richtplanung (ARE, 2014). Dort wird von der kantonalen Raumentwicklungsstrategie eine räumliche Differenzierung erwartet. Ein flächendeckend gleiches Wachstumsziel dürfte demnach nicht genehmigt werden. Gemäss dem Raumentwicklungskonzept Nordwest + vom März 2011 soll sich die Siedlungsentwicklung gezielt auf die Zentren und auf die zentrumsnahen Gebiete mit einer hohen Erschliessungsgüte mit öffentlichem Verkehr konzentrieren. Die räumliche Konzentration der Entwicklung auf die Zentren soll zugunsten einer behutsamen, qualitativen Entwicklung im ländlichen Raum erfolgen. Die Zentren und der ländlich geprägte Raum werden komplementär betrachtet und ergänzen sich in ihren Funktionen. Für den Bereich Siedlung im ländlichen Raum bedeutet eine nachhaltige Nutzung in erster Linie, die Erneuerung der Dorfkerne zu unterstützen und den aktuellen Trend zur Siedlungsausdehnung aufzuhalten. Gemäss Raumkonzept (Objektblätter S. 15) gilt es zwar, im ländlichen Raum ein qualitatives Wachstum zu unterstützen. Mit der Zielvorgabe von 0.8 %/Jahr ab 2010 wird das Wachstum verglichen mit den Jahren jedoch auch im ländlichen Raum um über 10% erhöht. Dies ist kein qualitatives, sondern ein massives quantitatives Wachstum. Dies in einer Zeit, in welcher unter anderem die Busverbindungen in diese Wohngebiete ausgedünnt werden. Der Kanton Bern beispielsweise nimmt für die nächsten 15 Jahre für die grossen Ballungsgebiete Bern, Biel und Thun 12%, für die urbanen Kerngebiete 11%, für Agglomerationsgürtel und Entwicklungsachsen 8-10%, für zentrumsnahe ländliche Gebiet 4 % und für Hügel- und Berggebiete 2 % Wachstum an. Dass im Kanton Basel-Landschaft eine gezieltere Landschaftsentwicklung dringend nötig ist, belegt auch die Studie Zersiedelung der Schweiz unaufhaltsam von Schwick u.a Diese weist für den Kanton Baselland den höchsten Wert der Landschaftszersiedelung aller Kantone auf (S. 37); vor Aargau und Zürich. Der Handlungsbedarf ist also mehr als gegeben und auch dokumentiert. Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 3 von 9

4 Höhere Dichteziele und konsequente Mobilisierung der Reserven Unsere Anträge: Die angestrebten Dichteziele müssen deutlich erhöht werden. Die ausgewiesenen Reserven innerhalb der überbauten Bauzonen müssen konsequent ausgenutzt werden Im Kanton Basel-Landschaft bestehen im ganzen Kanton grosse Reserven von nicht überbauten Wohn- und Arbeitszonen (Grundlagenbericht S. 12, Figur 5). Die freien Industrie- und Gewerbezonen im Gesamtumfang von 241 ha sind dabei gut über den ganzen Kanton verteilt. Für die innere Verdichtung wichtiger ist jedoch das Potenzial der Bruttogeschossflächen BGF Der Grundlagenbericht Raumkonzept Basel-Landschaft weist enorme BGF-Reserven aus (S.13/14). Die BGF ist nur zu 64% genutzt. Die grösste BGF-Reserve liegt im Inneren Korridor. Mit einer mittleren Geschossflächeninanspruchnahme von 60 m 2 pro Kopf 1 reichen die kantonalen BGF-Reserven in den überbauten Wohnzonen für Personen, in den unüberbauten Wohnzonen für Personen! Mit der effektiven Geschossflächeninanspruchnahme der genutzten BGF in BL von 47 m 2 /Kopf würden die Reserven sogar noch weiter reichen. Wenn nur ein Drittel der Reserven in den überbauten Wohnzonen genutzt würden, ergäbe das Raum für Personen, was ca. dem angepeilten Wachstum gemäss Szenario hoch entspricht. Diese Zahlen zeigen, dass sämtliche unüberbauten Bauzonen ausgezont werden können und immer noch ausreichend Kapazitäten für ein Mehrfaches des geplanten (hohen) Wachstums vorhanden wären. Die massgebenden Nutzungsdichten betragen heute gemäss Grundlagenbericht (S. 16) zwischen 43 Einwohner und Beschäftigte/ha im ländlichen Raum und 91 E+B/ha im inneren Korridor. In allen vier Raumtypen soll gleichermassen um je 8% bis 2035 verdichtet auf 95 % E+B/ha im inneren Korridor, 80 E+B/ha in Regionalzentren, 60 E+B/ha in ländlichen Entwicklungsachsen und 50 E+B/ha im ländlichen Raum. In Entwicklungsgebieten des inneren Korridors sollen es 125 E+B/ha sein. Dichteziele von unter 100 E+B/ha sind jedoch als gering einzustufen. Gemäss ergänztem Leitfaden Richtplanung des ARE sind umso höhere Ziele für die Verdichtung anzustreben, je stärker das Wachstum des Kantons ist. Als Beispiel untenstehend die Richtplanung respektive Regionalplanung Kanton Zürich, wobei der Kanton mit dem Szenario Mittel plant: Nutzungsdichtestufen gemäss Leitfaden Kanton Zürich: - Sehr geringe Dichte: <50 E+B/ha - Geringe Dichte: E+B/ha - Mittlere Dichte: E+B/ha - Hohe Dichte: E+B/ha - Sehr hohe Dichte: >300 E+B/ha 1 Gemäss Schweizweite Abschätzung der inneren Nutzungsreserven. ETHZ im Auftrag des ARE, 2012, Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 4 von 9

5 Keine Sonderkompetenz für den Regierungsrat zur Ausdehnung des Siedlungsgebiets Im Objektblatt Siedlungsgebiet setzt sich der Kanton im Einklang mit dem neuen Raumplanungsgesetz das Ziel, dass die zukünftige Siedlungsentwicklung im ausgewiesenen Siedlungsgebiet zu erfolgen habe. Das weitere Wachstum in die Fläche sei im Sinne der haushälterischen Nutzung des Bodens einzudämmen. Dieser Grundsatz wird mit dem Sonderrecht des Regierungsrates, ohne Richtplanänderung über Gemeindegrenzen hinaus Zonen abtauschen und Arbeitsgebiete erweitern und neu einzonen zu können, umgehend wieder relativiert. Diese Sonder- und Ausnahmeregelungen ohne Mitspracherecht des Landrats sind sachlich unbegründet und demokratisch fragwürdig und daher ersatzlos zu streichen. Aus diesem Grund stellen wir folgende Anträge S.1.1 Siedlungsgebiet Antrag: Der Planungsgrundsatz a) mit der örtlichen Planfestsetzung, wonach mit dem Siedlungsgebiet auch Gebiete festgesetzt werden, in denen neue Bauzonen ausgeschieden werden können, ist zu streichen. Die Festsetzung des Siedlungsgebietes ist entsprechend zu ändern. a) Das Siedlungsgebiet gemäss Richtplankarte bezeichnet die Gebiete, in denen die bauliche Entwicklung in den nächsten 20 Jahren stattfinden soll und darf. Es umfasst - rechtskräftig ausgeschiedene Bauzonen und Spezialzonen mit Bauzonencharakter (inkl. Verkehrsflächen), soweit diese dauernde Wohn- und Arbeits- sowie öffentliche Nutzungen ermöglichen und - Gebiete, in denen im Nutzungsplanverfahren neue Bauzonen ausgeschieden werden können. Antrag: Im Planungsgrundsatz b) sind die Ausnahmen zu streichen. Das Siedlungsgebiet der Karte ist um die Auszonungen in Gemeinden mit zu grossen Bauzonen und die zukünften neuen Bauzonen zu verkleinern. b) Das Siedlungsgebiet gemäss Richtplankarte stellt somit die Siedlungsbegrenzungslinie dar. Ausnahmen sind im Rahmen von flächengleichen Abtauschen und der Schaffung neuer Arbeitszonen gemäss Planungsgrundsatz c) möglich. (Neu) Die Gebiete für Auszonungen werden speziell gekennzeichnet. Antrag: Im Planungsgrundsatz c) ist zu präzisieren, dass flächengleiche Abtausche gleicher Zonen einzig bei Verbesserung der Standortqualitäten und besserer raumplanerischer Lösungen möglich sind. Dafür ist zwingend eine Anpassung des Richtplanes notwendig. Abtausch mit Flächen in den Vorranggebieten Natur und Landschaft und den Siedlungstrenngürteln sind nicht möglich, da sie dem grundsätzlichen Vorrangcharakter widersprechen. c) Flächengleiche Abtausche von Wohn-, Wohnmisch- und Arbeitszonen oder Erweiterungen von Arbeits- oder Spezialzonen sowie von Zonen für öffentliche Werke und Anlagen auch über Gemeindegrenzen hinweg sind möglich, falls dadurch die Standortqualitäten des Siedlungsgebiets erhalten verbessert (z.b. die Erschliessungsgüte mit dem öffentlichen Verkehr) und raumplanerisch gute bessere Lösungen erreicht werden. Sie bedürfen in jedem Falle einer Anpassung der Richtplankarte, falls Siedlungstrenngürtel, Vorranggebiete Natur, Vorranggebiete Landschaft in BLN-Gebieten oder mehr als 1.5 ha Vorranggebiet Landschaft betroffen sind. Ansonsten werden die Neuanordnungen der Bauzonen als Fortschreibung in die Richtplankarte aufgenommen. Der Regierungsrat ordnet die Fortschreibung an. Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 5 von 9

6 Antrag : Planungsgrundsatz d) ist zu streichen, da die Annahme einer Bevölkerungsentwicklung kein Planungsgrundsatz ist. d) Die Grösse des Siedlungsgebiets für den Richtplanhorizont bis 2035 basiert auf der Annahme einer Gesamtbevölkerung von 328'400 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie 166'700 Beschäftigten. S1.2 Bauzonen Antrag: Planungsgrundsätze Arbeitszonen c) bis e) ersatzlos streichen. Auch allfällige Erweiterungen von Arbeitszonen müssen innerhalb einer ordentlichen Richtplanänderung kompensiert oder abgetauscht werden, denn insgesamt ist die Reserve im Kanton gross genug für den Planungszeitraum. Auch hier muss gemeindeübergreifend geplant werden. Wenn in der einen Gemeinde nicht genug Erweiterungsfläche vorhanden ist, muss auch eine Erweiterung in einer anderen Gemeinde oder ein Umzug ins Auge gefasst werden. L3.2 Vorranggebiete Landschaft Antrag: Streichung des Planungsgrundsatzes b): Keine Ausnahmen für Bauzonen in Vorranggebieten Landschaft. b) Ausnahmen sind im Zusammenhang mit einem flächengleichen Abtausch von Bauzonensowie bei der Ausscheidung neuer Arbeitszonen nach Massgabe von Objektblatt S 1.1 möglich. Mit dieser vorgeschlagenen Ausnahmeregelung zeigt der Regierungsrat einmal mehr, wie wenig ernst er die Vorranggebiete Landschaft nimmt. Sobald ein Anspruch darauf erhoben wird, werden sie dem Wirtschaftswachstum geopfert. Neueinzonungen und Rückzonungen von Baugebiet Unsere Anträge: Auf Neueinzonungen im ganzen Kanton ist zu verzichten. In verschiedenen ländlichen Gemeinden muss Bauland rückgezont werden. Mit höheren Dichtezielen und einem realistischen Bevölkerungsentwicklungsszenario kann auf Neueinzonungen bis 2035 auch in den Handlungsräumen Birstal und Leimental vollkommen verzichtet werden. Viele Bauzonen werden durch geringere Wachstumsziele, gezieltere Wachstumsverteilung, bessere Ausnützung der bestehenden Reserven und höhere Dichteziele vorab in ländlichen Gebieten jedoch überflüssig. Sie sind gemäss Raumplanungsgesetzt RPG zwingend auszuzonen. 44 Prozent der Bauzonenreserven befinden sich gemäss Figur 5 des Grundlagenberichts im ländlichen Raum. In etlichen peripheren Gemeinden wir Liesberg, Langenbruck, Eptingen, Zeglingen, Kilchberg, Häfelfingen, Buckten, Rümlingen, Känerkinden, Diepflingen und Nusshof beträgt der Anteil der nicht überbauten Bauzone zur gesamten Bauzone mehr als 40 Prozent. Zumindest in diesen Gemeinden ist die Bauzone klar zu hoch und muss daher verkleinert werden. Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 6 von 9

7 Abstimmung Siedlung und Verkehr Unser Antrag: Die Objektblätter müssen bezüglich Abstimmung Siedlung und Verkehr überarbeitet werden. Gemäss Art 8a Abs. 1 Bst. b RPG legt der Richtplan fest, wie Siedlung und Verkehr aufeinander abgestimmt und eine rationelle sowie flächensparende Erschliessung sichergestellt werden sollen. Gemäss dem eidg. Leitfaden (S.11) wird dabei die Siedlungsentwicklung auf Gebiete gelenkt, die eine gute Verkehrserschliessung aufweisen, unter besonderer Berücksichtigung der Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr sowie dem Langsamverkehr. Umgekehrt hat sich die Verkehrserschliessung an der bestehenden Siedlungsstruktur zu orientieren und sich auf diese auszurichten. Im Raumkonzept befasst sich der Leitsatz 3 zwar mit der Abstimmung der Verkehrsplanung mit der Siedlungsentwicklung. Damit hat es sich jedoch schon. In den Objektblättern finden sich dann jedoch keine Anpassungen in diesem Bereich, weder beim ÖV, beim Veloverkehr noch beim Fussverkehr. Im Grundlagenbericht wird zwar Handlungsbedarf aufgezeigt, aber dieser schlägt sich im Richtplan nicht nieder: "Der Kanton Basel-Landschaft verfügt weder über ein P+R noch ein B+R-Konzept" (S. 42) "Als Hindernis im Bereich des Mobilitätsmanagements muss die gültige Parkplatzpflicht beurteilt werden. Das verpflichtende Mindestmass zur Erstellung von Parkplätzen ist selbst mit der Anwendung der Reduktionsfaktoren an ÖV-affinen Standorten immer noch als zu hoch zu beurteilen" (S. 43) "Über die Bewirtschaftung von öffentlichen Parkplätzen der Gemeinden entscheiden diese selbst, ohne Vorgabe des Kantons" (S. 43) Bezüglich fehlender Abstimmung Siedlungsentwicklung und Verkehr in der Praxis ist zu bemerken, dass der Regierungsrat einerseits im ländlichen Raum ein ebenfalls verstärktes Bevölkerungswachstum anstrebt, andererseits jedoch aus Spargründen den öffentlichen Verkehr ausdünnt. L2.3 Wald Antrag: Auf die kantonsweite Festlegung von statischen Waldgrenzen ausserhalb der Bauzonen ist zu verzichten. Stattdessen sind Mittel zu definieren und entsprechende Anweisungen zu machen, um die Waldzunahme effektiv zu verhindern, wo sie im Einzelfall unerwünscht ist. Dazu zählen beispielsweise Anreize, um landwirtschaftliche Grenzertragslagen weiterhin zu bewirtschaften, wo dies aus landschaftlicher oder ökologischer Sicht angezeigt ist; Durchführen oder Unterstützung von Eingriffen zur Offenhaltung von Flächen aus Gründen der Biodiversität oder des Landschaftsschutzes. Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 7 von 9

8 Begründung: Die flächendeckende Festlegung einer statischen Waldgrenze ist rechtlich fragwürdig, teuer, verfehlt die angestrebten Ziele und hat in der Praxis wenig Wirkung. 1. Die flächendeckende Festlegung einer statischen Waldgrenze widerspricht dem dynamischen Waldbegriff im Waldgesetz (Art.2 WaG: Als Wald gilt jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend.). 2. Angesichts der geringen Dynamik des Waldes im Kanton BL wäre die flächendeckende Festlegung einer statischen Waldgrenze eine bürokratische Übung mit einem grossen Aufwand für ein nur beschränkt vorhandenes Problem. 3. In den Regionen, wo der Wald effektiv zunimmt, würde die blosse Festlegung der Waldgrenze die tatsächliche Waldzunahme nicht bremsen. Vielmehr könnte sogar das Gegenteil eintreten: Wenn die Drohung wegfällt, dass eine einwachsende Landwirtschaftsfläche rechtlich gesehen zu Wald wird, entfällt ein Anreiz, die Fläche permanent offen zu halten. Dadurch dürfte sich die Zunahme der Bestockung sogar noch beschleunigen. Die negativen Folgen der Waldzunahme, die man verhindern möchte (Landschaftsbild, Ökoqualität), sind dieselben, auch wenn die kommende Bestockung rechtlich gesehen kein Wald ist. Wenn es sich um subventionsberechtigte Landwirtschaftsflächen handelt, würde die statische Waldgrenze dazu führen, dass Subventionen für Flächen bezahlt würden, die gar nicht bewirtschaftet werden. Die Möglichkeit, eingewachsene Flächen ohne Rodungsbewilligung in den Ursprungszustand zurücküberführen zu können, muss an vielen Orten als eine eher theoretische betrachtet werden, solange keine Anreize vorhanden sind, die Flächen danach tatsächlich offen zu halten. 4. Die statische Waldgrenze würde dazu führen, dass künftig für jede Rodung Realersatz geleistet werden müsste. Die Möglichkeit, anstelle von Realersatz gleichwertige Massnahmen zu Gunsten des Natur- und Landschaftsschutzes zu treffen, entfällt, weil der Kanton BL per definitionem kein Gebiet mit zunehmender Waldfläche mehr wäre. 5. Da die Suche nach möglichen Aufforstungsflächen erfahrungsgemäss schwierig ist, würde die Praxis dahingehen, dass Flächen gesucht würden, die trotz der Festlegung der statischen Waldgrenze eingewachsen sind (s. 3.), um sie als Ersatzaufforstung zu bezeichnen. Damit würde eine Fläche, die mit der Festlegung der statischen Waldgrenze als Nicht-Wald definiert wurde, durch einen erneuten Verwaltungsakt dann doch zu Wald. Zwei kostspielige Verwaltungshandlungen, ohne dass das Ziel der statischen Waldgrenze erreicht worden wäre. 6. Die Rechtssicherheit, die mit der statischen Waldgrenze erreicht werden soll, wäre relativ. Sie bestünde nur von einer Waldfeststellung bis zur nächsten. Nebst dem Fall der Waldwerdung infolge einer Rodung (s. 5.) bestünde auch nach der Festlegung der statischen Waldgrenze die Möglichkeit einer erneuten Überprüfung, wenn die Nutzungspläne revidiert werden und sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben (Art. 13 WaG). Da die Walddefinition gem. Art. 2 WaG weiterhin gilt, müssten neue Bestockungen als Wald bezeichnet werden. Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 8 von 9

9 Antrag: Folgender Satz im Absatz A (Ausgangslage) ist zu streichen: Eine nachlassende Nutzung der Ressource Holz hätte eine Überalterung der Bestände zur Folge und würde die Waldfunktionen langfristig beeinträchtigen. Begründung: Die auf naturnahem Waldbau basierende Nutzung der Ressource Holz ist zu begrüssen. Es ist aber für die meisten der Waldfunktionen nachweislich falsch, dass sie zwingend ist. Auch ein ungenutzter Wald filtert das Wasser, bindet CO 2 und bietet Erholungs- und ganz besonders Lebensraum. Wir bitten um eine wohlwollende Prüfung unserer Anliegen zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung unseres Kantons und zur Respektierung des Volkswillens. Für Rückfragen oder weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüssen PRO NATURA BASELLAND BUND FÜR NATURSCHUTZ BASELLAND Urs Chrétien, Geschäftsführer Stellungnahme Pro Natura Baselland Seite 9 von 9

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