Begrenzung der Rechte
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- Claus Böhm
- vor 6 Jahren
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1 Begrenzung der Rechte
2 Subjektive Rechte: Herrschaftsrechte Sachenrechte (Eigentum, andere dingl. Rechte), Persönlichkeitsrecht, Immaterialgüterrechte Familienrechte (elterliche Sorge, eheliche Lebensgemeinschaft) Forderungen (Ansprüche) Gestaltungsrechte (Anfechtung, Kündigung, Wahlrecht, Widerruf) Anteils- und Mitgliedschaftsrechte (vermögensmäßige Beteiligung an Gemeinschaft oder Gesellschaft)
3 Begrenzungen: 226: Fast funktionslos, Handlung darf überhaupt keinen anderen Zweck haben als Schädigung Verbot, das auf Privatgelände gelegenen Grab der Mutter zu besuchen (RGZ 72, 251) Verbot sittenwidriger Rechtsausübung in 826 SE in Form der Unterlassung
4 Wichtigste Vorschrift: 242 Bindung an redliches Verhalten im Verkehr mit anderen Jeder rechtliche Kontakt genügt Kann jedes Recht begrenzen Nicht nur Anspruch, zb gerade auch Gestaltungsrechte zb Kündigung zur Unzeit Fallgruppenbildung zur Konkretisierung erforderlich
5 Fallgruppen: Eigener unredlicher Erwerb: Missbrauch der Vertretungsmacht Zugangsvereitelung Bedingungsvereitelung, 162 II Recht muss gesetzes-, sitten- oder vertragswidrig erworben sein Manipulierte Ausschreibung Verursachen des Zahlungsrückstands, der zur Kündigung berechtigt Zusammenwirken von Gläubiger und Hauptschuldner zum Nachteil des Bürgen
6 Fallgruppen: Verletzung eigener Pflichten: Kein allg. Grundsatz Teilweise anerkannt in 817 I 2 Rechtsfolge der Pflichtverletzung ist 280 und ZBR, nur ergänzend, wo diese Rechte nicht ausreichen Etwa: Betriebsrentenanspruch trotz schwerer Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis Berufung auf Beschlussunfähigkeit in Gesellschaft und Verein bei Verweigerung der Mitwirkung
7 Fallgruppen: Kein schutzwürdiges Eigeninteresse: Steht 226 nahe zb missbräuchliche Anfechtungsklage, BGHZ 107, 310 zb Rücktritt vom Kaufvertrag nach Wegfall des Mangels Verlangen nach Installationsanleitung bei installierter und einwandfrei laufender Software Dolo petit Einwand: Eigene Pflicht zur alsbaldigen Rückgewähr bei Geltendmachung von Herausgabeansprüchen Bestehender KV, nichtige Übereignung Geltendmachung einer Grundschuld bei bezahltem Darlehen
8 Fallgruppen: Geringfügigkeit, Unverhältnismäßigkeit Geringfügiger Verstoß gegen Vertragspflichten zb Geringfügige Falschangaben im Versicherungsvertrag Diebstahl geringwertiger Sachen bei der Kündigung Annahme eines Antrags geringfügig verspätet oder mit geringfügigen Änderungen ( 150 II) Hier Pflicht des Anderen zum Widerspruch
9 Fallgruppen: Widersprüchliches Verhalten: Vor allem in Dauerschuldverhältnissen Steht der stillschweigenden Vertragsänderung nahe Duldung des Haustiers oder der Gartennutzung im Mietverhältnis Betriebliche Übung im Arbeitsrecht Verwirkung
10 Zeitliche Grenze: Aus 242 hergeleitet wird die Verwirkung: Hervorrufen des Eindrucks, das Recht nicht mehr geltend machen zu wollen Plus Zeitablauf Zeitmoment plus Umstandsmoment Bei der Bewertung des Umstandsmoments kommt es auch auf das Verhalten des Verpflichteten an Ist eher zu bejahen, wenn er im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung disponiert hat zb Regress unterlassen Unterlassen von beweissichernden Maßnahmen
11 Verwirkung: Zu unterscheiden von der Verjährung: Reiner Zeitablauf Mit festen gesetzlichen Grenzen Soll nach Ablauf der Fristen Rechtsfrieden schaffen 194 ff., aber zb auch 438, 634a und andere Sonderverjährungsfristen
12 Verjährung: Betrifft Ansprüche ( 194) Hauptrecht verjährt nicht Insbes. Eigentum und Urheberrechte zb Beutekunst aus dem 2. Weltkrieg Im Hinblick auf Eigentum allenfalls Ersitzung möglich, 937 Fristen für Ausübung von Gestaltungsrechten sind keine Fälle der Verjährung Also zb 121, 124, 355, 626 Sog. materielle Ausschlussfristen Anspruch geht von Rechts wegen unter Im Prozess keine Einrede, sondern von Amts wegen zu berücksichtigen
13 Wirkung der Verjährung Dauernde Einrede, 214 Anspruch geht nicht unter Ist nur nicht mehr durchsetzbar Entscheidung liegt beim Schuldner Keine Berücksichtigung von Amts wegen, allenfalls Hinweis nach 139 ZPO Forderung bleibt erfüllbar Bei Erfüllung besteht Rechtsgrund Auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet wurde, 214 I 2 Rückforderung ist ausgeschlossen
14 Verjährungsfristen: Schuldrechtsreform zielte auf Vereinheitlichung der Fristen Nach altem Recht sehr unterschiedlich Ursache vieler rechtlicher Problem Regelmäßige Verjährung jetzt drei Jahre, 195 Mit Ausnahmen im Abschnitt Verjährung selbst Und sonst im BGB ( 438, 634a; 651g II) Und in anderen Gesetzen ( 12 ProdHG, 61 II HGB, 37a WpHG)
15 Voraussetzungen: Die Regelverjährung setzt voraus: Entstehen des Anspruchs Kenntnis des Gläubigers oder grobe Fahrlässigkeit Und beginnt dann immer mit dem Schluss des Jahres, in dem die Voraussetzungen erstmals vorliegen, Sog. Ultimoverjährung Soll Streit über den exakten Zeitpunkt der Kenntnis vermeiden Und läuft längstens 10 Jahre (Höchstgrenze)
16 Im einzelnen: Entstehen des Anspruchs: Tatbestand liegt vor Gläubiger kann die Leistung verlangen Sog. Fälligkeit, 271 Dazu kann zb Rechnungsstellung gehören Stundung schließt Fälligkeit aus Daher auch kein Beginn der Verjährung Bei SE entsteht Anspruch mit dem ersten Vermögensverlust Es genügt, dass ein Teilbetrag hätte geltend gemacht werden können Bei Unterlassungsansprüchen kommt es auf die Zuwiderhandlung an
17 Im Einzelnen: Kenntnis des Gläubigers vom Anspruch Gemeint ist Tatsachenkenntnis, nicht rechtliche Bewertung Grob fahrlässige Unkenntnis steht gleich Verschulden gegen sich selbst, Aber mit Regeln des 276 Problemfälle etwa: Ärztliche Behandlungsfehler; Vergessen von Ansprüchen in größeren Unternehmen
18 Problem des subjektiven Systems Ohne Kenntnis/ grob fahrl. Unkenntnis keine Verjährung! zb unentdeckter Kunstfehler, Verkehrsunfall mit unbekanntem Beteiligten Anspruch würde nie verjähren Deshalb Höchstfristen nach 199 II IV Allgemeine Höchstfrist von 10 Jahren nach Abs. IV Mit Verlängerung bei SE wegen Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, 199 II Hier Höchstfrist 30 Jahre Andere SE-Ansprüche: Kombinierte Frist nach Abs. III Die Abs. II-IV sind subsidiär zu Abs. I D.h. ab Erlangung der Kenntnis läuft die dreijährige Frist
19 Unterbrechung der Verjährung Gesetz unterscheidet: Hemmung, 203 ff.: Frist wird unterbrochen und läuft nach Ende der Hemmung weiter ( 209) Hauptfall: Rechtsverfolgung, 204 Nicht ausreichend: Mahnung nach 286! Neubeginn: Frist beginnt von vorn zu laufen, 212 Hauptfall: Anerkenntnis des Schuldners
Verjährung. 2002 > sog. Schuldrechtsreform. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!!
Verjährung 2002 > sog. Schuldrechtsreform Regelungen: > BGB 195 ff. Bitte beachten: > Die folgenden Fristen sind aus dem Zivilrecht (BGB)!! Regelverjährung Seit 2002 >> Regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre
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