Schutz der Anleger. Kernkapital T Genussrechtkapital T Ergänzungskapital Nachrangige Verbindlichkeiten T 30.

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1 Groß-und Schutz der Anleger nach dem WpHG Basel II- Eigenkapitalregeln Sicherungseinrichtungender Institutsgruppen LF 5 DieHandelsbank AG hatfolgendeeigenmittel: gezeichnetes Kapital T Rücklagen T Kernkapital T Genussrechtkapital T Ergänzungskapital Nachrangige Verbindlichkeiten T T haftendes Eigenkapital (imbsp.=modifiziertesverfügbares Eigenkapital) T Nettogewinndes Handelsbuchs T Drittrangmittel Kurzfristigenachrangige Verbindlichk T T Eigenmittel T Basel II-Eigenkapitalregeln Der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht hat eine Rahmenvereinbarung über Eigenkapitalanforderungen an Kreditinstitute, den Baseler Akkord formuliert, der nun in deutsches Recht umgesetzt ist. Hierfür wurde das KWG verändert und die Solvabilitätsverordnung (SolvV) erlassen, die die drei Säulen der Eigenkapitalregelnordnen. DieHandelsbank AG hatein modifiziert verfügbares EigenkapitalinHöhe von ,00 und Drittrangmittelin Höhe von ,00. Drei-Säulen-Modell Basel II Mindesteigenkapitalstandard Aufsichtlicher Überprüfungs-prozess Offenlegung vonrisikoinformationen 10KWG 25a Abs. 1 KWG 26a KWG SolvV MaRisk SolvV

2 LF 5 Kreditmarkt Geldmarkt Kapitalmarkt Gläubigerschutz nach dem KWG Mindesteigenkapitalstandard(Säule 1) Das zweite große Ziel im magischen Dreieck ist die Begrenzung der Risiken. Die Basis hierfür sind das haftende Eigenkapital (modifiziert verfügbareseigenkapital) unddie Drittrangmittel. Damitdie Risikenentsprechenderfasst werden können,müssenkreditinstitute festlegen, welche Geschäfte zum Anlagebuch oder zum Handelsbuch gehören. Arten derbegrenztenrisiken Risiko Erfassung Positionen Adressenausfallrisiken (Kreditnehmeroder Emittent fallen aus und zahlen die Forderungen nichtzurück) Operationelle Risiken Marktpreisrisiken (Preise für die gehandelten Finanzinstrumente ändernsich zum Nachteil der Bank) Anlagebuch Handelsbuch n Bilanzaktiva (größte Position=Kredite) n traditionelle außerbilanzielle Geschäfte n nicht bilanzwirksame, innovative Geschäfte Sie entstehen aus betrieblichen Einzelfällen, weil z.b. EDV-Systeme versagen,mitarbeiter Fehler machen oder besondere Ereignisse eintreten. Sie führen dann zu unerwartetenverlusten. n Zinsrisiken n Aktienkursrisiken n Währungsrisiken n Rohstoffrisiken n Optionsrisiken n Adressenausfallrisiken aushandelsgeschäften Solvabilitätsverordnung Die Solvabilitätsverordnung legt fest, dass das Eigenkapital der Kreditinstitute ein bestimmtes Verhältnis zu den eingegangenen Risiken täglich zum Geschäftsschluss nicht übersteigen darf. Modifiziertverfügbares Eigenkapital (haftendes Eigenkapital) Anrechnungsbetragfür Adressrisiken Anrechnungsbetragfür operationelle Risiken = Verbleibendes modifiziertverfügbares Eigenkapital + verfügbaredrittrangmittel = Zur Unterlegungder Adressrisiken verfügbare Eigenmittel Anrechnungsbetragfür Marktrisiken 0 Die Vorschriften stellen eine Mindestkapitalanforderung dar. Die Kreditinstitute sollten aber über die Mindestkapitalanforderungen hinaus Eigenkapital vorhalten, wenn dies ihre individuelle Risikosituation erfordert. Die Solvabilitätsverordnung berücksichtigt den unterschiedlichen Stand des Risikomanagements in den einzelnen Banken. Aus diesem Grund sind standardisierte Risikomessmethoden als auch verfeinerte Verfahren zugelassen. Grundsatz ist, dass bei genaueren Verfahren eine moderate Verminderung der Eigenkapitalanforderungen die Folge ist. Deshalb werden die Banken ihre Risikomessmethoden weiterentwickeln, um in eine günstigere Risikokategorie zu kommen. Die Solvabilitätsverordnung stellt Anforderungen andas Eigenkapital und andie Eigenmittel

3 Basel II- Eigenkapitalregeln Groß-und Schutz der Anleger nach dem WpHG Sicherungseinrichtungender Institutsgruppen LF 5 Adressausfallrisiken Adressausfallrisiken entstehen durch die Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers oder Wertpapieremittenten. Wie sich die Risikoaktiva zusammensetzt und wie sie bei der Berechnung gewichtet wird, ist imeinzelnen in der Solvabilitätsverordnung geregelt. Hierzu gehören: n Bilanzaktiva (z.b.kredite an Kunden, Wertpapiereusw.), n außerbilanzielle Geschäfte (z.b. Bankakzepte, Bankgarantien,Bankbürgschaften usw.), n Finanz-Swaps,Finanz-Termingeschäfteund Optionsrechte. Für Kreditrisiken gibt es drei verschiedene Messarten: Den Kreditrisiko-Standardansatz (KSA), der keine großen Anforderungen an die Risikomessung in Kreditinstituten stellt, den IRBA-Ansatz, der auf internen Risikobeurteilungen beruht sowie den fortgeschrittenen IRBA-Ansatz. KreditrisikoStandardansatz (KSA) IRBA-Basisansatz (bankintern) FortgeschrittenerIRBA-Ansatz n nurexterne Ratings n keine bankinterne Schätzung des Risikos n nicht jeder Kundehat ein Rating n zunehmendweniger Eigenkapitalanforderung n steigendeverfeinerung n steigender Managementaufwand n steigenderisikosensivität n bankinterneschätzungder Ausfallwahrscheinlichkeit (probabilityofdefault =PD) n jeder Kunde hat ein Rating n bankinterneschätzungder: Ausfallwahrscheinlichkeit, der Forderungbei Ausfall (exposureatdefault =EAD) des Verlustes bei Ausfall (loss given default =LGD) der Restlaufzeit (Maturity =M) njeder Kundehat ein Rating Bei beiden IRBA-Ansätzen erhält jeder Kunde ein Bonitätsurteil (Rating). Dieses Urteil ist die Basis für die aufsichtrechtliche Eigenkapitalanforderung. Je nach der Bonität der Kunden wird das Risikogewicht des Kredites eingeschätzt. Die Risikomesssysteme der Banken müssen vor einer Anwendung eines IRBA-Ansatzes von der Bundesbank geprüft und genehmigtwerden. Bei der Ermittlung der für die Unterlegung mit Eigenkapital maßgeblichen KSA- oder IRBA- Position können Kredite die besonders abgesichert (z. B. Grundpfandrechte) sind, abgezogen werden.dieserbetragmussmit 8%modifiziert verfügbareneigenmittelnunterlegt werden. DieHandelsbank hatmithilfe desstandardansatzes eine Kreditrisiko-Position im Anlagebuch in Höhe von ,00 ermittelt. Der Anrechnungsbetrag (Eigenkapitalhinterlegung) fürdie Adressrisiken beträgt ,00 8%= ,00. Operationelle Risiken( 269 SolvV) Operationelle Risiken sind die als Einzelfälle auftretenden Schäden, die entstehen, wenn Computersysteme ausfallen, Beratungsfehler passieren oder sonstige Ereignisse eintreten (z.b. 11. September 2001 Zerstörung des WorldTrade CentersinNew York). Für diese Risiken muss ebenfalls einbetragermittelt werden,der miteigenkapitalzuunterlegenist.operationelle Risikenkönnen aufdreiarten gemessen werden

4 LF 5 Kreditmarkt Geldmarkt Kapitalmarkt Gläubigerschutz nach dem KWG Basisindikatoransatz (BIA) Standardansatz (STA) Ambitionierte Messansätze (AMA) Beide Verfahren orientierensich am Bruttoertrag der Bank. Bruttoertrag 15% n zunehmendweniger Eigenkapitalanforderung n steigendeverfeinerung n steigender Managementaufwand n steigenderisikosensivität Bruttoertrag multipliziert mit einem bestimmtenprozentsatz pro Geschäftsfeld BankinterneMessverfahren Risikenwerden aufgrund des eigenen Risikoprofils undvorhandener Daten ausder Vergangenheit sowieaus der Branche geschätzt. DieHandelsbank hat mithilfe desbasisindikatoransatzeseinenanrechnungsbetragfür operationellerisiken in Höhe von ,00 ermittelt. Eigenkapitalanforderungen ( 2Abs. 2SolvV) Adressausfallrisiken Operationelle Risiken (BIA-Ansatz) KSA- oder IRBA- Positionen 8%= Bruttoertrag 15%= Anrechnungsbetrag füradressausfallrisiken Anrechnungsbetrag für operationelle Risiken modifiziertes verfügbares Kapital DieHandelsbank hat einenanrechnungsbetrag für dieadressausfallrisiken von ,00 undeinenfür operationelle Risiken in Höhe von ,00.Zusammen sind dies ,00.Diese Summeist kleiner als dasvorhandene modifizierte Eigenkapital von ,00.Damit erfüllt die Bank dieeigenkapitalanforderungen nach 2Abs. 2SolvV. Marktpreisrisiken Die Eigenmittelanforderungen ( 2 Abs. 3 SolvV) für Markpreistrisiken werden erfüllt, wenn die Summe der Anrechnungsbeträge für die Marktpreisrisikopositionen die Summe aus dem um die Eigenkapitalanforderungen für Adressausfallrisiken und das operationelle Risiko verringertenmodifizierten verfügbaren Eigenkapitals des Instituts und den verfügbaren Drittrangmitteln täglich bei Geschäftsschluss nicht überschreiten. Das Handelsbuch erfasstalle n Positionen infinanzinstrumenten(wertpapiere, Geldmarktinstrumente,Devisen, Derivate), dieimeigenbestandder Bank gehalten werden, umdamit einenhandelserfolg zu erzielen. n Bestände undgeschäfte zur Absicherung von Marktpreisrisikendes Handelsbuchs. n Aufgabegeschäfte(Maklergeschäfte, bei denen die Wahl der Gegenparteidem Makler überlassen ist). n ForderungeninFormvon Gebühren, Provisionen,Zinsen, Dividenden undeinschüssen, die mitpositionen des Handelsbuchs unmittelbar verbunden sind. n Pensions-,Darlehens- sowie vergleichbare Geschäfte auf Positionendes Handelsbuchs. Alle enthaltendirektoderindirektmarktpreisrisiken wie Zinsrisiken, Aktienkursrisiken, Währungsrisiken und Rohstoffrisiken. Die Anrechnungsbeträge für die Marktpreisrisiken werden mit vorgegebenen Verfahren der Bun

5 Basel II- Eigenkapitalregeln Groß-und Schutz der Anleger nach dem WpHG Sicherungseinrichtungender Institutsgruppen LF 5 desbank oder mit selbst entwickelten Risikomessmethoden der Banken aus den Positionen deshandelsbuchs errechnet. Da die Marktpreisrisiken der Hypo Real Estate sowieanderer deutscher Kreditinstitute nicht iminlandbilanziertwerden mussten, weil sieauf Töchter imausland ausgelagert wurden, mussten dieserisiken auch nicht miteigenkapital hinterlegtwerden Risikomessmodelle (Value-at-Risk) Kreditinstitute mit einem umfangreichen Eigenhandelsgeschäft haben eigene Risikomessmodelle entwickelt, die sich amvalue-at- Risk orientieren. Darunter versteht man den Maximalverlust, der sich innerhalb einer bestimmten Haltedauer mit einer vorgegebenen Wahrscheinlichkeit ergeben kann.die Bankenaufsicht erkennt nach einer Prüfung hauseigene Risikomessmodelle an. Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken ( SolvV) Marktrisiken Bewertung Anrechnungsbetrag für Marktrisiken freies Kernkapital +verfügbare Drittrangmittel DieHandelsbank AG hatdurch ihr hausinternes Risikomessmodell für ihr Handelsbuch eine Eigenmittelanforderung von ,00 ermittelt.sie hateigenkapitalanforderungen aus Adressrisikenund operationellen Risiken inhöhe von ,00.Drittrangmittelstehen in einer Höhe von ,00 zur Verfügung. ZurErfüllung der Eigenmittelanforderungen täglich zumgeschäftsschluss nach 2Abs. 3SolvV müssendas freie modifizierte Eigenkapital unddie verfügbarendrittrangmittel größer sein als der Anrechnungsbetragfür Marktrisiken. DieHandelsbank hat einenanrechnungsbetrag für Marktrisiken inhöhe von ,00 ermittelt.erwird durch die ,00 freieskernkapital unddie Drittrangmittel inhöhe von ,00 gedeckt. Nichthandelsbuchinstitute Zu den Nichthandelsbuchinstituten zählen alle Kreditinstitute, die keine Handelsgeschäfte betreiben. Institute, die ingeringem Umfang Handelsgeschäfte vornehmen, können unter Umständen auf die Führung des Handelsbuchs verzichten. Ihr Handelsgeschäft muss im Durchschnitt weniger als 5% und darf nie mehr als 6% der Gesamtsumme der bilanzund außerbilanzmäßigen Geschäfte betragen. Außerdem muss die Gesamtsumme der einzelnen Positionen des Handelsbuchs in der Regel unter 15 Mio. und immer unter 20 Mio. liegen. Aufsichtsrechtlich behandeln diese Institute die Risiken aus ihrem Handelsgeschäft im Rahmen der Adressausfallrisiken. Aufsichtlicher Überprüfungsprozess(Säule 2) Die Mindestanforderungen andas Risikomanagement (MaRisk) wurden im Dezember 2005 verabschiedet und verlangen von Kreditinstituten ( 25a Abs. 1KWG) eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation, die ein gut funktionierendes Risikomanagement beinhaltet. Hierzu gehören Verfahren zur Ermittlung und Sicherstellung der Risikotragfähigkeit, die Festlegung von Strategien sowiedie Errichtung interner Kontrollverfahren, die aus einem internen Kontrollsystem und einer internen Revision bestehen

6 LF 5 Kreditmarkt Geldmarkt Kapitalmarkt Gläubigerschutz nach dem KWG Offenlegung von Risikoinformation (Säule 3) Kreditinstitute sind verpflichtet, Risikoinformationen zu veröffentlichen. Durch die Reaktion der Märkte auf negative Veröffentlichungen sollen die Kreditinstitute zu einer risikoarmengeschäftspolitikveranlasst werden. Risikoinformationen sind die angewandten Risikomessverfahren, die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen, die organisatorischen Anforderungensowie Ausnahmetatbestände. Struktur der Mindestanforderungen andas Risikomanagement (MaRisk) Modul Allgemeiner Teil (AT) AT 1 Vorbemerkung AT 2 Anwendungsbereich AT 3 Gesamtverantwortungder Geschäftsleitung AT 4 Allgemeine Anforderungen andas Risikomanagement AT 5 Organisationsrichtlinien AT 6 Dokumentation AT 7 Ressourcen AT 8 Aktivitäten inneuen Produkten oder auf neuen Märkten AT 9 Outsourcing Modul Besonderer Teil (BT) BT 1 Besondere Anforderungen andas internekontrollsystem BTO Anforderungenandie Aufbau- und Ablauforganisation BTR Anforderungenandie Risikosteuerungs-und -controllingprozesse BT 2 Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung der Internen Revision Risikomanagement MaRisk (Grundlage: 25aAbs. 1KWG) AT 4.1 Risikofähigkeit AT 4.2 Strategien AT 4.3 BT1 Internes Kontrollsystem AT4.3.1 BT OAufbauund Ablauforganisation AT4.3.2 BT RRisikosteuerungs- undcontrollingprozesse Identifizierung, Beurteilung, Steuerung, Überwachung, Kommunikation der wesentlichen Risiken AT 4.4 BT2 InterneRevision Interne Kontrollverfahren Quelle:Deutsche Bundesbank Basel III Der Basler Ausschuss für Bankenaufsicht hat im September 2010 Regelungen verabschiedet, die Kreditinstitute in Krisenzeiten stärken sollen. Dabei sollen die Mindestkapitalanforderungen an Kreditinstitute erhöht und der Aufbau von Kapitalpuffern für Krisenzeiten gefordertwerden. Weiter sollen wie bisher risikobehaftete Geschäfte mit 8% Eigenkapital hinterlegt werden. Bisher musste der Anteil des Kernkapitals mindestens 4%betragen.Das Kernkapital wird in hartes (z.b.stamm- oder Grundkapital sowie Rücklagen und eingehaltene Gewinne) und weiches Kernkapital (z.b. stille Einlagen) unterteilt. Nach den neuen Regeln soll das harte Kernkapital auf mindestens 4,5% der risikobehafteten Geschäfte erhöht werden. Weiches Kernkapital darf nur noch bis 1,5% und Ergänzungskapital bis maximal 2% angerechnet werden. Zusätzlich wird ein Kapitaler

7 Basel II- Eigenkapitalregeln Groß- und Schutz der Anleger nach dem WpHG Sicherungseinrichtungender Institutsgruppen LF 5 haltungspuffer in Höhe von 2,5% mit hartem Kernkapital aufgebaut, der in Krisenzeiten den schnellen Kapitalverzehr verhindern soll. Außerdem können einzelne Länder zusätzlich einen antizyklischen Puffer bis 2,5% einfordern, der übermäßiges Kreditwachstum bremsensoll. DamitkönnenVerlusteinKrisenzeiten ausgeglichen werden. Diese neue Regelung soll ab 2012 in einer europäischen Richtlinie umgesetzt werden. Die Erhöhung der Kernkapitalquote auf 6% soll bis 2015 schrittweise abgeschlossen sein. Der Kapitalerhaltungspuffer soll ab 2016 bis 2019 aufgebautwerden. in % bisher 4% Ergänzungskapital Basel III 2,0 % weiches Kernkapital 2,0 % hartes Kernkapital 0 Quelle: Bundesministerium für Finanzen zukünftig + 0 2,5 % antizyklischer Kapitalpuffer + 2,5 % Kapitalerhaltungspuffer 2% Ergänzungskapital 1,5% weiches Kernkapital 4,5 % hartes Kernkapital Großkredite Institutohne Handelsbuch Nach 13KWG sind Kredite aneinen Kreditnehmer, die 10 % des haftenden Eigenkapitals übersteigen, Großkredite. Institutmit Handelsbuch Nach 13a KWG sind Gesamtbuchpositionen an einen Kreditnehmer, die 10 %der Eigenmittel übersteigen, Großkredite. Außerdem sind Kredite aus dem Anlagebuch an einen Kreditnehmer, die 10 % des haftenden Eigenkapitals übersteigen, Großkredite. Bei Kreditinstituten mit Handelsbuch muss für den einzelnen Kreditnehmer die Gesamtbuchposition ermittelt werden. Kreditnehmerbezogene Anlagebuchposition + Kreditnehmerbezogene Handelsbuchposition = Kreditnehmerbezogene Gesamtbuchposition Für diese Kredite, die ein besonderes Risikopotenzial wegen ihrer relativen Größe für ein Kreditinstitut darstellen,geltenbesonderevorschriften (Groß- und Millionenkreditverordnung): n Unverzügliche Meldung an diedeutsche Bundesbank n Kreditentscheidungdurch sämtliche Geschäftsleiter n Alle Großkreditezusammen dürfen das 8-fachedes haftendeneigenkapitals nicht überschreiten. n Der einzelne Großkredit darf 25 %des haftendeneigenkapitals oder der Eigenmittel nichtüberschreiten. n Krediteanverbundene Unternehmen dürfen 20 %des haftendeneigenkapitals oder der Eigenmittel nicht überschreiten. n Kreditinstitutsgruppen (Kreditinstitute und die ihnen untergeordnetentochtergesellschaften)müssen die Großkreditvorschrift alsgruppe berechnen undbeachten. n Eine Überschreitung dergroßkreditgrenzen istmit Genehmigungder Bundesbank möglich. Derübersteigende Betrag muss dann mithaftendem Eigenkapital abgedeckt werden. n Emissionsbankenkönnendie Großkreditgrenze überschreiten ( 13a Nr. 5KWG). n Kreditsicherungenund Risikominderungen können angerechnetwerden

8 LF 5 Kreditmarkt Geldmarkt Kapitalmarkt Gläubigerschutz nach dem KWG DieHandelsbank AG führtein Handelsbuch, daher sind Krediteüber7.519 T (10 %von T )Großkredite. Sie müssen der Deutschen Bundesbank gemeldetwerden.die Kreditvergabemuss durch diegeschäftsleiter einstimmigerfolgen. Alle Großkredite zusammen dürfen maximal T betragen. Dereinzelne Großkredit ist auf ,5 T begrenzt. Die Württembergische Metallfabrik AG hateinen Kredit auf dem Kontokorrentkontovon 500T und einen Kredit über 2.500T.Die Handelsbank AG hatimhandelsbestand für4.600 T Aktien undschuldverschreibungen der Württembergischen Metallfabrik AG. Kontokorrentkredit T Kredit T kreditnehmerbezogene Anlagebuchposition T =4,7%des haftenden Eigenkapitals Aktienund Schuldverschreibungen T kreditnehmerbezogene Handelsbuchposition T kreditnehmerbezogene Anlagebuchposition T kreditnehmerbezogene Handelsbuchposition T kreditnehmerbezogene Gesamtbuchposition T =10,1% der Eigenmittel, damitist es eingroßkredit Kreditinstitute müssen nach 14 KWG Kredite an einen Kreditnehmer vierteljährlich der Deutschen Bundesbank melden, wenn der Kredit zu irgendeinem Zeitpunkt in diesem Zeitraum 1,5Mio. und höher ist. Gemeldet wird der Kreditstand zum Zeitpunkt der Meldung. Die Bundesbank (Evidenzzentrale) benachrichtigt die Kreditinstitute, wenn vom selben Kreditnehmer Kredite ab dieser Höhe bei mehreren Kreditinstituten vorhanden sind oder waren. Organkredite Organkredite ( 15KWG)sindKredite an n Geschäftsleiter, Prokuristen und Mitglieder einesaufsichtsorgans eineskreditinstituts, n Unternehmen, die dem Institut nahestehen, einschließlich deren Gesellschafterbzw. gesetzlichem Vertreterund n deren Familienangehörige. Die Kreditbeschlüsse für diese Personengruppe müssen von den Geschäftsleitern einstimmig sowie vom Aufsichtsorgan mit Mehrheit gefasstwerden. Offenlegungspflicht DerGesetzgeber verlangt im 18KWG von den Kreditinstituten, dass sie sich von Kreditnehmern ab einer Kreditsumme von ,00 ständig die wirtschaftlichen Verhältnisse z.b. durch Vorlage der Jahresabschlüsse offenlegen lassen. Dies ist ein Gebot, bei solchen Krediten eine besondere Kreditwürdigkeitsprüfung(siehe Kapitel13.4.4) durchzuführen. Engerund weiter Kreditbegriff Der Kreditbegriff ist für die Vorschriften der 13, 14 weiter gefasst als für die KWG. Der weite Kreditbegriff in 19 KWG gilt für die Groß- und und entspricht in etwa den Risikoaktiva der SolV. DerengeKreditbegriff ( 21 KWG) wird beiden Organkrediten und der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse zugrunde gelegt. Er umfasst in erster Linie die Bilanzaktiva, Factoring und Leasing. In 20 KWG sind Ausnahmen für die Groß- und Millionenkreditberechnung definiert

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