Straftat 153 ff d

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1 Rechtspflegedelikte Aussagedelikte Falsche Strafvereitlung Vortäuschen einer Verdächtigung Straftat 153 ff d Falsche Verdächtigung, 164 I I = Straftaten; II = Owis Geschützte RGs o Rechtspflege o Verdächtigter, wg. 165 kein verhaltensgebundenes Delikt! Richtigstellung durch Täter = strafloser Versuch vor Zugang d. Beschuldigung bei Behörde = (+) vor Abschluss d. behördlichen Vernehmung = (+) gem. hm. nach Abschluss d. Vernehmung aber vor behördlichem Tätigwerden = (+) gem. 158 analog 1) Adressat 2) THdlg. 3) Tobj. Konstellationen o Anzeige gg. Unbekannt (-) 145d o Eigene Verdächtigung (-) 145d o Verdächtigung e. Toten (-) 189 Selbstbegünstigungsmotivation d. Täters teleolog. Reduktion? Einzelfallbetrachtung: - Teleolog. Red. (+), bei Schweigen/ Leugnen/ ausdrückl. Bezichtigen, wenn ein Dritter als Täter nicht in Frage kommt (nur Alternative Verdächtigter oder Täter) - aber: 164 (+), bei Verfälschung d. Beweislage 145d II Nr. 1 subsidiär 4) Unwahrheit d. Verdächtigung = maßgebl. ist Unrichtigkeit d. die Verdachtgrundlage bildenden Tatsachen 1. Fall 2. Fall 3. Fall Verdächtigter hat Tat begangen, wird aber durch unrichtiges Beweismaterial belastet Verdächtiger ist an behaupteter Tat NICHT beteiligt Verdächtiger hat Tat begangen, aber es werden Erschwerungsgründe behauptet allg.m.: (+) (str.) h.l.: (+), da aus Rechtsstaatsprinzip folgt, dass auch ein Straftäter Anspruch darauf hat, nicht durch falsches Beweismaterial belastet zu werden Rspr.: (-), da nach teleolog. Auslegung keins d. geschützten RGs verletzt ist: - Rechtspflege nicht, da Strafverfahren zu recht durchgeführt wird - Verdächtigter nicht, da durch Tatbegehung nicht mehr schutzwürdig allg.m.: (+) 5) Vorsatz a) Vorsatz b) ddii bzgl. Unwahrheit c) Absicht (= ddi + ddii)

2 Vortäuschen einer Straftat, 145d Abgr. 145d zu straflosem "Aufbauschen" einer tatsächlich begangenen Tat 145d II Nr. 1 = muss die rechtswidrige Tat objektiv begangen worden sein hm.: (-), da Teleologie (Schutz d. Strafverfolgungsorgane vor unnützer Inanspruchnahme) auch hier einschlägig 145d II Nr. 1 = auch durch Verschaffung eines falschen Alibis? mm.: (+), da schon Abbringen d. Behörde von d. richtigen Spur Gefahr e. Mehraufwandes begründet hm.: (-), sofern Verfolgungsorgane nicht unmittelbar auf eine falsche Fährte gebracht werden. Strafvereitlung, 258 I Alternativen o I (Verfolgungsvereitlung) = Straftat bis rechtskräftiges Urteil o II (Vollstreckungsvereitlung) = Urteil bis Verjährung d. Vollstreckung, 79 ff. Zahlung einer fremden Geldstrafe? kein verhaltensgebundenes Delikt Grenze zw. Versuch + Vollendung = 10 Tage Mittelbare Täterschaft mbt durch Täter (-), da kein "anderer" isd. 258 aber: auch kein 26 als "wesensgleiches Minus", da täterschaftl. Begehung in der Form straflos sein soll gegeben 1) Straftat e. Anderen = alle Strafbarkeitsvoraussetzungen + Verfahrensvoraussetzungen [ungeschr.tbm; staatl. Strafverfolgungsanspruch muss bestehen] 2) Vereitlungshdlg. = jedes Verhalten, durch das die Bestrafung ganz oder teilweise endgültig unmöglich gemacht oder für geraume Zeit verzögert wird; ausreichende Zeitspanne = 8 16 Tage 3) Vereitlungserfolg 258, 13 durch Polizei, StA Garantenstellung durch "private" Kenntnisnahme einer Straftat durch Strafverfolgungsbeamte? Strafverteidiger = Teleolog. Reduktion 1) Allein d. Umstand d. Verteidigung schließt 258 nicht aus, d.h. kein Freispruch "um jeden Preis"; vgl. 138a I Nr. 3 StPO 2) aber: 258 (-) jedenfalls bei ordnungsgem./ pflichtgem. Verteidigerhandelns entsprechend den Befugnissen nach StPO [A] Einheit d. Rechtsordnung; 258 steht in einer Art Akzessorietätsverhältnis zur StPO 3) Prozessuale Befugnisse Strafverteidiger: Versuch d. 258 bei Ladung eines zweifelhaften Zeugen hm.: Versuchsbeginn erst mit Beginn d. Aussage d. Zeugen [A] zw. Ladung + Aussage steht noch d. autonome Entscheidung d. Zeugen = Verteidiger hat noch nicht alles getan 5) Vereitlungsabsicht = Wissenselement d. Absicht reicht aus (BGH) Pers. Strafaufhebungsgrund d. 258 IV (auch zugunsten d. Anstifters gem. 11 I) 113, Widerstand gg. Vollstreckungsbeamte Teleologie = Unwiderlegbare Vermutung einer Affekthandlung d. Täters (Privilegierender Zweck) Gefährdungsdelikt immer vor 240 prüfen! Regelbeispiele in 113 II I. Tatbestand 1) Amtsträger (11 I Nr. 2) der zur Vollstreckung berufen ist, vgl. 114 insbes. Polizei + Gerichtsvollzieher (= immer anprüfen!)

3 2) Tatsituation bei Irrtum: 16 II beachten a) Diensthandlung = konkrete zielgerichtete Vollstreckungshandlung ise. Einzelmaßnahme (zb. auch allg. Verkehrskontrolle); enge Auslegung! b) "bei" Beginn = mit objektiver Erkennbarkeit d. Vollstreckungshandlung Ende = mit tatsächlichem Abschluss d. Vollstreckungshandlung [zb. bei Pfändung mit Verlassen d. räuml. Machtbereichs] 3) Thdlg. = Gewalt (enge Auslegung!) oder Drohung mit Gewalt Dohung/ Gewalt unterhalb d. erforderlichem Intensitätsgrad d.h. 113 (-) 240 auch (-), da sonst Privilegierung d. 113 unterlaufen würde II. Objektive Bedingung d. Strafbarkeit 113 III: Rechtmäßigkeit d. Diensthandlung mm.: verwaltungsrechtl. Rechtmäßigkeitsbegriff (EGL, Form. R., Mat. R.) hm.: spezieller strafrechtlicher Rechtmäßigkeitsbegriff 1) Zuständigkeit d. Amtsträgers 2) Wesentl. Förmlichkeiten 3) Keine Ermessensfehler [A] nach d. mm. wären Vollstreckungsbeamte zu häufig d. vollen Notwehrrecht ausgesetzt Irrtum d. Amtsträgers über RM d. Diensthandlung über tatsächliche Voraussetzungen = RM (+) über rechtliche Voraussetzungen = (str.) Irrtum d. Täters über RM d. Diensthandlung irrtümliche Annahme d. RM 113 (-) gem. 113 III (-) wg. 113 III 2 gesperrt irrtümliche Annahme d. RW = spezielle Verbotsirrtumsregelung gem. 113 IV Vereiteln d. Zwangsvollstreckung, 288 Teleologie = Schutz d. materiell-rechtl. Vermögensposition von Gläubigern Täter = Vollstreckungsschuldner hm.: strafbegründendes täterbezogenes Merkmal isd. 28 I 1) Drohende ZV = aus Verhalten d. Gläubigers muss ersichtlich sein, dass er die ZV ernstlich betreiben will, zb. dringende Mahnung, Klageerhebung 2) Durchsetzbarer materiell-rechtl. Anspruch [ungeschr. TBM; wg. Schutzzweck] 3) Bestandteile d. Schuldnervermögens = alle d. Vollstreckung unterliegenden Gegenstände 4) Tathandlung 5) Vorsatz 6) Befriedigungsvereitlungsabsicht (dd I + II)

4 Aussagedelikte für Täterkreis d. 153 I 154 I = Quali beachten: - Aussagenotstand = 157 I - Eidesunmündigkeit = 157 II 157 NICHT auf Anstifter anwendbar, da keine Zwangslage isd. Vorschrift anzunehmen; aber 158 anwendbar! 153 I 154 I (genauso: 156) 1) Zuständige Stellen = zb. Patentamt, parl. UA; NICHT StA oder Polizei, 161a I 3 StPO 2) Falsche Aussage a) Inhaltl. Unrichtigkeit b) Potentielle Urteilsrelevanz 3) Täterkreis = Zeugen + Sachverständige 1) Zuständige Stellen 2) Falsche Aussage a) Inhaltl. Unrichtigkeit b) Potentielle Urteilsrelevanz 3) Eidesleistung 4) Täterkreis = Zeugen + SV + Partei im Zivilprozess gem. 425 ZPO SZM = 158 I 1) Berichtigung 2) Rechtzeitigkeit = abstellen auf d. jeweils instanzbeendende Urteil Inhaltl. Unrichtigkeit (relevant bei Falschaussage auch über äußere Tatsachen oder Werturteile beim SV) mm. (subjektive T.): Falschheit, wenn die Aussage nicht mit dem subj. Vorstellungsbild/ Wissen übereinstimmt. [A] Systematik zu 64c StPO, 392 ZPO = "nach bestem Wissen" mm. (Pflichtt.): Falschheit, wenn Aussagender seiner Pflicht zur Wahrheitsfindung beizutragen nicht gerecht wird (ie. er seine Verständnis- und Erinnerungskräfte nicht voll nutzt). hm. (Objektive T.): Falschheit, wenn Aussage nicht mit d. objektiven Wirklichkeit übereinstimmt. [A] Schutzzweck: Rechtspflegeschutz [A] Systematik zu 160 = Vortäter soll gerade obj. falsch Aussagen + subj. gutgläubig sein Potentielle Urteilsrelevanz = Umfang d. Wahrhheitspflicht erstreckt sich nur auf Aussagen, die nach d. Regeln d. jeweiligen Prozesses den Gegenstand d. Vernehmung bilden sollen, d.h. konkrete Tat/ Prozessgegenstand isd. 264 StPO Tatbegriffe: materielles Recht enge Auslegung = einzelne Handlungen Relevanz: Konkurrenzen prozessuales Recht weite Auslegung (D) Gesamter geschichtlicher Lebenssachverhalt der bei natürlicher Betrachtungsweise zusammen gehört. Kriterien: enger zeitlicher + räumlicher + sachlicher Zusammenhang Relevanz: Anwendungsbereich, 153 ff. StPO 160 Teleologie = Strafbarkeitslücken schließen, die sich aus Fehlen d. mbt. ergeben Prüfung: anprüfen: 154, 26 [Täter ging von Vorsatzlosigkeit d. VM aus] Anstiftervorsatz als "wesensgleiches Minus" enthalten hm.: grds. (+), aber (-), wenn gerade entgegen gesetzlicher Wertung; hier wird mbt. ifd. 160 gerade milder bestraft als Anstiftung 1) Tat eines anderen a) Obj. TB gem. 153, 154, 156

5 b) Subj. TB = Gutgläubigkeit d. Täters als TBM erforderlich? hl.: (+), aber sonst 160, 22, 23 I gegeben. [A] 160 hat Ersatzfunktion für mbt. Rspr.: (-), sondern nur subj. ungeschr. TBM [A] Wortlaut [A] Teleologie = Schließung von Strafbarkeitslücken [A] Erfolgsunrecht gegeben = Vollendungsstrafbarkeit sachgerecht 2) Verleitung = bloße Verursachung ausreichend? 3) Vorsatz = muss sich auch auf Gutgläubigkeit d. zu Verleitenden beziehen (hm., Inkongruenz von subj. + obj. TB)

6 Beleidigungsdelikte Abstrakte Gefährdungsdelikte = "Eignung zur Herabwürdigung" reicht Zwingende Prüfungsreihenfolge: (Verleumdung) bei beweisbar unwahrer Tatsache 1) Tobj. 2) Tatsache 3) Unwahr 4) Ehrenrührig Verkehrskreis d. Adressaten berücksichtigen 5) Tathandlung Adressat muss Dritter sein verbale oder schriftl. Äußerung [Kundgabecharakter] Tathandlung: Teleolog. Red. für "Beleidigungsfreie Sphäre" Voraussetzungen: 1) Äußerung im Kreis d. engsten Vertrauten 2) Vertraulichkeit gewährleistet 3) Täter nicht bösgläubig [wohl bei 187 immer (-)] 6) Vorsatz 7) d.d. II bzgl. Unwahrheit [= "wider besseres Wissen"] 186 (Üble Nachrede) bei Nichterweislichtkeit e. Tatsache I. Tatbestand 1) Tobj. 2) Tatsache 3) Ehrenrührig 4) Tathandlung 5) d.ev. II. Obj. Bedingung d. Strafbarkeit Nichterweislichkeit d. Wahrheit d. Tatsache Beweisbarkeit = Strafausschließungsgrund Nichtbeweisbarkeit geht zu Lasten d. Täters (= Ausnahme von in dubio pro reo!) 185 (Beleidigung) Werturteile + Tatsachen Schutzgut: Ehre, normativ-faktischer Begriff (= innere + äußere Ehre, hm.) 1) Tobj. = alle lebenden Menschen (beleidigungsfähig) Beleidigungsfähigkeit Toter hm.: (-), da Sondervorschrift d. 189

7 Beleidigungsfähigkeit von Personengesellschaften [d. Kollektivs]? hm. (Kollektivlehre): (+), wenn die Personengesellschaft eine rechtl. anerkannte gesellschaftl. Funktion erfüllt + einen einheitl. rechtl. Willen bilden kann. (+) bei o GmbH o Gewerkschaften (-) bei o Hobbyvereine o Polizei als solche (anders: Polizeigewerkschaft) o Anwälte o Familie (hm.) Beleidigung e. Einzelnen unter einer Kollektivbezeichnung (+), wenn sich die Beleidigung nach d. obj. Sinn nicht nur auf das Kollektiv sondern auf die Mitglieder als Einzelpersonen selbst bezieht. 3 Fallgruppen: Äußerung bezieht sich auf alle Angehörigen d. Personengruppe jedes Mitglied beleidigt, wenn Gruppe abgrenzbar Äußerung meint zwar nicht alle, aber einen Teil d. Personengruppe jedes Mitglied beleidigt, wenn Gruppe kleiner abgrenzbarer Kreis nur Einzelpersonen erkennbar gemeint nur diese beleidigt 2) Werturteil oder Tatsachenäußerung 3) Ehrenrührig = Verkehrskreis d. Opfers beachten 4) Kundgabe = auch konkludent; ggü. Ehrträger Vollendung d. Ehrdelikts BGH: Kundgabe + Kenntnisnahme + geistiges Erfassen d. ehrenrührigen Inhalts 5) Unverdientheit d. Missachtung Werturteil o Grds. (+) o Ausn. (-), wenn Werturteil abgesichts eines konkreten Fehlverhaltens geäußert wird und in diesem Zusammenhang angemessen ist Tatsachenäußerung o Grds. (-), wenn Tatsache wahr o Ausn. (+), wenn 192 als Erweiterung d. 185 [= Formalbeleidigung] 6) Vorsatz 193: Wahrnehmung berechtigter Interessen (= besonderer RF-Grund) Anwendbarkeit bei 187, 189 hm.: grds. (-) da bewusste Lüge + Formalbeleidigung; lediglich (+) wenn Angeklagter zur Verteidigung 187 begeht. 1) Wahrnehmung d. in 193 genannten Interessen 2) Berechtigte Wahrnehmung = geeignet, erforderlich, angemessen 3) Absicht berechtigte Interessen Wahrzunehmen

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