STAATLICHE SOZIALPOLITIK UND TARIFLICHE SOZIALPOLITIK ERGÄNZUNG, SPANNUNGSVERHÄLTNIS ODER KONFLIKT?

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1 STAATLICHE SOZIALPOLITIK UND TARIFLICHE SOZIALPOLITIK ERGÄNZUNG, SPANNUNGSVERHÄLTNIS ODER KONFLIKT? WSI-TARIFTAGUNG DÜSSELDORF Prof. Dr. Gerhard Bäcker Universität Duisburg-Essen Institut Arbeit und Qualifikation (IAQ)

2 I. Charakteristik des deutschen Sozialstaats Sozialstaat und Sozialpolitik: mehr als staatliche Regelungen und Leistungen Gemischte Governance, unterschiedliche Akteure: Wohlfahrtsverbände, privatwirtschaftliche Leistungsanbieter, Kommunen und Tarif- und Betriebsparteien,

3 II. Tarifpolitik als Sozialpolitik Tarifpolitik ist mehr als Lohnpolitik und Gestaltung der Arbeitsbedingungen/Arbeitszeit Vielfalt sozialer/sozialpolitischer Regelungen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Kündigungsschutz, Beschäftigungssicherung Berufliche Aus- und Weiterbildung Vereinbarkeit von Beruf und Familie Altersübergänge Altersversorgung

4 III. Auswirkungen staatlicher (sozial)politischer Regulierungen auf Tarifpolitik Gesetzliche Rahmenbedingungen: Tarifvertragsgesetz, Allgemeinverbindlicherklärung Gesetzlicher Mindestlohn, Entsendegesetz Grundsicherungsniveau, Arbeitslosenabsicherung Altersgrenzen

5 IV. Unterschiede: Staatliche tarifliche Regulierung Staat/Gesetz Flächendeckung - Geltung für alle Einwohner bzw. Arbeitnehmer (mit Ausnahmen) Pauschalierende Regelungen, fehlender Bezug auf Besonderheiten von Branchen und Betrieben Politische Entscheidungen, Berücksichtigung pluraler Interessen, auch von Minderheiten Zwangssolidarität Pflichtversicherung Finanzierung von Leistungen aus dem allgemeinen Steuer- und Beitragsaufkommen

6 Tarifvertrag Geltung nur für abhängig Beschäftigte und Mitglieder der Tarifvertragsparteien (aber auch Trittbrettfahrer ), Berücksichtigung der Besonderheiten von Branchen/Betrieben Vertragliche Bindung (+ Bestandsschutz/Nachwirkung) Grundlegendes Organisationsziel: Gewinnung und Bindung von Mitgliedern, Berücksichtigung von Mitgliederinteressen und mitgliederstarken Betrieben Interessenvielfalt: allgemeine Entgelterhöhungen versus qualitative Regelungen; Mehrheiten/Minderheiten; Jung Alt; Hochlohn Niedriglohn; Männer Frauen; Normalarbeitsverhältnis atypische Beschäftigung Finanzierung von kostenwirksamen Regelungen aus dem Verteilungsvolumen, Paketlösungen und kein add-on

7 Grundlegendes Problem: Begrenzte und abnehmende Tarifbindung, auch bei der betrieblichen Interessenvertretung; abhängig von Branche, Betriebsgröße, Region, Arbeitsverhältnissen Hohe Selektivität tarifvertraglicher Regelungen, damit auch soziale Selektivität bei der sozialen Absicherung Gelingt es durch Ausweitung/Intensivierung der Tarifsozialpolitik Mitglieder zu gewinnen, Tarifbindung und Vertretungsmacht zu stärken??

8 V. Typen und Funktionen von Tarifsozialpolitik (1) Vorreiter/Initiator (2) Ausweitung gesetzlicher Ansprüche (3) Unterschreitung gesetzlicher Standards (4) Aufstockung staatlicher (Geld)Leistungen (5) Ersatz gesetzlicher Leistungen (1) Vorreiter/Initiator Anstoß für allgemeine gesetzliche Regelungen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Vereinbarkeit von Beruf und Kindererziehung Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege

9 (2) Ausweitung gesetzlicher Ansprüche Gesetzliche Regelungen als Mindestnorm Arbeitszeit (Lage, Dauer, Verteilung) Urlaub Kurzarbeit Kündigungsschutz berufliche Ausbildung, Weiterbildung

10 (3) Unterschreitung gesetzlicher Standards Dispositives Recht: Abweichungen von gesetzlichen Regelungen, Tarifvorbehalt Arbeitszeitgesetz Teilzeit- und Befristungsgesetz Leiharbeit/Arbeitnehmerüberlassung

11 (4) Aufstockung staatlicher (Geld)Leistungen komplementäre Funktion Ergänzung der Leistungen der Rentenversicherung Tarifliche (und auch betriebliche) Altersversorgungssysteme, z.b. Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst SOKA BAU

12 (5) Ersatz gesetzlicher Leistungen und Ansprüche substitutive Funktion Paradigmenwechsel in der Alterssicherung: - Heraufsetzung der Altersgrenzen - Absenken des Rentenniveaus (a) Ermöglichung vorgezogener Altersübergänge (mit Einkommensausgleich) durch tarifliche Regelungen (b) Ausgleich der Versorgungslücke im Alter durch private und betriebliche Altersvorsorge Gezielte Verlagerung staatlicher Verantwortung auf die Tarifvertragsparteien Vertariflichung bzw. Entstaatlichung sozialer Sicherung; finanzielle und politische Entlastung des Staates

13 (zu a) Ermöglichung vorgezogener Altersübergänge (mit Einkommensausgleich) durch tarifliche Regelungen Ergebnis tariflicher Altersteilzeit/Altersübergangsregelungen: Begrenzte Ansprüche: nur einzelne Branchen, Betriebe, Beschäftigtengruppen Kein Ausgleich für den fehlenden BA-Zuschuss Kostenintensive Vereinbarung unterschiedliche Mitgliederinteressen Tarifvertrag IGBCE Lebensarbeitszeit&Demografie: Demografiefonds Neue tarifliche Gestaltungsoptionen für gleitende Altersübergänge durch das Flexi-Rentengesetz Werden jene Beschäftigte erfasst, bei denen die Altersübergänge besonders problematisch sind?

14 (zu b) Ausgleich der Versorgungslücke im Alter durch betriebliche Altersvorsorge seit 2002 Anspruch auf arbeitnehmerfinanzierte Entgeltumwandlung (4% des Bruttoentgelts, steuer- und beitragsfrei), Kapitaldeckungsverfahren (verschiedene Durchführungswege) Tarifvorbehalt: Vielzahl von Tarifverträgen, nur teilweise Arbeitgeberzuschüsse Kostengünstige Regelungen durch Kollektivverträge, Errichtung von Versorgungswerken

15 Sozialpolitische Bewertung Keine Aussicht auf Flächendeckung: Stagnation des Verbreitungsgrades, große Lücken bei Klein- u. Mittelbetrieben, atypisch Beschäftigten, bei Betrieben/Beschäftigten ohne Tarifbindung Begrenzte Höhe der zu erwartenden Betriebsrenten Anhaltende niedrige Renditen Keine Anpassungsdynamik Kein Solidarausgleich; in der Regel keine Absicherung bei Erwerbsminderung Negative Rückwirkung auf die Höhe des Rentenniveaus, Belastung auch der Versicherten ohne Entgeltumwandlung Keine Kompensation des sinkenden Rentenniveaus Hohe Selektivität, Verstärkung der sozialen Differenzierung des Alters, kein Instrument zur Vermeidung von Altersarmut

16 Eine neue Qualität der Vertariflichung der Alterssicherung Betriebsrentenstärkungsgesetz Einführung einer tariflich zu gestaltenden bav II in Verantwortung/ Durchführung der Tarif-/Betriebsparteien: Sozialpartnermodell Ziel: Erfassung möglichst vieler Betriebe und Beschäftigten Keine Arbeitgeberhaftung, reine Beitragszusagen, keine Leistungsgarantien, Arbeitgeberbeteiligung an den Kosten Tarifvertragliches Quasi-Obligatorium: automatische Entgeltumwandlung für alle Arbeitnehmer/-gruppen, Widerspruchsrecht (Opt-Out System) Zuschüsse für Geringverdiener Ausweitung der steuerfreien Entgeltumwandlung (4 auf 8%)

17 Offene Fragen: Verschärft sich Kritik an einer tariflichen bav, die die Leistungen der GRV substituieren soll? Verzicht auf Leistungsgarantien ( pay and forget ): Verlässlichkeit der Alterssicherung? Weitere Schwächung der GRV, Tarifsozialpolitik contra staatliche Sozialpolitik? Ausweitung des Deckungsgrades: Verminderte Beitragseinnahmen der GRV und vermehrt Druck auf das Rentenniveau Bis zu 8 % des Bruttoentgelts für die bav: Starke Belastung des verfügbaren Einkommens, keine Durchsetzbarkeit höherer Rentenbeiträge Höhere steuerliche Förderung statt höherer Bundeszuschuss zur GRV

18 Hoffnung/Erwartung: Stärkung der Tarifbindung, Gewinnung von Mitgliedern?? Gesetzentwurf: Auch nicht-tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte können vereinbaren, dass die einschlägigen Tarifverträge auch für sie gelten sollen.

19 Reinhard B. (2012) Die sozialpolitische Gestaltung der Altersvorsorge durch Tarifpolitik stößt an Grenzen. Sie war und ist nicht in der Lage, einen vollständigen Ersatz für die wegfallenden gesetzlichen Leistungen zu gewährleisten. ( ) Die tarifpolitische Gestaltung dieses Politikfeldes hat viel organisationspolitische Kraft und Energie gekostet, die für andere dringende Projekte nicht zu Verfügung stehen. Und nicht zuletzt: Tarifpolitische Erfolge bei der Altersvorsorge gab und gibt es nicht zum Nulltarif. ( ) Das ist der verteilungspolitische Pferdefuß einer Sozialpolitik durch Tarifvertrag, den die Gewerkschaften der Rentenreform 2001 verdanken.

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