Hein-Klaus Albrecht Geschäftsführer Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Fachsteuerberater Unternehmenssanierung (DStV)

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1 Hein-Klaus Albrecht Geschäftsführer Steuerberater Vereidigter Buchprüfer Fachsteuerberater Unternehmenssanierung (DStV) ABACRON Unternehmensberatung Steuerberatungsgesellschaft mbh Albrechtstraße Berlin Telefon: 030 / Telefax: 030 / beratung@abacron.de

2 Inhaltsverzeichnis (1) I. Einleitung II. III. Insolvenzanfechtung (Überblick) Grundsatz 2. Geltendmachung des Anfechtungsrechts 3. Inhalt des Anfechtungsanspruches 4. Auskunftsanspruch Anfechtungsvoraussetzungen 1. Rechtsgrundlagen 2. Gläubigerbenachteiligung 3. Ursächlichkeit 4. Anfechtungsvorschriften im Überblick

3 Inhaltsverzeichnis (2) IV. Insolvenzanfechtungen im Detail Kongruente Deckung Inkongruente Deckung Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen Vorsätzliche Benachteiligung Unentgeltliche Leistung Gesellschafterdarlehen 7. Zusammenfassender Überblick 8. Rückwirkung der Anfechtungshandlung Nahestehende Personen Bargeschäft

4 Inhaltsverzeichnis (3) V. Was können wir - als Steuerberater - tun? Was sollten wir tun? 1. Erste Überlegung 2. Es lohnt sich eigentlich nicht (Mandat beenden) 3. Nur wir als Steuerberater haben es in der Hand (Erziehung) 4. Und dann bleibt da noch die Lösung (Sanierung) 5. Seit zehn Jahren Fachberater für Unternehmenssanierung VI. Schlussbemerkung

5 Vorbemerkung (1) Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Überschuldung ( 19 InsO) Insolvenzantrag ( 15a InsO) ohne schuldhaftes Zögern (max. drei Wochen)

6 Vorbemerkung (2) Schuldner Gläubiger Rechtshandlungen Gläubigerbenachteiligung Ursächlichkeit Anfechtung Verwalter

7 I. Einleitung Steuerberater P. bekommt von dem ihm völlig unbekannten Insolvenzverwalter O. die Aufforderung, die von seinem Mandanten B. erhaltenen Honorare für seine Leistungen in der letzten Zeit umgehend an ihn, den Insolvenzverwalter, zurückzuzahlen. Im Falle der Nichtleistung werde der Insolvenzverwalter Klage einreichen. Steuerberater P. ist geschockt, immerhin geht es um höhere Summen. Haben Sie davon schon mal gehört? Oder noch schlimmer, haben Sie diese unerfreuliche Erfahrung selbst schon einmal machen müssen?

8 I. Einleitung Insolvenzordnung (InsO) 1 Ziele des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt wird.

9 II. Insolvenzanfechtung (Überblick) (1) 1) 129 Grundsatz (1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der 130 bis 146 anfechten. (2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

10 II. Insolvenzanfechtung (Überblick) (2) Zweck der Anfechtung ist es, die Verminderung der Masse zu verhindern und somit die Benachteiligung der Gesamtheit der Insolvenzgläubiger zugunsten einzelner rückgängig zu machen und die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger schon sehr früh, also bereits vor Verfahrenseröffnung, sicherzustellen.

11 II. Insolvenzanfechtung (Überblick) (5) Vorrangig zielt der Anspruch auf eine Rückgewähr in Natur, d.h., eine veräußerte bewegliche Sache muss an den Insolvenzverwalter zurückübereignet, eine Forderung zurückübertragen, ein Pfandrecht aufgegeben, ein Grundstück rückaufgelassen werden etc.

12 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (1) 1) 130 Kongruente Deckung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, 1. wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder 2. wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

13 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (2) (2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen. (3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

14 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (5) 2) 131 Inkongruente Deckung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, 1. wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, 2. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder

15 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (6) 3. wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte. (2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand ( 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

16 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (8) Beispiele für inkongruenten Deckung : Leistung eines Dritten nicht an den Schuldner, sondern auf dessen Anweisung an einen seiner Gläubiger Zahlung des Arbeitsentgelt über das Konto der Ehefrau des Insolvenzschuldners, Stellung einer Sicherheit ohne einen - vertraglichen - Anspruch darauf, Die Bestellung einer Sicherheit statt Zahlung Änderung eines Darlehensvertrags mit der Maßgabe, der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens

17 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (10) 3) 132 Unmittelbar nachteilige Rechtshandlungen (1) Anfechtbar ist ein Rechtsgeschäft des Schuldners, das die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt, 1. wenn es in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit des Rechtsgeschäfts der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der andere Teil zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder 2. wenn es nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der andere Teil zur Zeit des Rechtsgeschäfts die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

18 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (12) 4) 133 Vorsätzliche Benachteiligung (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

19 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (13) (2) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person ( 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

20 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (14) Die Vorsatzanfechtung nach 133 InsO stellt eine Art Generalklausel dar. Bei der Durchführung von Sanierungsmaßnahmen ist für die Prüfung des Benachteiligungsvorsatzes und der Kenntnis des Anfechtungsgegners darauf abzustellen, ob der Schuldner aufgrund des eingeleiteten konkreten Versuchs davon überzeugt war, in absehbarer Zeit alle seine Gläubiger befriedigen zu können und ob der spätere Anfechtungsgegner das wusste. Als ernsthafte Sanierungsbemühungen genügen jedoch nicht bloße, ungesicherte Hoffnungen auf steigende Umsatzzahlen.

21 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (16) 5) 134 Unentgeltliche Leistung (1) Anfechtbar ist eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, es sei denn, sie ist früher als vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden. (2) Richtet sich die Leistung auf ein gebräuchliches Gelegenheitsgeschenk geringen Werts, so ist sie nicht anfechtbar.

22 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (16) 6) 135 Gesellschafterdarlehen (1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung 1. Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder 2. Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

23 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (17) (3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenz-verfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

24 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (18) Nach der gesetzlichen Neuregelung des 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO sind in der Insolvenz der Gesellschaft alle Forderungen auf Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen einheitlich nachrangig gegenüber sämtlichen sonstigen Verbindlichkeiten der Gesellschaft Wird einer Gesellschaft von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch überlassen, so kann der Gesellschafter während des Insolvenzverfahrens - maximal ein Jahr - seinen Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes nicht geltend machen. Der Gegenstand muss erhebliche Bedeutung für die Fortführung des Unternehmens haben.

25 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (19) Diese Einschränkung der Geltendmachung des Aussonderungsrechts ist für die Sanierungen unerlässlich, da anderenfalls die Gefahr bestünde, dass dem Unternehmen mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die für eine Betriebsfortführung notwendigen Gegenstände nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Anspruch für die Vergütung des Gesellschafters richtet sich nach den Zahlungen der Vergangenheit. Hat der Gesellschafter in dem relevanten Zeitraum seinen Anspruch selbst nicht durchgesetzt, wird ihm zugemutet, ihn auch während des Insolvenzverfahrens nicht geltend machen zu können.

26 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (21) 7) Zusammenfassender Überblick 1. Die Anfechtung erfolgt grundsätzlich durch Erhebung einer Klage innerhalb der Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem BGB, 195,196, 146 Abs. 1 InsO. Wird der Insolvenzverwalter in Anspruch genommen durch die Anfechtungseinrede, 146 Abs. 2 InsO. 2. Der Anspruch geht auf Rückgewähr in Natur, d.h. Rückgabe an den Insolvenzverwalter; falls dies nicht möglich ist, auf Wertersatz in Geld, 143 Abs.1 InsO. Maßgebend für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Anfechtungsprozesses.

27 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (22) 3. Der Insolvenzverwalter hat aufgrund Rückgewährschuldverhältnissen i.v. m. 242 BGB einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung. 4. Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung sind a) eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Rechtshandlung des Insolvenzschuldners, 129 InsO. Rechtshandlung ist jedes Handeln, das eine rechtliche Wirkung auslöst, sowie Handlungen, die gegen den (späteren) Insolvenzschuldner gerichtet sind, wie Vollstreckungsakte, 141 InsO. Gemäß 140 InsO gilt eine Rechtshandlung erst mit Ein-tritt ihrer rechtlichen Wirkungen, Abs.1, bei eintragungspflichtigen Rechtshandlungen mit Einreichen des Eintragungsantrages, Abs.2, als vorgenommen.

28 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (23) b) eine Gläubigerbenachteiligung 129 InsO setzt eine objektive Benachteiligung der Gläubiger in ihrer Gesamtheit voraus. Sie liegt vor, wenn sich die Befriedigung der Gläubiger im Falle des Unterbleibens der angefochtenen Handlung günstiger gestaltet hätte. c) die Ursächlichkeit der Rechtshandlung für die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger. In den Fällen der 132 Abs. 1, 133 Abs. 2 InsO ist eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung erforderlich, sonst genügt eine mittelbare, d.h., es reicht aus, dass zu der Rechtshandlung ein Umstand hinzutritt, der zur Gläubigerbenachteiligung führt. d) das Vorliegen eines Anfechtungsgrundes gemäß 130 ff InsO

29 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (26) 9) 138 Nahestehende Personen (1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechts-handlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; 1a. der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;

30 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (27) 2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in aufund absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebens-partner dieser Personen; 3. Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben so-wie Personen, die sich auf Grund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können;

31 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (28) (2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen: 1. die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind; 2. eine Person oder eine Gesellschaft, die auf Grund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner die Möglichkeit haben, sich über dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu unterrichten;

32 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (29) Nahestehende Personen im Sinne des 138 Abs. 2 Nr. 2 InsO sind dagegen grundsätzlich nicht Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsberater einer insolventen Gesellschaft, weil es an einer dienstvertraglichen Verbindung fehlt, die mit derjenigen von Mitgliedern des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans vergleichbar wäre (BGH IX ZR ). Amtlicher Leitsatz: Der Rechtsanwalt und Steuerberater eines (Gemein-)Schuldners ist in der Regel nicht eine diesem nahestehende Person im Sinne des Anfechtungsrechts.

33 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (29) Nach neuerer Rechtsprechung hat der BGH festgestellt, dass ein Steuerberater einer juristischen Person unter bestimmten Voraussetzungen doch nahestehen kann (BGH ZR IX ). Eine Person kann einer juristischen Person auch nahestehen, wenn ihr als freiberuflicher oder gewerblicher Dienstleister alle über die wirtschaftliche Lage des Auftraggebers erheblichen Daten üblicherweise im normalen Geschäftsgang zufließen, so dass sie über den gleichen Wissensvorsprung verfügt, den sonst ein mit der Aufgabe befasster leitender Angestellter des Schuldnerunternehmens hätte (ausgelagerte Buchhaltung).

34 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (30) Ist der Anfechtungsgegner von dem Insolvenzschuldner als externer Helfer mit der Führung seiner Bücher und internen Konten beauftragt, kann er nicht als nahestehende Person angesehen werden, wenn zum Vornahmezeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung der Zufluss von Buchungsunterlagen aus dem betreuten Unternehmen länger als ein Vierteljahr stockte.

35 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (31) 10) 142 Bargeschäft Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des 133 Abs. 1 gegeben sind. Bei Bargeschäften, fehlt es deshalb an der Gläubigerbenachteiligung, da dem Vermögen des späteren Insolvenzschuldners sofort ein entsprechender Gegenwert durch sein Handeln zufließt. Unzulässig ist die Sicherung oder Befriedigung einer bereits entstandenen Forderung. Eine Masseverkürzung wird so verhindert.

36 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (32) Eine vertragliche Regelung wird dringend empfohlen! Würden die Bargeschäfte der Anfechtung unterliegen, wäre der Schuldner, der sich in der Krise befindet, praktisch vom Geschäftsverkehr ausgeschlossen und jegliche Sanierungsversuche wären unmöglich. Wesentliche Abweichungen von den Parteivereinbarungen lassen eine Bardeckung entfallen. Weiterhin müssen Leistung und Gegenleistung unmittelbar, d. h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden.

37 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (33) Die Zahlung eines Beraterhonorars im Zusammenhang mit Sanierungsbemühungen dreißig Tage nach Fälligkeit erfüllt nicht das Erfordernis eines unmittelbaren Leistungsaustausches, so dass kein Bargeschäft i. S. d. 142 InsO vorliegt (BGH IX ZR 118/11). Bei Anforderung eines Vorschusses ist ein Bargeschäft nur dann anzunehmen, wenn in regelmäßigen Abständen Vorschüsse eingefordert werden, die dem Wert der inzwischen erbrachte oder in den nächsten dreißig Tagen noch zu erbringenden Beratungsleistungen entsprechen.

38 IV. Insolvenzanfechtungen im Detail (34) Die Abführung von Lohnsteuern in den letzten 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist nach Auffassung des BFH Bargeschäft, nach Ansicht des BGH liegt dagegen kein Bargeschäft vor, da der Schuldner keine Parteivereinbarung mit dem Finanzamt getroffen hat.

39 V. Was können wir - als StB -tun? 1) Erste Überlegungen Ich komme wieder zurück zu unserem Ausgangsfall, der ungeliebte Brief vom Insolvenzverwalter Wir stunden aus Nächstenliebe unsere sauer verdiente Vergütung. Natürlich ohne Vertrag oder irgendwelche Sicherheiten. Zinsen vereinbaren wir natürlich auch nicht. Wir glauben, dass wir das unserem Mandanten schuldig sind. Steuerberater sind Gutmenschen. Unser finanzielles Risiko, für unsere Tätigkeit kein Geld zu bekommen, ist erschreckend hoch! Und wenn wir es doch bekommen, ist es durchaus möglich, dass wir Post vom Insolvenzverwalter bekommen. Von den Haftungsrisiken sprechen wir ein anderes Mal.

40 V. Was können wir - als StB -tun? Wir müssen endlich lernen, in eigener Sache kaufmännisch zu denken und zu handeln, d.h. unser Verhältnis zu unseren Mandanten muss von uns neu definiert werden. Zukünftig sollten wir bei neuen Mandanten professioneller vorgehen. Dazu gehört es, dass wir mit den Mandanten Verträge schließen, worin wir haarklein Leistung und Gegenleistung definieren: Dazu lassen wir uns als Erstes einen Auftrag, den wir zuvor mit dem Mandanten besprochen haben ( Was sollen wir für Sie tun? ), unterschreiben.

41 V. Was können wir - als StB -tun? Wir beschreiben genau welche Leistungen wir in welcher Form und mit welchen Inhalten und Ergebnissen erbringen oder eben nicht erbringen und das festzulegen ist besonders wichtig. Wir listen detailliert auf, welche Mitwirkungspflichten der Mandant hat, beispielsweise bei der Finanzbuchführung: wie und in welcher Form erwarten wir die Unterlagen bis wann wollen wir die Unterlagen haben wann sind die Klärlisten bearbeitet vorzulegen regelmäßige Verspätungen bei der Abgabe der Voranmeldungen sind nicht mehr nur eine Ordnungswidrigkeit, es kann auch eine Straftat sein der Steuerberater als Mittäter

42 V. Was können wir - als StB -tun? Dann sollten wir dem Mandanten aufzeigen, dass es Geld kostet, wenn wir für ihn arbeiten sollen. Wir haben dazu ein Papier entworfen, worin die Grundsätze unserer Abrechnung (Vergütungsverordnung) beschreiben werden. Hier lassen wir unseren Mandanten unterschreiben, dass er das verstanden hat (Vorschusszahlungen etc.). Viel zu späte Zurverfügungstellung der Belege und verspätete Zahlung unserer Rechnungen machen Mahnungen erforderlich. Diese Tätigkeit, die wir ja überhaupt nicht ausführen möchten, müssen wir kalkulieren und uns vergüten lassen Hier lautet die Devise Kongruenz und Bargeschäft.

43 V. Was können wir - als StB -tun? 2) Es lohnt sich (eigentlich) nicht, für schlechte Mandanten zu arbeiten. Die Trennung ist häufig preiswerter. Aber wem sage ich das? 3) Nur wir als Steuerberater, als Auftragnehmer, als Dienstleister haben es in der Hand, unsere Mandanten dahin zu bringen, dass sie gute Mandanten werden und bleiben, solche, die sich an die allgemeinen Gepflogenheiten des Geschäftslebens halten. Da hilft wohl tatsächlich nur Erziehung!

44 V. Was können wir - als StB -tun? Hierzu nur ein kleines Beispiel: ich hatte neulich ein Gespräch mit einem Kollegen, dessen Kanzlei ein Umsatz von ca macht, sein Problem war es, dass er rund Euro Außenstände hatte. Da ist es dann nur noch ein kleiner Schritt, dass eine deutlich verspätete Zahlung eines Mandanten wegen dessen Eigenantrag oder beispielsweise eines Antrags von der Krankenkasse oder dem Finanzamt, den Insolvenzverwalter mit besagtem bösen Brief auf die Bildfläche holt.

45 V. Was können wir - als StB -tun? 4) Und dann bleibt da noch die Lösung, unseren Mandanten oder auch unsere Mandanten (Plural) zu SANIEREN. Wenn das nur so einfach wäre! Im Bereich Sanierung gibt es derzeit eine etwas komplizierte Rechtsprechung des BGH. Hierzu möchte ich auf die folgenden zwei Fälle, die vom BGH entschieden wurden, hinweisen.

46 V. Was können wir - als StB -tun? Gespräch zwischen einem Steuerberater, der Ehefrau seines Sozius (Geschäftsführerin einer GmbH) sowie dem Sozius (Rechtsanwalt) zu dem Thema, wie die Gesellschaft der Ehefrau, die offenbar in Schieflage geraten war, wieder auf Vordermann gebracht werden könnte. Ergebnis dieses Sanierungsgesprächs ist die Verurteilung des Steuerberaters zu einer Schadensersatzzahlung in Höhe von ,17 EUR ( , BGH IX ZR 145/11).

47 V. Was können wir - als StB -tun? Das ist natürlich noch nicht alles, was an Risiko für Steuerberater, die Sanierungsberater sein wollen, besteht. Es geht vor allem auch um die Frage, welche Aufklärungspflichten der Steuerberater hat, wenn er sieht, dass das Unternehmen seines Mandanten in Schieflage geraten ist. Hierzu weiteres aus der Rechtsprechung des BGH.

48 V. Was können wir - als StB -tun? IX ZR 64/12 a) Das steuerberatende Dauermandat von einer GmbH begründet bei üblichem Zuschnitt keine Pflicht, die Mandantin bei einer Unterdeckung in der Handelsbilanz auf die Pflicht ihres Geschäftsführers hinzuweisen, eine Überprüfung in Auftrag zu geben oder selbst vorzunehmen, ob Insolvenzreife besteht IX ZR 204/12 a) Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.

49 V. Was können wir - als StB -tun? IX ZR 53/13 Tritt der Steuerberater bei einem rein steuerrechtlichen Mandat in konkrete Erörterungen über eine etwaige Insolvenzreife der von ihm beratenen Gesellschaft ein, ohne die Frage nach dem Insolvenzgrund zu beantworten, hat er das Vertretungsorgan darauf hinzuweisen, dass eine verbindliche Klärung nur erreicht werden kann, indem ihm oder einem fachlich geeigneten Dritten ein entsprechender Prüfauftrag erteilt wird.

50 V. Was können wir - als StB -tun? Seit ca. zehn Jahren gibt es in unserem Berufsstand den Fachberater für Unternehmenssanierung und Insolvenzverwaltung (DStV). Um diesen Titel führen zu dürfen und in diesem Bereich effizient arbeiten zu können haben wir eine Prüfung für diese Zusatzausbildung mit sehr viel Zeitaufwand und zwei Klausuren absolvieren müssen. Weiterhin sind wir verpflichtet, jährlich zwei Tage Pflichtfortbildung zu besuchen. Ich bin überzeugt davon, dass wir auf dem Gebiet der Insolvenzrechts und Unternehmenssanierung recht gut zuhause sind. Und immerhin, wir sind Steuerberater, wir wollen keine Insolvenzverwaltung, wir wollen Unternehmen - wenn eine realistische Chance besteht -sanieren.

51 V. Was können wir - als StB -tun? Genau zu der Frage, wie hat eine Sanierung auszusehen, was ist zu tun, was wird als Sanierung insbesondere von den Gerichten angesehen, wer darf sanieren etc. hat sich natürlich viel Streit entwickelt. Die Grundlage jeder Sanierung ist natürlich das Gutachten IDW S6. Danach und auch nur danach sollte saniert werden. Ob IDW S6 aber weiterhin der einzige Standard bleiben wird, ist derzeit noch nicht mit Sicherheit abzusehen. Denn die Konkurrenz schläft natürlich auch nicht. Wer sich aber an den IDW Standard hält, kann in jedem Fall davon ausgehen, dass sie/er nichts falsch macht.

52 V. Was können wir - als StB -tun? Wenn Sie einen Fachberater konsultieren, wird er mit Ihrer Unterstützung einen Insolvenzstatus erstellen. Anschließend gemeinsam mit Ihnen die Sanierungsmöglichkeiten prüfen. Sie sind weiterhin als Steuerberater im Tagesgeschäft. Sie sind ein wertvoller Informant für den Fachberater. Das wird natürlich schriftlich durch einen Vertrag geregelt. Versuchen Sie den Fachberater wie einen Facharzt zu sehen, nach der Behandlung sind Sie, quasi der Hausarzt, wieder zuständig.

53 VI. Schlussbemerkung Empfehlen Sie bitte mich und generell den Fachberater für Unternehmenssanierung weiter. Wenn Sie mehr über das Insolvenzrecht hören möchten, sprechen Sie mit Ihren örtlichen Verbänden und allen, die Fortbildungsveranstaltungen durchführen. Ich komme gern! Und jetzt bleibt mir nur noch das wirklich allerletzte Schlusswort, nämlich Ihnen für Ihr Durchhaltevermögen und Ihre Aufmerksamkeit zu danken. Guten Abend und eine stressfreie Heimfahrt. Tschüss!

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