ZKB Palladium ETF. Geprüfter Jahresbericht per 30. September 2014

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1 ZKB Palladium ETF Geprüfter Jahresbericht per 30. September 2014

2 Inhalt 6 ZKB Palladium ETF 18 Verwaltung und Organe Anhang 23 Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung der Nettoinventar werte 26 Andere gesetzliche Publikationen 36 Kurzbericht der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft zur Jahresrechnung Die in diesem Bericht enthaltenen Zahlen und Angaben sind vergangenheitsbezogen und dürfen nicht als Garantie für die zukünftige Entwicklung verstanden werden. 2 3

3 Der Bericht ist wie folgt aufgegliedert: Anlagefonds Teilvermögen Anteilsklasse ISIN Lancierungsdatum ZKB Palladium ETF CH

4 ZKB Palladium ETF 30. September

5 Vermögensrechnung CHF CHF CHF CHF CHF Bankguthaben auf Sicht Andere Anlagen Edelmetalle Gesamtfondsvermögen Aufgenommene Kredite Andere Verbindlichkeiten ( ) ( ) Nettofondsvermögen Veränderung des Nettofondsvermögens Nettofondsvermögen zu Beginn der Berichtsperiode Ausbezahlte Ausschüttung Saldo aus dem Anteilverkehr ( ) ( ) Gesamterfolg Nettofondsvermögen am Ende der Berichtsperiode Anzahl Anteile im Umlauf Stand zu Beginn der Berichtsperiode Ausgegebene Anteile Ausgegebene Anteile (Sacheinlage) 0 0 Zurückgenommene Anteile ( ) ( ) Zurückgenommene Anteile (Sachauslage) 0 0 Stand am Ende der Berichtsperiode Inventarwert eines Anteils in CHF ZKB Palladium ETF 9

6 Erfolgsrechnung CHF CHF CHF CHF Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen ( ) ( ) Total Erträge ( ) ( ) Passivzinsen Prüfaufwand Reglementarische Vergütungen an die Fondsleitung Sonstige Aufwendungen Ausrichtung laufender Nettoerträge bei der Rücknahme von Anteilen ( ) ( ) Total Aufwendungen Verwendung des Erfolges Nettoertrag des Rechnungsjahres ( ) ( ) Vortrag des Vorjahres Übertrag zu Lasten der Kapitalgewinne zur Verlustausbuchung zur Verteilung verfügbarer Erfolg zur Ausschüttung an die Anlegerinnen und Anleger vorgesehener Erfolg Vortrag auf neue Rechnung Nettoertrag ( ) ( ) Realisierte Kapitalgewinne/-verluste Realisierter Erfolg Nicht realisierte Kapitalgewinne/-verluste Gesamterfolg Jahresausschüttung 2013/2014 Für die Berichtsperiode 2013/2014 erfolgt keine Ausschüttung. 10 ZKB Palladium ETF 11

7 Zusätzliche Informationen und Ausserbilanzgeschäfte CHF CHF Total aufgenommene Kredite: Total der ausgeliehenen Effekten am Bilanzstichtag: Am Bilanzstichtag in Pension gegebene Effekten: Höhe des Kontos der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge: Hinweis auf Soft Commission Agreements: Es bestehen keine Soft Commission Agreements, resp. es werden keine Soft Commissions entgegengenommen. Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung der Nettoinventarwerte Angaben zu den jeweiligen Bewertungstagen, zur Ermittlung der Bewertungskurse sowie der Bewertungsmethode für verschiedene Instrumente und zur Bestimmung des Nettoinventarwertes finden sich im Anhang. 12 ZKB Palladium ETF 13

8 Inventar des Fondsvermögens per Whrg Bezeichnung %* Bestand Käufe** Verkäufe** Bestand Verkehrswert Verkehrswert in CHF in %*** Andere Anlagen Edelmetalle CHF Palladiumbarren in Gramm ,96 Total CHF ,96 Total Edelmetalle ,96 Gesamttotal Andere Anlagen ,96 Bankguthaben auf Sicht ,04 Gesamtfondsvermögen ,00 Aufgenommene Kredite 0.00 Andere Verbindlichkeiten Nettofondsvermögen * Nur bei verzinslichen Anlagen relevant ** Käufe und Verkäufe umfassen die Transaktionen: Sacheinlagen/Sachauslagen (sofern gemäss Fondsvertrag zulässig) Ausübung von Bezugs-/Optionsrechten/Konversionen/Namensänderungen/Titelaufteilungen/Gleichstellungen/Überträge/ Umtausch zwischen Gesellschaften/Gratistitel/Käufe/«Splits»/Stock-/Wahldividenden/ Ausgang infolge Verfall/Auslosungen/«Reversesplits»/Rückzahlungen/Verkäufe *** Verkehrswert in % des Gesamtfondsvermögens, allfällige Abweichungen in der Totalisierung sind auf Rundungsdifferenzen zurückzuführen 14 ZKB Palladium ETF 15

9 Übersicht der Kennzahlen Performanceübersicht Kennzahl Zeitperiode Portfolio Turnover Rate (PTR)*** Total Expense Ratio (TER)* 0,51 % 0,53 % 0,51 % Management Fee** 0,50 % 0,52 % 0,50 % Performance in CHF ZKB Palladium ETF netto 23,77% 1,70% 4,70% 18,43% Der Ausweis der Kennzahlen erfolgt über das Kalenderjahr oder seit Lancierung. * Betriebsaufwand im Verhältnis zum durchschnittlichen Fondsvermögen. ** Aus der Management Fee werden Vergütungen für den Vertrieb des Anlagefonds (Bestandespflegekommission) an den Vertriebsträger ausgerichtet. Die historische Performance stellt keinen Indikator für die laufende oder zukünftige Performance dar. Die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen Kommissionen und Kosten sind in den Performancedaten unberücksichtigt. Der Ausweis der Kennzahlen erfolgt annualisiert über die Berichtsperiode oder seit Lancierung. Die TER wurde gemäss «Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER und PTR von kollektiven Kapitalanlagen», die von der Swiss Funds & Asset Management Association SFAMA am 16. Mai 2008 herausgegeben wurden, ermittelt. *** ETF's werden nicht aktiv betrieben, daher wird auf eine Berechnung der PTR verzichtet, siehe Fondsvertrag. Aus der pauschalen Verwaltungskommission werden Vergütungen für den Vertrieb des Anlagefonds ausgerichtet. Die Fondsleitung kann zudem aus der pauschalen Verwaltungskommission Rückvergütungen an institutionelle Anleger, welche die Fondsanteile wirtschaftlich für Dritte halten, gewähren. 16 ZKB Palladium ETF 17

10 Verwaltung und Organe Fondsleitung Balfidor Fondsleitung AG Peter Merian-Strasse 47, 4002 Basel Verwaltungsrat Präsident Markus Bachofen Rösner, Mitglied der Generaldirektion, Mandate, Zürcher Kantonalbank Vizepräsidentin (ab ) Regina Kleeb, Mitglied der Direktion, Leiterin Produktmanagement Anlagen- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank Prof. Dr. Peter Meier, Leiter Zentrum Alternative Investitionen & Risk Management, Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften Christoph Ritschard, Mitglied der Direktion (bis ), Leiter Business Development, Zürcher Kantonalbank Geschäftsleitung Bruno Schranz, CEO Christoph Ritschard, CFO, Stv. CEO Alain Nobile, Leiter Business Development & Investment Services Renée Schuler, Leiterin Legal, Compliance & Investment Risk Control Marcel Stieger, Leiter Real Estate Funds André Wirz, Leiter Fund Operations Depotbank Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich Vermögensverwalter Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9, 8001 Zürich Fondsbuchhaltung Prüfgesellschaft Balfidor Fondsleitung AG Peter Merian-Strasse 47, 4002 Basel Ernst & Young AG Maagplatz 1, 8005 Zürich 18 19

11 Kommissionen zu Gunsten Fondsleitung oder Bank / Vertrieb per Vertraglicher Anlagefonds Anteilsklasse Rechnungseinheit Ausgabekommission in % des Nettoinventarwertes Rücknahmekommission in % des Nettoinventarwertes zu Gunsten zu Gunsten zu Gunsten zu Gunsten Fondsleitung Bank / Vertrieb Fondsleitung Bank / Vertrieb ZKB Palladium ETF CHF 0,00 3,00 1,00 0,00 Obige Kommissionssätze betreffen den Anteilsverkehr für den Anleger im Primärmarkt. Dem Anleger stehen jedoch der Erwerb und die Veräusserung über die Börse offen. Auf diesem Sekundärmarkt finden keine Ausgabe- oder Rücknahmekommissionen Anwendung, wir verweisen jedoch auf die im Prospekt beschriebenen anderen Kosten

12 Anhang Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung der Nettoinventarwerte 16 Berechnung der Nettoinventarwerte ZKB Palladium ETF Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit der neuen Marktrendite angepasst. 30. September Der Nettoinventarwert des Anlagefonds und der Anteil der einzelnen Klassen (Quoten) wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des Anlagefonds berechnet. Für Tage, an welchen der Palladiumhandel in New York geschlossen ist (z.b. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Berechnung des Fondsvermögens statt. 4. Der Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Fondsvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Anlagefonds, die der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der sich im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird auf 1/100 der Rechnungseinheit gerundet. 2. Der Wert des Palladiums wird aufgrund der Schlusskurse des Palladiumhandels in New York berechnet. Der Prospekt enthält Angaben zur massgeblichen Kursquelle. 3. Die als Bankguthaben gehaltenen flüssigen Mittel werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen 5. Die Quoten am Verkehrswert des Nettofondsvermögens (Fondsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Fonds für jede Anteilsklasse zufliessen

13 den Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: (a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; (b) auf den Stichtag von Ausschüttungen, sofern (i) solche Ausschüttungen nur auf einzelnen Anteilsklassen (Ausschüttungsklassen) anfallen oder sofern (ii) die Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen oder sofern (iii) auf den Ausschüttungen der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten der Ausschüttung unterschiedliche Kommissions- oder Kostenbelastungen anfallen; (d) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettofondsvermögen, getätigt wurden. (c) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; 24 25

14 Andere gesetzliche Publikationen gungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.» Rechte und Pflichten als Depotbank befasst sind. Für Handlungen ihrer Beauftragten haftet die Fondsleitung wie für eigenes Handeln.» EINMALIGE VERÖFFENTLICHUNG Andere Mitteilungen Mitteilung an die Anlegerinnen und Anleger des nachstehend genannten Anlagefonds ZKB PALLADIUM ETF Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Die Balfidor Fondsleitung AG, Basel, als Fondsleitung mit Zustimmung der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank beabsichtigt, vorbehältlich der Genehmigung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA den Fondsvertrag des Anlagefonds zu ändern. Es sollen die folgenden Änderungen des Fondsvertrags vorgenommen werden: 1. Anpassung an die revidierten Bestimmungen des KAG und der KKV Die folgenden Änderungen werden zur Anpassung an die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) vorgenommen: 1.1 Vermögensverwalter In Übereinstimmung mit Art. 35a Abs. 1 lit. a KKV wird der Vermögensverwalter neu in 1 Ziff. 4 des Fondsvertrags aufgeführt. Materiell erfolgt keine Änderung der Vermögensverwalter. 1.2 Fondsleitung In 3 Ziff. 2 des Fondsvertrags erfolgt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG der folgende ergänzende Hinweis: «Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädi- In 3 Ziff. 3 des Fondsvertrags werden in Übereinstimmung mit Art. 31 Abs. 3 und 4 KAG neu die folgenden Absätze eingefügt: «Die Anlageentscheide dürfen nur an Vermögensverwalter delegiert werden, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. Verlangt das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden, so darf die Fondsleitung die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegieren, wenn eine solche Vereinbarung zwischen der FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Die Fondsleitung ist namentlich berechtigt, die Vermögensverwaltung an die Depotbank zu delegieren, sofern diese Tätigkeit bei der Depotbank durch Mitarbeiter in Organisationseinheiten ausgeführt wird, die nicht mit der Wahrnehmung der 1.3 Depotbank In 4 Ziff. 2 des Fondsvertrags erfolgt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 1 lit. c KAG der folgende ergänzende Hinweis: «Sie legen sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offen; über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen informieren sie die Anleger vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich.» Zur Anpassung an die geänderten Bestimmungen von Art. 73 Abs. 2 und 2bis KAG und Art. 104 und 105a KKV werden die Bestimmungen über die Depotbank in 4 Ziff. 3 bis 6 des Fondsvertrags wie folgt geändert: 3. Die Depotbank ist für die Kontound Depotführung des Anlagefonds verantwortlich, kann aber nicht selbständig über dessen Vermögen verfügen

15 4. Die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Anlagefonds beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Sie benachrichtigt die Fondsleitung, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und fordert von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert, sofern dies möglich ist. 5. Die Depotbank führt die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Anlagefonds voneinander unterscheiden kann. Die Depotbank prüft bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung und führt darüber Aufzeichnungen. 6. Die Depotbank kann Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland mit der Aufbewahrung des Fondsvermögens beauftragen, soweit dies im Interesse einer sachgerechten Verwahrung liegt. Sie prüft und überwacht, ob der von ihr beauftragte Dritt- oder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Die Depotbank haftet für den durch den Beauftragten verursachten Schaden, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Drittund Sammelverwahrer verbundenen Risiken. Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts. Die Anleger sind im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren.» 1.4 Auskunftsrecht der Anleger 5 Ziff. 4 des Fondsvertrags betreffend das Auskunftsrecht wird an Art. 84 Abs. 2 KAG angepasst und lautet neu wie folgt: «Die Anleger erhalten bei der Fondsleitung jederzeit Auskunft über die Grundlagen für die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil. Machen die Anleger ein Interesse an näheren Angaben über einzelne Geschäfte der Fondsleitung wie die Ausübung von Mitgliedschafts- und Gläubigerrechten, über das Riskmanagement oder über Sachauslagen geltend, so erteilt ihnen die Fondsleitung auch darüber jederzeit Auskunft. Die Anleger können beim Gericht am Sitz der Fondsleitung verlangen, dass die Prüfgesellschaft oder eine andere sachverständige Person den abklärungsbedürftigen Sachverhalt untersucht und ihnen darüber Bericht erstattet.» 1.5 Prüfung Gesetzeskonformität In 28 Ziff. 5 des Fondsvertrags wird in Übereinstimmung mit Art. 35a Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2bis KKV darauf hingewiesen, dass die FINMA bei der Genehmigung des Fondsvertrags jeweils lediglich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 lit. a bis g KKV prüft und deren Gesetzeskonformität feststellt. 2. Anteile und Anteilsklassen 6 Ziff. 4 des Fondsvertrags lautet neu: «Es besteht zurzeit eine Anteilsklasse, deren allfällige Erträge ausgeschüttet werden (Ausschüttungsklasse) und die dem gesamten Anlegerpublikum offen steht. AA CHF Klasse: Sie lautet auf die Referenzwährung Schweizer Franken (CHF), die gleichzeitig die Rechnungseinheit des Anlagefonds ist. Die Anlagen in Palladium, die keine Nennwährung aufweisen, und allfällige Guthaben und Forderungen, die nicht auf Schweizer Franken lauten, werden nicht währungsbesichert.» 5 Ziff. 1 des Fondsvertrags lautet neu: «Der Kreis der Anleger ist nicht beschränkt.» 28 29

16 5 Ziff. 7 des Fondsvertrags lautet neu: «Die Anleger sind verpflichtet, der Fondsleitung, der Depotbank und ihren Beauftragten gegenüber auf Verlangen nachzuweisen, dass sie die gesetzlichen oder fondsvertraglichen Voraussetzungen für die Beteiligung am Anlagefonds erfüllen bzw. nach wie vor erfüllen. Überdies sind sie verpflichtet, die Fondsleitung, die Depotbank und deren Beauftragte umgehend zu informieren, sobald sie diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen.» 3. Vergütungen und Nebenkosten zu Lasten des Fondsvermögens 19 Ziff. 1 des Fondsvertrags wurde umformuliert und lautet neu wie folgt: «Für die Leitung, das Asset Management sowie den Vertrieb des Anlagefonds und alle Aufgaben der Depotbank wie die Aufbewahrung des Fondsvermögens, die Besorgung des Zahlungsverkehrs des Anlagefonds und der sonstigen in 4 aufgeführten Aufgaben der Depotbank stellt die Fondsleitung bei allen Anteilsklassen zu Lasten des Anlagefonds eine Verwaltungskommission von jährlich maximal 0.6% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds in Rechnung (Verwaltungskommission). Die Verwaltungskommission wird täglich berechnet und monatlich an die Fondsleitung überwiesen. Der effektiv angewandte Satz der Verwaltungskommission ist jeweils aus dem Jahres- und Halbjahresbericht ersichtlich.» Gemäss der Änderung in 19 Ziff. 2 des Fondsvertrags haben Fondsleitung und Depotbank neu Anspruch auf Ersatz der folgenden Auslagen, die ihnen in Ausübung des Fondsvertrags entstanden sind: «a) Abgaben der Aufsichtsbehörde für die Gründung, Änderung, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds; b) Jahresgebühr der Aufsichtsbehörde; c) Honorare der Prüfgesellschaft für die jährliche Prüfung sowie für Bescheinigungen im Rahmen der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigungen des Anlagefonds; d) Honorare für Rechts- und Steuerberater im Zusammenhang mit der Gründung, Änderungen, Auflösung oder Vereinigung des Anlagefonds sowie der allgemeinen Wahrnehmung der Interessen des Anlagefonds und seiner Anleger; e) Kosten für die Publikation des Nettoinventarwertes des Anlagefonds sowie sämtliche Kosten für Mitteilungen an die Anleger einschliesslich der Übersetzungskosten, welche nicht einem Fehlverhalten der Fondsleitung zuzuschreiben sind; f) Kosten für den Druck juristischer Dokumente sowie Jahres- und Halbjahresberichte des Anlagefonds; g) alle Kosten, die durch die Ergreifung ausserordentlicher Schritte zur Wahrung der Anlegerinteressen durch die Fondsleitung, den Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen oder die Depotbank verursacht werden.» Die Nebenkosten gemäss 17 Ziff. 2 und 19 Ziff. 3 des Fondsvertrags umfassen namentlich marktübliche Courtagen, Kommissionen, Steuern und Abgaben. 19 Ziff. 4 des Fondsvertrags lautet neu wie folgt: «Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Vertriebskommissionen (in der SFAMA-Transparenzrichtlinie vom 22. Mai 2014 als Retrozessionen bezeichnet) zur Deckung der Vertriebsund Vermittlungstätigkeit des Fonds bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Vertriebskommissionen bezahlt werden. Die Fondsleitung und deren Beauftragte können Rabatte zwecks Reduktion der dem Fonds belasteten Gebühr oder Kosten direkt an die Anleger bezahlen. Im Prospekt legt die Fondsleitung offen, ob und unter welchen Voraussetzungen Rabatte gewährt werden.» 4. Verwendung des Erfolges 22 des Fondsvertrags lautet neu wie folgt: «1. Der Nettoertrag des Anlagefonds bzw. der Anteilsklassen wird jährlich spätestens innerhalb von vier Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres in der Rechnungseinheit an die Anleger ausgeschüttet. 2. Die Fondsleitung kann zusätzlich Zwischenausschüttungen aus den Erträgen vornehmen. 3. Bis zu 30% des Nettoertrages des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Anlagefonds bzw. aller Anteilsklassen können auf neue Rechnung vorgetragen werden. In jedem Fall werden mindestens 70% des jährlichen Nettoertrags inklusive der vorgetragenen Erträge früherer Rechnungsjahre ausgeschüttet. Auf eine Ausschüttung kann verzichtet werden und der gesamte Nettoertrag kann auf neue Rechnung des Anlagefonds bzw. der entsprechenden Anteilsklasse vorgetragen werden, wenn der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rech

17 nungsjahren des Anlagefonds bzw. der Anteilsklasse weniger als 1% des Nettoinventarwertes des Anlagefonds bzw. der Anteilsklasse beträgt, und der Nettoertrag des laufenden Geschäftsjahres und die vorgetragenen Erträge aus früheren Rechnungsjahren des Anlagefonds bzw. der Anteilsklasse weniger als eine Einheit der Rechnungseinheit des Anlagefonds bzw. der Anteilsklasse pro Anteil beträgt. 4. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten können von der Fondsleitung ausgeschüttet oder zur Wiederanlage zurückbehalten werden.» 5. Änderung betreffend Publikationsorgan In Übereinstimmung mit Art. 39 Abs. 1 KKV werden Publikationen an die Anleger ( 24 Ziff. 2) künftig nur noch auf der elektronischen Plattform (bis anhin im Schweizerischen Handelsamtsblatt und auf erfolgen. In diesem Zusammenhang werden 6 Ziff. 2, 24, 26 Ziff. 4 und 27 des Fondsvertrags sowie der Prospekt entsprechend angepasst. 6. Vereinigung 25 Ziff. 2 des Fondsvertrags lautet neu: «Anlagefonds können nur vereinigt werden, sofern: a) die entsprechenden Fondsverträge dies vorsehen; b) sie von der gleichen Fondsleitung verwaltet werden; c) die entsprechenden Fondsverträge bezüglich folgender Bestimmungen grundsätzlich übereinstimmen: die Anlagepolitik, die Anlagetechniken, die Risikoverteilung sowie die mit der Anlage verbundenen Risiken die Verwendung des Nettoertrages und der Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten die Art, die Höhe und die Berechnung aller Vergütungen, die Ausgabe- und Rücknahmekommissionen sowie die Nebenkosten für den An- und Verkauf von Anlagen (Courtagen, Gebühren, Abgaben), die dem Fondsvermögen oder dem Anleger belastet werden dürfen die Rücknahmebedingungen die Laufzeit des Vertrages und die Voraussetzungen der Auflösung; d) am gleichen Tag die Vermögen der beteiligten Anlagefonds bewertet, das Umtauschverhältnis berechnet und die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten übernommen werden; e) weder den Anlagefonds noch den Anlegern daraus Kosten erwachsen. Vorbehalten bleiben die Gebühren der Aufsichtsbehörde.» Ausserdem wurden weitere formelle Änderungen und Aktualisierungen vorgenommen, welche die Interessen der Anleger nicht tangieren und daher nicht veröffentlicht werden. So wurden beispielsweise die Verweise auf den vereinfachten Prospekt durch Verweise auf die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger ersetzt und die Angaben zum ersten Rechnungsabschluss gelöscht. In Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1 und Abs. 2bis i.v.m. Art. 35a Abs. 1 KKV werden die Anleger darüber informiert, dass sich die Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA auf die Bestimmungen gemäss Art. 35a Abs. 1 lit. a bis g KKV beschränkt. Insbesondere die oben in Ziffer 3, 4, 5, und 6 aufgeführten Änderungen unterliegen nicht der Prüfung und Feststellung der Gesetzeskonformität durch die FINMA. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass sie innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung bei der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, gegen die beabsichtigten Änderungen der Fondsverträge Einwendungen erheben oder unter Beachtung der vertraglichen Frist die Auszahlung ihrer Anteile in bar verlangen können. Der Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger sowie die letzten Jahres- und Halbjahresberichte sowie eine Aufstellung der Änderungen im Wortlaut können kostenlos bei der Fondsleitung bezogen werden. Basel/Zürich, den 2. Oktober 2014 Die Fondsleitung: Balfidor Fondsleitung AG Peter Merian-Strasse Basel Die Depotbank: Zürcher Kantonalbank Bahnhofstrasse 9 Postfach 8010 Zürich 32 33

18 Andere gesetzliche Publikationen Handelsamtsblatt» sowie auf der elektronischen Plattform « als Publikationsorgane dieses Anlagefonds mitgeteilt. In Sachen Balfidor Fondsleitung AG, Basel, und Zürcher Kantonalbank, Zürich betreffend Genehmigung der Änderungen des Fondsvertrages beim «ZKB Palladium ETF», Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «Übrige Fonds für traditionelle Anlagen» hat die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA gestützt auf Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 56 FINMAG und in Anwendung von Art. 16 und 27 KAG sowie Art. 5 und 8 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008 verfügt: 1. Die von der Balfidor Fondsleitung AG, Basel, als Fondsleitung, mit Zustimmung der Zürcher Kantonalbank, Zürich, als Depotbank, beantragten Änderungen des Fondsvertrages beim «ZKB Palladium ETF», wie sie jeweils am 2. Oktober 2014 im «Schweizerischen Handelsamtsblatt» sowie auf der elektronischen Plattform « als Publikationsorgane dieses Anlagefonds publiziert wurden, werden genehmigt. 2. Bei der ausschliesslichen Prüfung der Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV stellt die FINMA gemäss Art. 41 Abs. 2bis KKV die Gesetzeskonformität der beantragten Änderungen der Bestimmungen fest. 3. Die genehmigten Fondsvertragsänderungen treten per 10. November 2014 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt dürfen Fondsleitung und Depotbank nur noch entsprechend angepasste Fondsdokumente verwenden. 4. Der vorliegende Entscheid ist für die Anleger endgültig und wird diesen durch einmalige Publikation des Dispositivs im «Schweizerischen 5. Die Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF und werden der Gesuchstellerin auferlegt. Sie werden mit separater Post in Rechnung gestellt und sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zu überweisen. Die Publikationskosten gemäss Ziff. 4 werden ebenfalls der Gesuchstellerin auferlegt. Bern, 6. November 2014 Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA Geschäftsbereich Asset Management Sandra Lathion Produkte und Vertrieb Sándor Libricz Produkte und Vertrieb 34 35

19 Kurzbericht der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft zur Jahresrechnung Als kollektivanlagengesetzliche Prüfgesellschaft haben wir die beiliegende Jahresrechnung des Anlagefonds ZKB Palladium ETF bestehend aus der Vermögensrechnung und der Erfolgsrechnung, den Angaben über die Verwendung des Erfolges und die Offenlegung der Kosten sowie den weiteren Angaben gemäss Art. 89 Abs. 1 Bst. b h des schweizerischen Kollektivanlagengesetzes (KAG) für das am 30. September 2014 abgeschlossene Geschäftsjahr geprüft. Verantwortung des Verwaltungsrates der Fondsleitung Der Verwaltungsrat der Fondsleitung ist für die Aufstellung der Jahresrechnung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörenden Verordnungen sowie dem Fondsvertrag und dem Prospekt verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet die Ausgestaltung, Implementierung und Aufrechterhaltung eines internen Kontrollsystems, mit Bezug auf die Aufstellung der Jahresrechnung, die frei von wesentlichen falschen Angaben als Folge von Verstössen oder Irrtümern ist. Darüber hinaus ist der Verwaltungsrat der Fondsleitung für die Auswahl und die Anwendung sachgemässer Rechnungslegungsmethoden sowie die Vornahme angemessener Schätzungen verantwortlich. Verantwortung der kollektivanlagengesetzlichen Prüfgesellschaft Unsere Verantwortung ist es, aufgrund unserer Prüfung ein Prüfungsurteil über die Jahresrechnung abzugeben. Wir haben unsere Prüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Schweizer Prüfungsstandards vorgenommen. Nach diesen Standards haben wir die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass wir hinreichende Sicherheit gewinnen, ob die Jahresrechnung frei von wesentlichen falschen Angaben ist. Eine Prüfung beinhaltet die Durchführung von Prüfungshandlungen zur Erlangung von Prüfungsnachweisen für die in der Jahresrechnung enthaltenen Wertansätze und sonstigen Angaben. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemässen Ermessen des Prüfers. Dies schliesst eine Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Angaben in der Jahresrechnung als Folge von Verstössen oder Irrtümern ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Prüfer das interne Kontrollsystem, soweit es für die Aufstellung der Jahresrechnung von Bedeutung ist, um die den Umständen entsprechenden Prüfungshandlungen festzulegen, nicht aber um ein Prüfungsurteil über die Existenz und Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben. Die Prüfung umfasst zudem die Beurteilung der Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Plausibilität der vorgenommenen Schätzungen sowie eine Würdigung der Gesamtdarstellung der Jahresrechnung. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise eine ausreichende und angemessene Grundlage für unser Prüfungsurteil bilden. Prüfungsurteil Nach unserer Beurteilung entspricht die Jahresrechnung für das am 30. September 2014 abgeschlossene Geschäftsjahr dem schweizerischen Kollektivanlagengesetz, den dazugehörigen Verordnungen sowie dem Fondsvertrag und dem Prospekt. Berichterstattung aufgrund weiterer gesetzlicher Vorschriften Wir bestätigen, dass wir die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassung gemäss Revisionsaufsichtsgesetz (RAG) und Art. 127 KAG sowie an die Unabhängigkeit (Art. 11 RAG) erfüllen und keine mit unserer Unabhängigkeit nicht vereinbare Sachverhalte vorliegen. Zürich, 23. Januar 2015 Ernst & Young AG Daniel Stalder Zugelassener Revisionsexperte (Leitender Prüfer) Sandor Frei Zugelassener Revisionsexperte 36 37

20 Dieses Dokument und die darin enthaltenen Informationen dürfen nicht an Personen, die möglicherweise US-Personen nach der Definition der Regulation S des US Securities Act von 1933 sind, verteilt und/oder weiterverteilt werden. Definitionsgemäss umfasst «US Person» jede natürliche US-Person oder juristische Person, jedes Unternehmen, jede Firma, Kollektivgesellschaft oder sonstige Gesellschaft, die nach amerikanischem Recht gegründet wurde. Im Weiteren gelten die Kategorien der Regulation S. This publication and the information contained in it must not be distributed and/or redistributed to, used or relied upon by, any person (whether individual or entity) who may be a US person under Regulation S under the US Securities Act of US persons include any US resident; any corporation, company, partnership or other entity organized under any law of the United States; and other categories set out in Regulation S

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