Mantelbogen Mantelbogen. Thomas Arndt Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de

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1 Mantelbogen 2006 Mantelbogen Diplom Finanzwirt Steuerberater - Berlin Arndt@arndtundfiltingher-stb.de

2 1 Inhaltsverzeichnis Anzahl der beizufügenden Anlagen beachten Progressionsvorbehalt Angaben zur getrennten Veranlagung Beschränkung des Verlustrücktrags Vorsorgeaufwendungen Begrenzung wegen Krankenkassen zuschüsse zweistufige Besserrechnung, Riesterrente, Berufsausbildungskosten, Spenden, Steuerberatungskosten BA/Wk! Hilfen im Haushalt für Ältere und Kranke Neue Anlage Unterhaltsaufwendungen Zu erwartende Vers.- und Erstattungsleistungen bei außergewöhnl. Belastungen Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen Probleme: GSE + EÜR R für jeden Ehegatten getrennt, SO nicht vergessen Besser gezielt Nachfragen, Mandanten vergessen dies oft FiAmt an 10d der Vorjahre erinnern und lfd. negative Einkünfte ggfs. begrenzen Zutreffende Einordnung ist wichtig Wer bekommt noch die 2.400? 10 (4a) im Dez.2006 rückwirkend geändert Höhere Sonderausgaben für Riester, Ausbildung = Werbungskosten? Spenden Nachweis der Aufwendungen erforderlich Neues BMF Schreiben ( ) für Auslandsangehörige und neues Formular Höhere Eigenanteile verleiten zum Glauben an steuerliche Entlastung Erhebliche Erweiterung des Anwendungskreises (für jeden möglich)

3 2 Einkommensteuertarif a EStG Die Null Zone bis zu einem zu versteuernden Einkommen von Stufenloser Tarif. Keine Abrundung. Jeder Einzelwert ist zu berechnen. Untere Zone mit einem ansteigenden Steuersatz von 15 % bis 23,97 % für zu versteuernde Einkommen von bis ! Progressionszone mit einem ansteigenden Steuersatz von 23,97% bis 42 % für zu versteuernde Einkommen von bis Ab 2007 = Reichensteuer ab Proportionalzone mit einem Steuersatz von 42 % für zu versteuernde Einkommen ab

4 3 Einkommensteuertarif a EStG Zu versteuernde Einkommen werden in 2007 ab proportional mit 45 % besteuert. Gewinneinkünfte erhalten hierfür gem. 32c EStG einen Entlastungsbetrag in gleicher Höhe. 5. Proportionalzone ab % 4. Proportionalzone % 3. Progressionszone bis ,97 42 % 2. Untere Zone bis % - 23,97 % 1. Nullzone 0 bis Keine Steuer zu versteuerndes Einkommen

5 4 Veranlagungszeitraum - Steuererklärungspflicht Nach Ablauf des Kalenderjahres wird die Einkommensteuer veranlagt - 25 EStG Soweit nicht nach 46 EStG eine Veranlagung unterbleibt oder nach 56 EStDV eine Steuererklärungspflicht entfällt der Steuererklärung beizufügende Unterlagen 60 (4) EStDV): Steuerbilanz + GuV + Anhang, Lagebericht, Prüfungsberichte soweit vorhanden oder amtlicher EÜR Vordruck Eigenhändige Unterschrift ist erforderlich; gemeinsame Erklärungen der Ehegatten sind von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben

6 5 Progressionsvorbehalt 32b EStG bestimmte steuerfreie Einkünfte zve gem. 2 (5) EStG Bestimmte steuerfreie Einkünfte werden in die Ermittlung des Steuersatzes mit einbezogen tarifliche ESt 2006 für = entspricht durchschnittlichem Steuersatz von 35,6688% Der ermittelte durchschnittliche Steuersatz von 35,6688 % wird dann auf das ursprüngliche zve angewandt Zu versteuerndes Einkommen gem. 2 (5) EStG Festzusetzende ESt ESt Arbeitslosengeld I unterliegt dem Progressionsvorbehalt, Arbeitslosengeld II nicht - OFD Münster Arbeitslosengeld II

7 6 Aufteilungen bei getrennter Veranlagung Grundvoraussetzung für eine getrennte Veranlagung: Die Ehegatten leben nicht: - dauernd getrennt und - sind beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig Die Einkünfte und die Sonderausgaben werden immer dem jeweiligen Ehegatten zugeordnet. Ein Zuordnungswahlrecht besteht nur für: Sonderausgaben 10 (1) Nr und außergewöhnliche Belastungen und Steuerermäßigungen nach 35a

8 7 Versicherungsbeiträge 2006 I. Mantelbogen Altersvorsorgeaufwendungen 10 (1) Nr.2 a + b EStG Rürup Versicherungen Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung Beiträge an die landwirtschaftlichen Alterskassen Beiträge an berufsständische Versorgungswerke Beiträge für eigene kapitalgedeckte Altersversorgung ( Rürup ) davon 62%, abzüglich Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung

9 8 Versicherungsbeiträge 2006 II. Beiträge für die Arbeitslosen-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits versicherung oder Andere Vorsorgeaufwendungen 10 (1) Nr.3 a + b EStG Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht versicherungen Risikolebensversicherungen alte Lebensversicherung Abschluss bis Grundsätzlich bis zu je Person 2.400, wenn kein Anspruch auf Zuschuss zur Krankenversicherung besteht.

10 9 Beispiel für die Höchstbetragberechnung und Vorsorgepauschale lediger AN Lediger Arbeitnehmer, rentenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis, neben den gesetzlichen Beiträgen wurden weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen geleistet (z.b. Haftpflichtvers. etc.) Arbeitslohn: AN/AG-Anteil Rentenversicherung jeweils (ges ) - RV-Satz 19,5% Höchstbetragsberechung: 1. Altersvorsorgeaufwendungen a) 62% v = b) AG-Anteil./ abzugsfähige SA = andere Vorsorgeaufwendungen a) b) aber max für Angestellte 3. abziehb. Vorsorgeaufwendungen = Günstigerprüfung Rechtsstand 2004: neues Recht ist hier günstiger bis max (bei 19,5% RV) Vorsorgepauschale: 1. 50% des RV-Beitrags a) 50% von 19,5% bezogen auf x 0,5 x 0,195 = b) 2006 Begrenzung auf 24% x 0,24 = sonstige Vorsorgeaufwendungen a) 11% von = b) aber max Vorsorgepauschale = Günstigerprüfung Rechtsstand 2004: neues Recht ist hier günstiger bis max (bei 19,5% RV)

11 10 Besserrechnung nach 10 (4a) EStG Sonderausgabenberechnung Rechtsstand 2004 Kürzung des Vorwegabzugs 10 (3) Nr.2 EStG Der Vorwegabzug von / ist um 16% der Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit i.s.d. 19 ohne Versorgungsbezüge gem. 19 (2) EStG zu kürzen, wenn H EStH Keine oder eingeschränkte Kürzung bei: Neu: auch für Minderheitsgesellschafter (hier 50% Beteiligung BFH XI R 29/03 BFH/NV 2005,1417) 1. steuerfreie Zukunftssicherungsleistungen nach 3 Nr. 62 EStG erbracht werden (z.b. AG-Anteil zur Sozialversicherung ) 1. Alleingesellschaftern einer GmbH, dem diese eine Altersversorgung zugesagt hat. [BMF BStBl I 2004, H EStH] oder 2. Personenkreis des 10c (3) EStG Nr. 1 z.b. Beamte Nr. 2 z.b. Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH mit Pensionsansprüchen und Minderheitsbeteiligung (strittig) 2. bei zusammenveranlagten Ehegatten von denen nur einer steuerfreie Zukunftsleistungen erhält, ist nur der Arbeitslohn dieses Ehegatten für die Kürzung heranzuziehen [BMF BStBl I 2004, 848] 3. bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sind nur die begünstigten Einnahmen in die Berechnung einzubeziehen. (EStR 10.11) [BMF BStBl I 2004, 848]

12 11 Zweistufige Besserrechnung ab Ein Gewerbetreibender hatte in 2006 folgende Vorsorgeaufwendungen: Krankenversicherung Unfall-, Haftpflicht Rürup I. 10 (3+4) EStG Altersvorsorgeaufwendungen 62 % von = Andere Vorsorgeaufwendungen Höchstbetrag = Summe = II. 10 (3) Rechtsstand EStG 2004 Summe der gesamten Vorsorgeaufwendungen Höchstbetragsberechnung: Vorwegabzug Grundhöchstbetrag hälftiger Grundhöchstbetrag 667 Summe = III. 10 (4a) EStG ( ganz neu ) Ergebnis wie zu II Höchstbetrags berechnung + Altersvorsorgeaufwendungen 62 % von = Summe = SA

13 12 Riester Berufsausbildung Steuerberatungskosten - Spenden 10a EStG für 2006 nun Sonderausgaben 84,85 EStG Grundzulage 114 und Kinderzulage 138 Auch die Steuerberatungskosten für den Mantelbogen sind Wk/BA. Wofür und warum wird den dieser Mantelbogen ausgefüllt? Die Spendenregelung und die Übungsleiterpauschale werden erst ab 2007 deutlich verbessert Berufsausbildungskosten sind dann Werbungskosten, wenn sie im Rahmen eines Dienstverhältnisses geleistet werden - 12 Nr.5 EStG

14 13 Außergewöhnliche Belastungen Hilfe im Haushalt 33a (3) EStG 60. Lebensjahr vollendet, ein Haushaltsangehöriger ist krank oder hilflos. Mantelbogen Neue Anlage Unterhaltsaufwendungen Maximal Eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Person sind jedoch schädlich, wenn sie 624 übersteigen Anlage Unterhalt Andere außergewöhnliche Belastungen, z.b. Krankheitskosten. Auch künftige Erstattungsbeträge sind sofort abzuziehen!! Siehe H EStH Ersatz von dritter Seite. Augenlasern auch ohne amtsärztlichem Attest anzusetzen. Schimmelpilzbeseitigung keine außergewöhnliche Belastung. Krankheitskosten

15 14 Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen 35a EStG Welche Leistungen sind ab begünstigt? BMF vom BMF zu 35a Haushaltsnahe Dienstleistungen und Pflegeund Betreuungsleistungen + Handwerkerleistungen für Erhaltungs- und Renovierungsmaßnahmen Es sind nur Aufwendungen für den Arbeitslohn und die Fahrtkosten, sowie ggfs. in Rechnung gestellte Maschinenkosten begünstigt.. siehe Rz 24 Welche Aufwendungen sind nicht begünstigt? Andere Vorschriften des EStG sind vorrangig zu beachten. z.b. 4,9,10,33 EStG + 35a (1) EStG Sämtliche Materialkosten sind ausgeschlossen

16 15 Der Personenkreis für haushaltsnahe Dienstleistungen 35a EStG BMF zu 35a Der Auftraggeber, der die Maßnahme in seinem inländischen Privathaushalt durchführen lässt. Welche Personen können diese Ermäßigung beantragen? Bei Wohnungseigentümergemeinschaften ist der jeweilige Anteil zu bescheinigen (siehe Rz. 25). Auch Mieter und ggfs. Heimbewohner können diese Steuermäßigung erhalten (Bescheinigung ist ausreichend). Zwei Alleinstehende, die gemeinsam in einem Haushalt leben, können die Höchstbeträge insgesamt nur einmal beanspruchen.

17 16 Berechnung der maximalen Steuerermäßigung 20 % der begünstigten Aufwendungen, höchstens 600 pro Haushalt und Jahr (oder oder 1.800!) Rechnung über für haushaltsnahe Dienstleistungen (Putzen, Rasenmähen). Davon 20 % = Rechnung über für Handwerkerleistungen Davon 20 % = 600 Für Pflege- und Betreuungskosten pflegebedürftiger Personen erhöhen sich die 600 auf (Rechnung über 6.000, davon 20 % = BMF zu 35a

18 17 noch maximaler Verteilen Sie hohe Handwerkerrechnungen auf die Jahre 2006 und 2007! z.b.: Rechnung und Leistung in 2006 über erst in 2007 bezahlen. Es gilt das Zufluss- Abflussprinzip des 11 EStG!

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