Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen

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1 Auslegungs- und Anwendungshinweise der DK zur Verhinderung vn Geldwäsche, Terrrismusfinanzierung und snstigen strafbaren Handlungen Sachgebiet/Fragestellung Frtlaufende Zeilen-Nr. I. Kundenbezgene Srgfaltspflichten Kernpflichten Identifizierung: Inhalt der Pflicht Wer ist zu identifizieren? Anlässe? (pflichtauslösende Ereignisse)? 6. a) Allgemeine Anmerkungen 7. b) Begründung einer Geschäftsbeziehung 8. c) Gelegentliche Transaktin außerhalb einer dauerhaften Geschäftsbeziehung Wie? 10. a) Natürliche Persn 11. b) Jur. Persn/Persnengesellschaft 12. Snderfälle 12a. GbR 12b. WEG 12c. Nicht rechtsfähiger Verein (Gewerkschaft/Partei, andere vergleichbare 12d. nicht rechtsfähige deutsche Vereine) 2.5 Wann (Zeitpunkt)? Absehensmöglichkeit Ermittlung des Geschäftszweckes Inhalt der Pflicht Wie? Anlass/Wann? Überwachung der Geschäftsbeziehung Inhalt der Pflicht Wie? Anlass/Wann? Abklärung des wb Inhalt der Pflicht Wer? (Begriff des wb) 25. a) Auf Veranlassung eines Dritten 26. b) Kntrlle/Eigentum 27. c) Fremdnützige Gestaltung Wie? 29. a) Kunde natürliche Persn 30. b) Nicht natürliche Persn als Kunde (Nrmalfall) Snderfälle (differenziert nach Rechtskreisen und Risikgruppen) 32. a) Eingetragener Verein (e.v.) 32a. b) Eingetragene Genssenschaft (eg) 32b. c) Eingetragener Kaufmann 32c. I

2 d)) GbR 33. e) WEG 34. f) Publikumsfnds 35. g) Nicht rechtsfähiger Verein (Gewerkschaft/Partei, andere vergleichbare 36. nicht rechtsfähige deutsche Vereine) h) Stiftung 37. i) Trust 38. j) Treuhandknten sweit kein Anwendungsfall des 5 Abs. 2 Nr GwG Mietkautinsknten 39a. Inslvenzverwalterknten 39b. Grabpflege- und Bestattungs-Treuhandknten 39c. Treuhandknten für nicht rechtsfähige Persnenmehrheiten der 39d. Gemeinschaften bzw. Persnenvereinigungen Treuhandknten für Erbengemeinschaften 39e. Sammeltreuhandknten z.b. vn Inkassunternehmen 39f. Zwangsverwalterknten 39g. Tankstellenknten 39h. Taschengeldknten für Heimbewhner nach SGB 39i. 5.5 Anlass/Wann? Plitisch expnierte Persnen (PEP) Inhalt der Verpflichtung Wer kann PEP sein (Begriff)? Anlass? Wann? Wie erflgt die Abklärung des PEP-Status? Erfassung Verfügungsberechtigte Inhalt der Verpflichtung Wer (Begriff)? Wie? Ausführung durch Dritte Inhalt Kraft Gesetz Geeignete Kraft Vertrag Eingesetzte Kraft Sachzusammenhang Geeignete 54a. 9. Vereinfachte Srgfaltspflichten Inhalt Privilegierte Kundengruppen Privilegierte Prdukte Aktualisierung des Datenbestandes Inhalt der Verpflichtung Wie? Beendigungsverpflichtung Inhalt der Verpflichtung Wie? Mitwirkungspflicht 65. II

3 Inhalt/Wer? 66. II. Besndere Pflichten Krrespndenzbankbeziehungen Inhalt der Pflicht/Wer? Wie? Wann (Zeitpunkt)? Bank-Mantelgesellschaften Inhalt/Begriff Wie? Durchlaufknten 75. Inhalt/Begriff Kntabrufverfahren 77. Inhalt RBA risikbasierter Ansatz 79. Inhalt 80. III. Interne Sicherungsmaßnahmen Geldwäschebeauftragter Bestellung und Ausstattung Aufgaben und Verantwrtungsbereich Psitin im Institut Institutsgruppen Zuverlässigkeitsprüfung 86a.-b. 1.6 Datenverarbeitungssysteme 86c.-g. 1.7 Dkumentatins- und Aufbewahrungspflicht 86h 1.8 Meldepflicht 86i. 2. Snstige strafbare Handlungen Angemessenes Risikmanagement Zentrale Stelle und Gefährdungsanalyse 89. IV. Gruppenweite Einhaltung vn Srgfaltspflichten gem. 25l KWG Anfrderungen an die Verpflichteten (Abs. 1) Inhalt der Pflicht Erfasste Pflichten 93. III

4 4. Adressat der Pflicht Nachgerdnete Unternehmen Vn der Beendigungsverpflichtung erfasste Geschäftsbeziehungen/Transaktinen Grenzen der Beendigungspflicht Hinweise zur praktischen Umsetzung Ausdehnung auf Finanzhlding-Gesellschaften (Abs. 2) Inhalt 100. IV

5 Auslegungs- und Anwendungshinweise der Deutschen Kreditwirtschaft zur Verhinderung der Geldwäsche, Terrrismusfinanzierung und snstigen strafbaren Handlungen (DK-Hinweise) 1. Kundenbezgene Srgfaltspflichten 2. Kernpflichten ( 3 Abs. 1 GwG, 6 Abs.2 Nr. 1 GwG, zusätzlich zu beachten: 154 AO Geldtransfer-Verrdnung 1 ) Zentrale Srgfaltspflichten: kundenbezgene-srgfaltspflichten : Identifizierung des Vertragspartners einschl. Erfassung der Vertretungsberechtigten bei jur. Persnen/Persnenmehrheiten Abklärung wb Abklärung Geschäftszweck (sweit nicht ffensichtlich) Überwachungspflicht und ggf. Abklärung der Vermögensherkunft Abklärung PEP-Status In diesem Zusammenhang außerdem zu beachten: Erfassung der Verfügungsberechtigten über Knten/Depts/ Schließfächer/verwahrte Wertsachen (siehe Zeile 47) gemäß 154 AO und Anfrderungen der Geldtransfer-Verrdnung über die Erfassung und Weiterleitung vn Auftraggeberdaten Teilweise erweiterter Pflichtenkatalg: Neben Identifizierungspflicht treten weitere Srgfalts- und Abklärungspflichten. Umgekehrt entfallen Pflichten im Rahmen bestehender Geschäftsbeziehungen. Systematik: Grundsätzlich keine Unterscheidung zwischen baren und unbaren Transaktinen 2. Daher können auch bei unbaren Transaktinen kundenbezgene Srgfaltspflichten anfallen. Aber: Kundenbezgene Srgfaltspflichten zielen immer nur auf den Vertragspartner (im zivilrechtlichen Sinne) 3. Deshalb: Innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen 4 keine erneute Identifizierungspflicht hinsichtlich barer wie unbarer Transaktinen (zur Aktualisierungspflicht, siehe unten Zeile 59). Außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen (insbes. Kntbeziehung) => Identifizierungspflichten bei baren und unbaren Transaktinen im Rahmen vn Schwellenwertregelungen. Der persönlich Auftretende ist nicht Anknüpfungsgegenstand für kundenbezgene Srgfaltspflichten (es sei denn, Auftretender ist gleichzeitig Vertragspartner). Risikbasierter Ansatz: Drt, w die gesetzlichen Regelungen Ermessenspielräume einräumen, muss institutsintern verantwrtungsbewusste, risikrientierte Ausgestaltung der Maßnahmen sichergestellt werden; die Entscheidungen sind angemessen und für die externe 1 Verrdnung (EG) Nr. 1781/ 2006 des EU- Parlaments und des Rates vm 15. Nvember 2006 über die Übermittlung vn Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. EU Nr. L 345 S Zum Begriff der Transaktin, siehe unten, Zeile 9. 3 Zum Begriff des Vertragspartners, siehe unten, Zeile 5. 4 Zum Begriff der dauerhaften Geschäftsbeziehung, siehe unten, Zeile 8. 5

6 Prüfung nachvllziehbar zu dkumentieren (Darlegungspflicht, 3 Abs. 4 GwG), vgl. hierzu näher unten. Die Pflichten der Geldtransfer-Verrdnung (insbesndere die Pflicht zur Erfassung und Weiterleitung vn Auftraggeberdaten bei Geldtransfers) sind neben den geldwäscherechtlichen Pflichten ergänzend zu beachten. 3. Identifizierung: 4. Inhalt der Pflicht ( 1 Abs. 1 GwG) Zwei Elemente: Feststellung der Identität und Verifizierung der Angaben. 5. Wer ist zu identifizieren? ( 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG, Begr. zu 3 Abs. 1 Nr. 1 GwG) Vertragspartner Vertragspartner = jede natürliche/juristische Persn, mit der Geschäftsbeziehung eingegangen wird bzw. die Vertragspartner der außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktin (Gelegenheitstransaktin eines Gelegenheitskunden) ist. Zivilrechtliches (schuldrechtliches) Verständnis: Maßgeblich ist daher die Vertragsbeziehung, die der Geschäftsverbindung bzw. Gelegenheitstransaktin zu Grunde liegt. Vertragspartner ist allein Vertragspartner der Geschäftsbeziehung (Kunde 5 ) bzw. Auftraggeber der außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführten Transaktin (Gelegenheitskunde), nicht der Empfänger (Leitbild Überweisung: Auftraggeber ist Gegenstand der kundenbezgenen Srgfaltspflichten, nicht der Empfänger der Überweisung); aber zu beachten: Geltende Sanktinsbestimmungen. Praktische Beispiele (als Vertragspartner zu identifizieren): Vertragspartei des Gir-/Dept-/Kntvertrags. Auftraggeber bei Akkreditiv. Auftraggeber bei Avalkredit (Kunde des Avalkredits). Gegenbeispiele (nicht Vertragspartner, nicht zu identifizieren): Persönlich Auftretender, der als Bte/Vertreter handelt (Handlun- 5 Der Begriff Kunde bezieht sich im Flgenden immer auf den Vertragspartner im Fall der auf Dauer angelegten Geschäftsbeziehung (im Gegensatz zu Gelegenheitskunden, als den Vertragspartnern im Falle vn gelegentlichen Transaktinen). 6

7 6. Anlässe? (pflichtauslösende Ereignisse)? 7. Allgemeine Anmerkungen ( 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 GwG) Begründung der Geschäftsbeziehung Durchführung einer gelegentlichen Transaktin außerhalb bestehender Geschäftsbeziehung (sweit keine Schwellenwertregelungen greifen) Verdachtsfall Zweifel an Richtigkeit der Angaben zur Identität des Vertragspartners der wirtschaftlich Berechtigten. 8. Begründung einer Geschäftsbeziehung ( 1 Abs. 3 GwG + Begr. zu 1 Abs. 3 GwG) Geschäftsbeziehung: Auf Dauer angelegte geschäftliche/berufliche Beziehung in unmittelbarer Verbindung mit geschäftlichen/freiberuflichen bzw. gewerblichen Aktivitäten. Knkretisierung: Bezug zu geschäftstypischen Aufgaben/Leistungen und nicht allein der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienend. gen/erklärungen wirken für Vertragspartner, siehe auch Zeile 9). Empfänger (Begünstigter) einer Überweisung. Akkreditivgeschäft/Avalkredit: Begünstigter. Zahlung eines Kreditinstitutes zur Ablösung einer vrrangigen Sicherheit (Zahlung geht vn Institut aus, zugrundeliegendes Rechtsverhältnis ist kein Vertrag mit Drittem). Verfügungsberechtigte (slange nicht selbst Vertragspartner) => da kein Vertragspartner (Erfassung/Legitimatinsprüfung aber gem. 154 AO unter Anwendung der Ausnahmeregelungen der AEAO). Systematik: Anwendung der (zentralen) kundenbezgenen Srgfaltspflichten insbesndere bei Begründung Geschäftsbeziehung und jeder Transaktin (bar wie unbar) außerhalb bestehender Geschäftsbeziehung bzw. sweit keine Schwellenwert- /Ausnahmeregelungen greifen. Verdacht der Geldwäsche/Terrrismusfinanzierung. Unterscheidung zwischen Bartransaktin und unbaren Transaktinen verliert an Bedeutung: Kundenbezgene Srgfaltspflichten fallen nunmehr grundsätzlich bei allen Transaktinen über Schwellenwert (grds ) außerhalb bestehender Geschäftsbeziehung (Gelegenheitstransaktinen) an (zu Ausnahmen s.u. Zeile 9). Geschäftsbeziehung umfasst die Gesamtheit der vm Kunden genutzten bzw. dem Kunden zur Verfügung stehenden Leistungen/ Prdukte. Der Hinweis auf berufliche Beziehung umfasst die freiberufliche swie die gewerbliche Tätigkeit. Hauptanwendungsfälle sind weiterhin Knt- bzw. Depteröffnung im Sinne vn 154 AO. Hinweis: Die Eröffnung vn Flgeknten erflgt regelmäßig im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung, sweit Kntinhaber und wb persnenidentisch sind. Anknüpfungspunkt ist der Vertragspartner. Nicht erfasst: Allgemeine, nicht banktypische Rechtsbeziehungen (als z.b. der Aufrechterhaltung des Betriebes als slches dienend). Beispiele: 7

8 Verträge mit Versrgern (Energie etc.). IT-Wartungs-/Dienstleistungsverträge. Dienstverträge mit Gebäudereinigungsunternehmen. Snstige allgemeine Beschaffungsgeschäfte. Gesellschaftsrechtliche Beteiligungen (z.b. Mitgliedschaft in einer Kreditgenssenschaft). Vertrag mit einem Drittsicherheitengeber zu Gunsten eines (Kredit-) Kunden (als Eventualverbindlichkeit Vertrag sui generis hne Geschäftsbeziehungscharakter). Beziehung zwischen Kreditinstitut und Bankbürgschaftsgläubigern/Avalbegünstigten. Beziehung zwischen Kreditinstitut und Zessinar bei Weiterverkauf vn Bankschuldscheinen an Dritte. 9. Gelegentliche Transaktin außerhalb einer dauerhaften Geschäftsbeziehung ( 1 Abs. 4 GwG, 3 Abs. 2 Nr. 2 GwG, 25k Abs. 3 KWG, Begr. zu 25k Abs. 3 KWG 6 ) Transaktin: Jede Handlung mit Ziel der Vermögensverschiebung. Beispiele: Annahme und Abgabe vn Bargeld, Wertpapiere, Edelmetalle. Mangels Geschäftsbeziehung werden insbesndere in flgenden Knstellatinen keine Srgfaltspflichten begründet: Beziehung zwischen Kreditinstitut und Schuldner bei An- und Verkauf vn Schuldscheinen Dritter. Beziehung zwischen Kreditinstitut und Debitren bei der Refinanzierung vn Factring und Frfaitierung. Beziehung zwischen Kreditinstitut und Leasingnehmern bei der Refinanzierung vn Leasing. Beziehung zwischen Kreditinstitut und Einzelschuldnern bei Glbalzessinen. Verträge mit Vermittlern, sweit sie die Vermittlung vn Bankgeschäften betreffen. Transaktinsbegriff: Als slcher inhaltlich unverändert (sehr weit gefasst, erfasst im Wesentlichen jede Vermögensbewegung). Kundenbezgene Srgfaltspflichten bei gelegentlichen Transaktinen: Neu: Keine Beschränkung der kundenbezgenen Srgfaltspflichten bei 6 Ehemals 25f KWG; geändert zum durch Art. 2 des Gesetzes zur Abschirmung vn Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung vn Kreditinstituten und Finanzgruppen (BGBl I, 2013, S ff). 8

9 Überweisung Kreditrückführung Sachenrechtlicher Eigentümerwechsel Pflicht zur Anwendung der kundenbezgenen Srgfaltspflichten bei gelegentlichen Transaktinen außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen Pflichten gelten nur hinsichtlich Vertragspartner (bzw. als slchem auftretenden), nicht hinsichtlich für diesen handelnden Bten/Vertretern Grds. Schwellenwert: (aber Anhaltspunkte für Smurfing beachten); in den Fällen der Geldtransferverrdnung: Gelegenheitskunden auf Bartransaktinen, keine Identifizierung des persönlich Auftretenden, der als Bte der Vertreter handelt. Aber Schwellenwertregelungen: Unbare/bare Transaktinen: Schwellenwert ; in den Fällen der Geldtransferverrdnung: Ausnahme: 1. Für nicht über Kundenknt abgewickeltes Srtengeschäft gilt ein abgesenkter Schwellenwert vn Unabhängig davn aber zu beachten: Pflichten nach der Geldtransfer-Verrdnung 7 Kundenbezgene Srgfaltspflichten bestehen immer nur hinsichtlich Vertragspartner der Transaktin (dem Gelegenheitskunden), damit nicht gegenüber (i) persönlich Auftretenden (sfern nicht selbst Vertragspartner) der (ii) dem Empfänger der Transaktin (hier allerdings ggf. zu beachten: Sanktinsbestimmungen); (Orientierung am Leitbild Überweisung: keine Identifizierung des Überweisungsempfängers, siehe Anmerkungen zum Begriff Vertragspartner ). Vm Begriff der gelegentlichen Transaktin außerhalb einer Geschäftsbeziehung erfasste/nicht erfasste Transaktinen: Nicht erfasst: Transaktinen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehung, als insbesndere über bestehendes Knt abgewickelte (unbare wie bare) Transaktinen eines Kunden. Erfasst: Für Gelegenheitskunden durchgeführte Transaktinen (Gelegenheitstransaktinen). Vraussetzung allerdings: Vertragsverhältnis mit dem Gelegenheitskunden (da kundenbezgene Srgfaltspflichten hinsichtlich Vertragspartnern anzuwenden sind) => Srgfaltspflichten gelten daher nicht gegenüber snstigen Dritten, mit denen keine Vertragsbeziehung besteht (z.b. Emp- 7 Verrdnung (EG) Nr. 1781/ 2006 des EU-Parlaments und des Rates vm 15. Nvember 2006 über die Übermittlung vn Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers, ABl. EU Nr. L 345 S. 1. 9

10 fänger, Bte, Vertreter). Abgrenzung Transaktinen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehung einerseits und Transaktinen außerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen andererseits: Vn ffenkundig als Bten/Vertretern eines Vertragspartners/Kunden einer bestehenden Geschäftsbeziehung auftretenden Persnen in Auftrag gegebene Transaktinen sind dem Vertragspartner zuzurechnen (Begr. zu 3 Abs. 1 Nr. 1 a. E.) => damit keine Gelegenheitstransaktin des Bten/Vertreters, sndern Transaktin innerhalb der bestehenden Geschäftsbeziehung mit dem Kunden. Offenkundigkeit des Auftretens: Maßgeblich sind die äußeren Umstände des Geschäfts. Bei der Einzahlung auf ein bei dem Kreditinstitut geführtes Knt kann z.b. das gewählte Einzahlungsverfahren indizieren, b die Einzahlung innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung der außerhalb erflgt (damit Gelegenheitstransaktin): Die Verwendung eines Zahlscheins indiziert die Begründung eines eigenständigen Vertragsverhältnisses mit dem Auftretenden außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung (nur Zahlscheinverfahren ermöglicht Empfänger, Zahlungseingang einer bestimmten Persn/Verwendungszweck zuzurdnen). Eine andere Frm der Einzahlung, z.b. die Einzahlung auf Grundlage eines Einzahlungsbeleges kann auf eine Einzahlung innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung hindeuten. Beispiele für Transaktinen, die keine kundenbezgenen Srgfaltspflichten auslösen: a) Keine (erneute) Auslösung vn Srgfaltspflichten, weil die Transaktinen innerhalb bestehender Geschäftsbeziehungen erflgen: Unbarer Zahlungsverkehr vn Kunden, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht (findet innerhalb der Geschäftsbeziehung statt). Baraus- und Bareinzahlung vm bzw. auf das Kundenknt (erflgt immer innerhalb der Geschäftsbeziehung). Kntbezgenes Srtengeschäft für Kunden, unabhängig vm 10

11 Schwellenwert (=> erflgt innerhalb bestehender Geschäftsbeziehung). Erstmalige Nutzung eines neuen Prduktes durch bereits angenmmenen Kunden (=> innerhalb bestehender Geschäftsbeziehung, gegebenenfalls aber Auswirkungen auf Risikklassifizierung beachten). Inanspruchnahme einer neuen Kreditlinie innerhalb eines zuvr gewährten Kreditrahmens und vergleichbare Fälle (z.b. weiterer Avalauftrag innerhalb bestehender Avalkreditlinie). b) Keine Auslösung vn Srgfaltspflichten, weil Transaktinen nicht erfasst sind bzw. keine Transaktin vrliegt: Geldtransfers unterhalb Kntungebundenes Srtengeschäft bei Werten unterhalb Snstige kntungebundene Bargeschäfte unterhalb des Schwellenwertes vn Zahlungsempfänger bei Kaufpreiszahlung durch Kreditinstitut im Zusammenhang mit Beschaffungsgeschäft (zwar Vertragspartner, aber nicht hinsichtlich Transaktin/erst recht Schluss im Hinblick auf kundenbezgene Srgfaltspflichten bei Begründung vn Geschäftsbeziehungen, die nur im Falle vn Geschäftsbeziehungen mit banktypischem Hintergrund anfallen). Vereinnahmung/Verwertung vn Kreditsicherheiten. Anbieten einmaliger Dienstleistungen hne Transaktinscharakter (Geldzählen etc.). Aber: kundenbezgene Srgfaltspflichten sind trtz allem immer dann auszuführen, wenn Anhaltspunkte für eine mögliche Geldwäschehandlung der Terrrismusfinanzierung bestehen ( 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GwG). Beispiele für Gelegenheitstransaktinen, die Srgfaltspflichten auslösen: Geldtransfers ab Nicht kntbezgene Edelmetall-/Münzkäufe berhalb des Schwellenwertes. Nicht kntbezgenes Srtengeschäft (sweit Schwellenwert überschritten ist). 11

12 Umfang der Srgfaltspflichten: Die transaktinsbezgenen (im Gegensatz zu geschäftsbeziehungsbezgenen) Srgfaltspflichten gegenüber Gelegenheitskunden umfassen die Identifizierung des Vertragspartners, die Abklärung des PEP- Status (ab ,00, siehe unten Zeile 44) swie die Abklärung des etwaigen wirtschaftlich Berechtigten. Die Abklärung des Geschäftszweckes erübrigt sich, weil dieser zwangsläufig auf die Durchführung dieser Transaktin begrenzt ist; einer weiteren Abklärung bedarf es daher nicht. Die Überwachungspflicht nach 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG ist nicht anwendbar, da sich diese begrifflich allein auf Geschäftsbeziehungen bezieht. In bestimmten Ausnahmefällen wird die Erfüllung der Srgfaltspflichten aufgrund der Natur der Transaktin bzw. der besnderen Umstände nicht in der gleichen Weise möglich sein wie bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung. Die Przesse zur Erfüllung der Srgfaltspflichten sind in diesen Ausnahmefällen unter risikrientierten Gesichtspunkten an die Besnderheiten anzupassen. Dies kann im Einzelfall durch risikrientierte Ausgestaltung des Verifizierungsprzesses bei juristischen Persnen (=>angemessene Berücksichtigung der Umstände bei Rückgriff auf gleichwertige beweiskräftige Dkumente) geschehen. In jedem Fall ist die Begründung der Vrgehensweise zu dkumentieren (Darlegungspflicht gemäß 3 Abs. 4 Satz 2 GwG). Ausnahmefälle: Zahlung mittels Zahlschein bei Messen durch Mitarbeiter eines Unternehmens hne Geschäftsbeziehung (Gelegenheitskunde) auf ein Knt des Unternehmens bei einem anderen Kreditinstitut. Zur Verifizierung des Unternehmens kann z.b. risikbasiert statt auf einen Handelsregisterauszug auf andere geeignete Dkumente/Verzeichnisse zurückgegriffen werden; ggf. sind weitere Dkumente nachzufrdern. Kurzfristige Handelsgeschäfte z.b. Währungsgeschäfte mit Tchterunternehmen vn Firmenkunden: In diesen Fällen kann z.b. die Verifizierung und Vervllständigung der erfrderlichen Angaben parallel zu dem bzw. im unmittelbaren Anschluss an das Handelsgeschäft er- 12

13 flgen. 10. Wie? 11. Natürliche Persn ( 4 Abs. 3 Nr. 1 GwG, 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG, 4 Abs. 6 GwG, 8 Abs. 1 GwG) Identitätsfeststellung: Name, Geburtsrt, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift, Art, Nummer und ausstellende Behörde des Legitimatinsdkumentes 8. Anfertigung der Kpie ausreichend. Verifizierung: Amtlicher Lichtbildausweis. Ausländerrechtlich anerkannte Ersatzpapiere. Ausnahme: Fernidentifizierung gemäß 6 Abs. 2 Nr. 2 GwG. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners (siehe unten Zeile 65). Der Katalg Ausnahmefälle kann in Abstimmung mit BMF/BaFin erweitert werden. Identitätsfeststellung (Erfassung der Legitimatinsdaten): Name => Nachname und mindestens ein Vrname. BaFin und BMF halten an der Auffassung fest, dass im Hinblick auf die Pflicht zur Legitimatin nach 154 AO beim Knt-/ Deptinhaber (swie bei Verfügungsberechtigten) weiterhin die Erfassung aller Vrnamen erfrderlich ist, sweit diese vrliegen und Nachname und Vrnamen 50 Stellen nicht überschreiten. Die Verpflichtung zur Erfassung aller im Ausweisdkument vermerkten Vrnamen bei Kundenneuerfassungen besteht seit Inkrafttreten der Schnittstellenspezifikatin zum autmatisierten Abruf vn Kntinfrmatinen (SSP) Versin 3.1 am 3. März Eine Nacherfassung vn bis zum nch nicht erfassten Namensbestandteilen und Vrnamen in den bestehenden Datenbeständen wird für die nach 24c Abs. 1 KWG zu führende Datei nicht verlangt. Entsprechendes gilt für Verfügungsberechtigte. Grundsätzlich ausreichend: Übernahme der Angaben aus verwendeten Legitimatinsdkumenten. Art der Erfassung freigestellt: Kpie, elektrnische Erfassung, schriftlich Erfassung. Bei Namensabweichungen zwischen Persnenstandsdkument und Ausweispapier ist der im Persnenstandsdkument vermerkte Name maßgeblich. Bei Einzelkaufmann kann statt Privatanschrift auch Geschäftsanschrift erfasst werden. Verifizierung: Grundsatz: Anhand qualifizierter Legitimatinsdkumente: Amtl. gültige Lichtbildausweise, die den Anfrderungen des Passgesetzes entsprechen = Pass, Persnalausweis, Pass- /Ausweisersatz Hinweise zu weiteren geeigneten Dkumenten in Begründung 8 Zwar kein Identifikatinskriterium im Sinne des 4 Abs. 3 GwG, aber diese Merkmale sind gem. 8 Abs. 1 GwG zu dkumentieren. 13

14 12. Jur. Persn/Persnengesellschaft ( 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG, 4 Abs. 4 Nr. 2 GwG, 4 Abs. 6 GwG, 8 Abs. 1 GwG) Identitätsfeststellung: Anschrift des Sitzes bzw. Hauptniederlassung, Firma/ Name/ Bezeichnung, Rechtsfrm, Registernummer (sweit vrhanden), Name der Mitglieder des Vertretungsrgans/gesetzliche Vertreter; sweit Vertretungsrgan jur. Persn: Angaben zu Firma, Rechtsfrm, Registernummer, Sitzanschrift. Anfertigung vn Kpie des Legitimatinsdkumentes ausreichend. Verifizierung: Registerauszüge. zu 4 Abs. 4 Nr. 1 GwG (vn Ausländerbehörden ausgestellte Ausweisersatz-Papiere und bestimmte ausländische Ausweispapiere), siehe BT-Drs. 16/9038, S. 37 ff. In flgenden Fallknstellatinen kann ausnahmsweise vn den gesetzlichen Vrgaben zu den heranzuziehenden Dkumenten abgewichen werden: Knteröffnung für Minderjährige => Geburtsurkunde grds. ausreichend. Abgelaufene Ausweispapiere: Können risikbasiert bei Älteren bzw. in ihrer Beweglichkeit eingeschränkten Kunden herangezgen werden. Betreuungsverhältnis: Statt des Betreuten kann der Betreuer in Verbindung mit dem Betreuungsbeschluss identifiziert werden. Der Katalg der Fallknstellatinen kann in Abstimmung mit BMF/BaFin erweitert werden. Die Identifizierung bei Knzernunternehmen/Filialen im Ausland kann entsprechend lkalen Anfrderungen/Standards vrgenmmen werden, die erfassten Angaben können ggf. übernmmen werden (Begründung zu 25l 9 KWG/bzw. 7 Abs. 1 GwG). Identitätsfeststellung (Erfassung der Legitimatinsdaten): Zu erfassende Angaben: Anschrift des Sitzes bzw. Hauptniederlassung der der im Handelsregister angegebenen Geschäftsanschrift, Firma/Name/Bezeichnung, Rechtsfrm, Registernummer (sweit vrhanden), Name der Mitglieder des Vertretungsrgans/ gesetzliche Vertreter; sweit Vertretungsrgan jur. Persn: Namen der Mitglieder ihres Vertretungsrgans Angaben zu Firma, Rechtsfrm, Registernummer, Sitzanschrift. Art und Weise der Erfassung ist grds. freigestellt: Kpien der Registerunterlagen, elektrnische Erfassung, schriftliche Erfassung. Verifizierung: Grundsatz: Wenn möglich/zumutbar => Registerauszüge der 9 Ehemals 25g KWG; geändert zum durch Art. 2 des Gesetzes zur Abschirmung vn Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung vn Kreditinstituten und Finanzgruppen - Trennbankengesetz (BGBl I, S ff). 14

15 Gründungsdkumente. Gleichwertig beweiskräftige Dkumente. Einsichtnahme in Register. Mitwirkungspflicht des Vertragspartners (siehe unten Zeile 65). Einsichtnahme in qualifizierte bzw. gleichwertige in- und ausländische Register (gilt auch für elektrnisches Register). Beispiele für Dkumentatin der Verifizierung: Kpie des Registerauszuges. Bei Einsichtnahme: Ausdruck des elektrnischen Auszugs als Nachweis über erflgte Einsichtnahme. Hilfsweise andere gleichwertige beweiskräftige Unterlagen => Orientierung an lkalem Standard z.b.: Einsichtnahme in Infrmatinen der lkalen Aufsichtsbehörde über beaufsichtigte Unternehmen. Erfassung der gesetzlichen Vertreter/Mitglieder des Vertretungsrgans Keine Identifizierung als Kunde im Sinne des 4 Abs. 3 Nr. 2 GwG, keine Verifizierung, sndern lediglich Erfassung vn Angaben. Die Regelungen der Ziff. 7 Buchst. h) bis k) des AEAO zu 154 AO sind entsprechend zu berücksichtigen, d.h. es kann bei Vertretung jur. Persnen des öffentlichen Rechts, Vertretung vn Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, in öffentlichen Registern eingetragenen jur. Persnen und Persnenmehrheiten, swie in Fällen, in denen bereits mindestens fünf Vertreter im Sinne des 154 AO als Verfügungsberechtigte legitimiert wrden sind, vn einer Erfassung der gesetzlichen Vertreter/Organmitglieder abgesehen werden. Vgl. auch unten zu der Legitimatin der Verfügungsberechtigten. 12a. Snderfälle Identifizierung und Verifizierung juristischer Persnen aus dem Ausland Die in 4 Abs. 3 und 4 GwG getrffenen Regelungen sind auch auf Fallknstellatinen mit Auslandsbezug anzuwenden. 15

16 12b. GbR Für die Identifizierung ausreichend: Identifizierung der GbR anhand des Gesellschaftsvertrags. Sweit tatsächlicher Gesellschaftszweck in Bezug auf Geldwäsche der Terrrismusfinanzierung kein erhöhtes Risik erkennen lässt: Identifizierung der hinsichtlich der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Persnen. Erfassung sämtlicher Mitglieder der Vrlage vn Mitgliederlisten ist nicht erfrderlich. 12c. WEG Für die Identifizierung ausreichend: Identifizierung der WEG anhand eines Prtklls der Eigentümerversammlung. Identifizierung der hinsichtlich der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Persnen. Erfassung sämtlicher Miteigentümer der Vrlage vn Miteigentümerlisten und Einstellung in die Datei zum autmatisierten Kntabruf nach 24c KWG ist nicht erfrderlich. 12d. Nicht rechtsfähiger Verein (Gewerkschaft/Partei, andere vergleichbare nicht rechtsfähige deutsche Vereine) 13. Wann (Zeitpunkt)? ( 4 Abs. 1 GwG, 25j KWG) Vr Begründung der Geschäftsbeziehung/Durchführung der Transaktin Bei geringem Risik und wenn erfrderlich, um nrmalen Geschäftsablauf nicht zu unterbrechen: Währenddessen Bei Knten/Depts: Slange Abverfügung nicht möglich, auch nachträglich 14. Absehensmöglichkeit ( 4 Abs. 2 GwG, 8 Abs. 1 Satz 4 GwG) Verzicht auf Identifizierung bei vrheriger Identifizierung. Aber: Dkumentatinspflicht. Für die Identifizierung ausreichend: Identifizierung des nicht rechtsfähigen Vereins anhand der Satzung swie des Prtklls über die Mitgliederversammlung, in der die Satzung beschlssen wurde. Sweit tatsächlicher Vereinszweck in Bezug auf Geldwäsche der Terrrismusfinanzierung kein erhöhtes Risik erkennen lässt: Identifizierung der hinsichtlich der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Persnen. Erfassung sämtlicher Mitglieder der Vrlage vn Mitgliederlisten ist nicht erfrderlich. Grundsatz: Kundenannahmeprzess (Erfassung aller wesentlichen Daten und aller snstigen Pflichtmaßnahmen, insbesndere Identifizierung des Kunden) muss abgeschlssen sein, bevr der Vertragspartner eine Abverfügungsmöglichkeit erhält, d.h. Vermögensabflüsse bewirken kann (z.b. Barabhebungen, Überweisungen an Dritte aber auch auf eigene Knten bei anderen Instituten). Innerhalb der Geschäftsbeziehung erflgende Verlagerungen (z.b. vm Girknt auf ein Festgeldknt) sind keine Abverfügung. Darüber hinaus zu beachten: Möglichkeit des Absehens vn den kundenbezgenen Srgfaltspflichten bei bestimmten Verpflichteten/ börsenntierten Gesellschaften unter bestimmten Vraussetzungen, siehe unten Zeile 56 ff. 16

17 Darüber hinaus: Unter bestimmten Vraussetzungen Entbehrlichkeit vn kundenbezgenen Srgfaltspflichten unter den Vraussetzungen des 5 Abs. 2 GwG (siehe unten Zeile 56). 15. Ermittlung des Geschäftszweckes 16. Inhalt der Pflicht ( 3 Abs. 1 Nr. 2 GwG) Einhlung vn Infrmatinen über Zweck der Geschäftsbeziehung sweit nicht selbsterklärend. Zweck ist in vielen Fällen aus der Natur der jeweiligen Geschäftsverbindung ersichtlich, wenn die Prdukte einen Zweck indizieren. Beispiele: Kntkrrentknt zur Abwicklung des Zahlungsverkehrs (Privat- /Geschäftsknt). Klassische Anlageprdukte zur Vermögenssicherung/-bildung. Deptknten zur Verwaltung und Verwahrung vn Wertpapieren. Kredit/Kreditknt. Andere Standardprdukte. Abhängig vm Kunden und der Kmplexität der ausgewählten Prdukte/Leistungen (risikbasiert); gegebenenfalls weitere Infrmatinsbeschaffung (siehe unten), insbesndere bei höherem Risik. Hinweis: Erkenntnisse über den Geschäftszweck können insbesndere im Rahmen der laufenden Überwachung (Mnitring 10 ) vn Bedeutung sein. 17. Wie? Der Zweck flgt in der Regel aus dem/den gewählten bzw. genutzten Prdukt(en). Denkbar außerdem: Befragung/Angaben des Kunden. Gesnderte Erfassung vn Infrmatinen sinnvll, sweit sich nicht Zweck aus Kundenbeziehung unmittelbar selbst ergibt. Bei Geschäftsbeziehungen mit natürlichen Persnen und nicht geschäftlicher Nutzung kann grundsätzlich angenmmen werden, dass Zweck allgemeine private Nutzung (Zahlungsverkehr etc.) ist, daher besteht hier grundsätzlich kein Bedarf nach weiteren Infrmatinen, slange die Ergebnisse der laufenden Überwachung (Mnitring) keinen Anlass zum Zweifel geben. Mögliche Vrgehensweise: Unterscheidung zwischen natürlichen Persnen/private Nutzung einerseits und geschäftlicher Nutzung andererseits. 10 In Anpassung an die internatinale Praxis und die Gesetzesbegründung wird für den Einsatz EDV-gestützter Überwachungssysteme im Flgenden der Begriff Mnitring verwendet. 17

18 Unterscheidung nach Risikkategrien und entsprechend gestaffelte Intensitäten über die einzuhlenden Infrmatinen zum Zweck der Geschäftsbeziehung. Bei Kundenannahme (Knteröffnung Privatkunde) natürlicher Persnen/private Nutzung: Zunächst grds. keine weitere Abklärung des Geschäftszweckes erfrderlich. Bei Kundenannahme (Knteröffnung Firmenkunde) juristische Persnen, Persnengesellschaften, Unternehmen/geschäftliche Nutzung: Sweit sich Zwecke nicht bereits aus den jeweiligen Prdukten/Umständen ergeben, Einhlung vn Angaben/Infrmatinen zum Nutzungszweck: z.b. Frage nach/bestätigung der Absicht zur Nutzung als Geschäftsknt bzw. zur Nutzung des Zahlungsverkehrs für geschäftliche Zwecke der Nutzung zur Vermögensverwaltung. Alternativ (Privat- wie Firmenkunden): Bestimmung des Zweckes anhand in Anspruch genmmener Prdukte/Leistungen. 18. Anlass/Wann? Empfehlung: Im Zusammenhang mit Identifizierung 19. Überwachung der Geschäftsbeziehung 20. Inhalt der Pflicht ( 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG) Überwachung der Geschäftsbeziehung bzw. der im Rahmen dieser durchgeführten Transaktinen mit dem Ziel, Diskrepanzen zwischen vrhandenen Infrmatinen über Kunden, wb, Geschäftstätigkeit, Kundenprfil und vrliegende Erkenntnissen über Vermögensherkunft zu erkennen 21. Wie? Lösungsbeispiele: Laut Begründung sll eine laufende dynamische Überwachung und in diesem Zusammenhang ein Abgleich vn Kundenprfilen mit dem jeweiligen Transaktinsverhalten erflgen. Dynamische Überwachung (=> nicht statisch), bedeutet angemessene Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Verlauf der Geschäftsbeziehung. Pflicht kann begrifflich nur für Geschäftsbeziehungen, nicht für Gelegenheitstransaktinen gelten. Sachlich mit Überwachungspflichten nach 9 Abs. 2 Nr. 2 GwG/ 25h KWG verbunden (siehe unten Zeilen 86c ff.). Keine Verpflichtung, Vermögensherkunft rutinemäßig bei allen Kunden abzuklären (Ausnahme: PEP => eigenständige Pflicht zur Abklärung der Vermögensherkunft). Zu berücksichtigen sind daher im Regelfall allein tatsächlich vrliegende Erkenntnisse. Weitere Abklärungsmaßnahmen sind aber im Rahmen des risikbasierten Ansatzes und abhängig vm Kunden/Art der Geschäftsbeziehung zu erwägen. 18

19 22. Anlass/Wann? ( 3 Abs. 1 Nr. 4 GwG) Für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung. 23. Abklärung des wb 24. Inhalt der Pflicht ( 3 Abs. 1 Nr. 3 GwG) 1. Abklärung, b bei einem Vertragspartner ein wirtschaftlich Berechtigter (wb) vrliegt. Bei nicht natürlichen Persnen zusätzlich: Klärung der Eigentums- und Kntrllstrukturen mit angemessenen Mitteln. 2. Falls wb vrhanden: Identitätsfeststellung: Name und gegebenenfalls weitere Identifikatinsmerkmale. Verifizierung: Risikangemessene Maßnahmen. Einbindung in allgemeine EDV-Überwachungsmaßnahmen (Abgleich mit Parametern/Typlgien etc.). Überwachung auf Abweichungen vm prgnstizierten/üblichen Verhalten: Bei Kundenannahme: Zurdnung zu einer Risikklasse/einem Prfil bzw. Definitin eines Handlungsrahmens auf Basis der vrliegenden Kundeninfrmatinen. Im Verlauf der Kundenbeziehung Anpassung der Zurdnung zur Risikklasse anhand neuer Erkenntnisse bzw. Anpassung des Handlungsrahmens. Pflicht beginnt mit Aufnahme der Geschäftsbeziehung bzw. erster Nutzung der Leistungen/Prdukte und endet mit Beendigung der Geschäftsbeziehung (bereits bestehende Geschäftsbeziehungen sind selbstverständlich mit einzubeziehen). Grundgedanke: Zu ermitteln ist die im Hintergrund stehende natürliche Persn, auf deren Veranlassung tatsächlich gehandelt wird, die letztlich den Vertragspartner (siehe ben Zeile 5) kntrlliert der eine eigentümergleiche Stellung einnimmt der die hauptsächlich Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung ist (drei Fallknstellatinen: Eigentum/Kntrlle, Veranlassung und Begünstigtenstellung). Klarstellung: Das GwG ( 1 Abs. 6 und 3 Abs.1 Nr. 3) hat eine eigene (sui generis) Definitin des wirtschaftlich Berechtigten, bei der es im Gegensatz zum Steuerrecht (insbesndere AO, ZIV) ausschließlich auf die im Hintergrund stehende(n) natürliche(n) Persn(en) ankmmt, während z.b. im Steuerrecht unmittelbar das direkte Steuersubjekt damit eben auch eine juristische Persn/Gesellschaft wirtschaftlich Berechtigter ist. D.h.: Bei zwischengeschalteten juristischen Persnen/Organisatinen muss grundsätzlich durch diese hindurch auf die dahinter stehende natürliche Persn gesehen werden. Bei Gesellschaften (siehe unten Zeile 27) sind im Zusammenhang mit der Abklärung des wb die Eigentums- und Kntrllstrukturen mit angemesse- 19

20 25. Wer? (Begriff des wb) ( 1 Abs. 6 GwG) Natürliche Persn, die den Vertragspartner direkt der indirekt kntrlliert bzw. Eigentum hält der auf deren Veranlassung eine Transaktin letztlich durchgeführt bzw. Geschäftsbeziehung begründet wird, der die hauptsächlicher Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung ist. 26. Auf Veranlassung eines Dritten ( 1 Abs. 6 GwG) 27. Kntrlle/Eigentum ( 1 Abs. 6 GwG) Bei Gesellschaften besteht unwiderlegliche Vermutung der Kntrlle bei unmittelbarer der mittelbarer Kntrlle über mehr als 25% der Eigentums-/Stimmrechtsanteile. Nicht vm wb-begriff umfasst bzw. befreit: An gemeinschaftsrechtlichen Transparenzanfrderungen genügender bzw. gleichwertiger Börse ntierte Gesellschaften nen Mitteln in Erfahrung zu bringen. Letztlich drei unterschiedliche Frmen/Knstellatinen des wb (s.. Zeile 24): Er veranlasst den Kunden, zu handeln. Er kntrlliert den der ist Eigentümer des Kunden (Vermutungsregelung). Er ist hauptsächlicher Begünstigter einer fremdnützigen Gestaltung. Kunde geht Geschäftsbeziehung mit der Absicht ein, die Leistungen/Prdukte nicht im eigenen Interesse, sndern tatsächlich für die Interessen eines Dritten (insbesndere als Treuhänder) zu nutzen. Bei rechtsberatenden Berufen: Besnderheit des 5 Abs. 2 Nr. 3 GwG, dass die wirtschaftlich Berechtigten vn Anderknten regelmäßig nicht festgestellt werden müssen, sfern das kntführende Institut vm Inhaber des Anderknts die Angaben über die Identität des wb auf Anfrage erhalten kann (siehe hierzu auch Zeile 57). Auf Veranlassung durchgeführte Transaktinen: Bezieht sich in der Regel auf gelegentliche Transaktinen außerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung => d.h. keine Pflicht zur Abklärung, b einzelne Transaktin innerhalb einer Geschäftsbeziehung auf Veranlassung eines anderen durchgeführt wird, whl aber, b die Geschäftsbeziehung in ihrer Gesamtheit auf Veranlassung eines Dritten durchgeführt wird. Bei Hinweisen darauf, dass Transaktinen innerhalb einer Geschäftsbeziehung tatsächlich auf Veranlassung eines Dritten durchgeführt werden, kann dies aber indizieren, dass dieser Dritte ein wirtschaftlich Berechtigter hinsichtlich der Geschäftsbeziehung ist; Bar-, Kredit- - der Avallinien des Mutterunternehmens, die auch zum Teil in Mehrheitsbesitz stehenden Tchterunternehmen zur Verfügung gestellt werden, indizieren dies nicht. Gemäß 1 Abs. 6 Nr. 1 GwG gilt die Vermutungsregelung, wnach mehr als 25% der Anteile am Vertragspartner eine Stellung als wb indizieren nur für Gesellschaften. Vm Anwendungsbereich erfasst sind smit alle Gesellschaften im zivilrechtlichen Sinne (insbesndere GmbH, GbR, AG, HG, KG) swie eingetragene Vereine und eingetragene Genssenschaften (siehe unten Zeile 32a. und 32b.), jedch ausschließlich mit Blick auf 20

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