Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds

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1 Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art übrige Fonds für traditionelle Anlagen Geprüfter Jahresbericht per 31. März 2015

2 Organisation 3 Der Anlagefonds im Überblick 4 Performancedaten 4 Entwicklung der Finanzmärkte und Anlagepolitik 5 Vermögensrechnung und Erfolgsrechnung 6 Zusammensetzung des Portefeuilles und Bestandesveränderungen 10 Änderungen des Fondsvertrages 11 Kurzbericht der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft zur Jahresrechnung des Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds 15 Hinweis auf Soft Commission Agreements Die Fondsleitung hat keine Gebührenteilungsvereinbarungen oder Vereinbarungen betreffend Retrozessionen in Form von sogenannten soft commissions geschlossen. Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung des Nettoinventarwertes Angaben zu den jeweiligen Bewertungstagen, zur Ermittlung der Bewertungskurse sowie der Bewertungsmethode für verschiedene Instrumente, zur Bestimmung des Inventarwertes finden sich in 16 des Fonds vertrages unter dem Titel Berechnung des Nettoinventarwertes. Anteile dieses Anlagefonds dürfen innerhalb der USA weder angeboten, verkauft noch ausgeliefert werd en. Anteile dieses Anlagefonds dürfen Bürgern der USA oder Personen mit Wohnsitz in den USA und/oder anderen natürlichen oder juristischen Personen, deren Einkommen und/oder Ertrag, ungeachtet der Herkunft, der US-Einkommensteuer unterliegt, sowie Personen, die gemäss Regulation S des US Securities Act von 1933 und/oder dem US Commodity Exchange Act in der jeweils aktuellen Fassung als US-Personen gelten, weder angeboten noch verkauft oder ausgeliefert werden. 2

3 Organisation Fondsleitung Swiss Life Funds AG Via G. Bagutti 5, P.O. Box 4642, CH-6904 Lugano Tel Fax Verwaltungsrat Präsident Vizepräsident Marcel Finker Swiss Life Asset Management AG, Zürich Sergio Menghini Ehem. Geschäftsleiter der Swiss Life Funds AG, Lugano Pierre Guillemin Swiss Life Asset Management AG, Zürich Adrian Lehmann Ehem. Direktor Real Estate Asset Management Credit Suisse, Oberrohrdorf Direktion Geschäftsleiter Stellvertretender Geschäftsleiter Mitglied der Geschäftsleitung Francesco Rizzello Paolo Roberto Bernasconi Cristina Puttini Depotbank UBS AG Bahnhofstrasse 45, P.O. Box, CH-8098 Zürich Tel Aeschenvorstadt 1, P.O. Box, CH-4051 Basel Tel Delegation weiterer Teilaufgaben Swiss Life AG General-Guisan-Quai 40, CH-8022 Zürich B-Source SA Strada Regina 40, CH-6934 Bioggio Zuständig für Anlageentscheide Swiss Life Asset Management AG General-Guisan-Quai 40, CH-8022 Zürich Zeichnungs- und Zahlstellen UBS AG Hauptsitz und Niederlassungen Prüfgesellschaft PricewaterhouseCoopers AG Birchstrasse 160, CH-8050 Zürich 3

4 Der Anlagefonds im Überblick Nettofondsvermögen (Verkehrswert) Anteilumlauf Inventarwert pro Anteil Ausschüttung pro Anteil (Bruttobetrag) Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds A1 Valorennummer '955' ' '022' ' '197' ' '225' ' Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds A2 Valorennummer '505' ' '862' ' '520' ' '553' ' Performancedaten Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of 8.43% 14.08% -1.92% 5.19% Funds A1 Benchmark/Index: SXI Swiss Real Estate Funds * 9.57% 14.47% -1.80% 5.81% Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of 8.21% 13.37% -2.54% 4.32% Funds A2 Benchmark/Index: SXI Swiss Real Estate Funds * 9.57% 14.47% -1.80% 5.81% * Provider: Bloomberg Die vergangene Performance stellt keinen Indikator für die laufende und zukünftige Entwicklung dar. Die Performancedaten lassen die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen Kommissionen und Kosten unberücksichtigt. 4

5 Entwicklung der Finanzmärkte und Anlagepolitik Marktrückblick Die Performance der grossen Börsenindizes fiel im Jahr 2014, anders als in vorangegangenen Jahren, sehr unterschiedlich aus. Trotz starkem Wirtschaftswachstum schloss der britische Aktienindex das Jahr mit einem Minus von 2.7% als Schlusslicht ab, während der SMI annähernd 9% Zuwachs verbuchte und der S&P500 als Spitzenreiter mit 12.4% im zweistelligen Bereich abschloss. Gemeinsam war allen Indizes die deutliche Korrektur sowohl im Oktober als auch im Dezember Geopolitische Risiken, Unsicherheiten bezüglich der künftigen Entwicklung der Eurozone und der freie Fall des Ölpreises zügelten immer wieder den Risikoappetit der Anleger und sorgten im 4. Quartal 2014 für erhöhte Volatilität. Das erste Quartal 2015 wurde aus Sicht von Schweizer Investoren wesentlich von dem SNB Entscheid zur Aufgabe des Euro-Mindestkurses geprägt. Die hiesigen Aktienindizes korrigierten daraufhin sofort dramatisch nach unten, fanden aber bereits am 16. Januar einen Boden und schlossen das Quartal immerhin mit einer positiven Performance ab, die über derjenigen des S&P500 lag. Klare Spitzenreiter des Quartals sind die Titel der Eurozone, die von der quantitativen Geldlockerung der EZB und der daraus folgenden Euro-Abwertung stark profitierten. Trotz robuster Wirtschaftsdaten konnten auch die britischen Papieren damit nicht Schritt halten. Auch im Jahr 2014 fielen die Langfristzinsen weiter und erreichten zum Jahresende historische Tiefststände. Deflationsängste, in der zweiten Jahreshälfte befeuert durch den Preiszerfall von Rohöl, stellten einen massgeblichen Treiber dar. Zudem führten geopolitische Spannungen zu einer erneuten Flucht in sichere Werte, so dass sich die Rendite einer 10-jährigen Staatsanleihe der Eidgenossenschaft zum Jahresende auf demselben Niveau befand wie diejenige einer japanischen Staatsanleihe, knapp über 0.3%. Dank der Erwartung einer strafferen Geldpolitik im Jahr 2015 korrigierten die US Zinsen weniger stark nach unten. Hauptbestimmungsfaktor der Zinslandschaft im ersten Quartal 2015 waren die massiven Aufkäufe festverzinslicher Wertpapiere durch die europäische Zentralbank, welche in ihrer Auswirkung wohl allgemein unterschätzt wurden und die EUR Zinssätze nach unten drückte. Auf der Jagd nach positiven Renditen, wandten sich die Anleger auch den US Staatsanleihen zu. Der potenzielle Anstieg der US Zinsen in Antizipation der ersten Leitzinserhöhung in diesem Jahr wurde durch diese Kapitalzuflüsse unterbunden. Fondsaktivitäten Während der gesamten Berichtsperiode wurden Fonds mit Fokus auf Wohnliegenschaften gegenüber kommerziell genutzten Liegenschaften favorisiert. 5

6 Vermögensrechnung und Erfolgsrechnung Vermögensrechnung Verkehrswert Bankguthaben 1'179' ' Sichtguthaben 1'179' ' Effekten 72'825' '479' Anlagefonds 72'825' '479' Sonstige Vermögenswerte 524' ' Gesamtfondsvermögen 74'529' '932' Verbindlichkeiten -68' ' Andere Verbindlichkeiten -68' ' Nettofondsvermögen 74'460' '884' Nettofondsvermögen A1 63'955' '022' Nettofondsvermögen A2 10'505' '862' Anteile A Zu Beginn der Rechnungsperiode 402' ' Ausgegeben 539' ' Zurückgenommen -454' ' Im Umlauf bei Abschluss der Rechnungsperiode 487' ' Inventarwert pro Anteil bei Abschluss der Rechnungsperiode Anteile A Zu Beginn der Rechnungsperiode 76' ' Ausgegeben 31' ' Zurückgenommen -18' ' Im Umlauf bei Abschluss der Rechnungsperiode 90' ' Inventarwert pro Anteil bei Abschluss der Rechnungsperiode

7 Erfolgsrechnung A Ertrag der Bankguthaben Ertrag der Effekten 1'537' '949' Anlagefonds 1'537' '949' Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen 1'038' ' Total Erträge 2'576' '297' Abzüglich: Reglementarische Vergütungen 177' ' an die Fondsleitung 1 172' ' an die Depotbank 2 5' ' Übrige Aufwendungen Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen 919' ' Nettoertrag I 1'478' '340' Steuerliche Anpassungen -187' ' Infolge Kollektive Kapitalanlagen (ESTV KS 24 Ziff ) -187' ' Nettoertrag II 1'290' '297' Realisierter Kapitalgewinn/-verlust 2'184' '446' Kapitalgewinn/-verlust der Rechnungsperiode 1'997' '488' Belastungen (ESTV KS 24/25) 187' ' Realisierter Erfolg 3'475' ' Nicht realisierter Kapitalgewinn/-verlust 6'285' ' Gesamterfolg 9'760' ' Erfolgsrechnung A Ertrag der Bankguthaben Ertrag der Effekten 244' ' Anlagefonds 244' ' Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Anteilen 39' ' Total Erträge 283' ' Abzüglich: Reglementarische Vergütungen 76' ' an die Fondsleitung 1 75' ' an die Depotbank Übrige Aufwendungen 2' ' Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Anteilen 20' ' Nettoertrag I 184' ' Steuerliche Anpassungen 21' ' infolge Kollektive Kapitalanlagen (ESTV KS 24 Ziff ) 21' ' Nettoertrag II 205' ' Realisierter Kapitalgewinn/-verlust 307' ' Kapitalgewinn/-verlust der Rechnungsperiode 328' ' Belastungen (ESTV KS 24/25) -21' ' Realisierter Erfolg 512' ' Nicht realisierter Kapitalgewinn/-verlust 934' ' Gesamterfolg 1'446' '

8 Zur Ausschüttung zur Verfügung stehender Betrag A Nettoertrag der Rechnungsperiode 1'290' '297' Vortrag Vorjahresertrag 37' ' Total 1'327' '363' Zur Ausschüttung zur Verfügung stehender Betrag A Nettoertrag der Rechnungsperiode 205' ' Vortrag Vorjahresertrag 6' ' Total 212' ' Verwendung A1 Ausschüttung an die Anteilscheininhaber 1'317' '326' Ertrag 1'317' '326' Vortrag auf neue Rechnung 10' ' Total 1'327' '363' Verwendung A2 Ausschüttung an die Anteilscheininhaber 207' ' Ertrag 207' ' Vortrag auf neue Rechnung 4' ' Total 212' ' Ertragsausschüttung A1 Ausschüttungsdatum , Zahlungsdatum An alle Anteilscheininhaber Bruttobetrag Eidg. Verrechnungssteuer 35% Nettobetrag Ertragsausschüttung A2 Ausschüttungsdatum , Zahlungsdatum An alle Anteilscheininhaber Bruttobetrag Eidg. Verrechnungssteuer 35% Nettobetrag Veränderung des Nettofondsvermögens A Nettofondsvermögen zu Beginn der Rechnungsperiode 46'022' '197' Ausschüttung -1'436' '490' Saldo aus dem Anteilverkehr 9'608' '391' Gesamterfolg 9'760' ' Nettofondsvermögen bei Abschluss der Rechnungsperiode 63'955' '022' Veränderung des Nettofondsvermögens A Nettofondsvermögen zu Beginn der Rechnungsperiode 7'862' '520' Ausschüttung -209' ' Saldo aus dem Anteilverkehr 1'406' '246' Gesamterfolg 1'446' ' Nettofondsvermögen bei Abschluss der Rechnungsperiode 10'505' '862'

9 Total Expense Ratio (TER) A1 0.30% 0.30% Total Expense Ratio (TER) A2 0.92% 0.92% Zusammengesetzte (synthetische) TER A1 1.03% 0.84% Zusammengesetzte (synthetische) TER A2 1.65% 1.46% Portfolio Turnover Rate (PTR) % 37.61% Transaction Costs () 66' ' Ziffer 1 Reglementarische Verwaltungskommission für die Klasse A1 von jährlich maximal 0.50%, angewandter Satz %(bis angewandter Satz %) Reglementarische Verwaltungskommission für die Klasse A2 von jährlich maximal 2.00%, angewandter Satz % (bis angewandter Satz %) 2 20 Ziffer 2 Vergütungen an die Depotbank von jährlich maximal 0.10%, angewandter Satz % (bis angewandter Satz %) 20 Ziffer 5 Die maximale effektive Verwaltungskommission der Zielfonds beträgt 0.96% ( ) 9

10 Zusammensetzung des Portefeuilles und Bestandesveränderungen Titelbezeichnung Anzahl/ Nominal Kaeufe 1 Verkaeufe Anzahl/ Nominal Verkehrswert In % des Ges.fondsvermoegens 2 Effekten, die an einer Boerse gehandelt werden Immobilienfonds Credit Suisse Real Estate Fund Interswiss 13' ' ' ' '624' Credit Suisse Real Estate Fund LivingPlus 51' ' ' ' '558' Credit Suisse Real Estate Fund Siat 42' ' ' ' '898' Credit Suisse Real Estate Fund Property Plus 23' ' ' ' '068' Immofonds Schweizerischer Immobilien- 8' ' ' ' '588' Anlagefonds Schroder ImmoPLUS 2' ' ' ' '741' SWISSCANTO (CH) REAL ESTATE FUND IFCA 28' ' ' ' '389' UBS (CH) Property Fund- Swiss Residential 151' ' ' ' '404' Anfos UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed Sima 100' ' ' ' '312' UBS (CH) Property Fund Swiss Commercial Swissreal 70' ' ' ' '240' '825' Total Immobilienfonds 72'825' Rechte UBS (CH) Property Fund - Swiss Mixed "Sima" ' ' Total Rechte Total Effekten, die an einer Boerse gehandelt werden 72'825' Total Effekten 72'825' Total Anlagen 72'825' Bankguthaben 1'179' Sonstige Vermögenswerte 524' Gesamtfondsvermögen 74'529' Verbindlichkeiten -68' Nettofondsvermögen 74'460' ¹ Einschliesslich Kapitalerhöhungen, Stockdividenden, Aktiensplits sowie fällige, ausgelöste und vorzeitige Rückzahlungen usw. ² Allfällige Abweichungen in den Totalisierungen sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen 10

11 Änderungen des Fondsvertrages Der Fondsvertrag des Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds Fonds wurde geändert. Anschliessend finden Sie die am 02. Dezember 2014 im Schweizerischen Handelsamtsblatt sowie auf der elektronischen Plattform erschienene Mitteilung. Diese Änderungen wurden von der FINMA am 23. Januar 2015 genehmigt. Der angepasste Fondsvertrag ist am 28. Januar 2015 in Kraft getreten. Der Fondsvertrag ist bei der Fondsleitung sowie am Hauptsitz und an den Niederlassungen der Depotbank kostenlos erhältlich. Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechtsder Art Übrige Fonds für traditionelle Anlagen Swiss Life Funds AG, Lugano, als Fondsleitung und die UBS AG, Basel und Zürich, als Depotbank, beabsichtigen, gemäss Art. 27 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006 (KAG) die nachfolgend erwähnten Änderungen im Fondsvertrag des oben aufgeführten Anlagefonds vorzunehmen. Die Änderungen basieren insbesondere auf der Anpassung des Fondsvertrags an das revidierte KAG und den neuen Musterfondsvertrag. Allgemein Für diesen Fonds wird kein vereinfachter Prospekt mehr erstellt, sondern es werden die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger gemäss Art. 76 KAG i.v.m. Art. 107a ff. KKV erstellt. 1 Bezeichnung; Firma und Sitz von Fondsleitung, Depotbank und Vermögensverwalter Die Vermögensverwaltung ist nach wie vor an die Swiss Life Asset Management AG, Zürich, übertragen. Neu wird dies in 1 Ziff. 4 ausgewiesen (bisher nur in Ziff. 2.2 Prospekt). 3 Die Fondsleitung Ziff. 3 wird um folgenden Satz ergänzt: Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. Es handelt sich um die Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 Bst. c KAG. Ziff. 4 wird um folgende Absätze ergänzt: Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Au fsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Es handelt sich um die Umsetzung von Art. 31 Abs. 4 KAG. 4 Die Depotbank Ziff. 2 wird um folgenden Satz ergänzt: Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich. Es handelt sich um die Umsetzung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c KAG. Neu werden folgende Ziff. 3-5 eingefügt: 3. Die Depotbank ist für die Konto- und Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen. 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. Es handelt sich um die Umsetzung von Art. 104 KKV. Ziff. 6 lautet neu wie folgt: 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. 11

12 Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt - oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. Es handelt sich um die Umsetzung von Art. 73 KAG und Art. 105a KKV. 5 Der Anleger Neu wird folgende Ziff. 1 eingefügt: Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt. Für einzelne Klassen sind Besc hränkungen gemäss 6 Ziff. 4 möglich. Dies galt schon bisher. Es handelt sich um die Umsetzung von Art. 35a Abs. 1 Bst. b KKV. Das Auskunftsrecht gemäss Ziff. 4 erstreckt sich neu auch auf das Riskmanagement. Es handelt sich hierbei u.a. um die Umsetzung von Art. 84 Abs. 2 KAG. Ziff. 7 wird um folgenden Absatz ergänzt: Anteile, die als physische Wertpapiere bestehen, sind bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetaus cht zu werden. Soweit am 1. Juli 2016 noch physische Anteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss 5 Ziff. 7 Bst. a). Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. 6 Anteile und Anteilsklassen Ziff. 5 lautet neu wie folgt: Die Anteile werden nicht verbrieft, sondern buchmässig geführt. Der Anleger ist nicht berechtigt, die Aushändigung eines auf den Namen oder den Inhaber lautenden Anteilscheines zu verlangen. Die Pflicht zur Prüfung, ob die Anleger die Voraussetzung zum Halten einer Anteilsklasse erfüllen, gemäss Ziff. 8, erstreckt sich neu auch auf die Depotbank. Die Möglichkeit ( kann ) der Fondsleitung in Zusammenarbeit mit der Depotbank gemäss Ziff. 8, einen zwangsweisen Umtausch in eine andere Anteilsklasse des Anlagefonds oder, sofern dies nicht möglich ist, eine zwangsweise Rücknahme der betreffenden Anteile vorzunehmen ist neu eine Pflicht ( muss ). 8 Anlagepolitik Der Beschrieb der als Anlage zulässigen strukturierten Produkte in Ziff. 1 lautet in Anlehnung an den neuen Musterfondsvertrag neu wie folgt: c) Strukturierte Produkte, wenn (i) ihnen als Basiswerte Effekten gemäss Bst. a), Derivate gemäss Bst. b), strukturierte Produkte gemäss Bst. c), Anteile an schweizerischen Immobilienfonds sowie Beteiligungswertpapiere von schweizerischen Immobilieninvestmentgesellschaften gemäss Bst. d) Anteile an kollektiven Kapi talanlagen gemäss Bst. e) bis f), Geldmarktinstrumente gemäss Bst. g), Finanzindizes, Zinssätze, Wechselkurse, Kredite oder Währungen zugrunde liegen und (ii) die zu Grunde liegenden Basiswerte gemäss Fondsvertrag als Anlagen zulässig sind. Strukturierte Produkte sind entweder an einer Börse oder an einem andern geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt oder OTC gehandelt; OTC-Geschäfte sind nur zulässig, wenn (i) die Gegenpartei ein beaufsichtigter, auf dieses Geschäft spezialisierter Finanzintermediär ist, und (ii) die OTC-Produkte täglich handelbar sind oder eine Rückgabe an den Emittenten jederzeit möglich ist. Zudem sind sie zuverlässig und nachvollziehbar bewertbar. Ziff. 1 Bst. i) bestimmt nun, dass echte Leerverkäufe von Anlagen aller Art nicht zulässig sind. 12 Derivate Der Verweis auf den vereinfachten Prospekt in Ziff. 1 Abs. 1 sowie die Abs. 3 bis 5 der Ziff. 1 werden gestrichen. Ziff. 1 Abs. 2 lautet neu wie folgt: Im Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen dürfen Derivate nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlagen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. 15 Risikoverteilung Ziff. 3 schliesst nun auch strukturierte Produkte ein und lautet neu wie folgt: Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchstens 20% des Fondsvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei welchen mehr als 10% des Fondsvermögens angelegt sind, darf 49 % des Fondsvermögens nicht übersteigen; vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. Anteile kollektiver Kapitalanlage gelten nicht als Effekten und unterliegen diesen Beschränkungen somit nicht. Ziff. 5 wird um folgenden Absatz ergänzt: Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liquiden Aktiven gemäss der massgebenden Bestimmung der Liquiditätsverordnung abgesichert, so werden diese Forderungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. In Ziff. 9 wird folgender Satz gestrichen: Vorbehalten bleiben die durch die Aufsichtsbehörde gewährten Ausnahmen. Z iff. 9 lautet nun wie folgt: Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. Die Liste der zugelassenen Emittenten und Garanten in Ziff. 13 wird um die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ergänzt. 17 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen Ziff. 2 Abs. 2 lautet neu wie folgt: Die Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben), die dem Anlagefonds aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen, werden dem Fondsvermögen belastet. Sachein- und Sachauslagen waren bereits vorgesehen. Es erfolgt eine Anpassung des Wortlauts an den neuen Musterfondsvertrag. Anstelle von 18 und den gestrichenen Absätzen in 5 wird in 17 mit folgendem Wortlaut eine neue Ziff. 7 eingefügt: 12

13 7. Jeder Anleger kann beantragen, dass er im Falle einer Zeichnung anstelle einer Einzahlung in bar Anlagen an das Fondsvermögen leistet ( Sacheinlage oder contribution in kind genannt) bzw. dass ihm im Falle einer Kündigung anstelle einer Auszahlung in bar Anlagen übertragen werden ( Sachauslage oder redemption in kind ). Der Antrag ist zusammen mit der Zeichnung bzw. mit der Kündigung zu stellen. Die Fondsleitung ist nicht verpflichtet, Sachein - und Sachauslagen zuzulassen. Die Fondsleitung entscheidet allein über Sacheinlagen oder Sachauslagen und stimmt solchen Geschäften nur zu, sofern die Ausführung der Transaktionen vollumfänglich im Einklang mit der Anlagepolitik des Anlagefonds steht und die Interessen der übrigen Anleger dadurch nicht beeinträchtigt werden. Die im Zusammenhang mit einer Sacheinlage oder Sachauslage anfallenden Kosten dürfen nicht dem Fondsvermögen belastet werden. Die Fondsleitung erstellt bei Sacheinlagen oder Sachauslagen einen Bericht, der Angaben zu den einzelnen übertragenen Anlagen, dem Kurswert dieser Anlagen am Stichtag der Übertragung, die Anzahl der als Gegenleistung ausgegebenen oder zurückgenommenen Anteile und einen allfälligen Spitzenausgleich in bar enthält. Die Depotbank prüft bei jeder Sacheinlage oder Sachauslage die Einhaltung der Treuepflicht durch die Fondsleitung sowie die Bewertung der übertragenen Anlagen und der ausgegebenen bzw. zurückgenommenen Anteile, bezogen auf den massgeblichen Stichtag. Die Depotbank meldet Vorbehalte oder Beanstandungen unverzüglich der Prüfgesellschaft. Sacheinlage- und Sachauslagetransaktionen sind im Jahresbericht zu nennen. Die folgenden Bestimmungen werden entsprechend angepasst: 5 Ziff. 2; 5 Ziff. 5; 24 Ziff Sacheinlagen und Sachauslagen 18 wird gestrichen und ist nun mit neuem Wortlaut in 17 Ziff. 7 enthalten. 18 (vormals 19) Vergütungen und Nebenkosten zulasten der Anleger In Ziff. 1 und Ziff. 2 wird die Bezugnahme auf den vereinfachten Prospekt gestrichen. 19 (vormals 20) Vergütungen und Nebenkosten zulasten des Fondsvermögens Anstelle von Ziff. 1 Abs. 2 ( Die Fondsleitung legt im Prospekt offen, wenn sie Rückvergütungen an Anleger und/oder Vertriebsentschädigungen gewährt. ) wurde Ziff. 4 Abs. 2 neu eingefügt (siehe unten). Ziff. 2 Abs. 2 wurde um den Halbjahresbericht ergänzt und lautet nun wie folgt: Der effektiv angewandte Satz der Depotbankkommission ist jeweils aus dem Jahresbericht und Halbjahresbericht ersichtlich. Neu können gemäss Ziff. 3 anstelle der bisher genannten Auslagen ( jährliche Gebühren der Aufsicht über den Anlagefonds in der Schweiz; Druck der Jahres- und Halbjahresberichte; Preispublikationen und Veröffentlichungen von Mitteilungen an die Anleger; Honorar der Prüfgesellschaft für die ordentlichen Prüfungen; Kosten allfällig nötig werden der ausserordentlicher Dispositionen, die sie im Interesse der Anleger treffen. ) die folgenden Auslagen von Fondsleitung und Depotbank ersetzt werden: a) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds; b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Anlagefonds; d) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefonds und seiner Anleger; e) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Anlagefonds; g) Kosten für eine allfällige Eintragung des Anlagefonds bei einer ausländischen Aufsichtsbehörde, namentlich von der ausländischen Aufsichtsbehörde erhobene Kommissionen, Übersetzungskosten sowie die Entschädigung des Vertreters oder der Zahlstelle im Ausland; h) Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung von Stimmrechten oder Gläubigerrechten durch den Anlagefonds, einschliesslich der Honorarkosten für externe Berater; i) Kosten und Honorare im Zusammenhang mit im Namen des Fonds eingetragenem geistigen Eigentum oder mit Nutzungsrechten des Fonds; j) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden. Neu wird folgende Ziff. 4 Abs. 2 eingefügt: Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter und die Depotbank können Rückvergütungen zur Deckung der Vertriebstätigkeit gemäss den Bestimmungen im Prospekt zahlen. Die Fondsleitung, der Vermögensverwalter und die Depotbank können gemäss den Bestimmungen im Prospekt Rabatte gewähren. 22 (vormals 23) Verwendung des Erfolgs Ziff. 2 Absatz 3 lautet neu wie folgt: Bis zu 30% des Nettoertrages einer Anteilsklasse können auf neue Rechnung vorgetragen werden. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden, wenn - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilskasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes der kollektiven Kapitalanlage oder der Anteilsklasse beträgt, und - der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren der kollektiven Kapitalanlage oder einer Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit der kollektiven Kapitalanlagen bzw. der Anteilsklasse beträgt. 23 (vormals 24) Publikationen des Anlagefonds Gemäss Ziff. 1 bis 3 verfügt der Anlagefonds nur noch über ein Publikationsorgan. Dieses wird im Prospekt genannt (Ziff. 5.4) und ist die elektronische Plattform der Swiss Fund Data AG ( Die folgenden Bestimmungen werden entsprechend ergänzt: 6 Ziff. 2, 24 Ziff. 5 und 7, 25 Ziff. 4. Der Verweis auf den vereinfachten Prospekt in Ziff. 4 wird durch einen Verweis auf die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ersetzt. 13

14 24 (vormals 25) Vereinigung Gemäss Ziff. 2 Bst. c) erfordert die Vereinigung neu, dass die Teilvermögen bzw. Anlagefonds auch bezüglich der Anlagetechniken und der Verwendung des Nettoertrags und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten grundsätzlich übereinstimmen. Ziff. 2 wird am Ende wie folgt ergänzt: Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss 19 Ziff. 3 Bst. a). 26 (vormals 27) 26 Satz 1 und 2 lautet neu wie folgt: Soll der vorliegende Fondsvertrag geändert werden, oder besteht die Absicht, Anteilsklassen zu vereinigen oder die Fondsleitung oder die Depotbank zu wechseln, so hat der Anleger die Möglichkeit, bei der Aufsichtsbehörde innert 30 Tagen nach der Publikation Einwendungen zu erheben. In der Publikation informiert die Fondsleitung die Anleger darüber, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA erstrecken. 27 (vormals 28) Neu wird folgende Ziff. 5 eingefügt: Bei der Genehmigung des Fondsvertrages prüft die FINMA ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a g KKV und stellt deren Gesetzeskonformität fest. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und 2bis i.v.m. Art. 35a Abs. 2 KKV werden die Anleger darüber informiert, dass die FINMA die Gesetzeskonformität nur der folgenden Änderungen prüft und feststellt: Art. 35a Abs. 1 Bst. a KKV: Bezeichnung des Anlagefonds, Firma und Sitz der Fondsleitung, der Depotbank und des Vermögensverwalters: 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. b KKV: Anlegerkreis: 5 Ziff. 1 Art. 35a Abs. 1 Bst. c KKV: Anlagepolitik, Anlagetechniken, Risikoverteilung und die mit der Anlage verbundenen Risiken: 8, 10 12, 15 Art. 35a Abs. 1 Bst. d KKV: Unterteilung in Teilvermögen: nicht einschlägig Art. 35a Abs. 1 Bst. e KKV: Anteilsklassen: 6 Art. 35a Abs. 1 Bst. f KKV: Kündigungsrecht der Anleger: 5 Ziff. 5 Art. 35a Abs. 1 Bst. g KKV: Rechnungsjahr: 20 Ziff. 2 Dieser Publikationstext wird am 2. Dezember 2014 im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) und auf der elektronischen Plattform der Swiss Fund Data ( veröffentlicht. Anleger, welche gegen die vorgesehenen Änderungen des Fondsvertrags Einwendung erheben wollen, müssen dies innert 30 Tagen seit der letzten Publikation gegenüber der Aufsichtsbehörde (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern) geltend machen (Art. 27 Abs. 3 KAG). Die Vertragsänderungen im Wortlaut können bei der Fondsleitung und der Depotbank kostenlos bezogen werden. Den bestehenden Anlegern steht zudem das Recht zu, innert 30 Tagen seit der letzten Publik ation die Auszahlung ihrer Anteile zu verlangen. Zürich, 2. Dezember 2014 Die Fondsleitung Swiss Life Funds AG, Via G. Bagutti 5, 6901 Lugano Die Depotbank UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel / Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich 14

15 Kurzbericht der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft zur Jahresrechnung des Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds An den Verwaltungsrat der Fondsleitung Swiss Life Funds AG Lugano Als kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft haben wir die beiliegende Jahresrechnung des Anlagefonds Swiss Life Funds (CH) Real Estate Switzerland Fund of Funds, bestehend aus der Vermögensrechnung und der Erfolgsrechnung, den Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Offenlegung der Kosten sowie den weiteren Angaben gemäss Art. 89 Abs. 1 lit. b h des schweizerischen Kollektivanlagengesetzes (KAG) (Seiten 1 bis 4 und 6 bis 14 des Jahresberichts) für das am 31. März 2015 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Verantwortung des Verwaltungsrats der Fondsleitung Der Verwaltungsrat der Fondsleitung ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörenden Verordnungen sowie dem Fondsvertrag und dem Prospekt verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, mit Bezug auf die Aufstellung der Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern sind. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat der Fondsleitung für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich. Verantwortung der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die i n der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Existenz und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 31. März 2015 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Fondsvertrag und dem Prospekt. Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und die Unabhängigkeit (Art. 11 RAG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbaren Sachverhalte vorliegen. PricewaterhouseCoopers AG Daniel Pajer Revisionsexperte Simon Bandi Revisionsexperte Leitender Prüfer Zürich, 28. Juli

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