aktiv² gemeinsam Handeln im Betrieb
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- Roland Neumann
- vor 6 Jahren
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1 Ressort Arbeitsgestaltung u. Gesundheitsschutz Vorstand Nils Bolwig, Ressort Arbeitsgestaltung und Gesundheitsschutz aktiv² gemeinsam Handeln im Betrieb Fachtagung für Schwerbehindertenvertretungen, Betriebs- und Personalräte am 20. August 2013, im Frankfurter Gewerkschaftshaus
2 Vision Inklusion Der Behindertenbeauftragte der Bundesregierung zieht für den Zeitraum September 2013 bis September 2017 eine positive Bilanz. Die Inklusion von Menschen mit Behinderung in Gesellschaft, Bildung und Beruf ist eine Selbstverständlichkeit geworden. Arbeitsplatzverlust wegen Krankheit und Behinderung unmöglich 2
3 Vision oder Pragmatismus? "Wer Visionen hat, soll zum Arzt gehen." Von Helmut Schmidt auf Anfrage bestätigt in einem Brief vom 26. Februar 2009 an die Fachschaft Sozialwissenschaften 3
4 Vision oder Pragmatismus? "In den grundlegenden Fragen muss man naiv sein. Und ich bin der Meinung, dass die Probleme der Welt und der Menschheit ohne Idealismus nicht zu lösen sind. Gleichwohl glaube ich, dass man zugleich realistisch und pragmatisch sein sollte." H. Schmidt - Weggefährten - Erinnerungen und Reflexionen, Siedler-Verlag Berlin 1996, S. 54 4
5 Druck der Finanzmärkte Den Druck der Finanzmärkte herunterzubrechen auf jeden einzelnen Mitarbeiter, das ist das Kunststück, das über das Überleben der Betriebe entscheiden wird. Martin Kannegießer, ehemaliger Gesamtmetall-Präsident, Nov
6 Belastungen nehmen deutlich zu Verbreitung psychischer Arbeitsbelastung in % Verschiedene Arbeiten gleichzeitig Starker Termin-/Leistungsdruck Ständig wiederkehrende Arbeitsvorgänge Störungen / Unterbrechungen Konfrontation mit neuen Aufgaben Stückzahl, Leistung, Zeit vorgegeben Verfahren verbessern / neue ausprobieren Arbeitsdurchführung detailliert vorgeschrieben / /99 Quelle: BIBB/IAB-Erwerbstätigenbefragung 1998/99; BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2011/12 6
7 Keine Entwarnung in Sicht Verbreitung physischer Belastungen in % Arbeit im Stehen Öl, Fett, Schmutz, Dreck Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit, Zugluft Lärm / /99 Heben und Tragen schwerer Lasten Zwangshaltungen Quelle: BIBB/IAB-Erwerbstätigenbefragung 1998/99; BIBB/BAuA-Erwerbstätigenbefragung 2011/12 7
8 Die häufigsten Krankheitsarten (AU-Tage) Neubildungen 3,8% Infektionen 4,0% Kreislaufsystem 4,3% 71 Sonstige 15,2% Muskel- /Skelettsystem 26,5% Verdauungssystem 5,3% 87 Verletzungen/Vergift ungen 12,8% Atmungssystem 13,9% 231 Psychische Störungen 14,1% AU-Tage je 100 Pflichtmitglieder Bundesgebiet 2011 BKK Gesundheitsreport
9 UN-Behindertenrechtskonvention (2009 in Deutschland ratifiziert) 27 UN - Behindertenrechtskonvention: Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit in einem offenen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld. Grundsätze nach denen sich das Behindertenrecht zukünftig auszurichten muss: soziale Teilhabe, Selbstbestimmung, Inklusion, und Barrierefreiheit 9
10 Fazit des Behindertenbeauftragten Der Behindertenbeauftragte der letzten Bundesregierung, Hr. Hüppe sieht weiterhin einen Handlungsbedarf in nahezu allen Lebensbereichen. Er stellt weiter fest, dass die Teilhabe mitten in der Gesellschaft oft noch nicht verwirklicht ist. Fast alle Akteure bekennen sich zwar zur Inklusion, konkrete Schritte fehlen aber häufig noch. Im Bildungsbereich und im Arbeitsleben etwa steigt die Zahl der Menschen in Sondereinrichtungen teilweise sogar weiter an. Quelle: Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, 8. Aug
11 Das Ergebnis ist nicht zufriedenstellend! Im Februar 2013 wurde der Parallelbericht der Zivilgesellschaft (Behindertenrechtskonvention-Allianz BRK Allianz ) zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention veröffentlicht. Das Ergebnis ist nicht zufriedenstellend! Wer ist die BRK-Allianz? Ein Zusammenschluss aus 78 deutschen Nichtregierungsorganisationen. 11
12 Kernbotschaften des Berichtes zum Aktionsplan Der auf zehn Jahre angelegte Nationale Aktionsplan der Bundesregierung stellt keine ausreichende Umsetzung der UN-BRK sicher. Er werden zwar mehr als 200 einzelne Maßnahmen aufgelistet, diese sind jedoch meist wenig ehrgeizig, berücksichtigen teilweise nicht die spezifischen Belange von Menschen mit Behinderungen oder sind nicht direkt mit Blick auf die Konvention entwickelt worden. 12
13 Forderung der BRK-Allianz zum Aktionsplan Die Bundesregierung ist aufgefordert, umgehend konkrete gesetzgeberische Maßnahmen zur Umsetzung der UN-BRK in nationales Recht sowie Sanktionsmechanismen bei Nichtumsetzung einzuleiten. Der wachsenden Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen muss entgegengewirkt, die Beschäftigungspflicht der Arbeitgeber nachdrücklich durchgesetzt und unterstützt werden. Wahlmöglichkeiten zwischen Werkstattbeschäftigung und Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt müssen geschaffen werden. Fördermittel der öffentlichen Hand sollten generell an das Kriterium der Barrierefreiheit gebunden werden. Private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste für die Öffentlichkeit bereitstellen, müssen per Gesetz zur Barrierefreiheit verpflichtet werden. 13
14 Die Zahl schwerbehinderter Beschäftigter wächst Schwerbehinderte Beschäftigte Entwichlung der Beschäftigungsquote Tausende ,0 6,5 6,0 5,5 5,0 4,5 4,0 3,5 3,0 2,5 in Prozent Jahr 2,0 Quelle: BHI-Jahresbericht 14
15 Anstiege der Arbeitslosigkeit bei Älteren Veränderung der Arbeitslosigkeit bei schwerbehinderten Arbeitslosen und insgesamt Bestand Arbeitsloser nach Altersgruppen gegenüber Dezember 2007, gleitender Jahresdurchschnitt Veränderung gegenüber 2007 Deutschland, Dezember 2007 bis Dezember 2012 schwerbehinderte Arbeitslose +44% 55 Jahre und älter Arbeitslose insgesamt +15% +-0% -1% insgesamt +-0% -14% -17% 15 bis unter 25 Jahre 25 bis unter 55 Jahre -23% -28% -32% Datenquelle: Bundesagentur für Arbeit, Daten: Statistik der BA
16 Barrierefreie Gestaltung von Arbeitsstätten ASR V3a.2 Anhänge: A1.3 Ergänzende Anforderungen zur ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung A2.3 Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan fortlaufende Ergänzung 16
17 Ergänzende Anforderungen zur ASR A2.3 Anhang A2.3: Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan Die Alarmierung von Beschäftigten mit Seh- oder Hörbehinderungen, die gefangene Räume nutzen, erfordert die Berücksichtigung des Zwei-Sinne-Prinzips. (ASR A2.3 Punkt 6 Abs. 10) Für ein sicheres Verlassen ins Freie oder in einen gesicherten Bereich können besondere organisatorische Maßnahmen für Beschäftigte mit Behinderungen erforderlich sein. Das ist z. B. die Benennung einer ausreichenden Anzahl eingewiesener Personen, die gegebenenfalls im Gefahrfall die Beschäftigten mit Behinderungen auf bestehende oder sich abzeichnende Gefahren oder Beeinträchtigungen hinweisen, sie begleiten oder ihnen behilflich sind (Patenschaften). Die notwendigen Maßnahmen sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung im Einzelfall zu ermitteln und mit den an der organisatorischen Maßnahme beteiligten Beschäftigten abzustimmen. 17
18 Barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte ( 3a Arbeitsstättenverordnung) Das Erfordernis nach barrierefreier Gestaltung von Arbeitsstätten. ergibt sich immer dann, wenn Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden. Die Auswirkung der Behinderung und die daraus resultierenden individuellen Erfordernisse sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung für die barrierefreie Gestaltung der Arbeitsstätte zu berücksichtigen. Es sind die Bereiche der Arbeitsstätte barrierefrei zu gestalten, zu denen die Beschäftigten mit Behinderungen Zugang haben müssen. 18
19 Gefährdungsbeurteilung Laut Betriebsbefragung der GDA-Dachevaluation beträgt die Umsetzungsquote über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung insgesamt nur 51% (Stand: Mitte 2011). 19
20 Anwendungsbereich ( 3a Arbeitsstättenverordnung) Die Pflichten des Arbeitgebers aus 3a Absatz 1 ArbStättV beziehen sich nicht nur auf im Betrieb namentlich bekannte schwerbehinderte Beschäftigte, sondern auf alle Beschäftigten mit einer Behinderung. Eine Behinderung kann demnach auch dann vorliegen, wenn eine Schwerbehinderung nicht besteht (der Grad der Behinderung also weniger als 50 beträgt) oder die Feststellung einer Behinderung nicht beantragt worden ist. 20
21 Auszubildende mit Behinderung Unter den betrieblichen Auszubildenden sind nur 0,5 Prozent Jugendliche mit Behinderungen. Der Anteil schwerbehinderter Jugendlicher in der relevanten Altersgruppe beträgt 1,7 Prozent. Das bedeutet, von den fast 1,3 Millionen betrieblichen Ausbildungsplätzen sind gerade einmal 6100 schwerbehinderte Auszubildende gemeldet! Insgesamt befinden sich ca Jugendliche mit Behinderung in außerbetrieblichen Einrichtungen. 21
22 Behinderte Beschäftigte in der Personalpolitik Unter den Neueinstellungen in den Betrieben sind nur zehn Prozent ältere und behinderte Menschen ab 50. Chronisches Defizit bei alterns- und behinderungsgerechten Beschäftigungsmöglichkeiten Kaum Weiterbildung für ältere und behinderte Beschäftigte Fazit: Barrierefreie und inklusive Betriebe für ältere und behinderte Menschen sind Mangelware. Quellen: IAB-Betriebspanel/BiBB 22
23 Unsere Reformanforderungen an das SGB IX: 23
24 Politik muss Gesetze und gute Rahmenbedingungen schaffen! (I.) Eine realistische Freistellungsregelung für die SBV und eine erleichterte Heranziehungsmöglichkeit für die stellvertretenden SBV-Mitglieder. Bildungsanspruch für alle gewählten stellvertretenden Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung Eine ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung getroffene Maßnahme soll unwirksam sein - SGB IX 95 Abs. 2. Ein Übergangsmandat der SBV analog dem Betriebsrat, bei einem Betriebsübergang nach 613a BGB. Das Fehlen einer betrieblichen Integrationsvereinbarung soll zukünftig eine Ordnungswidrigkeit gem. 156 SGB IX darstellen. Eine Mindestquote für die Bereitstellung von Ausbildungsplätzen für Menschen mit Behinderung. 24
25 Politik muss Gesetze und gute Rahmenbedingungen schaffen! (II.) Die Anhebung der Mindestbeschäftigungsquote von 5 auf 6 Prozent. Die schrittweise Anhebung der Ausgleichsabgabe auf mindestens 250,- / 500,- / 750,- Euro pro fehlenden Arbeitsplatz. Bei Versäumung der Durchführung eines BEM muss die Kündigung wegen Verletzung des Kündigungsschutzrecht beherrschenden ultima-ratio-prinzips unwirksam sein. Um die betriebswirtschaftlichen Anreize zu stärken, ist bei fehlen eines BEM, die Verlängerung der Lohnfortzahlung auf 12 Wochen denkbar. Die 3 Wochen-Regel bei Beantragung der Schwerbehinderung aus dem Gesetz zu streichen und die Verfahrensregelung vor dem wieder herzustellen. 25
26 Vielen Dank für die Aufmerksamkeit Für unser Ziel der Inklusion werden wir auch weiterhin gemeinsam dicke Bretter bohren müssen. IG Metall, Ressort Arbeitsgestaltung u. Gesundheitsschutz 26
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