Teil 3 der Vorlesung 14 Stellvertretung und Organschaft
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- Victoria Ackermann
- vor 8 Jahren
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1 I. Allgemeines Teil 3 der Vorlesung 14 Stellvertretung und 1. Die Begriffe: Stellvertretung und 2. Ökonomischer Hintergrund: - arbeitsteilige Spezialisierung - Markt und Hierarchie, Symbiosen - Ökonomische Agency-Theorie 3. Weitere Begriffe: - Geschäftsherr Vertreter - Prinzipal Mittelsperson (Bote?) - Mandant - Mandatar
2 II. Prinzipien der Stellvertretung Unmittelbarkeit Offenheit Abstraktion 1. Das Unmittelbarkeitsprinzip Vertreter repräsentiert den Vertretenen im Willen unmittelbar (Repräsentationstheorie) Ausnahme: mittelbare Stellvertretung durch Geschäftsvermittler a) Kommissionär, 383 HGB ( auf( eigene Rechnung, aber fremdnützig tzig ) b) Spediteur, 407 HGB
3 2. Das Offenheitsprinzip 164 I S.1 und II Ausnahme: Geschäft für f r den, den es angeht Beispiele: Sparkassenbuch, Bargeschäfte des täglichen t Lebens, nicht Krankenhauspflegevertrag 3. Das Abstraktionsprinzip a) Grundgeschäft (INNENVERH( INNENVERHÄLTNIS) rechtliches DürfenD rfen z.b.: Anstellungsvertrag, Auftrag b) Vollmacht 167 (AUSSENVERH( AUSSENVERHÄLTNIS) rechtliches KönnenK nnen
4 zu b) Vollmacht ist eigenes Rechtsgeschäft, das sowohl dem Vertreter als auch dem Dritten gegenüber erklärt rt werden kann, 167 I, einseitige empfangsbedürftige WE gegenüber dem Vertreter (sog. Innenvollmacht) oder dem Dritten (sog. Außenvollmacht) nicht verwechseln mit Innen- und Außenverh enverhältnis bei der Stellvertretung! Bevollmächtigung kann ausdrücklich oder konkludent (Ausnahme: Prokura, 48 I HGB nur ausdrücklich) erteilt werden Anfechtung: möglich m nach h.m. auch nach Gebrauch
5 III. Bote und Vertreter Vertreter ist Vertreter im Willen Bote ist Werkzeug Eigenschaft (V oder B) bezieht sich auf eine Tathandlung, die durch Auslegung objektiver Umstände zu ermitteln ist 120 für f r Zwecke der Anfechtung steht Bote dem Vertreter gleich Bote kann auch geschäfts ftsunfähig sein, dagegen der Vertreter beschränkt geschäftsf ftsfähig, 165 ratio?
6 Empfangsbote Erklärungsbote rungsbote was ist ein Softwareagent? Sonderproblem: der falsche Bote, h.m. Anwendung von 177 analog IV. Handeln unter falschem Namen zweideutig: Handeln unter eigenem falschen Namen, oder Handeln für f r einen falsch benannten Dritten?
7 wenn sich Müller M als Meier meldet: kann Meier (verus( verus) ) das Geschäft durch Genehmigung, 177 I an sich ziehen? - ja, wenn es auf den Namen ankam (Bsp.: Autokauf, Kreditwürdigkeit) rdigkeit) - nein, wenn keine Identifikation üblich (Hotel) V. Arten der Vollmacht 1. nach dem Inhalt: a) Spezialvollmacht: ein RG b) Gattungsvollmacht: für f r gleichartige RG
8 c) Generalvollmacht: für f r alle Geschäfte eines Prinzipals z.b.: als gesetzlich umschriebener Fall 49 HGB Prokura alle Arten von Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt Thöl (19. Jh.) Weinhändler ndler findet sich als Bankier wieder? - nein, Grundlagenänderungen nderungen sind nach h.m. nicht erfasst, allerdings Handlungsvollmacht 54 HGB: eines derartigen Handelsgewerbes Generalbevollmächtigter kann umfassende Vollmachten haben (hist. Bsp.: Berthold Beitz bei Krupp)
9 2. Nach der Nähe N zum Geschäftsherrn a) Hauptvollmacht b) Untervollmacht allerdings Regel: auch der Unterbevollmächtigte handelt im Namen des Geschäftsherrn (Auslegung) 3. Nach der Beziehung zu weiteren Bevollmächtigten a) Einzelvollmacht b) Gesamtvollmacht alle zusammen c) Modifizierte Gesamtvollmacht - Gruppen
10 VI. Form der Vollmacht 167 II Bevollmächtigung ist auch dann formfrei, wenn das RG selbst formbedürftig rftig ist Bsp.: 311 b Ausnahmen: a) 1945 III Vollmacht zur Ausschlagung der Erbschaft, hier öffentliche Beglaubigung 129 schriftlich, Unterschrift! b) nach h.m. ist 167 II zu weit gefasst, teleologische Reduktion bei unwiderruflichen Vollmachten (BGHZ 89, 47), ähnlich bei 492 IV bzgl. Mindestangaben 492
11 c) Bürgschaft, B Form 766, BGHZ 132, 125, str. VII. Grenzen der Unwiderruflichkeit Bsp.: unwiderrufliche Generalvollmacht: 138! ratio: Verlust der Privatautonomie VIII. Willensmängel ngel Prinzip 166 I: Irrtum des Vertreters ist relevant, weil Vertreter im Willen Problem: bei Irrtum, insbesondere durch Täuschung T des Vertretenen, der die konkrete Entschließung fasst. Nach BGHZ 51, 141, 157 kommt es ausnahmsweise auf die Person des Geschäftsherrn an, wenn dort Willenszentrum
12 IX. Duldungsvollmacht Bsp.: Student als Aushilfskraft verhandelt häufig h mit Geschäftspartner, hat aber keine Vollmacht keine Beanstandung (1) ausdrückliche Bevollmächtigung? (2) konkludent? a) Flume: : immer b) Jauernig: : Wissen und Dulden = konkludentes Handeln c) h.m.: im Prinzip nein, Arg. aus bloßem Nichtwiderspruch kann nicht auf rechtsgeschäftliche Bevollmächtigung geschlossen werden, m.e. zweifelhaft
13 h.m.: Vollmacht kraft Rechtsscheins (zu unterscheiden von der Anscheinsvollmacht) Voraussetzungen: a) Setzen eines Rechtsscheins b) Zurechnung gegenüber Geschäftsherrn c) Gegner muss vertraut haben; schutzwürdig,, d.h. Abwesenheit von BösglB sgläubigkeit dieser Tatbestand wird Duldungsvollmacht genannt (BGH NJW 1982, 1513)
14 X. Anscheinsvollmacht Bindung bereits dann, wenn Geschäftsherr den von Nichtvertreter gesetzten Rechtsschein nicht kennt, aber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte h erkennen könnenk (1) Schutzwürdigkeit des Dritten (2) Dauerhaftigkeit
15 Frage: sollte es eine Erfüllungshaftung (statt c.i.c. oder Delikt) bei fahrlässigen Setzen eines Rechtsscheins geben? - das Handelsrecht kennt bei Verletzung von Publizität bei 15 HGB sogar eine verschuldensfreie Erfüllungshaftung
16 XI. Missbrauch der Vertretungsmacht 1. Mit Außenwirkung: Kollusion :: Zusammenwirken vom Vertreter und Dritten zur Schädigung des Vertretenen: 138 Nichtigkeit, 826 Schadensersatz 2. Missbrauch des Vertreters: Vertreter überschreitet willentlich die Vollmacht, Geschäftsgegner ist leicht fahrlässig (hätte bei Sorgfalt erkennen können) k Bsp.: BGHZ 50, 112, 114: Fachmann erkennt, dass mit dem Angebot etwas nicht stimmt, Pflicht zur Nachfrage
17 Lehre: fordert klare Grenze: Evidenz oder zumindest grobe Fahrlässigkeit, es mussten sich erhebliche Zweifel aufdrängen Bösgläubigkeit wie in 932 II aber keine Analogie XII. Eigenhaftung des Vertreters 179
18 XIII. Verbot des Selbstkontrahierens 181 Formale Ordnungsvorschrift ratio: Interessenkonflikt, aber Bsp. des Einmann- Gesellschafter-Gesch Geschäftsführers: routinemäß äßige Erlaubnis des Selbstkontrahierens, weil sonst die Gesellschaft nicht handeln könntek Wechselfall: auf dem Papier ergibt sich eine Konstellation des 181: ein Prokurist zieht einen Wechsel zu seinen Gunsten auf den Prinzipal: Nichtigkeit. Maklerfall: Makler vermakelt sein eigenes Grundstück an einen Dritten
19 15 Juristische Person I. Theorien: Fiktion (Savigny) reale Verbandspersönlichkeit nlichkeit (Gierke) II. Entstehung historisch: Oktroi,, Konzession ( Privileg( Privileg ) ) freie Körperschaftsbildung (Schweiz) heute: System der Normativbestimmungen, Eintragung in Register, 21 führt f zur Rechtsfähigkeit higkeit
20 15 Juristische Person III. Arten: 21 nichtwirtschaftlicher Verein 22 wirtschaftlicher Verein: praktisch obsolet, aber AG und GmbH, KGaA IV. Notwendige Merkmale (Investiturmerkmale 57): 1. Zweck (Verfassung 25) 2. Name 3. Sitz Vertretung (durch Vorstand 26)
21 15 Juristische Person 5. Organe a) Mitgliederversammlung 32: Entscheidet durch Beschluss, Mehrheitsprinzip, Kopfprinzip (anders bei Kapitalgesellschaften); 34 Ausschluss vom Stimmrecht ist eng zu verstehen; Mitgliedschaft: Eintritt, Austritt 39, Problem des Kontrahierungszwangs b) Vorstand, Problem des Vorstands i.s.d. 26, Gesamtvertretung, Organhaftung 31
22 15 Juristische Person V. Mitgliedschaft 1. Mitglieder können k sein: - natürliche Personen - juristische Personen - Gesamthandsgemeinschaften 2. Erwerb: - durch Teilnahme an der Gründung - Beitritt = Vertrag nach Satzung, auch eins. Erklärung rung bei Minderjährigen schwebende Unwirksamkeit 107, 108; RF 812
23 15 Juristische Person besonderes Problem: Aufnahmezwang bei wirtschaftlicher oder sozialer Machtposition, BGHZ 93, 151: IG Metall, früher Monopollstellung; Sonderregelung in 27 I GWB: Berufs- und Wirtschaftsverbände dürfen d die Aufnahme nur bei sachlich gerechtfertigten Grund ablehnen Anspruchsgrundlagen: bei Monopollstellung 826, 249, sonst auch 823 II i.v.m. 27 I GWB (ist wohl auch dem Rechtsgedanken nach anwendbar) Bsp.: Landessportbund (ist eine Berufsvereinigung, Berufssportler Unternehmer i.s.v. 27 I GWB?)
24 15 Juristische Person 3. Beendigung der Mitgliedschaft - Tod, Austritt 39 - Ausschluss (Satzung!) sonst nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes; immer rechtliches Gehör 4. Mitgliedschaftsrechte und pflichten - Teilnahme und Stimmrecht in der Versammlung - Genussrechte - Mitgliedschaftspflichten: - Beitragspflicht, Treuepflicht
25 15 Juristische Person 5. Vereinsstrafen: - Sperren, Geldbußen, en, Aberkennung von Ämtern, Ausschluss richten sich nach der Satzung - allerdings ist die Unterwerfung unter die Vereinsgewalt nicht schrankenlos, besonders problematisch bei faktischen Berufsverboten: Baumann-Fall, nach der Rspr. (BGH NJW 1997, 3368) begrenzte gerichtliche Überprüfung - Grundlage im Gesetz oder Satzung - Verfahren - Gesetzes- oder Sittenverstöß öße - offenbare Unbilligkeit
26 15 Juristische Person VI. Vertretung und Haftung: 1. Vertretung bei Rechtsgeschäften Vorstand oder sonstige Vertreter verpflichten den Verein allein ( ( 26 II, 30) 2. Haftung Ausgangspunkt im BGB 278 und 831, im Vereinsrecht Sonderregelung des 31, die analogiefähig ist; Rspr. hat die Organhaftung zu einer Repräsentantenhaftung erweitert (BGH NJW 1998, 1854, 1856:
27 15 Juristische Person Def.: R sind Personen denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäß äßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren sentieren - insbesondere Abgrenzung zu 831
28 15 Juristische Person 3. Durchgriffshaftung? Topos vom Durchgriff durch den Schleier der juristischen Person (piercing the corporate veil) ) ist ein populäres Bild, jedoch lassen sich aus dem Wesen der JP keine Missbrauchskriterien ableiten, aber BGHZ 54, 222 Kleingärtnerfall.. In der Sache geht es um eine besondere Verkehrspflichthaftung nach 826. VII. Erlöschen, Auflösung, Verlust der Rechtsfähigkeit, higkeit, Liquidation ( ( 41 ff.)
29 Fragen 1. A verkauft seine Pappnase an B. Wie viele Willenserklärungen rungen sind abzugeben, damit B Eigentümer der Pappnase wird?
30 Fragen 2. Wo befinden sich im AT des BGB selbstständige Anspruchsgrundlagen zum Ersatz des negativen Interesses?
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