Swisscanto (CH) Real Estate Fund Switzerland indirect (II)

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1 Teilvermögen des Swisscanto (CH) Investment Fund III Vertraglicher Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art «übrige Fonds für traditionelle Anlagen» Jahresbericht per 30. September 2015 Inhaltsverzeichnis Seite Organisation und Verwaltung... 2 Vertriebsorganisation... 3 Abschlusszahlen... 4 Zusätzliche Informationen und Ausserbilanzgeschäfte Pauschale Verwaltungskommission Thesaurierung des Nettoertrags 2014 / TER Erklärung der Fussnoten Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung der Nettoinventarwerte Pflichtpublikationen Bericht der Prüfgesellschaft Weitere Informationen stehen im Internet unter zur Verfügung. Swisscanto Fondsleitung AG Zürich,

2 Organisation und Verwaltung Fondsleitung Firma: Swisscanto Fondsleitung AG (seit ) Swisscanto Asset Management AG (bis ) Sitz: Europaallee 39, 8004 Zürich (seit ) Nordring 4, 3000 Bern 25 (bis ) Verwaltungsrat Daniel Previdoli, Präsident (seit ) Mitglied der Generaldirektion und Leiter Products, Services & Direct Banking, Zürcher Kantonalbank Regina Kleeb, Mitglied (seit ) Mitglied der Direktion und Leiterin Produktmanagement Anlage- & Vorsorgegeschäft, Zürcher Kantonalbank Christoph Schenk, Mitglied (seit ) Mitglied der Direktion und Leiter Investment Solutions, Zürcher Kantonalbank Dr. G. Fischer, Präsident (bis ) CEO Swisscanto Holding AG, Bern H. Frey, Mitglied (bis ) Vorsitzender der Geschäftsleitung der Swisscanto Asset Management AG, Bern O. Simeon, Mitglied (bis ) Geschäftsführer der Swisscanto Vorsorge AG, Zürich Geschäftsführung Hans Frey Geschäftsführer (seit ) Vorsitzender Leiter des Bereiches «Corporate Services» (bis ) Bruno Schranz (seit ) stellvertretender Geschäftsführer und Leiter Business Development André Wirz (seit ) Leiter Administration & Operations Markus Erb (seit ) Leiter Legal & Compliance Andreas Hogg (seit ) Leiter Risk, Finance & Services P. Bänziger (bis ) Leiter des Bereiches «Asset Management» T. Breitenmoser (bis ) Leiter des Bereiches «Vertrieb Institutionelle» C. Racine (bis ) Leiter des Bereiches «Vertrieb Kantonalbanken» Beratender Anlageausschuss Dr. T. Stucki, Vorsitzender Mitglied der Direktion, St. Galler Kantonalbank, St. Gallen R. Armbruster Mitglied der Direktion, Basler Kantonalbank, Basel M. Baumgartner Mitglied der Direktion, Schaffhauser Kantonalbank, Schaffhausen O. Maillard Mitglied der Direktion, Banque Cantonale de Fribourg, Fribourg R. Kleeb (seit ) Mitglied der Direktion, Zürcher Kantonalbank, Zürich C. Schenk (bis ) Mitglied der Direktion, Zürcher Kantonalbank, Zürich R. Schneider 2

3 Mitglied der Direktion, Berner Kantonalbank, Bern Zentrale Auftragssammelstelle Swisscanto Funds Centre Ltd., London Delegation der Anlageentscheide Zürcher Kantonalbank, Zürich (seit ) Fondsadministration Firma: Swisscanto Fondsleitung AG (seit ) Swisscanto Asset Management AG (bis ) Sitz: Europaallee 39, 8004 Zürich (seit ) Nordring 4, 3000 Bern 25 (bis ) Depotbank Prüfgesellschaft Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne KPMG AG, Zürich Vertriebsorganisation Vertrieb Schweiz Zahl- und Vertriebsstellen alle Kantonalbanken und die Bank Coop AG, Basel Vertrieb Ausland Liechtenstein Zahl- und Vertriebsstelle Valartis Bank (Liechtenstein) AG Schaaner Strasse 27 FL-9487 Gamprin-Bendern 3

4 SWISSCANTO (CH) REAL ESTATE FUND SWITZERLAND INDIRECT (II) Abschlusszahlen Übersicht Rechnungsperiode Konsolidiert bis CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 50'603' '785' '345' '164' Klasse B CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 3'812' '898' '906' '463' Anzahl Anteile am Ende der Rechnungsperiode 35'001 38'019 20'011 24'758 Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode 1) Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode nach SSP Thesaurierung je Anteil Total Expense Ratio (TER) 1.48 % 1.24 % 1.23 % 1.30 % Klasse J CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 8'758' '457' '176' '214' Anzahl Anteile am Ende der Rechnungsperiode 63'915 57'982 26'660 17'590 Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode 1) Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode nach SSP Thesaurierung je Anteil Total Expense Ratio (TER) 1.19 % 0.97 % 0.95 % 1.28 % Klasse N CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode '839' Anzahl Anteile am Ende der Rechnungsperiode '000 Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode 1) Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode nach SSP Thesaurierung je Anteil Total Expense Ratio (TER) % 0.55 % Klasse P CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 38'000' '429' '100' Anzahl Anteile am Ende der Rechnungsperiode 342' ' '629 Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode 1) Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode nach SSP Thesaurierung je Anteil Total Expense Ratio (TER) 1.10 % 0.86 % 0.90 % Klasse R CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 31' Anzahl Anteile am Ende der Rechnungsperiode 341 Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode 1) Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode nach SSP Thesaurierung je Anteil 1.38 Total Expense Ratio (TER) 1.19 % 4

5 Klasse Y CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode ' '632' Anzahl Anteile am Ende der Rechnungsperiode '137 Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode 1) Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode nach SSP Thesaurierung je Anteil Total Expense Ratio (TER) % 1.01 % Klasse Z CHF Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode - - 1'194' '854' Anzahl Anteile am Ende der Rechnungsperiode - - 9' ' Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode 1) Nettoinventarwert je Anteil am Ende der Rechnungsperiode nach SSP Thesaurierung je Anteil Total Expense Ratio (TER) % 0.97 % Die in diesem Bericht enthaltenen Zahlen und Angaben sind vergangenheitsbezogen. Diese dürfen nicht als Garantie für die zukünftige Entwicklung verstanden werden. Performance YTD / Klasse B 1.05 % % % 0.32 % Klasse J 0.95 % % % 7.63 % Klasse N (Lancierung ; Schliessung ) % % - Klasse P (Lancierung ) 1.02 % % % - Klasse R (Lancierung ) 0.65 % Klasse Y (Schliessung ) % 0.06 % Klasse Z (Schliessung ) % 7.84 % Die historische Performance stellt keinen Indikator für die laufende oder zukünftige Performance dar. Die Performancedaten lassen die bei der Ausgabe und Rücknahme der Anteile erhobenen Kosten und Kommissionen unberücksichtigt. Vermögensrechnung (Verkehrswerte) Bankguthaben auf Sicht 589' '555' Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 14'128' '132' Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 35'708' '023' Sonstige Vermögenswerte 193' ' Gesamtfondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 50'620' '812' Andere Verbindlichkeiten -16' ' Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 50'603' '785'

6 Entwicklung der Anzahl Anteile Klasse B Rechnungsperiode bis Bestand zu Beginn der Rechnungsperiode 38'019 20'011 Ausgegebene Anteile 8'395 21'296 Zurückgenommene Anteile -11'413-3'288 Bestand am Ende der Rechnungsperiode 35'001 38'019 Entwicklung der Anzahl Anteile Klasse J Rechnungsperiode bis Bestand zu Beginn der Rechnungsperiode 57'982 26'660 Ausgegebene Anteile 21'163 34'162 Zurückgenommene Anteile -15'230-2'840 Bestand am Ende der Rechnungsperiode 63'915 57'982 Entwicklung der Anzahl Anteile Klasse N Rechnungsperiode bis Bestand zu Beginn der Rechnungsperiode 1 30'000 Ausgegebene Anteile 0 1 Zurückgenommene Anteile -1-30'000 Bestand am Ende der Rechnungsperiode 0 1 Entwicklung der Anzahl Anteile Klasse P Rechnungsperiode bis Bestand zu Beginn der Rechnungsperiode 666' ' Ausgegebene Anteile 141' ' Zurückgenommene Anteile -465' ' Bestand am Ende der Rechnungsperiode 342' ' Entwicklung der Anzahl Anteile Klasse R Rechnungsperiode Lancierung bis Ausgegebene Anteile 345 Zurückgenommene Anteile -4 Bestand am Ende der Rechnungsperiode 341 Entwicklung der Anzahl Anteile Klasse Y Rechnungsperiode bis Bestand zu Beginn der Rechnungsperiode Zurückgenommene Anteile Bestand am Ende der Rechnungsperiode 0 0 6

7 Entwicklung der Anzahl Anteile Klasse Z Rechnungsperiode bis Bestand zu Beginn der Rechnungsperiode 0 9' Ausgegebene Anteile 0 2' Zurückgenommene Anteile 0-11' Bestand am Ende der Rechnungsperiode Veränderung des Nettofondsvermögens (konsolidiert) Rechnungsperiode bis Nettofondsvermögen zu Beginn der Rechnungsperiode 80'785' '345' Thesaurierung; 35% Schweizerische Verrechnungssteuer -323' Saldo aus dem Anteilverkehr -35'584' '544' Gesamterfolg aus Erfolgsrechnung 5'726' '895' Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 50'603' '785'

8 Erfolgsrechnung (konsolidiert) Rechnungsperiode Ertrag bis Erträge der Bankguthaben auf Sicht Negativzinsen aus Bankguthaben auf Sicht -6' Erträge der Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 1'302' '459' Retrozession auf Anlagefonds ' Steuerrechtliche Anpassung aufgrund von Erträgen aus Zielfonds 4) -88' ' Einkauf in laufende Nettoerträge bei der Ausgabe von Anteilen 204' ' Total Ertrag 1'412' '820' Aufwand Passivzinsen Pauschale Verwaltungskommission (gemäss separater Tabelle) -241' ' Ausrichtung laufender Nettoerträge bei der Rücknahme von Anteilen -422' ' Total Aufwand -663' ' Nettoertrag / Verlust 749' '123' Realisierte Kapitalgewinne und -verluste 4'111' ' Zahlungen aus Kapitaleinlageprinzip 627' '156' Einkünfte aus dem Swinging Single Pricing (SSP) 176' ' Übertrag von steuerrechtlichem Ausgleich aufgrund von Erträgen aus Zielfonds 4) 88' ' Realisierter Erfolg 5'753' '251' Nicht realisierte Kapitalgewinne und -verluste -27' '644' Gesamterfolg 5'726' '895'

9 Klasse B Verwendung des Erfolges Nettoertrag 56' ' Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 56' ' Thesaurierung: 35% Schweizerische Verrechnungssteuer 19' ' Thesaurierung: Nettobetrag zur Wiederanlage 36' ' Total 56' ' Klasse J Verwendung des Erfolges Nettoertrag 129' ' Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 129' ' Thesaurierung: 35% Schweizerische Verrechnungssteuer 45' ' Thesaurierung: Nettobetrag zur Wiederanlage 84' ' Total 129' ' Klasse N Verwendung des Erfolges Nettoertrag Zur Verteilung verfügbarer Erfolg Thesaurierung: 35% Schweizerische Verrechnungssteuer Thesaurierung: Nettobetrag zur Wiederanlage Total Klasse P Verwendung des Erfolges Nettoertrag 562' ' Zur Verteilung verfügbarer Erfolg 562' ' Thesaurierung: 35% Schweizerische Verrechnungssteuer 196' ' Thesaurierung: Nettobetrag zur Wiederanlage 365' ' Total 562' ' Klasse R Verwendung des Erfolges Nettoertrag Zur Verteilung verfügbarer Erfolg Thesaurierung: 35% Schweizerische Verrechnungssteuer Thesaurierung: Nettobetrag zur Wiederanlage Total

10 Inventar des Fondsvermögens am Ende der Rechnungsperiode und Bestandesveränderungen während der Periode ISIN Bezeichnung Anzahl / Käufe / Nominal in Zugänge Tsd. 2) Verkäufe / Abgänge 3) Anzahl / Nominal in Tsd Währung Kurs 8) Kurswert CHF in % Wertpapiere, die an einer Börse kotiert sind Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und -rechte 14'128' CH SWISS PRIME SITE-REG 131'530 18'500 71'175 78'855 CHF '614' CH ALLREAL HOLDING AG-REG 21'980 2'000 8'953 15'027 CHF '915' CH MOBIMO HOLDING AG-REG 14' '716 8'234 CHF '618' CH PSP SWISS PROPERTY AG-REG 82'421 14'000 41'205 55'216 CHF '422' CH HIAG IMMOBILIEN AG 9' '750 6'250 CHF ' Diverse 14'128' Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 35'708' CH CREDIT SUISSE REALESTATE FUND IN 13'900 2'130 8'030 8'000 CHF '636' CH IMMO HELVETIC 8' '089 3'766 CHF ' CH LA FONCIERE 1' CHF 1' ' CH SOLVALOR 61 5' '332 3'118 CHF ' CH SWISS RE IMMOPLUS 2' '390 1'235 CHF 1' '464' CH IMMOFONDS 5' '091 3'099 CHF '387' CH CREDIT SUISSE REAL ESTATE SIAT 23'500 3'174 11'408 15'266 CHF '839' CH UBS PROPERTY FUND SWISS RESIDEN 63'910 4'000 30'170 37'740 CHF '496' CH UBS PROPERTY FUND LEMAN RESIDEN 27'450 3'000 18'379 12'071 CHF ' CH UBS (CH) PROPERTY FUND - SWISS MI 123'194 10'500 60'450 73'244 CHF '551' CH UBS PROPERTY FUND SWISS COMMER 28'910 2'000 13'790 17'120 CHF '155' CH FONDS IMMOBILIER ROMAND 7' '925 3'725 CHF ' CH SWISSINVEST REAL ESTATE INVESTME 14' '696 8'024 CHF '291' CH UBS PROPERTY FUND DIRECT RESIDE 70'700 3'557 10'700 63'557 CHF '048' CH BONHOTE - IMMOBILIER 2' '055 CHF ' CH CS REAL ESTATE FUND LIVINGPLUS 36' '216 20'466 CHF '558' CH PROCIMMO SWISS COMMERCIAL 9' '547 7'400 CHF '080' CH PATRIMONIUM SWISS REAL ESTATE FU 5' '498 4'559 CHF ' CH SWC (CH) REAL ESTATE FUND IFCA 25' '455 14'592 CHF '748' CH REALSTONE SWISS PROPERTY 3'600 1'131 2'250 2'481 CHF ' CH CS REAL ESTATE FUND PROPERTY PL 18' '992 10'408 CHF '418' CH CS REAL ESTATE FD GREEN PROP 6'200 4'000 2'665 7'535 CHF ' CH CS REAL ESTATE FD HOSPITALITY 12' '340 7'260 CHF ' CH SF SUSTAINABLE PROPERTY FUND CHF CH ROTHSCHILD REAL ESTATE SICAV 8'370 4'000 4'420 7'950 CHF ' Diverse 35'708' Nicht kotierte Wertpapiere Bezugsrechte CH UBS PRPRTY FD SW COM SW-RTS 19'410 19'410 0 CHF CH UBS PRPRTY FD LEMAN RESD-RTS 12'301 12'301 0 CHF CH IMMO HELVETIC-RTS 4'841 4'841 0 CHF CH CREDIT SUISSE REAL EST-RTS 9'304 9'304 0 CHF CH SWISS PRIME SITE-RTS 74'005 74'005 0 CHF CH BONHOTE - IMMOBILIER-RTS 2'250 2'250 0 CHF CH REALSTONE SWISS PRO-RTS 3'600 3'600 0 CHF CH CREDIT SUISSE REAL EST-RTS 13'392 13'392 0 CHF Diverse Vermögensaufstellung Bankguthaben auf Sicht 589' Aktien und sonstige Beteiligungswertpapiere und rechte 14'128' Anteile anderer kollektiver Kapitalanlagen 35'708' Sonstige Vermögenswerte 193' Gesamtfondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode 50'620' Andere Verbindlichkeiten Nettofondsvermögen am Ende der Rechnungsperiode -16' '603'

11 Derivative Finanzinstrumente - Risiko gemäss Commitment I SW-SRES Total engagement-erhöhend 0.00 Total engagement-reduzierend 0.00 Geschäftsart FI (Indexfutures) FT (Zinsfutures) OI (Indexoptionen) OA (Aktienoptionen) DT (Devisentermingeschäfte) WA (Aktienwarrants) SW (Swaps) 11

12 Zusätzliche Informationen und Ausserbilanzgeschäfte Am Bilanzstichtag ausgeliehene Effekten: 0.00 Am Bilanzstichtag in Pension gegebene Effekten: 0.00 Höhe des Kontos der zur Wiederanlage zurückbehaltenen Erträge: 0.00 Hinweis auf Soft Commission Agreements: Die Fondsleitung hat keine Vereinbarungen bezüglich sogenannten «soft commissions» geschlossen. Pauschale Verwaltungskommission Die pauschale Verwaltungskommission wird verwendet für die Leitung, das Asset Management und den Vertrieb des Fonds wie auch für die Entschädigung der Depotbank für die von ihr erbrachten Dienstleistungen. Im Geschäftsjahr effektiv belastete Sätze: Fondsname Klasse PVK davon seit PMF PAF B 0.75% 0.60% 0.15% J 0.45% 0.36% 0.09% P 0.35% 0.28% 0.07% Fondsname Klasse PVK davon seit PMF PAF R 0.45% 0.30% 0.15% Gemäss Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung (Transparenzrichtlinie) vom 22. Mai 2014 (in Kraft 1. Juli 2014): Aus der pauschalen Verwaltungskommission können Gebühren bzw. Entschädigungen (inkl. Retrozessionen) zur Deckung der Vertriebstätigkeit des Fonds bezahlt werden. Als Vertriebstätigkeit gilt insbesondere jede Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Angebot, der Werbung und der Vermittlung des Fonds. Die Gesellschaft bzw. die Fondsleitung kann Anlegern aufgrund objektiver Kriterien Rabatte auf den dem Fonds belasteten Gebühren bzw. Kosten gewähren. 12

13 Thesaurierung des Nettoertrags 2014 / 2015 Ex Datum: Zahlbar: Thesaurierung für Anteilscheininhaber mit Domizil EU-Zinsbesteuerung 10) in der Schweiz im Ausland Klasse Affidavit Währung Brutto- Thesaurierung je Anteil Abzüglich 35% Eidg. Verrechnungssteuer Netto- Thesaurierung je Anteil Netto- Thesaurierung je Anteil Barauszahlung je Anteil TID-CH TID-EU Klasse B Nein CHF Klasse J Nein CHF Klasse P Nein CHF Klasse R Nein CHF TER Die TER wurde gemäss «Richtlinien zur Berechnung und Offenlegung der TER von kollektiven Kapitalanlagen», die von der SFAMA - Swiss Funds & Asset Management Association am 16. Mai 2008 herausgegeben wurden, ermittelt. Erklärung der Fussnoten (fehlende Fussnoten für diesen Bericht nicht relevant) 1) Der Bewertungs-Nettoinventarwert wird mathematisch auf 0.01 der Rechnungseinheit gerundet. 2) Käufe umfassen unter anderem die Transaktionen: Käufe / Gratistitel / Konversionen / Namensänderungen / Splits / Stock-/ Wahldividenden / Titelaufteilungen / Überträge / Umtausch zwischen Gesellschaften / Zuteilungen aus Bezugs-/Optionsrechten 3) Verkäufe umfassen unter anderem die Transaktionen: Verkäufe / Auslosungen / Ausbuchungen infolge Verfall / Ausübungen von Bezugs-/Optionsrechten / Konversionen / Reverse Splits / Rückzahlungen / Überträge / Umtausch zwischen Gesellschaften 4) Gemäss Kreisschreiben 25 vom der Eidgenössischen Steuerverwaltung 8) Kursangabe der britischen Titel in Pence 10) Der Prüfungsumfang der Prüfgesellschaft umfasst nicht die EU-Zinsbesteuerung 13

14 Grundsätze für die Bewertung sowie Berechnung der Nettoinventarwerte 1. Der Bewertungs-Nettoinventarwert des Teilvermögens und der Anteil der einzelnen Klassen wird zum Verkehrswert auf Ende des Rechnungsjahres sowie für jeden Tag, an dem Anteile ausgegeben oder zurückgenommen werden, in der Rechnungseinheit des Teilvermögens gemäss 21 Ziff. 1, berechnet. Für Tage, an welchen die Börsen bzw. Märkte der Hauptanlageländern des Teilvermögens geschlossen sind (z.b. Banken- und Börsenfeiertage), findet keine Bewertung des Vermögens des Teilvermögens statt. 2. An einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelte Anlagen sind mit den am Hauptmarkt bezahlten aktuellen Kursen zu bewerten. Andere Anlagen oder Anlagen, für die keine aktuellen Kurse verfügbar sind, sind mit dem Preis zu bewerten, der bei sorgfältigem Verkauf im Zeitpunkt der Schätzung wahrscheinlich erzielt würde. Die Fondsleitung wendet in diesem Fall zur Ermittlung des Verkehrswertes angemessene und in der Praxis anerkannte Bewertungsmodelle und -grundsätze an. 3. Offene kollektive Kapitalanlagen werden mit ihrem Rücknahmepreis bzw. Nettoinventarwert bewertet. Werden sie regelmässig an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt, so kann die Fondsleitung diese gemäss Ziff. 2 bewerten. 4. Der Wert von Geldmarktinstrumenten, welche nicht an einer Börse oder an einem anderen geregelten, dem Publikum offen stehenden Markt gehandelt werden, wird wie folgt bestimmt: Der Bewertungspreis solcher Anlagen wird, ausgehend vom Nettoerwerbspreis, unter Konstanthaltung der daraus berechneten Anlagerendite, sukzessiv dem Rückzahlungspreis angeglichen. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen wird die Bewertungsgrundlage der einzelnen Anlagen der neuen Marktrendite angepasst. Dabei wird bei fehlendem aktuellem Marktpreis in der Regel auf die Bewertung von Geldmarktinstrumenten mit gleichen Merkmalen (Qualität und Sitz des Emittenten, Ausgabewährung, Laufzeit) abgestellt. 5. Bankguthaben werden mit ihrem Forderungsbetrag plus aufgelaufene Zinsen bewertet. Bei wesentlichen Änderungen der Marktbedingungen oder der Bonität wird die Bewertungsgrundlage für Bankguthaben auf Zeit den neuen Verhältnissen angepasst. 6. Der Bewertungs-Nettoinventarwert eines Anteils einer Klasse des Teilvermögens ergibt sich aus der der betreffenden Anteilsklasse am Verkehrswert des Vermögens des Teilvermögens zukommenden Quote, vermindert um allfällige Verbindlichkeiten des Teilvermögens, welche der betreffenden Anteilsklasse zugeteilt sind, dividiert durch die Anzahl der im Umlauf befindlichen Anteile der entsprechenden Klasse. Er wird mathematisch auf die kleinste gängige Einheit der Währung des Teilvermögens gerundet, also auf 0.01 CHF gerundet. 7. Falls an einem Auftragstag die Summe der Zeichnungen und Rücknahmen in bar des Teilvermögens zu einem Nettovermögenszufluss bzw. -abfluss führt, wird der Bewertungs-Nettoinventarwert des Teilvermögens erhöht bzw. reduziert (Swinging Single Pricing). Die maximale Anpassung beläuft sich auf 1% des Bewertungs-Nettoinventarwertes. Berücksichtigt werden die Nebenkosten (Geld/Brief-Spannen, marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben usw.), die im Durchschnitt aus der Anlage des einbezahlten Betrages bzw. aus dem Verkauf eines dem gekündigten Anteil entsprechenden Teils der Anlagen erwachsen. Die Anpassung führt zu einer Erhöhung des Bewertungs-Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen zu einem Anstieg der Anzahl Anteile des Teilvermögens führen. Die Anpassung resultiert in einer Verminderung des Bewertungs- Nettoinventarwertes, wenn die Nettobewegungen einen Rückgang der Anzahl der Anteile bewirken. Der unter Anwendung des Swinging Single Pricing ermittelte Nettoinventarwert ist somit ein gemäss dem 1. Satz dieser Ziffer modifizierter Nettoinventarwert. 8. Der bei den Zeichnungen bzw. Rücknahmen in bar anfallende Zu- bzw. Abschlag zum Bewertungs-Nettoinventarwert bei den Transaktionskosten erfolgt jeweils pauschal bezogen auf einem Durchschnittswert aus einer im Prospekt (Ziff ) näher definierten Periode. 9. Die Quoten am Verkehrswert des Nettovermögens des Teilvermögens (Vermögen des Teilvermögens, abzüglich der Verbindlichkeiten), welche den jeweiligen Anteilsklassen zuzurechnen sind, werden erstmals bei der Erstausgabe mehrerer Anteilsklassen (wenn diese gleichzeitig erfolgt) oder der Erstausgabe einer weiteren Anteilsklasse auf der Basis der dem Teilvermögen für jede Anteilsklasse zufliessenden Betreffnisse bestimmt. Die Quote wird bei folgenden Ereignissen jeweils neu berechnet: a) bei der Ausgabe und Rücknahme von Anteilen; b) bei der Inventarwertberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Verbindlichkeiten (einschliesslich der fälligen oder aufgelaufenen Kosten und Kommissionen) an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Verbindlichkeiten der verschiedenen Anteilsklassen in Prozenten ihres jeweiligen Nettoinventarwertes unterschiedlich ausfallen, namentlich, wenn (i) für die verschiedenen Anteilsklassen unterschiedliche Kommissionssätze zur Anwendung gelangen oder wenn (ii) klassenspezifische Kostenbelastungen erfolgen; c) bei der Inventarberechnung, im Rahmen der Zuweisung von Erträgen oder Kapitalerträgen an die verschiedenen Anteilsklassen, sofern die Erträge oder Kapitalerträge aus Transaktionen anfallen, die nur im Interesse einer Anteilsklasse oder im Interesse mehrerer Anteilsklassen, nicht jedoch proportional zu deren Quote am Nettovermögen des Teilvermögens, getätigt wurden. 14

15 Pflichtpublikationen Mitteilung an die Anleger des SWISSCANTO (CH) SELECTION FUND vertraglicher Umbrella-Fonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" (nachfolgend der "Umbrella-Fonds") mit dem Teilvermögen SWISS REAL ESTATE SECURITIES (nachfolgend das "Teilvermögen") Swisscanto Asset Management AG, Bern, als Fondsleitung, und die Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, als Depotbank, beabsichtigen den Fondsvertrag des Umbrella-Fonds unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA zu ändern. Die geplanten Änderungen des Fondsvertrages haben insbesondere zum Ziel, die Änderungen des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG) und der Verordnung über die kollektiven Kapitalanlagen (KKV) umzusetzen (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 1 dieser Veröffentlichung). Des Weiteren erfolgen Anpassungen betreffend die Ausgabe von Anteilsbruchteilen (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 2 dieser Veröffentlichung), indirekte Anlagen in Edelmetalle und Waren (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 3 dieser Veröffentlichung), die Rundung der Ausgabe- und Rücknahmepreise (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 4 dieser Veröffentlichung), den Umtausch von Anteilen (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 5 dieser Veröffentlichung), die Angaben zur Verwaltungskommission von Zielfonds (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 6 dieser Veröffentlichung), die Aufteilung von Kosten, welche nicht einem einzelnen Teilvermögen zugeordnet werden können (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 7 dieser Veröffentlichung) sowie Anpassungen betreffend die Kapitel und Überschriften (siehe die Erläuterungen unter Ziff. 8 dieser Veröffentlichung). Neben den nachfolgend umschriebenen Änderungen des Fondsvertrages wurden einzelne Anpassungen des Fondsvertrages formeller Natur vorgenommen. 1. Anpassungen zur Umsetzung der Änderungen von KAG und KKV 1.1 Bestimmungen betreffend die Fondsleitung 3 Ziff. 2 des Fondsvertrages wird um einen Hinweis ergänzt, wonach die Fondsleitung und ihre Beauftragten sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offenlegen und die Anleger über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich informieren. In 3 Ziff. 3 des Fondsvertrages wird neu angefügt, dass die Anlageentscheide nur an Vermögensverwalter delegiert werden dürfen, die einer anerkannten Aufsicht unterstehen. In Bezug auf eine Delegation der Anlageentscheide an einen Vermögensverwalter im Ausland wird in 3 Ziff. 3 des Fondsvertrages neu weiter erwähnt, dass im Fall wo das ausländische Recht eine Vereinbarung über Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den ausländischen Aufsichtsbehörden verlangt, die Anlageentscheide nur an einen Vermögensverwalter im Ausland delegiert werden dürfen, sofern eine Vereinbarung zwischen der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA und den für die betreffenden Anlageentscheide relevanten ausländischen Aufsichtsbehörden besteht. Die bisher in den Ziff. 4 und 5 von 3 des Fondsvertrages enthaltenen Bestimmungen, welche sich ebenfalls auf die Delegation beziehen, bilden neu Teil von Ziff. 3 von 3 des angepassten Fondsvertrages. 1.2 Bestimmungen betreffend die Depotbank In 4 Ziff. 2 des Fondsvertrages wird neu zusätzlich statuiert, dass die Depotbank und ihre Beauftragten sämtliche den Anlegern direkt oder indirekt belasteten Gebühren und Kosten sowie deren Verwendung offenlegen und die Anleger über Entschädigungen für den Vertrieb kollektiver Kapitalanlagen in Form von Provisionen, Courtagen und anderen geldwerten Vorteilen vollständig, wahrheitsgetreu und verständlich informieren. In der neu hinzugefügten Ziff. 3 von 4 des angepassten Fondsvertrages wird neu erwähnt, dass die Depotbank für die Konto- und Depotführung des Umbrella-Fonds bzw. des Teilvermögens verantwortlich ist, aber nicht selbständig über deren Vermögen verfügen kann. Sodann wird in 4 des Fondsvertrages eine neue Ziff. 4 hinzugefügt, worin geregelt wird, dass die Depotbank gewährleistet, dass ihr bei Geschäften, die sich auf das Vermögen des Umbrella-Fonds bzw. des Teilvermögens beziehen, der Gegenwert innert der üblichen Fristen übertragen wird. Gemäss der neuen Ziff. 4 von 4 des angepassten Fondsvertrages hat die Depotbank sodann die Fondsleitung zu benachrichtigen, falls der Gegenwert nicht innert der üblichen Frist erstattet wird, und von der Gegenpartei Ersatz für den betroffenen Vermögenswert zu fordern, sofern dies möglich ist. Gemäss der neuen Ziff. 5 von 4 des angepassten Fondsvertrages hat die Depotbank die erforderlichen Aufzeichnungen und Konten so zu führen, dass sie jederzeit die verwahrten Vermögensgegenstände der einzelnen Teilvermögen voneinander unterscheiden kann. Auch hat die Depotbank gemäss der neuen Ziff. 5 von 4 des angepassten Fondsvertrages bei Vermögensgegenständen, die nicht in Verwahrung genommen werden können, das Eigentum der Fondsleitung zu prüfen und darüber Aufzeichnungen zu führen. Gemäss der neuen Ziff. 6 von 4 des angepassten Fondsvertrages kann die Depotbank Dritt- und Sammelverwahrer im In- oder Ausland nur noch insoweit mit der Aufbewahrung des Vermögens des Teilvermögens beauftragen, als dies im Interesse einer sachgerechten 15

16 Verwahrung liegt. Neu wird überdies statuiert, dass die Depotbank zu prüfen und zu überwachen hat, ob der von ihr beauftragte Drittoder Sammelverwahrer: a) über eine angemessene Betriebsorganisation, finanzielle Garantien und die fachlichen Qualifikationen verfügt, die für die Art und die Komplexität der Vermögensgegenstände, die ihm anvertraut wurden, erforderlich sind; b) einer regelmässigen externen Prüfung unterzogen und damit sichergestellt wird, dass sich die Finanzinstrumente in seinem Besitz befinden; c) die von der Depotbank erhaltenen Vermögensgegenstände so verwahrt, dass sie von der Depotbank durch regelmässige Bestandesabgleiche zu jeder Zeit eindeutig als zum Fondsvermögen gehörend identifiziert werden können; d) die für die Depotbank geltenden Vorschriften hinsichtlich der Wahrnehmung ihrer delegierten Aufgaben und der Vermeidung von Interessenkollisionen einhält. Weiter wird in der neuen Ziff. 6 von 4 des angepassten Fondsvertrages statuiert, dass die Depotbank für den durch den Beauftragten verursachten Schaden haftet, sofern sie nicht nachweisen kann, dass sie bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung die nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat. Der Prospekt enthält Ausführungen zu den mit der Übertragung der Aufbewahrung auf Dritt- und Sammelverwahrer verbundenen Risiken (vgl. Ziff. 3 des Prospektes). Für Finanzinstrumente darf die Übertragung im Sinne des vorstehenden Absatzes nur an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer erfolgen. Davon ausgenommen ist die zwingende Verwahrung an einem Ort, an dem die Übertragung an beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer nicht möglich ist, wie insbesondere aufgrund zwingender Rechtsvorschriften oder der Modalitäten des Anlageprodukts (vgl. 4 neue Ziff. 6 des angepassten Fondsvertrages). Gemäss der neuen Ziff. 6 von 4 des angepassten Fondsvertrages sind die Anleger neu im Prospekt über die Aufbewahrung durch nicht beaufsichtigte Dritt- oder Sammelverwahrer zu informieren. 1.3 Anlegerkreis und Anlegerrechte In Ziff. 1 von 5 des angepassten Fondsvertrages wird neu darauf hingewiesen, dass der Anlegerkreis des Teilvermögens nicht beschränkt ist, für einzelne Klassen jedoch Beschränkungen nach Massgabe von 6 Ziff. 4 des Fondsvertrages möglich sind. Der in der bisherigen Ziff. 1 von 5 des Fondsvertrages enthaltene Hinweis betreffend Personen, welche einen Bezug zu den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) aufweisen wurde gestrichen. Verkaufsrestriktionen in Zusammenhang mit den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sind neu nur noch in Prospekt aufgeführt (vgl. Ziff. 5.6 des Prospektes). In Ziff. 2 von 5 des Fondsvertrages wird zwecks Anpassung an den aktuellen Musterfondsvertrag für Effektenfonds der Swiss Funds und Asset Management Association SFAMA (nachfolgend der "SFAMA-Musterfondsvertrag"), welcher grundsätzlich auch für kollektive Kapitalanlagen der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" als Grundlage verwenden wird, neu bestimmt, dass die Anleger mit Vertragsschluss und der Einzahlung in bar eine Forderung gegen die Fondsleitung auf Beteiligung am Vermögen und Ertrag des Teilvermögens des Umbrella-Fonds erwerben. Die bisher in Ziff. 4 von 5 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung, wonach Anleger nur am Vermögen und Ertrag desjenigen Teilvermögens berechtigt sind, an dem sie beteiligt sind und für die auf das einzelne Teilvermögen entfallenden Verbindlichkeiten nur das Vermögen des betreffenden Teilvermögens haftet, bildet neu Ziff. 3 von 5 des angepassten Fondsvertrages und wurde geringfügig umformuliert. Die in Ziff. 6 von 5 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung, welche das Auskunftsrecht der Anleger betrifft, wurde zwecks Anpassung an den SFAMA-Musterfondsvertrag geringfügig umformuliert. 1.4 Physische Inhaberanteile In Zusammenhang mit den Anforderungen der US-amerikanischen Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), wonach die Eliminierung physischer Inhaberanteile eine Voraussetzung dafür ist, dass der Umbrella-Fonds bzw. das Teilvermögen den FATCA- Status der "Qualified Collective Investment Vehicles" erreichen kann, wurde nach Massgabe der KKV und des SFAMA- Musterfondsvertrages eine neue Ziff. 9 von 5 des angepassten Fondsvertrages eingefügt. Auf den Inhaber lautende und als Wertpapiere ausgestaltete Anteilscheine sind gemäss der neu eingefügten Ziff. 9 von 5 des angepassten Fondsvertrages bis zum 30. Juni 2016 der Fondsleitung oder deren Beauftragten zu präsentieren, um in buchmässige Anteile der gleichen Klasse umgetauscht zu werden. Soweit am 01. Juli 2016 noch physische Inhaberanteile bestehen, erfolgt eine zwangsweise Rücknahme gemäss 5 Ziff. 8 Bst. a des angepassten Fondsvertrages. Sollten solche Anteile nicht innerhalb dieser Zeit zurückgegeben worden sein, wird umgehend ein den Anteilscheinen entsprechender Betrag im Gegenwert in Schweizer Franken für die betreffenden Anleger hinterlegt. In 6 Ziff. 6 des Fondsvertrages wird sodann präzisiert, dass die Anleger weder berechtigt sind die Aushändigung eines auf den Namen noch eines auf den Inhaber lautenden Anteilsscheines zu verlangen. 1.5 Zwangskonversion bzw. Zwangsrücknahme Gemäss neuem SFAMA-Musterfondsvertrag besteht bei gegebenen Voraussetzungen neu nicht mehr nur ein Recht sondern eine Pflicht zur Zwangskonversion bzw. zur Zwangsrücknahme. Die bisherige "Kann-Vorschrift" in 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages wird daher in eine "Muss-Vorschrift" geändert. Des Weiteren wird die Bestimmung in 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages betreffend die Pflicht der Fondsleitung Anleger, welche die Voraussetzungen zum Halten einer Anteilsklasse nicht mehr erfüllen, aufzufordern die Anteile zurückzugeben, zu übertragen oder umzutauschen nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages insofern ergänzt, als diese Pflicht auch die Depotbank trifft. Der Verweis in 6 Ziff. 7 des Fondsvertrages auf die Bestimmung, in welcher die Voraussetzungen von Zwangsrücknahmen geregelt sind, ist neu auf die ganze in 5 Ziff. 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung ausgedehnt anstatt wie bisher nur auf Bst. b der betreffenden Bestimmung. 1.6 Anlagepolitik Der Ingress von Ziff. 2 von 8 des angepassten Fondsvertrages wurde an den SFAMA-Musterfondsvertrag angepasst und enthält neu den Hinweis, dass die mit den Anlagen verbundenen Risiken im Prospekt offen zu legen sind. 16

17 Zwecks Anpassung an den SFAMA-Musterfondsvertrag wird die bisher in Ziff. 3 von 8 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend die Anforderungen bei Anlagen in Effekten aus Neuemissionen in Ziff. 2 Bst. a von 8 des angepassten Fondsvertrages integriert und geringfügig umformuliert. Des Weiteren bildet, ebenfalls nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages, die bisher in Bst. f von 8 Ziff. 2 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend Derivate neu Bst. b von 8 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages und wird auch geringfügig umformuliert. Strukturierte Produkte sind bisher in Bst. e von 8 Ziff. 2 des Fondsvertrages und neu in Bst. c von 8 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages geregelt. Sodann wurde die Aufzählung der für strukturierte Produkte in Frage kommenden Basiswerte insofern ergänzt, als neu als Basiswerte unter anderem auch andere strukturierte Produkte und Kredite in Frage kommen. In Bezug auf Indizes als mögliche Basiswerte für strukturierte Produkte wird neu präzisiert, dass es sich dabei um "Finanzindizes" handelt. Die Einschränkung betreffend frei konvertierbare Währungen in Bezug auf Währungen, die als Basiswerte von strukturierten Produkten in Frage kommen, wird gestrichen und anstelle von "Commodities oder ähnliches" werden neu "Waren" als weitere mögliche Basiswerte von strukturierten Produkten in Bst. c von 8 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages erwähnt. Weiter wird neu präzisiert, dass als zu Grunde liegende Basiswerte nur Basiswerte in Frage kommen, die gemäss Fondsvertrag ebenfalls selbst als Anlagen zulässig sind. Sodann werden in 8 Ziff. 2 Bst. c des angepassten Fondsvertrages neu, analog der bestehenden Regelung bezüglich Derivate, auch Anforderungen betreffend die Handelbarkeit der strukturierten Produkte aufgeführt. Damit entspricht die neue Bst. c von 8 Ziff. 2 neu ebenfalls dem SFAMA-Musterfondsvertrag ergänzt um die bei "übrigen Fonds für traditionelle Anlagen" im Gegensatz zu "Effektenfonds" zusätzlich zulässigen Basiswerte Edelmetalle und Waren. Unter dem revidierten KAG wird der Begriff "öffentlicher Vertrieb" in Zusammenhang mit kollektiven Kapitalanlagen nicht mehr verwendet. Massgeblich ist nur noch der Begriff "Vertrieb". Die Bestimmungen betreffend Anlagen in Anteilen an anderen kollektiven Kapitalanlagen (Zielfonds) wurden entsprechend angepasst und werden neu nach Massgabe des Aufbaus des SFAMA-Musterfondsvertrages in Bst. d von 8 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages geregelt. Der im letzten Abschnitt von 8 Ziff. 2 Bst. d des angepassten Fondsvertrages betreffend den Erwerb von Anteilen an anderen kollektiven Kapitalanlagen, die von der Fondsleitung selbst oder von einer mit der Fondsleitung verbundenen Gesellschaft verwaltet werden, enthaltene Vorbehalt von 19 des Fondsvertrages verweist neu auf den gesamten 19 des Fondsvertrages anstatt wie bisher auf 19 Ziff. 6 des Fondsvertrages. Die Formulierung bezüglich Geldmarktinstrumente wurde zwecks Anpassung an den SFAMA-Musterfondsvertrag geringfügig angepasst und findet sich neu als Bst. e in 8 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages. Die Bestimmung betreffend Guthaben auf Sicht und auf Zeit finden sich neu, wie im SFAMA-Musterfondsvertrag vorgesehen, in Bst. f von 8 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages. Die bisher in 8 Ziff. 1 Bst. g (ii) des Fondsvertrages und neu in 8 Ziff. 1 Bst. g des angepassten Fondsvertrages als letzter Satz enthaltene Bestimmung wird entsprechend der Formulierung im SFAMA-Musterfondsvertrag insofern angepasst, als neu echte Leerverkäufe aller Art untersagt sind. 1.7 Derivate Nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages wird in 12 Ziff. 1 des Fondsvertrages in Bezug auf Anlagen in kollektive Kapitalanlagen präzisiert, dass Derivate grundsätzlich nur zum Zwecke der Währungsabsicherung eingesetzt werden. Vorbehalten bleibt die Absicherung von Markt-, Zins- und Kreditrisiken bei kollektiven Kapitalanlegen, sofern die Risiken eindeutig bestimmbar und messbar sind. Die allgemeinen Erläuterungen betreffend die verschiedenen Arten von Risikomessverfahren sind im neuen SFAMA-Musterfondsvertrag nicht mehr vorgesehen und werden daher aus 12 Ziff. 1 des Fondsvertrages entfernt. 1.8 Bürgschaften Die bisherige Ziff. 3 von 14 des Fondsvertrages bildet neu wie im SFAMA-Musterfondsvertrag vorgesehen, den zweiten Abschnitt von 14 Ziff. 2 des Fondsvertrages, da beide Bestimmungen Bürgschaften betreffen. 1.9 Risikoverteilungsvorschriften In 15 Ziff. 3 des Fondsvertrages werden strukturierte Produkte neu explizit in die Risikoverteilungsvorschrift betreffend Anlagen in Effekten und Geldmarktinstrumente desselben Emittenten miteinbezogen. In Bezug auf die Begrenzung von OTC-Geschäften bei derselben Gegenpartei wird in 15 Ziff. 5 des Fondsvertrages gemäss SFAMA- Musterfondsvertrag neu statuiert, dass durch liquide Aktiven nach Massgabe der Liquiditätsverordnung vom 30. November 2012 abgesicherte Forderungen aus OTC-Geschäften bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt werden. Des Weiteren wird in 15 Ziff. 9 des Fondsvertrages der Vorbehalt betreffend von der Aufsichtsbehörde gewährte Ausnahmen in Bezug auf die Beschränkung des Erwerbs von Beteiligungsrechten entsprechend dem SFAMA-Musterfondsvertrag gestrichen. In 15 Ziff. 11, 12 und 13 wird die Formulierung in Bezug auf OECD-Staaten bzw. Institutionen der OECD geringfügig vereinfacht Sacheinlagen und Sachauslagen Die Bestimmungen betreffend die Möglichkeit der Sacheinlage bzw. der Sachauslage werden an den SFAMA-Musterfondsvertrag angepasst. In 17 des angepassten Fondsvertrages wurde eine neue Ziff. 7 eingefügt und 5 Ziff. 2, 5 und 6, 16 Ziff. 7 und 8 und 18 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages wurden angepasst. Die Bestimmungen im bisherigen 18 des Fondsvertrages sowie der zweite Abschnitt von 17 Ziff. 1 des Fondsvertrages wurden gestrichen Vergütungen und Nebenkosten Nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages wird in 18 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages die Formulierung betreffend den Mindestbetrag der Ausgabekommission geringfügig umformuliert und der Verweis auf Offenlegung des Höchstsatzes der Ausgabekommission in den "wesentlichen Informationen für die Anleger" entfernt. Des Weiteren wird die Umschreibung der durch die pauschale Verwaltungskommission abgegoltenen Vergütungen in 19 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages entsprechend dem SFAMA-Musterfondsvertrag umformuliert. Entsprechend wird auch die Umschreibung der bei der Anteilsklasse N durch die erhobene Entschädigung abgegoltenen Aufwendungen angepasst. In 19 des angepassten Fondsvertrages wird sodann eine neue Ziff. 2 eingefügt, in welcher die dem Fondsvermögen zusätzlich zur pauschalen 17

18 Verwaltungskommission belasteten Vergütungen und Nebenkosten, welche in den bisherigen Ziff. 3 und 4 von 20 des bisherigen Fondsvertrages aufgeführt sind, neu geringfügig abweichend von der bisherigen Formulierung umschrieben werden. Der Vollständigkeit halber wird in 19 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages neu explizit erwähnt, dass auf Stufe von anderen kollektiven Kapitalanlagen zusätzliche Kosten und Gebühren anfallen können. Die beispielhafte Aufzählung der in der pauschalen Verwaltungskommission enthaltenen Kosten (vgl. 20 Ziff. 2 des bisherigen Fondsvertrages) wird aus dem Fondsvertrag des Umbrella-Fonds entfernt. Der Verweis auf die Offenlegung von Vertriebsentschädigungen und Rückvergütungen im Prospekt des Umbrella-Fonds (vgl. 20 Ziff. 1 des bisherigen Fondsvertrages) wurde in Einklang mit dem SFAMA-Musterfondsvertrag dahingehend umformuliert, dass die Offenlegung neu nicht nur Entschädigungen für den Vertrieb, sondern auch andere Vergütungen an Dritte für die Erbringung von Dienstleistungen bei der Ausübung des Fondsgeschäftes umfasst (vgl. 19 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Sodann deckt der Verweis auf Offenlegung im Prospekt anstelle von Rückvergütungen neu die sog. Rabatte ab und entspricht damit der in der aktualisierten Richtlinie für Pflichten im Zusammenhang mit der Erhebung von Gebühren und der Belastung von Kosten sowie deren Verwendung der SFAMA (SFAMA-Transparenzrichtlinie) verwendeten Terminologie (vgl. 19 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages). Die betreffenden Ausführungen zur Verwendung der Gebühren und Kosten sowie zur Gewährung von Rabatten finden sich in der neuen Ziff des Prospektes des Umbrella-Fonds Verwendung des Erfolges Die bisher in Ziff. 2 von 23 des Fondsvertrages enthaltene Bestimmung betreffend die Voraussetzungen für einen Verzicht auf eine Wiederanlage bildet neu den zweiten Abschnitt von Ziff. 1 von 22 des angepassten Fondsvertrages. Die Bestimmungen betreffend die Wiederanlage und betreffend die Kriterien für einen Verzicht auf eine Wiederanlage wurden überdies geringfügig umformuliert (vgl. 22 Ziff. 1 des angepassten Fondsvertrages) Publikationsorgan Neu wird als Publikationsorgan nur noch Swiss Fund Data ( verwendet und auf das bisher neben Swiss Fund Data als zweites Publikationsorgan des Umbrella-Fonds verwendete Schweizerische Handelsamtsblatt (SHAB) wird verzichtet. 6 Ziff. 2, 23 Ziff. 1 und 2, 24 Ziff. 5 sowie 25 Ziff. 4 des angepassten Fondsvertrages wurden entsprechend geändert. Neu wird in 23 Ziff. 3 des angepassten Fondsvertrages anstelle eines Verweises auf den Prospekt angegeben, wo die Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. der Nettoinventarwert publiziert werden. Wie bisher erfolgt die Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise bzw. des Nettoinventarwertes auf der Internet-Plattform der Swiss Fund Data AG unter Vereinigung Die Liste der Kriterien in Bezug auf welche die Fondsverträge der beteiligten Fonds in Hinblick auf eine Vereinigung übereinstimmen müssen, wird nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages geringfügig umformuliert (vgl. 24 Ziff. 2 Bst. c des angepassten Fondsvertrages). Auch Ziff. 4 von 24 des angepassten Fondsvertrages wird hinsichtlich der Stellungnahme der Prüfgesellschaft entsprechend dem SFAMA-Musterfondsvertrag geringfügig umformuliert. Die Angaben zur Frist für Einwendungen der Anleger in 24 Ziff. 5 des angepassten Fondsvertrages werden geringfügig umformuliert Kündigungsfrist von Fondsleitung und Depotbank 25 Ziff. 2 des angepassten Fondsvertrages betreffend die Frist zur Kündigung des Fondsvertrages durch die Fondsleitung oder die Depotbank wird nach Massgabe des SFAMA-Musterfondsvertrages geringfügig umformuliert Änderungen des Fondsvertrages 26 des angepassten Fondsvertrages enthält neu einen Hinweis darauf, dass die Fondsleitung die Anleger in den Publikationen darüber informiert, auf welche Fondsvertragsänderungen sich die Prüfung und die Feststellung der Gesetzeskonformität durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA erstrecken. Überdies wird in 26 des angepassten Fondsvertrages die Formulierung betreffend die Frist für Einwendungen der Anleger an den SFAMA-Musterfondsvertrag angepasst Anwendbares Recht und Gerichtsstand In 27 des angepassten Fondsvertrages wird eine neue Ziff. 5 eingefügt, in welcher statuiert wird, dass die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA bei der Genehmigung des Fondsvertrages ausschliesslich die Bestimmungen nach Art. 35a Abs. 1 Bst. a-g KKV prüft und deren Gesetzeskonformität feststellt. Die bisher in Ziff. 3 von 28 des bisherigen Fondsvertrages enthaltene Bestimmung ist neu in Ziff. 4 von 27 des Fondsvertrages enthalten. Die bisher in Ziff. 4 von 28 des bisherigen Fondsvertrages enthaltene Bestimmung ist neu in Ziff. 3 von 27 des angepassten Fondsvertrages enthalten. Damit entspricht die Reihenfolge der Bestimmungen von 27 des angepassten Fondsvertrages derjenigen des SFAMA-Musterfondsvertrages. 2. Anteilsbruchteile Neu ist die Fondsleitung ermächtigt, Anteilsbruchteile bis zu maximal drei Nachkommastellen auszugeben. 6 Ziff. 6 des Fondsvertrages wird entsprechend ergänzt. Durch die Einführung der generellen Möglichkeit, Anteilsbruchteile auszugeben, wird die Bestimmung betreffend die Möglichkeit der Ausgabe von Anteilsbruchteilen im Rahmen eines Splits, einer Konversion oder einer Vereinigung hinfällig. 6 Ziff. 9 des Fondsvertrages wird entsprechend gestrichen. 3. Indirekte Anlagen in Edelmetalle und Waren In Bst. g von 8 Ziff. 2 des Fondsvertrages wird neu präzisiert, dass Anlagen in Edelmetalle, Edelmetallzertifikate, Waren und Warenpapiere über indirekte Anlagen mittels strukturierten Produkten zulässig sind und die Unterteilung in die Unterbestimmung (i) und (ii) von 8 Ziff. 2 Bst. g des Fondsvertrages entfällt. 18

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