Räuberischer Diebstahl und Erpressung

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1 Räuberischer Diebstahl und Erpressung Fall 21: Paul schlendert durch die City-Galerie und denkt sich mal wieder, wie gern er doch ein Trikot des FC Schalke 04 hätte. Er begibt sich daraufhin in die Filiale von Sport- S, um ein solches Trikot zu entwenden, da er sich es nicht leisten kann, schließlich soll es 70 kosten. Im Laden stellt er fest, dass an dem Trikot ein Sicherungsetikett befestigt ist. Dieses Etikett besteht aus zwei verschweißten Plastikscheiben, in die eine Induktionsspule eingelegt ist, und wird beim Bezahlen mittels eines Spezialwerkzeugs entfernt. Wird es nicht entfernt, wird beim Verlassen des Ladens eine am Ausgang angebrachte elektromagnetische Alarmanlage aktiviert, die ein optisches und akustisches Signal auslöst. Ohne das Spezialwerkzeug kann das Etikett nur entfernt werden, indem man es mit Gewalt zerstört; die Zerstörung selbst löst keinen Alarm aus. Paul, dem dies bekannt ist, zerbricht unter Anwendung erheblicher körperlicher Gewalt das Sicherungsetikett an einem Trikot in seiner Größe und zieht es an. Darüber zieht er dann noch seine Jacke und begibt sich Richtung Ausgang, um den Laden ohne Bezahlung zu verlassen. Auf dem Weg dorthin wird er jedoch von dem Geschäftsführer von Sport-S noch im Laden gestellt, der ihn bei seiner Tat die ganze Zeit beobachtet hat. Paul reagiert sofort und flieht aus dem Laden. In der City-Galerie sieht er am Ausgang einen Wachmann eines beauftragten privaten Sicherheitsdienstes stehen. Paul geht davon aus, dieser sei von dem Geschäftsführer von Sport-S über Pauls Tat informiert worden und schaue sich jetzt nach ihm um. Tatsächlich steht der Wachmann nur routinemäßig an dem Ausgang. Paul will jedoch auf keinen Fall erwischt werden. Daher stößt er den Wachmann in den Rücken, bevor dieser ihn überhaupt bemerkt hat, so dass dieser stürzt und sich einige schmerzhafte Schürfwunden zuzieht. Paul nutzt die Zeit, bis der Wachmann sich wieder aufrappeln kann, um zu fliehen. Als Paul den Wachmann zum Stürzen gebracht hat, ist es ihm lediglich darum gegangen, aus Angst vor einer Strafverfolgung unerkannt zu flüchten. Er hat jedoch gewusst, dass er dadurch auch den Besitz des Trikots sichern würde, was ihm aber in der konkreten Situation völlig gleichgültig gewesen ist. Leichte Verletzungen des Wachmanns hat er billigend in Kauf genommen. Wie hat sich Paul strafbar gemacht? Etwa erforderliche Strafanträge sind gestellt worden. 253, 255 StGB sind nicht zu prüfen. Vorüberlegung: Im ersten Handlungsabschnitt kommen folgende Delikte in Betracht: 242 I, 243 I 2 Nr. 2; 303 I, 123 I StGB. Im zweiten Handlungsabschnitt: 249 oder 252 StGB, sowie 223 I, 113 I, 240 I StGB. Die Tatkomplexe sind chronologisch zu prüfen. A. Handlungsabschnitt: Bei Sport-S I. 242 I, 243 I 2 Nr. 2 StGB durch Anziehen des Trikots und Zerstören des Etiketts - fremde bewegliche Sache: dem S-Markt gehörendes Trikot - Wegnahme (Bruch fremden, Begründung neuen Gewahrsams): durch Anziehen und Jacke darüber - fremder Gewahrsam: Geschäftsführer des S-Markt an Waren in seinem generellen Herrschaftsbereich - 1 -

2 - Begründung neuen Gewahrsams: am Körper getragene Sachen sind nun im Gewahrsam des Paul (Gewahrsamsenklave) - Bruch, da gegen den Willen des Geschäftsführers, schließlich liegt in der Beobachtung kein Einverständnis b) subjektiver Tatbestand - Vorsatz - Zueignungsabsicht (Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsmacht durch mindestens vorübergehende Aneignungsabsicht und Vorsatz einer dauerhaften Enteignung) - Rechtswidrigkeit der Zueignung (kein fälliger einredefreier Anspruch auf Übereignung) und auch Vorsatz diesbezüglich 2. Rechtswidrigkeit 4. Strafzumessung: 243 I 2 Nr.2 StGB - Sicherheitsetikett eine besondere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme? - h.m.:, da es nicht vor Wegnahme schützt, sondern lediglich die Wiedererlangungschancen erhöht - a.a.:, da der Diebstahl noch nicht beendet war (da vor Verlassen noch kein gesicherter Gewahrsam von Paul bestanden hat) - Diskussion: Für die a.a. spricht, dass solche Vorrichtungen zumindest psychisch bereits Wegnahmehandlungen verhindern; für die h.m. spricht jedoch der Wortlaut ( gegen Wegnahme nicht gegen Diebstahl ); schließlich ist auch die Wegnahme beendet nur nicht der Diebstahl; systematisch spricht auch der Vergleich mit 243 I 2 Nr. 1 StGB ( zur Ausführung der Tat ) und 249 StGB ( mit Gewalt ) für die Verwendung des Begriffs Wegnahme in einem engeren Sinn 243 I 2 Nr.2 StGB 5. Ergebnis: 242 I Literaturhinweis zu diesem Problem: Dölling, JuS 1986, 688 ff.; vgl. auch Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 260 f. (Stichwort: Schutzvorrichtung) m.w.nw. Denkbar ist es, in diesen Fällen einen unbenannten besonders schweren Fall gem. 243 I 1 StGB anzunehmen, sofern man in ihnen die gleiche kriminelle Energie wie bei der Überwindung einer Wegnahmesperre sieht. II. 303 I StGB durch Zerstören des Etiketts - fremde Sache: Sicherungsetikett gehört Sport-S - zerstört (bestimmungsgemäße Brauchbarkeit aufgehoben) - Kausalität und objektive Zurechnung b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz in Form der Absicht (notweniges Zwischenziel für unbemerkten Diebstahl) 2. Rechtswidrigkeit 4. Ergebnis, da der gem. 303c StGB notwendige Strafantrag gestellt worden ist - 2 -

3 III. 123 I StGB durch Betreten des Ladens - Geschäftsraum: Sport-S - Eindringen (Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten): Besteht hier ein generelles Einverständnis des Geschäftsführers in den Publikumsverkehr und damit auch für Paul? - h.m.:, da konkludent erklärt durch das Öffnen des Ladens - a.a.:, da der wirklicher Wille erkennbar entgegensteht, wenn jemand zu deliktischen Zwecken den Laden betritt - Diskussion: wirklicher Wille nicht entscheidend, wenn tatsächlich etwas anderes erklärt wurde; außerdem: bedenkliche Ausdehnung des Strafrechtsschutzes auf Ausspionieren; schließlich: Geschäftsführer hätte, wenn er an der Tür gestanden hätte, Paul Eintritt nicht verwehrt und somit auch gestattet, da deliktisches Vorhaben nicht erkennbar und auch irrtumsbedingtes Einverständnis wirksam Einverständnis Eindringen b) Tatbestandsmäßigkeit B. Handlungsabschnitt: Auf der Flucht Vorüberlegung: Die Gewaltanwendung kann neben 223 I, 224 I Nr. 3 StGB ein Raub oder ein räuberischer Diebstahl sein. Generell kommt Raub in Betracht, wenn die Wegnahme noch nicht vollzogen ist, weil nur dann mit Gewalt (bzw. mit einer Drohung) weggenommen werden kann; nach Vollendung der Wegnahme wie hier ist räuberischer Diebstahl einschlägig. Geschickt ist es hier, zunächst 223 I, 224 I Nr. 3 StGB abzuhandeln, da man so bei der Prüfung der Personengewalt darauf verweisen kann. I. 223 I, 224 I Nr. 3 StGB durch Umstoßen - andere Person: Wachmann - körperliche Misshandlung (üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt): Stoß in den Rücken wohl - Gesundheitsbeschädigung (Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustands): Schürfwunden - Kausalität und objektive Zurechnung - hinterlistig (planmäßiges, die wahren Absichten verdeckendes Vorgehen):, da Pauls Vorgehen einem spontanem Entschluss entsprang und damit gerade nicht planmäßig war b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz in Form des Eventualvorsatzes 2. Rechtswidrigkeit - 3 -

4 4. Ergebnis: 223 I StGB, da der gem. 230 I StGB notwendige Strafantrag gestellt worden ist II. 252 StGB durch Umstoßen - Vortat: vollendeter, aber noch nicht beendeter Diebstahl:, s.o. A. I. und auch noch kein gesicherter Gewahrsam an der Beute (Schalke-Trikot) - betroffen Problem: Paul wurde noch nicht wahrgenommen (dann nach allg. Ansicht Betroffenheit gegeben), aber eine Wahrnehmung stand unmittelbar bevor; ist das ausreichend? - Dagegen spricht: Nach dem Wortsinn kann nur betroffen sein, wer wahrgenommen worden ist, ansonsten wird gerade das Betroffenwerden verhindert; lückenloser Strafrechtsschutz ist nicht möglich und auch nicht nötig, auch so entstehende Lücken sind hinnehmbar. - Dafür spricht: Die Grenze des Wortlauts ist noch nicht überschritten, wenn man betroffen als ein Betroffensein und nicht ein Betroffenwerden begreift; die Anwendung der qualifizierten Raubnötigung ist schließlich auch genauso strafwürdig, wenn der Täter einem Bemerktwerden zuvorkommt; außerdem harmonisiert eine solche weitere Auslegung mit 249 StGB, bei dem die Gewaltanwendung auch kein Bemerktwerden des Opfers verlangt. betroffen - Frische der Tat (unmittelbar räumlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Tat):, da kurz davor und noch im Gebäude - Gewalt gegen eine Person (körperliche Kraftentfaltung, die beim Opfer eine erhebliche körperliche Zwangswirkung bewirkt, um tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu brechen): durch Umstoßen und Körperverletzung b) subjektiver Tatbestand - Vorsatz - Besitzerhaltungsabsicht:, da hier ein zielgerichteter Willen erforderlich ist, aber die Beutesicherung nur eine unvermeidliche Nebenfolge der Tat war, die jedoch nicht beabsichtigt wurde, auch nicht als notwendiges Zwischenziel Hinweise: 252 StGB ist nur anwendbar, wenn der Diebstahl noch nicht beendet ist, also der neue Gewahrsam gesichert ist, weil man sonst nicht bei einem Diebstahl betroffen wird; aber eben auch erst, wenn die Vortat vollendet ist, da sonst 249 StGB einschlägig ist (s.o. B. vor I.). Neben dem hier dargestellten Problem ist im Rahmen des 252 StGB ferner umstritten, ob Täter eines räuberischen Diebstahls auch ein Teilnehmer der Vortat sein kann, der im Besitz der Beute ist. Neben dem Diebstahl ist auch der Raub taugliche Vortat, da darin ein Diebstahl enthalten ist; dies ist in Fällen relevant, in denen erst durch die zweite Nötigungshandlung qualifizierende Merkmale erfüllt werden. Vgl. im einzel

5 nen Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 91 ff. und 87 ff. (Stichwörter: Betroffensein und Besitzerhaltung, Absicht). III. 113 I StGB durch Umstoßen - Tatobjekt: Amtsträger ( 11 I Nr.2 StGB):, da private Wachmänner keine Amtsträger sind - gem. 114 I StGB einem Amtsträger gleichgestellt:, da Wachmänner nicht die Rechte und Pflichten eines Polizeibeamten haben b) Tatbestandsmäßigkeit IV. 240 I StGB durch Umstoßen - Nötigungsmittel Gewalt:, s.o. - Nötigungserfolg: Unterlassung der Verfolgung - Kausalität b) subjektiver Tatbestand: Vorsatz 2. Rechtswidrigkeit: Verwerflichkeit (in ethisch hohem Maße missbilligenswert) - Mittel: Körperverletzung - Zweck: Verhinderung einer berechtigten vorläufigen Festnahme nach 127 I StPO, da Duldungspflicht von Paul bei gerechtfertigtem Eingriff des Wachmanns - Verwerflichkeit der Relation 4. Ergebnis C. Konkurrenzen Der Diebstahl und die Sachbeschädigung wurden durch eine Handlung verwirklicht und stehen daher in Tateinheit. Ebenso die Körperverletzung und die Nötigung. Diese Taten stehen nun, da sie durch zwei Handlungen verwirklicht wurden in Tatmehrheit zueinander. Fall 22: T klingelt bei O. Mit der Behauptung, er sei von den Stadtwerken und müsse den Strom ablesen, lässt ihn O in die Wohnung. Als O kurz den Flur verlässt, um einen Kugelschreiber zu holen, nutzt T die Zeit, um das Portemonnaie von O unbemerkt einzustecken. Zwei Stunden nachdem T die Wohnung des O verlassen hat, bekommt er die Idee, bei O anzurufen. Er bietet an, O könne für 50 sein Portemonnaie mit allen Ausweisen zurückbekommen. Wenn O nicht darauf einginge, würde er alles vernichten. O erklärt sich einverstanden und bezahlt. Das Portemonnaie allein hat einen Wert von über 50. Wie hat sich T strafbar gemacht? 246, 259 StGB sind nicht zu prüfen

6 I. 263 I StGB zum Nachteil von O durch Erschwindeln des Einlasses - Täuschung über Tatsachen: T sei Angestellter der Stadtwerke Irrtum: dementsprechende Fehlvorstellung bei O Vermögensverfügung: Deswegen hat O den T in seine Wohnung eingelassen; dies stellt jedoch noch keine unmittelbare Vermögensminderung dar, sondern allenfalls eine bloße Gewahrsamslockerung, durch die T einen leichteren Zugriff auf die Sachen von O der eigentlichen, also unmittelbaren Vermögensminderung bekommen konnte b) Tatbestandsmäßigkeit Exkurs: Bei der Vermögensverfügung wird die Abgrenzung des Selbstschädigungsdelikts Betrug und von dem Fremdschädigungsdelikt Diebstahl vorgenommen. Dazu bedarf es einer Konkretisierung des Begriffs der Vermögensverfügung. Unter anderem wird daher verlangt, dass durch das Opferverhalten das Vermögen unmittelbar gemindert wird. Liegt eine Vermögensverfügung vor, scheidet Diebstahl aus, da die Verfügung als tatbestandsausschließendes Einverständnis anzusehen ist. Ausführlich zur Abgrenzung von Betrug und Diebstahl in Arbeitspapier Nr. 13. II. 123 I StGB durch Erschwindeln des Einlasses - Tatobjekt: Wohnung des O - Tathandlung: eindringen (betreten gegen den Willen des Berechtigten); T betritt die Wohnung mit dem Willen des Berechtigten; da es auf das Vorliegen des tatsächlichen Willens ankommt, muss dieser nicht frei von Willensmängeln zustande gekommen sein eindringen b) Tatbestandsmäßigkeit III. 242 I StGB durch Einstecken des Portemonnaies - fremde bewegliche Sache: Portemonnaie von O - Wegnahme (Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams) - fremder Gewahrsam:, da O an den Sachen in seiner Wohnung nach der Verkehrsauffassung Gewahrsam hat, auch wenn durch den Einlass einer fremden Person eine Gefahr für diesen Gewahrsam eingetreten ist (es liegt höchstens eine Art Gewahrsamslockerung vor) - neuer Gewahrsam begründet: durch Einstecken des Portemonnaies hat T es in seine Gewahrsamsenklave gebracht - Bruch:, da ohne den Willen des O geschehen Wegnahme b) subjektiver Tatbestand - Vorsatz - 6 -

7 - Zueignungsabsicht - Rechtswidrigkeit der Zueignung und Vorsatz diesbezüglich 2. Rechtswidrigkeit 4. Ergebnis Vorbemerkung: Die Erpressung ist eine Vermögensschädigung durch Nötigung. Geschützte Rechtsgüter sind somit neben dem Vermögen auch die persönliche Freiheit. Der Tatbestand besteht zunächst aus allen Elementen der Nötigung (Nötigungsmittel, Nötigungserfolg, Kausalität). Hinzu kommt, dass durch den Nötigungserfolg ein Vermögensnachteil zugefügt werden muss (dabei entspricht der Vermögensnachteil dem Vermögensschaden beim Betrug), und dass der Täter sich (oder einen Dritten) zu Unrecht bereichern wollen musste (dies entspricht der Absicht einer rechtswidrigen Bereicherung beim Betrug); schließlich ist auch die Erpressung ein Vermögensverschiebungsdelikt, so dass wie beim Betrug der Schaden auf der Opferseite und die (angestrebte) Bereicherung auf der Täterseite stoffgleich sein müssen. Die h.l. macht noch eine weitere Einschränkung, die sie aus der Parallele von Betrug und Erpressung ableitet: Beide Delikte sind Selbstschädigungsdelikte; beim Betrug liegt eine unbewusste Selbstschädigung durch Irrtumserregung vor, bei der Erpressung eine abgenötigte Selbstschädigung; daraus folgt für diese Ansicht, dass der Nötigungserfolg bei der Erpressung eine Vermögensverfügung sein muss. Diese umstrittene Einschränkung ist das zentrale Problem bei der Diskussion um den Tatbestand der Erpressung (und übrigens auch der räuberischen Erpressung). Vgl. dazu Wessels/Hillenkamp, BT/2, 28. Aufl. (2005), Rn. 708 ff. und Küper, Definitionen zum BT, 6. Aufl. (2005), S. 395 ff. (Stichwort: Vermögensverfügung bei Erpressung), die auch auf die Unterschiede zur Vermögensverfügung beim Betrug eingehen. In der Rechtswidrigkeit muss bei der Erpressung ebenso wie bei der Nötigung die Verwerflichkeit positiv festgestellt werden. Auch der Tatbestand der Erpressung ist somit ein sog. offener Tatbestand. IV. 253 I StGB zum Nachteil von O durch das telefonische Angebot - Nötigungshandlung Drohung (Inaussichtstellen eines künftigen Nachteils, auf den der Drohende Einfluss zu haben vorgibt): Zerstörung des Portemonnaies; dieser Nachteil ist auch empfindlich, da er einen besonnenen Menschen in der Situation zu dem angestrebten Verhalten veranlassen kann Hinweis: Man kann das Angebot auch so interpretieren, dass T damit droht, das Portemonnaie nicht zurückzugeben. Man hätte dann eine Drohung mit einem Unterlassen. Unter welchen Voraussetzungen eine solche tatbestandsmäßig ist, ist sehr umstritten. Vgl. dazu Wessels/Hettinger, BT/1, 29. Aufl. (2005), Rn. 407 ff. Da hier jedoch für T gem. 985 BGB eine Rechtspflicht zur Rückgabe des Portemonnaies bestand, ist eine solche Drohung durch Unterlassen nach allen vertretenen Ansichten zu bejahen

8 Nötigungserfolg: durch Zahlung der 50 (Handlung)? - h.l.: Verhalten muss Vermögensverfügung sein, da Erpressung wie der Betrug ein Selbstschädigungsdelikt sei, da Zahlung sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt - a.a.: jedes beliebige Opferverhalten kommt in Betracht Vermögensschaden: Schadenskompensation durch Besitzverschaffung des Portemonnaies? - rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (alle geldwerten Güter einer Person): Vor der Verfügung hatte O 50 und einen wirtschaftlich wertlosen, weil tatsächlich kaum durchsetzbaren Herausgabeanspruch gegen T; nach der Verfügung hatte T das Portemonnaie im Wert von über 50 erhalten und den wirtschaftlich wertlosen Herausgabeanspruch verloren Schaden - juristisch-ökonomische Vermögenslehre (nur solche Güter dürfen berücksichtigt werden, die rechtlich nicht missbilligt werden): die Gegenleistung des T Erfüllung eines unentgeltlichen Herausgabeanspruchs darf wegen dieser normativen Korrektur des wirtschaftlichen Vermögensbegriffs nicht berücksichtigt werden Vermögensschaden - Diskussion: Für eine rein wirtschaftliche Betrachtung wird oft ein lückenloser Strafrechtsschutz angeführt; in Fällen wie hier zeigt sich jedoch, dass ein rein wirtschaftliche Betrachtung bei der Kompensation zu Strafbarkeitslücken führen kann; ferner ist nach dem rein wirtschaftlichen Vermögensbegriff der materielle Kern, der durch die Vermögensdelikte zu schützen ist, der wirtschaftliche Wert der Güter. Gegen eine rein wirtschaftliche Betrachtung spricht jedoch, dass es sonst zu Wertungswidersprüchen innerhalb der Rechtsordnung kommt; das Vermögen kann halt nicht ohne Bezug zu den Normen des Zivilrechts bestimmt werden; rechtlich missbilligtes Vermögen verdient keinen Schutz, ebenso wenig wie es verdient, als Kompensation zu fungieren Vermögensschaden b) subjektiver Tatbestand - Vorsatz - Bereicherungsabsicht - Rechtswidrigkeit der Bereicherung und diesbezüglicher Vorsatz - Stoffgleichheit von Schaden und Bereicherung: hier die Rechtswidrigkeit - Verwerflichkeit - Mittel: Drohung mit verbotenem Tun ( 303 StGB an dem Portemonnaie samt Inhalt): - Zweck: rechtswidrige Bereicherung - Relation von Zweck und Mittel Rechtswidrigkeit 4. Ergebnis V. Konkurrenzen Diebstahl und Erpressung wurden durch zwei unterschiedliche Handlungen verwirklicht Tatmehrheit gem. 53 StGB - 8 -

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