Akad. Rat Dr. Thomas Grosse-Wilde Vorlesungsvertretung Prof. Dr. Puppe Strafrecht III

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1 Akad. Rat Dr. Thomas Grosse-Wilde Vorlesungsvertretung Prof. Dr. Puppe Strafrecht III Täuschungsdelikte / Straftaten gegen die Rechtspflege 164 (Falsche Verdächtigung), 145 d StGB (Vortäuschen einer Straftat) --- Zur Orientierung und zum Aufwärmen: Wo spielen im (Straf-)Recht Täuschungen / Lügen eine Rolle?

2 Täuschungen / List im Rechtsverkehr Beispiele aus dem Strafrecht: Parade-Bsp. Betrug, 263 StGB Taüschung : Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen, die der Irreführung dient. 267 Urkundenfälschung unechte Urkunde Der Ausdruck unechte Urkunde bezeichnet einen Gegenstand, der den Anschein erweckt, eine Urkunde zu sein, aber keine ist. (List 234 ff. StGB) 153 ff. Aussagedelikte (Falschheit der Aussage) 185 ff. Ehrdelikte (unwahre Tatsachenbehauptungen, die ehrenrührig sind) Mittelbare Täterschaft kraft Irrtums wobei nach h.m. eine Täuschung des Hintermannes nicht notwendig ist (Ausnutzen eines anderweitig hervorgerufenen Irrtums reicht aus, str.) Beispiele aus dem Zivilrecht: 123 Abs. 1 BGB: (1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung (...) bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. Ausnahmsweise kann eine fahrlässige Täuschung eine cic-haftung begründen, ständige Rspr., BGH NJW 2006, 845 (847), siehe Palandt/Gru neberg 311 Rn. 13 sowie näher Fleischer, AcP 200 (2000), 91 (93 ff.) Fallgruppen des 826 BGB vorsätzliche, sittenwidrige Schädigung (etwa Verleitung zum Abschluss nachteiliger Verträge) Ansonsten gilt trotz des moralischen Lügeverbots (siehe dazu Immanuel Kant, Über ein vermeintes Recht aus Menschenliebe zu lügen) : Grundsatz der Erlaubtheit der Täuschung, kein allgemeines Recht auf Wahrheit im Rechtsverkehr

3 164 StGB Falsche Verdächtigung Nach h.l. zwei Rechtsgüter alternativ (relevant für die Einwilligung! sowie für 823 Abs. 2 BGB) 1. Das Interesse des Angeschuldigten 2. Das Interesse der Verfolgungsorgane bzw. des Staates ( Rechtspflege ) Aufbau des Tatbestandes Obj. Tatbestand Tatobjekt: ein anderer (noch lebender) Mensch (falsche Selbstbezichtigung o. Anzeige gegen Unbekannt 164 (-), 145 d prüfen (sonst subsidiär) ggfls. interessanter Fall zur falschen Selbstbezichtigung beim Punktehandel OLG Stuttgart JuS 2016, 82 mit Anm. Hecker Adressat: 1. Verfolgungsbehörde 2. Zur Entgegennahme von Anzeigen zuständiger Amtsträger 3. Öffentlichkeit Gegenstand: 1. Eine nicht begangene, rechtswidrige (Straf-)Tat ( 11 Abs. 1 Nr. 5) 2. Eine nicht begangene Dienstpflichtverletzung 3. behördliches Verfahren ( 164 Abs. 2), etwa eine nicht begangene OWiG Erläuterung: Eine Tat ist auch definiert durch die Identität des Täters. Deshalb ist auch eine falsche Täterangabe tatbestandsmäßig. FALL 1 angelehnt an OLG Hamm NStZ-RR 2002, 168 FALL 2 Kuhlen Der Platztausch JuS 1990, 396 (Abwandlung 2, Strafbarkeit des A)

4 Handlung: verdächtigen = jedes Tätigwerden, durch das ein Verdacht auf eine bestimmte andere Person (s.o.) gelenkt o. ein bereits bestehender Verdacht verstärkt wird. Erläuterung: 164 ist kein Äußerungsdelikt. Deshalb ist auch die Schaffung eines falschen Anscheins /einer verdächtigenden Beweislage tatbestandsmäßig (h.m., str., vgl. Wortlaut 164 Abs. 2 sonstige Behauptung tatsächlicher Art, Art. 103 Abs. 2 GG). Teleologische Reduktion bzw. schon keine pflichtwidrige, tatbestandliche Handlung, sofern ein Verdächtigter einen gegen ihn bestehenden Verdacht bloß entkräften/ablenken will? Leugnen als Verdächtigung eines anderen? Abgrenzung zur straflosen (?), bloßen Selbstbegünstigung alles str. (Reichweite Selbstbelastungsfreiheit/ nemo tenetur se ipsum accusare ) (P) Bezugspunkt der Unwahrheit der Verdächtigung falsche Verdachtstatsachen beim schuldigen Betroffenen (P) Übertreibungen bei tatsächlich begangener Tat str., Richtigkeit des Tatsachenkerns subj. Tatbestand Wider besseres Wissen: Positives Wissen, dass die Anschuldigung falsch ist (gängigerweise als dolus directus II. Grades bezeichnet) Absicht ein Verfahren herbeizuführen Erläuterung: Nach h.l. sog. Absicht im weiteren Sinne, also dolus directus I und II (Wissentlichkeit) Rechtswidrigkeit Einwilligung? Nach h.m. Disponibilität (-) Schuld / nach der Schuld 258 V, VI analog? H.M. (-)

5 Exkurs: nemo tenetur se ipsum accusare Als Teil des allgemeinen Perso nlichkeitsrechts (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) hat das BVerfG den Schutz vor einem Zwang zur Selbstbezichtigung anerkannt. Der Einzelne soll vom Staat nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss, in Versuchung gerät, durch Falschaussagen ein neues Delikt zu begehen, oder wegen seines Schweigens in Gefahr kommt, Zwangsmitteln unterworfen zu werden. Unzumutbar ist ein Zwang, durch eigene Aussagen die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Verurteilung oder die Verhängung entsprechender Sanktionen liefern zu müssen. Anerkannt ist deshalb ein verfassungsrechtlicher Schutz gegen Selbstbezichtigungen für verdächtige Zeugen und Beschuldigte im Strafverfahren. 136 Abs. 1 StPO Erste Vernehmung: (1) 1 Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. 2 Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. siehe auch 243 Abs. 5 StPO für die HV. 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht (1) Jeder Zeuge kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihm selbst oder einem der in 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. (2) Der Zeuge ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren. Reichweite des nemo-tenetur-grundsatzes str., siehe etwa Schneider, NZV 1992, 471 (473): Nach zutreffendem Verständnis privilegiert das Verbot, einen Beschuldigten zur aktiven Selbstbelastung zu zwingen, lediglich passive Verhaltensweisen. "Nemo tenetur" garantiert nur die Untätigkeit des Beschuldigten gegenüber den Strafverfolgungsorganen, ermächtigt aber nicht zu aktiven rechtsgüterverletzenden Eingriffen.

6 145 d Vortäuschen einer Straftat Rechtsgut: Ansehen und Arbeitskraft der Straf-Verfolgungsorgane (Abs. 1 Nr. 1), nach Abs. 1 Nr. 2 auch Präventivorgane, namentlich Polizeibehörden. Im Ggs. zu 164 (dort str.) ausschließlich Kollektivrechtsgut (steht im Abschnitt Straftaten gegen die öffentliche Ordnung ) Objektiver Tatbestand Adressat: Gegenstand: Behörde oder Beamter zur Entgegennahme von Anzeigen zuständig ( 158 I StPO) 1. rechtswidrige (Straf-)Tat ( 11 Abs. 1 Nr. 5) oder 3. Identität des Täters oder Teilnehmers ( 145 d Abs. 2) oder 2. Bevorstehende schwere Straftat (s. 126) vortäuscht: Mit Worten o. durch Herstellung einer verdachtserregenden Beweislage wird objektiv unrichtige Verdachtslage geschaffen, die unnützes behördliches Einschreiten auslösen kann. (P) Täuschung mit Wahrheitskern (etwa: Diebstahl wird zum Raub hochstilisiert etc.) Abgr. str. anderes Gepräge (siehe etwa BGH, Urteil vom StR 337/14), Übertreibung von Vergehen zu Verbrechen / Privatklage- o. Antragsdelikt zu Offizialdelikt Generelle Leitlinie zur Auslegung des 145 d Abs. 2: teleolog. Auslegung Täuschung muss darauf gerichtet sein, einen Unbeteiligten als Täter o Teilnehmer einer begangenen Tat hinzustellen (unnütze Maßnahmen sollen verhindert werden) daher etwa Verschaffung falschen Alibis 145d (-), höchstens 258 StGB. Analyse des Falles mithilfe der Begriffe gänzl. Verdachtseliminierung, Selbstbezichtigung, Fremdbezichtigung. Ein Erfolg der Täuschung ist nicht erforderlich. subj. Tatbestand Wider besseren Wissen: Täter muss positiv wissen, dass die Straftat überhaupt nicht oder nicht von dieser Person begangen wurde (gängigerweise als dolus directus 2. Grades bezeichnet) Einwilligung nicht möglich, nach der Schuld wiederum analoge Anwendung des 258 VI diskutieren (h. M (-))

7 164, 145 d in die Fallprüfung Fungieren oftmals als Anschlussdelikt Prüfungsreihenfolge: Vortat Strafbarkeit des Vortäters außer (keine Strafbarkeit von Toten) Anschlussdelikte 153 ff. Aussagedelikte (wegen 154 Verbrechen) 258 I, II, 258 a Strafvereitelung, Strafvereitelung im Amt 164 Falsche Verdächtigung 145 d I, II Vortäuschen einer Straftat (formell subsidiär gegenüber 164, 258) 257 Begünstigung (mit 145 d Tateinheit möglich) Sonstiges: Vermögensdelikte: Hehlerei 259 Geldwäsche 261 Unterschlagung 246 Ehrdelikte 185 ff. 239 I, 242 etc. ivm. 25 I Alt Mittelbare Falschbeurkundung

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