I. Immaterielle Wirtschaftsgüter
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- Heike Wagner
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1 I. Immaterielle Wirtschaftsgüter Die Bilanzierung von immateriellen Vermögenswerten ist in IAS 38 geregelt. Immateriell bedeutet ohne physische Substanz. Vermögenswert setzt voraus, dass ein solcher genutzt werden kann bzw. dass ein solcher Vermögenswert auch einen Marktwert hat. Ein Marktwert ist dann gegeben, wenn ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen damit verbunden ist, der Nutzenzufluss auch wahrscheinlich gegeben ist und schließlich zuverlässig bewertet werden kann. Auch die Nutzung im eigenen Unternehmen ist möglich, z.b. bei der Produktion, bei Erbringung einer Dienstleistung oder in der eigenen Verwaltung. Selbst geschaffene Markennamen, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten sowie ihrem Wesen nach ähnliche Sachverhalte dürfen nicht als immaterielle Vermögenswerte angesetzt werden (IAS 38.63). Der selbstgeschaffene Firmenwert, der Forschungsaufwand und bestimmte Ausgaben für Humankapital und Marktanteilsschaffung bzw. Gründungskosten von Unternehmen sind nicht aktivierungsfähig, genausowenig Humankapital in der Form von Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter, Marktanteilschaffung durch Kundenlisten, Werbeaufwand, Produkteinführung. Beispiele für unkörperliche Vermögensgegenstände, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen: Konzessionen, z.b. Gewerbeberechtigungen oder Versorgungsrechte von Energieversorgungsunternehmen Gewerbliche Schutzrechte wie Patente, Markenrechte, Warenzeichen, Gebrauchsmuster Nutzungsrechte wie Mietrechte, Wohnrechte, Belieferungsrechte, Baurechte, Lizenzen usw. Die Bewertung erfolgt im Zeitpunkt der Anschaffung entweder mit den Anschaffungskosten bei einem Erwerb von Dritten oder mit Herstellungskosten, insbesondere bei den später besprochenen Entwicklungskosten. Erwerb durch Zuwendung der öffentlichen Hand: ein immaterieller Vermögenswert kann durch Zuwendung der öffentlichen Hand erworben werden. Solche Zuwendungen betreffen Landerechte, Rundfunkrechte, Fernsehrechte, Importlizenzen, Rechte zum Betrieb von Casinos usw. Die Zuwendung kann mit dem beizulegenden Zeitwert angesetzt werden (IAS 38.44). Grünberger, IFRS Eine Einführung 4 1
2 Die Folgebewertung erfolgt mit fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Abschreibung ist nur dann zulässig, wenn ein verlässlicher Nutzungsverlauf gegeben ist. Gegebenenfalls erfolgt ein jährlicher Werthaltigkeitstest (impairment). Wenn es einen aktiven Markt für den immateriellen Vermögenswert gibt, dann ist eine Fair-value-Bewertung möglich. Aufwertungen werden in der Neubewertungsrücklage, also ergebnisneutral, erfasst. Wenn der Firmenwert das Ergebnis der Kapitalkonsolidierung ist, dann findet sich die Regelung in IFRS 3. Dies setzt voraus, dass das verbundene Unternehmen neu bewertet wird, das dann ermittelte Eigenkapital mit dem Kaufpreis der Anteile saldiert wird und als Ergebnis im Firmenwert ausgewiesen wird. Für diesen Firmenwert gibt es keine Abschreibung, sondern den impairment test, verbunden mit einem Wertaufholungsverbot. A. IAS 38, immaterielle Vermögenswerte Ein immaterieller Vermögenswert ist ein Wert ohne physische Substanz, der dem Unternehmen einen wirtschaftlichen Nutzen verschafft, bei dem das Unternehmen auch in der Lage ist, diesen zu nutzen (Ressourcen, Machbarkeitsstudie), und der verkauft werden könnte, ohne dass dafür die Absicht bestehen muss. Für die Bilanzierung müssen erstens die Anschaffungs- oder Herstellkosten ermittelt werden und zweitens muss die Wahrscheinlichkeit des wirtschaftlichen Erfolges (Nutzenfluss) gegeben sein. Bei selbst erstellten immateriellen Vermögenswerten ist zwischen Forschung und Entwicklung zu unterscheiden. B. Folgebewertung Für die Folgebewertung (IAS 38.72) gibt es ein Wahlrecht zwischen dem Anschaffungskostenmodell (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich planmäßiger Abschreibung bzw. Wertminderung Impairment) und dem Neubewertungsmodell (revaluation mit der Erfassung der Aufwertung in der Neubewertungsrücklage) kombiniert mit einer planmäßigen Abschreibung. Immaterielle Vermögenswerte werden meist über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die Abschreibungsmethode soll dem Nutzungsverlauf entsprechen. Der Firmenwert ist kein immaterieller Vermögenswert im Sinne des IAS 18. Wenn bei einem Erwerb des Tochterunternehmens der Kaufpreis höher ist als das (neu bewertete) Eigenkapital des Tochterunternehmens, resultiert ein Firmenwert, der in IFRS 3 geregelt ist. 2 Grünberger, IFRS Eine Einführung 4
3 Immaterielle Vermögenswerte können klar erkennbar sein, wie z.b. Markenrechte, Patente und Urheberrechte aus einer Forschungs- und Entwicklungstätigkeit. Sie können aber auch schwierig zu ermitteln sein, wie z.b. die Qualität der Mitarbeiter, die Marktposition oder bestimmte Wettbewerbsvorteile. Offensichtlich sind aber diese immateriellen Vermögensgegenstände, auch wenn sie nicht in der Bilanz ausgewiesen worden sind, für den Erwerber eines Unternehmens wertvoll, weil sie beim Erwerb in den Kaufpreis eingerechnet werden. Nach IAS 38 sind sämtliche immateriellen Vermögensgegenstände in der Bilanz darzustellen, unabhängig davon, ob dafür ein Kaufpreis entrichtet wurde oder nicht. Für den Bilanzansatz sind jedoch folgende Voraussetzungen erforderlich: Aus dem immateriellen Vermögenswert muss zukünftig ein wirtschaftlicher Vorteil dem Unternehmen zufließen. Der Vermögensgegenstand muss dargestellt werden können, d.h. er muss verkaufbar oder für eine Lizenzierung geeignet sein. Schließlich müssen, wenn nicht Anschaffungskosten vorhanden sind, die Herstellungskosten verlässlich ermittelbar sein. Beispielsweise kann also das Mitarbeiter-Know-how wegen der mangelnden Darstellungsmöglichkeit kein Vermögensgegenstand sein. Auf Grund der Abgrenzung zu den Entwicklungskosten werden auch Ausgaben für die Forschung nicht aktivierungsfähig sein. Viel bessere Karten hat man, wenn diese immateriellen Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenserwerbes angeschafft wurden. IFRS 3 verlangt, dass dann, wenn der Kaufpreis den Fair Value der einzelnen Vermögenswerte die Schulden des erworbenen Unternehmens übersteigt, der Differenzbetrag zuerst auf einen möglichen Erwerb immaterieller Vermögenswerte zu untersuchen ist und sich erst im Anschluss daran ein Firmenwert ergibt. IFRS 3 sieht verschiedene Ansatzpunkte für immaterielle Wirtschaftsgüter, die mit dem Unternehmen erworben worden sind, vor. Diese betreffen marketingbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter (wie Firmenlogo und Marken), kundenbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter (wie Bezugsverträge, Kundenlisten, akquirierte Aufträge) und rechtlich begründete immaterielle Wirtschaftsgüter (wie Urheberrechte, Abbaurechte, Senderechte, Landerechte, vorteilhafte Werkverträge). Schließlich gibt es noch produktionsbezogene immaterielle Wirtschaftsgüter, wie zum Beispiel Produktionsverfahren, Rezepte und Geschäftsgeheimnisse. Die dargestellten immateriellen Vermögenswerte werden, wie die Aufwertung beim Sachanlagevermögen, erfolgsneutral dargestellt. Grünberger, IFRS Eine Einführung 4 3
4 C. Entwicklungskosten Bei der Anwendung von IFRS gibt es die Möglichkeit, unter bestimmten Umständen, die in der Folge noch besprochen werden, die Kosten für Entwicklung (Entwicklungskosten) zu aktivieren. Die Entwicklungskosten sind der zweite Teil des Begriffes der Forschung und Entwicklung (Research and Development). Der Unterschied zwischen Forschung und Entwicklung besteht darin, dass Forschung sich auf Grundlagen bezieht, also noch weit weg von einem Produkt ist, während Entwicklung sich bereits auf ein Produkt konzentriert. Der Übergang von Forschung zu Entwicklung ist fließend, daher bedarf es einiger Sorgfalt, die Schnittstelle zu definieren. Bis zu dieser sind alle Kosten Aufwand, ab dieser Schnittstelle beginnt die Aktivierung. Die Aktivierung endet dann, wenn das Produkt auf den Markt kommt. Für die Bestimmung der Schnittstelle wird eine umfangreiche Dokumentation erforderlich sein, die als Feasibility-Studie bezeichnet wird. Dabei geht es nicht nur darum, das Produkt zu definieren, die Herstellungskosten und die Herstellungsdauer darzustellen, es muss auch die Marktchance des Produktes berücksichtigt werden. Ein Produkt, das zwar hergestellt werden kann, aber keine Käufer findet, wird sich nicht für eine Aktivierung qualifizieren. Für dieses zukünftige Produkt müssen sogar erwartete Umsatzzahlen prognostizierbar sein. Dies betrifft nicht nur neu entwickelte Produkte, sondern auch verbesserte Produkte allgemein, verbesserte Materialien, Vorrichtungen, Erzeugungssysteme bis hin zu Dienstleistungen. D. Firmenwert (Goodwill) 203 Abs. 5 UGB lautet sinngemäß: Der Unterschiedsbetrag, um den die für die Übernahme eines Unternehmens bewirkte Gegenleistung den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände abzüglich der Schulden im Zeitpunkt der Übernahme übersteigt, gilt als Vermögensgegenstand. Es stellt sich die Frage, wie der Firmenwert in die Konzernbilanz gelangt. Die Frage ist durchaus berechtigt, denn in den Einzelabschlüssen (weder beim Mutter- noch beim Tochterunternehmen) ist dieser Firmenwert vorhanden. Antwort: Der Firmenwert ist das Produkt der Kapitalkonsolidierung. IFRS 3 verlangt, dass der Wert für den Anteil am verbundenen Unternehmen neu berechnet wird. Diese Wertermittlung erfolgt aus der Sicht des Erwerbers, daher wird diese Methode auch als Erwerbsmethode bezeichnet. Sie setzt beim verbundenen Unternehmen an und verlangt, dass alle stillen Reserven offengelegt und auch stille Lasten, die bisher nicht enthalten waren, berücksichtigt werden. Die Offenlegung der stillen Reserven bedeutet, dass bisher nicht aktivierte Entwicklungskosten als immaterielle Wirtschaftsgüter ausgewiesen werden und insbesondere bei Grundstücken und Gebäuden eine Neubewertung (revaluation) stattfindet. Auf der Passivseite werden Eventualverbindlichkeiten, die bisher 4 Grünberger, IFRS Eine Einführung 4
5 nicht berücksichtigt worden sind, anzusetzen sein möglicherweise werden Rückstellungen hinausfallen, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit geringer als 50% ist. Durch diese Neubewertung mit dem Fair Value (IFRS 3.51) ergibt sich als Unterschiedsbetrag von Aktiva und Passiva ein neues Eigenkapital. Dieses stellt den Wert des verbundenen Unternehmens dar. Die Erwerbsmethode geht von der Annahme aus, dass jeder Vermögensgegenstand einzeln erworben worden ist. Der Wert des Eigenkapitals ist also der neue Wert des Anteils am verbundenen Unternehmen. Dieser Betrag wird jetzt mit dem gebuchten Kaufpreis verglichen. Angenommen, das neu bewertete verbundene Unternehmen hat ein Eigenkapital von 100 und der gebuchte Kaufpreis beträgt 120, dann ist offensichtlich, dass der Firmenwert 20 beträgt. Im Rahmen der Kapitalkonsolidierung wird in der Folge das Eigenkapital mit 100 und der Anteilswert des verbundenen Unternehmens ebenfalls mit 100 konsolidiert. Was verbleibt, ist eben dieser Firmenwert mit 20. Wenn aber der Kaufpreis für das verbundene Unternehmen 90 betragen hat, das aufgewertete Eigenkapital jedoch 100, dann kann im Rahmen der Kapitalkonsolidierung nur ein Betrag von 90 storniert werden. Es bleibt passivseitig ein negativer Firmenwert von 10. Dieser Firmenwert ist ertragswirksam auszubuchen (IFRS 3.90b). Die eben besprochene Erwerbsmethode berücksichtigt alle stillen Reserven und Eventualverbindlichkeiten, auch wenn der Anteil am verbundenen Unternehmen weniger als 100% beträgt. Diese Berücksichtigung aller stillen Reserven und stillen Lasten, unabhängig vom Ausmaß der Beteiligung, entspricht der so genannten Neubewertungsmethode. Der in der Konzernbilanz ausgewiesene Firmenwert ist ein Vermögenswert mit einer unbestimmten Nutzungsdauer. Jährlich muss aber ein Werthaltigkeitstest (Impairment Test) durchgeführt werden. Wertaufholungen sind in der Folge nicht mehr zu berücksichtigen. E. Ein Praxisbeispiel für die Folgebewertung Die Firmenwerte werden im Hinblick auf den Nutzungswert unter Anwendung der Discounted-Cashflow-Methode (abgezinster zukünftiger C. F.) auf Werthaltigkeit überprüft. Die Berechnung des zukünftigen Ertrages erfolgt auf Basis des Vor-Steuer-Cashflows der nächsten drei Jahre. Dieser Planung werden sowohl Vergangenheitsdaten als auch die erwartete zukünftige Performance als Annahmen zugrunde gelegt. Die Planungsprämissen werden dabei um segmentbezogene Annahmen erweitert. Einschätzungen werden um Marktstudien ergänzt. Die Kapitalkosten werden als gewichteter Durchschnitt der Eigen- und Fremdkapitalkosten nach dem Capital Asset Pricing Model berechnet (Weighted Average Costs of Capital). Grünberger, IFRS Eine Einführung 4 5
6 WACC als Abkürzung für durchschnittliche Kapitalkosten von Eigen- und Fremdkapital. Die Zinsen für Fremdkapital sind einfach zu ermitteln, entweder man nimmt den Prozentsatz mit 3 % der eigenen Zinsen oder tätigt einen Anruf bei der Bank. Die Eigenkapitalverzinsung ist entweder im Konzern vorgegeben oder der Zinssatz einer risikolosen Anleihe (4 %). Beispiel: EK 400 : 700 x 4 = 2,28 % FK 300 : 700 x 3 = 1,28 % 700 3,56 % WACC F. Beteiligungserwerb im Einzelabschluss, Asset Deal Beispiel: Ein Unternehmen verkauft das Anlagevermögen, Umlaufvermögen und das Fremdkapital um 12. AV 20 EK 10 UV 20 FK Nach dem Verkauf: Bank 12 EK 12 Beim Erwerb wird wie folgt gebucht: FW 2 AV 20 EK 12 UV 20 FK Aus dem Kauf resultiert beim Erwerber ein derivativer Firmenwert (FW). Derivativ ist dieser Firmenwert, weil er aus dem Kauf abgeleitet ist. Dieser Firmenwert enthält sowohl stille Reserven als auch immaterielle Werte, wie Know-how, Standortvorteile, Kundenbeziehungen usw., die in der Bilanz nicht dargestellt sind. Durch eine Neubewertung nach IAS beim Verkäufer könnten in dessen Bilanz bereits stille Reserven und stille Lasten dargestellt werden. Angenommen, im Anlagevermögen sind stille Reserven mit 2 enthalten (der Marktwert beträgt 22, der Bilanzwert dagegen nur 20) und die Rückstellung ist mit 30 gebildet worden, der Rückzahlungsbetrag beträgt aber 31, dann ergibt sich folgende Bilanz: Verkäufer AV 22 EK 11 UV 20 FK Grünberger, IFRS Eine Einführung 4
7 Beim Erwerber wird dann wie folgt gebucht: Erwerber FW 1 AV 22 EK 12 UV 20 FK Nach der Berücksichtigung der stillen Reserven und stillen Lasten beim Tochterunternehmen resultiert ein aufgewerteter Wert des Eigenkapitals mit 11 (22 plus 20 minus 31) und aufgrund des gleich bleibenden Kaufpreises mit 12, ein Firmenwert mit 1, der sich nur auf immatererielle Werte, wie Know-how, Standortvorteile oder Kundenaufträge bezieht. G. Impairment Test Da beim verbundenen Unternehmen nach dem Erwerb alle stillen Reserven offengelegt worden sind, stellt der ausgewiesene Firmenwert eine Überzahlung dar. Das Mutterunternehmen hat für den Standort, für das Know-how, für die vollen Auftragsbücher, für die Qualität der Mitarbeiter, für die Kundenbeziehungen usw. gezahlt. Es entstehen durch den Erwerb des verbundenen Unternehmens sogenannte Synergien, sowohl beim Mutterunternehmen als auch beim Tochterunternehmen. Alljährlich ist beim Impairment Test zu hinterfragen, ob diese Überzahlung aus aktueller Sicht noch gerechtfertigt wäre. Bei einem Konzern mit 20 verbundenen Unternehmen lassen sich die Synergien beim Mutterunternehmen nur sehr schwer quantifizieren und noch schwieriger ist die Zuordnung auf einzelne verbundene Unternehmen. Daher beginnt der Impairment Test mit der Segmentierung der Ergebnisse bei jedem verbundenen Unternehmen. Es ist für jedes verbundene Unternehmen der abgezinste zukünftige Cashflow zu ermitteln und wenn dieser höher ist als der Kaufpreis des Anteils am verbundenen Unternehmen, dann ist die Werthaltigkeit des Firmenwertes gegeben. Beispiel Die Anschaffungskosten haben 120 betragen. Nach Fair-Value-Bewertung beträgt das Eigenkapital des verbundenen Unternehmens 100, damit ist ein Firmenwert von 20 gegeben. Wenn der abgezinste Cashflow 130 beträgt, dann gibt es keinen Handlungsbedarf. Wenn dieser aber nur 110 beträgt, dann ist der Firmenwert um 10 abzuwerten. Beispiel Firmenwert 200, Anlagevermögen des Tochterunternehmens: Buchwert 1.000, abgezinster Cashflow (cash generating unit) Mit einem Vermögen von lässt sich ein zukünftiger Ertrag von erwirtschaften. Ergebnis: Der Firmenwert ist werthaltig. Wenn der Cashflow nur 700 wäre, müssten sowohl der Firmenwert, als auch das Anlagevermögen abgeschrieben werden. Die Abschreibung Grünberger, IFRS Eine Einführung 4 7
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