Begrenzung der Rechte

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Begrenzung der Rechte"

Transkript

1 Begrenzung der Rechte

2 Subjektive Rechte: Herrschaftsrechte Sachenrechte (Eigentum, andere dingl. Rechte), Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrechte Familienrechte (elterliche Sorge, eheliche Lebensgemeinschaft) Forderungen (Ansprüche) Gestaltungsrechte (Anfechtung, Kündigung, Wahlrecht, Widerruf) Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (vermögensmäßige Beteiligung an Gemeinschaft oder Gesellschaft)

3 Begrenzungen: 226: Fast funktionslos, Handlung darf überhaupt keinen anderen Zweck haben als Schädigung Verbot, das auf Privatgelände gelegenen Grab der Mutter zu besuchen (RGZ 72, 251) Verbot sittenwidriger Rechtsausübung in 826 SE in Form der Unterlassung

4 Wichtigste Vorschrift: 242 Bindung an redliches Verhalten im Verkehr mit anderen Jeder rechtliche Kontakt genügt Kann jedes Recht begrenzen Nicht nur Anspruch, zb gerade auch Gestaltungsrechte zb Kündigung zur Unzeit Fallgruppenbildung zur Konkretisierung erforderlich

5 Fallgruppen: Eigener unredlicher Erwerb: Missbrauch der Vertretungsmacht Zugangsvereitelung Bedingungsvereitelung, 162 II Recht muss gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig erworben sein Manipulierte Ausschreibung Verursachen des Zahlungsrückstands, der zur Kündigung berechtigt Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner zum Nachteil des Bürgen

6 Fallgruppen: Verletzung eigener Pflichten: Kein allg. Grundsatz Teilweise anerkannt in 817 I 2 Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist 280 und ZBR, nur ergänzend, wo diese Rechte nicht ausreichen Etwa: Betriebsrentenanspruch trotz schwerer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis Berufung auf Beschlussunfähigkeit in Gesellschaft und Verein bei Verweigerung der Mitwirkung

7 Fallgruppen: Kein schutzwürdiges Eigeninteresse: Steht 226 nahe zb missbräuchliche Anfechtungsklage, BGHZ 107, 310 zb Rücktritt vom Kaufvertrag nach Wegfall des Mangels Verlangen nach Installationsanleitung bei installierter und einwandfrei laufender Software Dolo petit Einwand: Eigene Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bei Geltendmachung von Herausgabeansprüchen Bestehender KV, nichtige Übereignung Geltendmachung einer Grundschuld bei bezahltem Darlehen

8 Fallgruppen: Geringfügigkeit, Unverhältnismäßigkeit Geringfügiger Verstoß gegen Vertragspflichten zb Geringfügige Falschangaben im Versicherungsvertrag Diebstahl geringwertiger Sachen bei der Kündigung Annahme eines Antrags geringfügig verspätet oder mit geringfügigen Änderungen ( 150 II) Hier Pflicht des Anderen zum Widerspruch

9 Fallgruppen: Widersprüchliches Verhalten: Vor allem in Dauerschuldverhältnissen Steht der stillschweigenden Vertragsänderung nahe Duldung des Haustiers oder der Gartennutzung im Mietverhältnis Betriebliche Übung im Arbeitsrecht Verwirkung

10 Zeitliche Grenze: Aus 242 hergeleitet wird die Verwirkung: Hervorrufen des Eindrucks, das Recht nicht mehr geltend machen zu wollen Plus Zeitablauf Zeitmoment plus Umstandsmoment Bei der Bewertung des Umstandsmoments kommt es auch auf das Verhalten des Verpflichteten an Ist eher zu bejahen, wenn er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung disponiert hat zb Regress unterlassen Unterlassen von beweissichernden Maßnahmen

11 Verwirkung: Zu unterscheiden von der Verjährung: Reiner Zeitablauf Mit festen gesetzlichen Grenzen Soll nach Ablauf der Fristen Rechtsfrieden schaffen 194 ff., aber zb auch 438, 634a und andere Sonderverjährungsfristen

12 Verjährung: Betrifft Ansprüche ( 194) Hauptrecht verjährt nicht Insbes. Eigentum und Urheberrechte zb Beutekunst aus dem 2. Weltkrieg Im Hinblick auf Eigentum allenfalls Ersitzung möglich, 937 Fristen für Ausübung von Gestaltungsrechten sind keine Fälle der Verjährung Also zb 121, 124, 355, 626 Sog. materielle Ausschlussfristen Anspruch geht von Rechts wegen unter Im Prozess keine Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen

13 Wirkung der Verjährung Dauernde Einrede, 214 Anspruch geht nicht unter Ist nur nicht mehr durchsetzbar Entscheidung liegt beim Schuldner Keine Berücksichtigung von Amts wegen, allenfalls Hinweis nach 139 ZPO Forderung bleibt erfüllbar Bei Erfüllung besteht Rechtsgrund Auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde, 214 I 2 Rückforderung ist ausgeschlossen

14 Verjährungsfristen: Schuldrechtsreform zielte auf Vereinheitlichung der Fristen Nach altem Recht sehr unterschiedlich Ursache vieler rechtlicher Problem Regelmäßige Verjährung jetzt drei Jahre, 195 Mit Ausnahmen im Abschnitt Verjährung selbst Und sonst im BGB ( 438, 634a; 651g II) Und in anderen Gesetzen ( 12 ProdHG, 61 II HGB, 37a WpHG)

15 Voraussetzungen: Die Regelverjährung setzt voraus: Entstehen des Anspruchs Kenntnis des Gläubigers oder grobe Fahrlässigkeit Und beginnt dann immer mit dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, Sog. Ultimoverjährung Soll Streit über den exakten Zeitpunkt der Kenntnis vermeiden Und läuft längstens 10 Jahre (Höchstgrenze)

16 Im einzelnen: Entstehen des Anspruchs: Tatbestand liegt vor Gläubiger kann die Leistung verlangen Sog. Fälligkeit, 271 Dazu kann zb Rechnungsstellung gehören Stundung schließt Fälligkeit aus Daher auch kein Beginn der Verjährung Bei SE entsteht Anspruch mit dem ersten Vermögensverlust Es genügt, dass ein Teilbetrag hätte geltend gemacht werden können Bei Unterlassungsansprüchen kommt es auf die Zuwiderhandlung an

17 Im Einzelnen: Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch Gemeint ist Tatsachenkenntnis, nicht rechtliche Bewertung Grob fahrlässige Unkenntnis steht gleich Verschulden gegen sich selbst, Aber mit Regeln des 276 Problemfälle etwa: Ärztliche Behandlungsfehler; Vergessen von Ansprüchen in größeren Unternehmen

18 Problem des subjektiven Systems Ohne Kenntnis/ grob fahrl. Unkenntnis keine Verjährung! zb unentdeckter Kunstfehler, Verkehrsunfall mit unbekanntem Beteiligten Anspruch würde nie verjähren Deshalb Höchstfristen nach 199 II IV Allgemeine Höchstfrist von 10 Jahren nach Abs. IV Mit Verlängerung bei SE wegen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, 199 II Hier Höchstfrist 30 Jahre Andere SE-Ansprüche: Kombinierte Frist nach Abs. III Die Abs. II-IV sind subsidiär zu Abs. I D.h. ab Erlangung der Kenntnis läuft die dreijährige Frist

19 Unterbrechung der Verjährung Gesetz unterscheidet: Hemmung, 203 ff.: Frist wird unterbrochen und läuft nach Ende der Hemmung weiter ( 209) Hauptfall: Rechtsverfolgung, 204 Nicht ausreichend: Mahnung nach 286! Neubeginn: Frist beginnt von vorn zu laufen, 212 Hauptfall: Anerkenntnis des Schuldners

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!

Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre

Mehr

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1

Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 Prüfungsschemata Allgemeines Schuldrecht 1 A. Leistungsbefreiung ohne Ausübung eines Gestaltungsrechts I. Befreiung von der Leistungspflicht ( 275) 2 1. Leistung ist unmöglich, 275 Abs. 1 2. Leistung darf

Mehr

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002

Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Das neue Werkvertragsrecht des BGB ab dem 01.01.2002 Teil A: Rückschau auf das alte Gewährleistungsrecht Die Gewährleistungsansprüche waren vollständig im Werkvertragsrecht ( 631 ff. BGB) geregelt; die

Mehr

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände

129, 137-147 InsO: Allgemeine Vorschriften für alle Anfechtungstatbestände 130-136 InsO: Einzelne Anfechtungstatbestände 1 Insolvenzanfechtung, 129 ff. InsO Sinn und Zweck der Insolvenzanfechtung Masseanreicherung Abgrenzung der Insolvenzanfechtung von... AnfG Anfechtung nach 119 ff. BGB ( 243 ff. AktG) Relevante Vorschriften

Mehr

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft

Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Hamburger Examenskurs Universität Hamburg Fakultät für Rechtswissenschaft Juris_07_Dutta_Familienrecht.indd 1 04.03.2009 10:19:44 Juris_07_Dutta_Familienrecht.indd 2 04.03.2009 10:19:45 Hamburger Examenskurs

Mehr

Erlöschen von Schuldverhältnissen

Erlöschen von Schuldverhältnissen Erlöschen von Schuldverhältnissen Erfüllung 362 BGB Hinterlegung 372 BGB Weitere Erlöschensgründe z. B. Unmöglichkeit 275 BGB z. B. Erlass 397 BGB z. B. Fristablauf bei Dauerschuldverhältnissen (z. B.

Mehr

Verjährung: Ein Thema, das immer wieder Fragen aufwirft

Verjährung: Ein Thema, das immer wieder Fragen aufwirft Verjährung: Ein Thema, das immer wieder Fragen aufwirft Die Verjährung von Ansprüchen dient der Rechtssicherheit Ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch, d.h. das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen

Mehr

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft

Priv.-Doz. Dr. André Meyer, LL.M. 2 Bürgschaft 2 Bürgschaft Charakter Personalsicherheit, Dreipersonenverhältnis Akzessorische Sicherheit ( 765, 767, 768, 770, 401 I) Subsidiarität der Bürgenhaftung Einrede der Vorausklage ( 771, s.a. 772), diese jedoch

Mehr

Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch

Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch Prüfungsschema Der zivilrechtliche Anspruch A. Anspruch entstanden I. Ansprüche aus Vertrag/Rechtsgeschäft - Primäransprüche auf Erfüllung (z.b. 433 I, II, 535) - Sekundäransprüche, z.b. 280 ff. II. Vertragsähnliche

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

GPA-Mitteilung Bau 5/2002

GPA-Mitteilung Bau 5/2002 GPA-Mitteilung Bau 5/2002 Az. 600.513 01.07.2002 Verjährung der Vergütungs-/Honoraransprüche bei Bau-, Architektenund Ingenieurverträgen (Werkverträgen) Durch Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des

Mehr

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte

Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Repetitorium Vertragliches Schuldrecht am 17.12.209: Gläubigerverzug und Zurückbehaltungsrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=30914 Voraussetzungen

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 4. Besprechungsfall Lösungsskizze Ein Sturz mit Folgen 1 Frage 1: Anspruch auf Räumung der Wohnung R - C I. Vertraglicher Anspruch nach

Mehr

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung

BGB Allgemeiner Teil. -Fortsetzung- Stellvertretung BGB Allgemeiner Teil -Fortsetzung- Stellvertretung Fakultätsname XYZ Fachrichtung XYZ Institutsname XYZ, Professur XYZ Übungsfall zur Veranschaulichung: - juristische Falllösungstechnik - Finden der Anspruchsgrundlage

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

M e r k b l a t t. Verjährung

M e r k b l a t t. Verjährung Stand: Januar 2015 M e r k b l a t t Verjährung Sie haben Interesse an aktuellen Meldungen aus dem Arbeits-, Gesellschafts-, Wettbewerbsund Steuerrecht? Dann abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter

Mehr

Die Struktur des Rechtssatzes

Die Struktur des Rechtssatzes Folie 1 Die Struktur des Rechtssatzes Tatbestand (Voraussetzungen) Rechtsfolge Immer und nur dann, wenn alle Voraussetzungen des Tatbestandes vorliegen, tritt die Rechtsfolge der Norm ein. Beispiel (zu

Mehr

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht

V. Die Abweichungen vom Sachenrecht V. Die Abweichungen vom Sachenrecht 1. Gutglaubensschutz nach 366 f. HGB a) Gutgläubiger Eigentumserwerb nach 929 ff. BGB (Schema) Einigung Übergabe/Übergabesurrogat Verfügungsbefugnis des Veräußerers:

Mehr

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778

2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Die Bürgschaft: 765-778 2. Kapitel: Die Bürgschaft: 765-778 Vorbemerkung 1) Die Sicherungsfunktion der Bürgschaft Durch den Bürgschaftsvertrag wird der Bürge gemäß 765 I gegenüber dem Gläubiger einseitig

Mehr

15: Verjährung. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Verjährung. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Grundlagen

15: Verjährung. Vorlesung Versicherungsvertragsrecht. Verjährung. Prof. Dr. S. Fuhrer 1. Grundlagen Vorlesung Versicherungsvertragsrecht 15 Verjährung www.stephan-fuhrer.ch Prof. Dr. S. Fuhrer 1 Grundlagen Verjährung bewirkt die Entkräftung einer Forderung durch Zeitablauf Bezieht sich immer auf eine

Mehr

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle

Steuerberatung. 1 Da S ohne konkrete Erfolgsvereinbarung für eine begrenzte Zeit tätig werden soll, kann hier ein Dienstvertrag (anstelle Steuerberatung Unternehmer U engagiert für sein mittelständiges Unternehmen Steuerberater S der 50 Stunden im Betrieb des U arbeiten und dort die Steuerverhältnisse verbessern soll (ein Dienstvertrag,

Mehr

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht Übung Einheit 3: Grundsätze Stellvertretung und Rechtsscheinsvollmacht (Fall 14), Prokura (Fall 12) Vertretungsmacht (Fall 14) Rechtsanwalt R sieht im Antiquariat des A

Mehr

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht?

J verlangt nun von W Schadensersatz für den entwendeten Schmuck. Zu Recht? Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 6: Trügerische Sicherheit (in Anlehnung an BGH NJW 1991, 2418) Elektroinstallateur W ist auf die Entwicklung und den Einbau von hochwertiger Sicherheitstechnik

Mehr

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0

Ansprechpartner: Bearbeitet am: Dezember 2015 Dr. Anna Klein, Tel. 089/5116 1315 IHK-Service: Tel. 089 / 5116-0 MERKBLATT Recht und Steuern VERJÄHRUNG VON FORDERUNGEN I. ALLGEMEINES Im täglichen Geschäftsverkehr werden eine Vielzahl von Verträgen zwischen Privatpersonen und Kaufleuten, aber auch zwischen Kaufleuten

Mehr

BGH-Leitsatz-Entscheidungen

BGH-Leitsatz-Entscheidungen BGH-Leitsatz-Entscheidungen Heute neu: 1. ZPO: Androhung von Ordnungsmitteln bei Vergleich mit Vertragsstrafe Beschluss 03.04.2014, I ZB 3/12 2. UWG: unmittelbare Aufforderung zum Kauf durch Kaufappell

Mehr

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät

Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Universität zu Köln Rechtswissenschaftliche Fakultät Großer Examenskurs SS 10 WS 10/11 PD Dr. A. Schall Fall zur Grundschuld Zivilrecht E ist Eigentümer eines Grundstücks. Er hat mit dem G, einer Privatperson,

Mehr

Kapitalgesellschaftsrecht. Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation

Kapitalgesellschaftsrecht. Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation Kapitalgesellschaftsrecht Finanzverfassung der GmbH Auflösung und Liquidation Jahresabschluss Für Buchführung und Rechnungslegung gelten 264 ff. HGB mit Ergänzungsvorschriften in 42 GmbHG Aufstellung des

Mehr

Grenzen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts sowie des arbeitnehmerschützenden Widerspruchsrechts

Grenzen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts sowie des arbeitnehmerschützenden Widerspruchsrechts Europäische Hochschulschriften / European University Studies / Publications Universitaires Européennes 5469 Grenzen des verbraucherschützenden Widerrufsrechts sowie des arbeitnehmerschützenden Widerspruchsrechts

Mehr

Sachmangel gemäß 434 BGB

Sachmangel gemäß 434 BGB Sachmangel gemäß 434 I. 434 I S. 1 Ausgangspunkt: Die Kaufsache ist mangelhaft, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Bsp: - Ein als echt verkauftes Bild erweist sich als

Mehr

Beitragsansprüche im Sozialversicherungsrecht verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Entstehen des Anspruchs.

Beitragsansprüche im Sozialversicherungsrecht verjähren grundsätzlich nach Ablauf von 4 Kalenderjahren nach Entstehen des Anspruchs. Verjährung Prof. Dr. jur. Tobias Huep, Redaktion, Stefan Seitz TK Lexikon Sozialversicherung 12. Dezember 2014 Verjährung HI522423 Zusammenfassung LI1924053 Begriff Die Erhebung der Verjährungseinrede

Mehr

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt

Fall 8: Zahlendreher im Internet. Sachverhalt Fall 8: Zahlendreher im Internet Sachverhalt K möchte das hochwertige Notebook N kaufen. Beim Online-Händler V wird er fündig. Das Notebook wird auf dessen Internetseite zu einem Preis von 1.480 angeboten.

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz)

1. Anspruch des Peter gegen Nikolaus auf Bezahlung des Kaufpreises für das Bild (CHF 900'000) aus Art. 431 Abs. 1 OR (Aufwendungsersatz) Universität Zürich Rechtswissenschaftliches Lehrstuhl von der Crone Rämistrasse 74/3 CH-800 Zürich Telefon +4 44 634 48 7 Telefax +4 44 634 43 97 www.rwi.uzh.ch/vdc Prof. Dr. Hans Caspar von der Crone

Mehr

Außerordentliche Kündigung

Außerordentliche Kündigung Außerordentliche Kündigung Gabi Hanreich TK Lexikon Arbeitsrecht 8. September 2015 Außerordentliche Kündigung HI520393 Zusammenfassung LI1097897 Begriff Ein Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei

Mehr

Das Rücktrittsrecht I

Das Rücktrittsrecht I Einführung in das Zivilrecht II Vorlesung am 07.05.2008 Das Rücktrittsrecht I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=20783 Überblick zum Thema Rücktrittsrecht

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Priv.-Doz. Dr. Christoph A. Kern, LL.M. (Harvard) Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Wintersemester 2011/2012 Lösungshinweise zur 3. Klausur A. Anspruch der E gegen B auf Grundbuchberichtigung

Mehr

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist?

Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? Frage 1: Wie ist die Rechtslage, wenn von E weder auf die Forderung noch auf die Grundschuld gezahlt worden ist? I. Anspruch X gegen E auf Darlehensrückzahlung aus 488 I 2, 398 BGB? 1. Wirksamer Abtretungsvertrag

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG

Personengesellschaftsrecht II. # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Personengesellschaftsrecht II # 14 Haftung der Gesellschafter OHG Zentrale Norm 128 HGB Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich.

Mehr

1 EINLEITUNG. A. Mängel des Rechtsgeschäfts

1 EINLEITUNG. A. Mängel des Rechtsgeschäfts 1 EINLEITUNG 1 1 EINLEITUNG A. Mängel des Rechtsgeschäfts Mängel des Rechtsgeschäfts auf drei Ebenen möglich Haben die Parteien eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung geschlossen, so ist damit noch lange

Mehr

Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249)

Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249) Prof. Dr. Stephan Lorenz Vorlesung ADas neue Schuldrecht in Anspruchsgrundlagen@ Übungsfall 8: Verletzung leistungsunabhängiger Pflichten - Abgrenzung zum Mangelfolgeschaden (nach BGHZ 107, 249) Ausgangsfall:

Mehr

II. Fälligkeit des Anspruchs bezüglich der geforderten restlichen Dienstbezüge (+), von April Dezember 2001 sind die Ansprüche nach 614 BGB fällig

II. Fälligkeit des Anspruchs bezüglich der geforderten restlichen Dienstbezüge (+), von April Dezember 2001 sind die Ansprüche nach 614 BGB fällig Verf.: Ulrich Wackerbarth WS 2005/06 1 Lösungsskizze: Frage 1 A. F gegen A auf Zahlung der restlichen Geschäftsführerbezüge gem. 611 Abs. 1 BGB I. Bestehen eines Dienstvertrages zwischen der A-GmbH und

Mehr

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG)

Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) Gesetz über die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Insolvenzverfahrens (Anfechtungsgesetz - AnfG) AnfG Ausfertigungsdatum: 05.10.1994 Vollzitat: "Anfechtungsgesetz vom 5. Oktober

Mehr

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht

Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Fachbegriffe & Erläuterungen A 1 A Handelsrecht / Gesellschaftsrecht / Wirtschaftsrecht Abgabe von Willenserklärungen: Eine Willenserklärung wird als abgegeben angesehen, wenn der Erklärende alles seinerseits

Mehr

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben.

Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. Lösung Fall 7: Das rosa Netbook Anspruch V gegen V gem. 985 BGB Viola (V) könnte gegen Schmitz (S) einen Anspruch auf Herausgabe des Netbooks gem. 985 BGB haben. 985 Herausgabeanspruch Der Eigentümer kann

Mehr

Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie

Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München. Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie. 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Dr. jur. Jörg Heberer Rechtsanwalt München Rechtsprobleme in der (Septischen) Chirurgie 3. Symposium Septische Unfallchirurgie und Orthopädie Alles was Recht ist Wege von der Aufklärung bis zur erfolgreichen

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen der Angel s das hotel GmbH I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung und

Mehr

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010

7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 7. DEUTSCHER INSOLVENZRECHTSTAG 2010 - WISSENSCHAFT, RECHTSPRECHUNG, PRAXIS - 17. bis 19. MÄRZ 2010 Aktuelle Rechtsprechungsübersicht 1. Teil: Arbeitsrecht Rechtsanwalt Dr. Harald Hess, Mainz Dr. Harald

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Titel: Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag: Anforderungen an eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts

Titel: Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag: Anforderungen an eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 10.11.2014 6 O 4120/14 Titel: Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag: Anforderungen an eine Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist; Verwirkung des Widerrufsrechts Normenketten:

Mehr

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010

Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 Examensklausurenkurs Zivilrecht Klausur vom 26.11.2010 A bestellt zu Gunsten des B am 05.09.2008 eine Buchgrundschuld zur Sicherung einer am selben Tage begründeten Darlehensforderung in Höhe von 10.000,-,

Mehr

Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch BGB: 13, 14, 312, 312a, 312f; 355-359 Bürgerliches Gesetzbuch Bekanntmachung der Neufassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr.2, Seite 42 vom 8.01.2002) 13 ) Verbraucher

Mehr

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014)

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Klaiber + Heubach GmbH & Co. KG (freigegeben am 31.03.2014) Geltungsbereich dieser Bedingungen 1. Diese Allgemeinen Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

Mehr

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande.

1. Auf eine Buchungsanfrage des Gastes hin kommt mit entsprechender Buchungsbestätigung des Hotels ein Vertrag zustande. AGB Arena Stadthotels GmbH, Frankfurt/M. Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag I. Geltungsbereich 1. Diese Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB ) gelten für Hotelaufnahme Verträge

Mehr

Fall 8: Lösung Frage 1

Fall 8: Lösung Frage 1 Fall 8: Lösung Frage 1 Die Klage gegen die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hat Aussicht auf Erfolg, wenn alle Sachentscheidungsvoraussetzungen gegeben sind und soweit sie begründet ist. I. Sachentscheidungsvoraussetzungen

Mehr

Prüfungsaufbau in der Klausur

Prüfungsaufbau in der Klausur Prüfungsaufbau in der Klausur 1. Vertragliche Ansprüche a) Primäransprüche auf Vertragserfüllung (z.b. auf Übereignung der Kaufsache, 433 I BGB) b) Sekundäransprüche, insbesondere auf Schadensersatz wegen

Mehr

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften

Personengesellschaftsrecht II. # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Personengesellschaftsrecht II # 6 Fehlerhafte Gesellschaften und Scheingesellschaften Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft Dr. Marco Staake Personengesellschaftsrecht II 2 Ein kleiner Fall Im Januar

Mehr

InhaltsverzeichniS INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS EINFÜHRUNG 1

InhaltsverzeichniS INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS EINFÜHRUNG 1 InhaltsverzeichniS VORWORT INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS VII IX XVII EINFÜHRUNG 1 A. GEGENSTAND DER UNTERSUCHUNG 1 I. Private Berufsunfähigkeitsversicherung 1 1. Definition Berufsunfähigkeit

Mehr

1. Tutorium 30.10.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16

1. Tutorium 30.10.15. Zivilrechtstutorium WS 15/16 Zivilrechtstutorium 1. Tutorium 30.10.15 Plan/Infos zur Klausur Insgesamt 13 Termine heute Einführung, dann 6 Termine Zivilrecht I (bis 18.12.15), 5 Termine Zivilrecht II (ab 08.01. bis 05.02.16), letzte

Mehr

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz

Umwandlung Fremdbesitz in Eigenbesitz Zivilrecht - Sachenrecht_ Übersicht Nr. 4 Seite 1 von 12 Examensprobleme EBV Regelungszweck des EBV: Schutz des unverklagten und redlichen Besitzers (Haftungsprivileg) Folge: Ansprüche aus 823 ff. BGB

Mehr

Test. Hypothek Grundschuld

Test. Hypothek Grundschuld Test Hypothek Grundschuld [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Rechtsnatur von Hypothek und Grundschuld? [1] Dr. Jacoby Hyp u. GS: Einführung A. I. 1 Hypothek und Grundschuld A. Einführung I. Rechtsnatur

Mehr

2. Was bedeutet es, wenn eine Forderung verjährt ist?

2. Was bedeutet es, wenn eine Forderung verjährt ist? 1. Wie ist die Beweislast bei Verjährung geregelt? Die Beweislast liegt beim Gläubiger für den Neubeginn für die Hemmung / Ablaufhemmung Die Beweislast liegt beim Schuldner für den Verjährungsbeginn für

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNG GRUNDKURS ZIVILRECHT II PROF. DR. STEPHAN LORENZ SOMMERSEMESTER 2014 Fall 2: Lösung A. Anspruch der V gegen F auf Zahlung von 10.000 aus 433 II BGB V könnte gegen F einen Anspruch

Mehr

2. Leistungsfreiheit des Versicherers... 61 II. Verspätete Zahlung einer Folgeprämie... 61 1. Qualifizierte Mahnung... 62 2. Rechtsfolgen... 63 G.

2. Leistungsfreiheit des Versicherers... 61 II. Verspätete Zahlung einer Folgeprämie... 61 1. Qualifizierte Mahnung... 62 2. Rechtsfolgen... 63 G. Inhalt Einleitung... 13 Teil 1 Kraftfahrtversicherung A. Rechtsgrundlagen... 17 I. Allgemeines... 17 II. Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen... 19 III. Wirksamkeitskontrolle von Allgemeinen

Mehr

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5

Druckstücknummer: 990Z009012008 Seite 1 von 5 Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG), dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), dem Handelsgesetzbuch (HGB), der Zivilprozessordnung (ZPO) und dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) 5 VVG (1) Weicht der

Mehr

Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit

Sozialrechtliche Handlungsfähigkeit Inhalt 1 Allgemeines 1 2 Volljährige natürliche Personen 2 3 Beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen 2 3.1. Anerkennung der Geschäftsfähigkeit 3 3.2. Anerkennung der Handlungsfähigkeit 4 4 Regelungslücken

Mehr

A u s f e r t i g u n g. Beschluss

A u s f e r t i g u n g. Beschluss Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Geschäftszeichen (bitte immer angeben) 20 Ta 1724/09 6 Ca 268/09 Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) A u s f e r t i g u n g Beschluss In Sachen, - Beklagter und Beschwerdeführer

Mehr

Schutzrechtsverletzungen

Schutzrechtsverletzungen Zertifikat Patent- und Innovationsschutz Modul 3 Patent- und Innovationschutz in der unternehmerischen Praxis Schutzrechtsverletzungen Zur Verteidigung eigener Rechte und zu den Risiken bei Verletzung

Mehr

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013

Klausurenkurs ZR. SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Klausurenkurs ZR SS 2013 Klausur vom 22.05.2013 Richter am OLG Koblenz a.d. Fachbereich Rechtswissenschaft Statistik 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 - - 12 18 10 6 5 11 5 6 4 1-13 14 15 1 1 1 Durchschnitt:

Mehr

Ü b u n g s f a l l 1

Ü b u n g s f a l l 1 Prof. Dr. Klaus Peter Berger Grundkurs Sachenrecht Ü b u n g s f a l l 1 Die berühmte zeitgenössische Künstlerin Sandra Schuster (S), die trotz ihres Ansehens in der Kunstszene große finanzielle Probleme

Mehr

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz

Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Die Abtretung von Darlehensforderungen und Sicherungsgrundschulden nach dem Risikobegrenzungsgesetz Prof. Dr. Marc-Philippe Weller - 09.11.2008 www.uni-mannheim.de Seite 1 Häuslebauer (Schuldner Eigentümer)

Mehr

Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung

Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung Merkblatt zur Schuldrechtsreform Verjährung I.) Allgemeines Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes am 01.01.2002 ist es im Schuldrecht zu einschneidenden Veränderungen der

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s)

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag des Hotel Stephan (AGB s) I Geltungsbereich Diese Geschäftsbedingungen gelten für Hotelaufnahmeverträge sowie alle für den Gast erbrachten weiteren

Mehr

Präambel. Der Datenbankhersteller hat die Datenbank unter dem Betriebssystem "..." auf Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit getestet.

Präambel. Der Datenbankhersteller hat die Datenbank unter dem Betriebssystem ... auf Funktions- bzw. Leistungsfähigkeit getestet. Zwischen...,...,... im Folgenden Datenbankhersteller genannt vertreten durch,,, und,,,,, im Folgenden genannt vertreten durch,,, wird folgender Vertrag zur Datenbanküberlassung auf Dauer geschlossen: Präambel

Mehr

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann

Kreditsicherungsrecht, Universität Bonn SS 2013, Prof. Dr. Moritz Brinkmann Wiederholungsfragen Worin besteht die ökonomische Funktion einer Kreditsicherheit? Wie verwirklicht sich diese Funktion bei Personalsicherheiten und wie bei Sicherheiten an Gegenständen? Eine praktische

Mehr

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts

1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1 Rücktritt, 346 ff BGB Eine Darstellung über die Voraussetzungen zur Ausübung des Rücktrittsrechts 1.1 Einleitung Gesetzliche Grundlagen des Rücktrittsrechts: 321 Abs. 2 Satz 2 BGB Rücktritt bei Unsicherheitseinrede

Mehr

Ü b u n g s f a l l 5 *

Ü b u n g s f a l l 5 * Prof. Dr. Klaus Peter Berger, LL.M. Kreditsicherungsrecht Ü b u n g s f a l l 5 * Transportunternehmer A möchte einen LKW anschaffen. Im Februar 2012 werden sich A und B über den Verkauf eines gebrauchten

Mehr

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung

Methodik der Rechtsanwendung. Methodik der Anspruchsprüfung Methodik der Rechtsanwendung Methodik der Anspruchsprüfung 0. Vorüberlegung: Notwendigkeit eines methodischen Vorgehens im Recht? I. Methodik der Rechtsanwendung 1. Was ist Recht? An sich eine existentielle

Mehr

BGB AT Verjährung, Fristen und Termine

BGB AT Verjährung, Fristen und Termine Peter Felix Schuster 27. Oktober 2006 BGB AT Verjährung, Fristen und Termine Literatur Kurzeinführung BUNDESTAGSFRAKTION SPD/BUNDESTAGSFRAKTION BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung

Mehr

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch

G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. G 1/10 vom 17.01.2013 Gutachterinnen: Susann Kroworsch Dr. Edna Rasch Zur nachträglichen Rückerstattung von Aufwendungen, die ein Sozialhilfeträger

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele

Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele Einzelne gesetzlich geregelte Verträge (Nominatverträge) und Anwendungsbeispiele - Uebereignungsverträge (Kauf; Schenkung) - Gebrauchsüberlassungsverträge (Miete; Pacht; Leihe; Darlehen) - Dienstleistungsverträge

Mehr

Überblick 3: Der Aufbau des BGB

Überblick 3: Der Aufbau des BGB Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 30.10.2007 Überblick 3: Der Aufbau des BGB Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Fälle 1. M und

Mehr

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB

FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Roßmanith/Kolper SS 2013 Fallbesprechung BGB II - Schuldrecht Lösungsskizze FB 13 FB 13: DELIKTSRECHT, 823 FF. BGB Feb. 09 26.2.09 20.3.11 30.3.11 April 11 KV Abholung Unfall Fristsetzung SEA-Verlangen

Mehr

2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte

2 I: Pfandrecht - Überblick. Pfandrechte 2 I: Pfandrecht - Überblick Pfandrechte an beweglichen Sachen und Rechten (Forderungen) an unbeweglichen Sachen Vertragliche Pfandrechte, 1204 ff. BGB Gesetzliche Pfandrechte Pfändungspfandrechte Grundpfandrechte

Mehr

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2.

Bürgerliches Recht I Prof. Dr. Dr. Burkhard Boemke Boemke. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013. 2. Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Sommersemester 2013 2. Klausur Lösung Frage 1: Ansprüche von V gegen M auf Zahlung von 1.800 aus 535 II BGB für den Zeitraum Oktober 2011 bis September

Mehr

B. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7

B. Einordnung der Betriebsverfassung in das Rechtssystem... 7 - V - INHALTSÜBERSICHT Seite A. Einleitung... 1 I. II. Ausgangspunkt der Betrachtung... 1 Organe der Betriebsverfassung...2 1. Arbeitgeber...2 2. Betriebsrat...3 B. Einordnung der Betriebsverfassung in

Mehr

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 3

Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Prof. Dr. Florian Jacoby Übungsfall Nr. 3 Aufbau- und Vertiefungskurs Vertragsrecht Übungsfall Nr. 3 Prof. Dr. Florian Jacoby Das Ehepaar M und F erwirbt 1959 zu gleichen Teilen ein Hausgrundstück; sie beziehen das Haus mit ihren fünf Kindern.

Mehr

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,

Mehr

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte

Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Verbraucherkreditrecht Verbundgeschäfte Dr. Claire Feldhusen Charts Nr. 4 1 1. Modifikation des Widerrufsrecht bei Verbundgeschäften ( 358 Abs. 1 BGB) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines

Mehr

Patientenrechtegesetz

Patientenrechtegesetz Patientenrechtegesetz Rechtsanwalt Herbert Wartensleben Anwaltskanzlei Wartensleben Gut Gedau 1 52223 Stolberg Tel: 0 24 02/8 11 22 Fax:0 24 02/8 27 32 www.kanzleiwartensleben.de E-Mail: herbert.wartensleben@t-online.de

Mehr

Garantien und Bürgschaften

Garantien und Bürgschaften Garantien und Bürgschaften Michaela Hundt Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Fachanwältin für Handels- und Gesellschaftsrecht 1 Vermeidung von Risiken durch Bürgschaften und Garantien? Ich lasse

Mehr

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015

IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 IHK-Merkblatt Stand: 04.11.2015 HINWEIS: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größter Sorgfalt erstellt

Mehr

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015)

Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.: Entstehung, Übertragung (Donnerstag, 30.04.2015) Repetitorium Kreditsicherungsrecht 4. Grundschuld, insb.:, (Donnerstag, 30.04.2015) Prof. Dr. Michael Beurskens, LL.M. (Chicago), LL.M. (Gew. Rechtsschutz), Attorney at Law (New York) Was behandeln wir

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs Professor Dr. Peter Krebs Zusatzfall: Behandelte Gebiete: Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht nach 179 BGB Der Vater V hat als bewusst vollmachtsloser Vertreter für die Computer S GmbH, deren

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

5. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund ( 313, 314) a) Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG - 313)

5. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund ( 313, 314) a) Wegfall der Geschäftsgrundlage (WGG - 313) 80 5. Wegfall der Geschäftsgrundlage und Kündigung aus wichtigem Grund ( 313, 314) Lit.: Hirsch, Jura 2007, 81 ff.; Feldhahn, NJW 2005, 3381 ff; Riesenhuber/Domröse, JuS 2006, 208 ff.; Rösler, JuS 2004,

Mehr

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld

Sicherungsrechte. Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld Prof. Dr. von Wilmowsky Sachenrecht (Zivilrecht IIIb) (Vorlesung) Sicherungsrechte Grundpfandrechte, Teil 2: Grundschuld Vorbemerkung 2 I. Sicherungsgut 2 II. Bestellung 3 III. Sicherungsvertrag 4 IV.

Mehr